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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.11.1988, Az.: VI ZR 341/87
„Rechtskraft der Feststellung“

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1988
Aktenzeichen
VI ZR 341/87
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 21128
Entscheidungsname
Rechtskraft der Feststellung
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 13.11.1987

Fundstellen

  • GRUR 1990, 70-71 (Volltext mit amtl. LS) "Rechtskraft der Feststellung"
  • MDR 1989, 346 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wird die auf Feststellung einer Forderung gerichtete Klage rechtskräftig als unbegründet abgewiesen und ist der Entscheidung nicht unmißverständlich der Wille des Prozeßgerichts zu entnehmen, über den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abschließend zu entscheiden, sondern dem Kläger eine erneute Klageerhebung mit demselben Klagegrund und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten, so steht die ausgesprochene Rechtsfolge dem sachlichen Erfolg einer später auf dieselbe Forderung gestützten Leistungsklage entgegen.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 1988 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Steffen und die Richter Dr. Macke, Dr. Lepa, Bischoff und Dr. Birkmann

für Recht erkannt:

Tenor:

  1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 13. November 1987 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Beklagten ergangen ist.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts München vom 25. Februar 1987 wird auch insoweit zurückgewiesen.

    Die Kosten beider Rechtsmittelzüge hat der Kläger zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Beklagte ist Herausgeberin der B.-Zeitung. Auf der Titelseite der Münchner Ausgabe dieser Zeitung wurde am 7. August 1984 unter der Überschrift "Nackt im Park - 100 Mark" ein Foto veröffentlicht, auf dem der Kläger inmitten von 7 unbekleideten sonnenbadenden Personen sitzend abgebildet war. Unstreitig war der Kläger mit einer Bade- oder Unterhose bekleidet, was aber auf dem Foto nicht deutlich sichtbar wird. Im Begleittext war ausgeführt, daß die Polizei 88 nackte Personen aus dem Englischen Garten angezeigt und Bußgelder von mindestens je 100 DM kassiert habe. Eine Einwilligung des Klägers zur Veröffentlichung des Fotos war von der Beklagten nicht eingeholt worden.

2

Der Kläger hat in einem diesem Verfahren vorausgegangenen Rechtsstreit u.a. die Feststellung begehrt, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm den aus der Veröffentlichung des Bildes entstehenden Schaden zu ersetzen. Dazu hat er u.a. ausgeführt, er sei aufgrund des Zeitungsfotos von seinem Arbeitgeber nicht auf die im April 1985 neu besetzte und gegenüber seiner jetzigen beruflichen Position erheblich höher dotierte Stelle eines Abteilungsleiters befördert worden. Sein Feststellungsbegehren wurde durch Urteil des Oberlandesgerichts vom 8. November 1985 rechtskräftig abgewiesen.

3

Mit der vorliegenden Zahlungsklage beziffert der Kläger den ihm durch die unterbliebene Beförderung entstandenen Verdienstausfall. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat ihr im wesentlichen stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Revision der Beklagten, mit der sie die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erstrebt.

Gründe

4

I.

Das Berufungsgericht hält die Klage trotz des im Vorprozeß ergangenen rechtskräftigen Urteils vom 8. November 1985 (NJW RR 1986, 1251 = AfP 1986, 69 [OLG München 08.11.1985 - 21 U 2432/85]) für zulässig, da ihr Streitgegenstand sich von demjenigen der früheren Feststellungsklage unterscheide. Der Kläger sei mit seinen Behauptungen zur Entstehung des Schadens und zu seinem Ersatzanspruch auch nicht durch die Rechtskraft des damaligen Urteils präkludiert. Denn die frühere Klage sei mangels Schlüssigkeit des Vortrags über einen möglichen Schadenseintritt abgewiesen worden, so daß das Gericht die anspruchsbegründenden Tatsachen nicht habe prüfen und deshalb auch keine dem jetzigen Klageanspruch entgegenstehende Rechtsfolge habe feststellen können. Der Schadensersatzanspruch des Klägers sei gemäß § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 22 KUG begründet, da die Beklagte das Bildnis ohne seine Einwilligung verbreitet habe und die Einwilligung auch nicht nach § 23 KUG entbehrlich gewesen sei. Daß der Kläger wegen der Veröffentlichung des Fotos nicht befördert worden sei, stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest.

5

II.

Die Revision der Beklagten hat Erfolg.

6

Die Berufung des Klägers ist schon deshalb zurückzuweisen, weil dem von ihm geltend gemachten Klageanspruch die Rechtskraft des Urteils vom 8. November 1985 entgegensteht.

7

1.

Rechtsfehlerfrei hält das Berufungsgericht die Klage allerdings nicht für unzulässig. Die materielle Rechtskraft eines Urteils führt in einem späteren Rechtsstreit nur dann zur Unzulässigkeit der neuen Klage und deshalb zur Prozeßabweisung, wenn die Streitgegenstände beider Prozesse identisch sind (BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - III ZR 184/81 - NJW 1983, 2032; Stein/Jonas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 322 Rdn. 196, 199). Das ist hier nicht der Fall. Da das Urteil vom 8. November 1985 zum materiellen Schaden des Klägers einen Feststellungsanspruch betrifft, während hier ein Leistungsanspruch geltend gemacht wird, liegen unterschiedliche Streitgegenstände vor (vgl. BGH = aaO).

8

, 2. Rechtlich nicht haltbar ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die rechtskräftige Entscheidung über die Feststellungsklage in dem Vorprozeß sei im Streitfall ohne Bedeutung, weil die damit ausgesprochene Rechtsfolge hier nicht vorgreiflich sei. Wird die auf Feststellung einer Forderung erhobene Klage in der Sache rechtskräftig abgewiesen, so schafft das Urteil Rechtskraft auch für eine später auf dieselbe Forderung gestützte Leistungsklage insoweit, als das mit ihr erstrebte Prozeßziel unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt aus dem Lebenssachverhalt hergeleitet werden kann, der der Feststellungsklage zugrunde gelegen hat (Stein/Jonas/Leipold, aaO, Rdn. 205; Zöller/Vollkommer, ZPO 15. Aufl., Rdn. 41 vor § 322; jeweils m.w.N.). So liegen die Dinge hier.

9

a)

Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil vom 8. November 1985 über denselben Sachvortrag entschieden, den der Kläger jetzt zur Grundlage seines bezifferten Schadensersatzanspruchs macht, nämlich über die Behauptung, er sei aufgrund des von der Beklagten veröffentlichten Fotos von seinem Arbeitgeber bei der Besetzung der freigewordenen Beförderungsstelle nicht berücksichtigt worden.

10

aa)

Dem Verständnis des Urteils vom 8. November 1985 als einer Sachentscheidung steht nicht entgegen, daß in jenem Verfahren zuvor das Landgericht in Bezug auf das Feststellungsbegehren des Klägers möglicherweise nur ein Prozeßurteil erlassen hatte, da es trotz seiner Ausführungen, die Klage sei "insgesamt als unbegründet" abzuweisen, das Feststellungsinteresse (§ 256 ZPO) für den Anspruch auf Ersatz des materiellen Schadens verneint hatte. Denn selbst dann, wenn seinerzeit im ersten Rechtszug lediglich ein Prozeßurteil ergangen sein sollte, was hier keiner Entscheidung bedarf, war das Oberlandesgericht nicht gehindert, auf die allein vom Kläger eingelegte Berufung die Klage durch Sachurteil abzuweisen. Dem Kläger war nämlich durch eine erstinstanzliche Abweisung seiner Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zugesprochen worden, die ihm wegen des Verbots der Schlechterstellung auf das von ihm eingelegte Rechtsmittel nicht wieder hätte genommen werden dürfen (vgl. BGHZ 23, 36, 50; zur entsprechenden Befugnis des Revisionsgerichts s. auch BGHZ 46, 281, 284 sowie Senatsurteile vom 16. Juni 1970 - VI ZR 98/69 - NJW 1970, 1683, 1684 und vom 14. März 1978 - VI ZR 68/76 - NJW 1978, 2031, 2032).

11

bb)

Das Oberlandesgericht hat mit seinem Urteil vom 8. November 1985 eine solche Sachentscheidung getroffen. Dem stehen die Formulierungen in den Entscheidungsgründen, es sei "der Eintritt eines noch nicht bezifferbaren Schadens nicht schlüssig dargetan und der Eintritt eines künftigen Schadens nicht mit großer Wahrscheinlichkeit zu erwarten" und es fehle "die substantiierte Darlegung einer haftungsbegründenden Kausalität", nicht entgegen. Sie führen nicht, wie das Berufungsgericht meint, zu dem Ergebnis, daß dem Urteil nur eine eingeschränkte und im Streitfall nicht bindende Rechtskraftwirkung zukomme, weil die Feststellungsklage lediglich mangels Schlüssigkeit abgewiesen worden sei.

12

Die vor dem Inkrafttreten der Zivilprozeßordnung vom 30. Januar 1877 bestehende Befugnis der Gerichte, unschlüssige Klagen "angebrachtermaßen", d.h. lediglich so, wie sie angebracht worden waren, mit der Möglichkeit abzuweisen, die Klage später mit besserer Substantiierung zu wiederholen, sollte nach den Grundsätzen der Zivilprozeßordnung, insbesondere des dem jetzigen § 139 ZPO vorausgegangenen §§ 130 CPO, nicht mehr gegeben sein (vgl. RGZ 6, 356, 358 f; 52, 325, 327 f; RG JW 1902, 92 Nr. 10; RG SeuffArch. Bd. 64 (1909) Nr. 37). Ob demgemäß dann, wenn auch danach noch eine nicht genügend substantiierte und deshalb unschlüssige Klage "angebrachtermaßen" abgewiesen wird, diese Art der Entscheidung der materiellen Rechtskraft "keinen Eintrag thut" (so RG JW 1902, 92 Nr. 10) oder ob in solchen Fällen der Entscheidung im Ergebnis doch nur eine eingeschränkte Rechtskraftwirkung zukommt (RGZ 50, 378, 383; 52, 325, 327 f; Stein/Jonas/Leipold, aaO, § 139 Rdn. 34; Wieczorek, ZPO 2. Aufl., § 322 Rdn. E III a 1), kann im Streitfall dahinstehen. Eine Einschränkung der Rechtskraft könnte insoweit allenfalls als Ausnahme und auch nur dann in Erwägung gezogen werden, wenn der Entscheidung eindeutig der Wille des Prozeßgerichts zu entnehmen wäre, über den zugrunde gelegten Sachverhalt nicht abschließend zu entscheiden, sondern dem Kläger eine erneute Klageerhebung mit demselben Klagegrund und aufgrund von bereits im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vorliegenden Umständen vorzubehalten. Anderes wäre mit dem Wesen und der Funktion der Rechtskraft, die klare, nicht interpretationsbedürftige Bindungswirkungen erfordert, unvereinbar. Für einen solchen unmißverständlichen Willen des Oberlandesgerichts zu einer Beschränkung der Wirkungen der Entscheidung fehlt es hier jedoch an jedem Anhalt. Im Gegenteil hat das Oberlandesgericht im Vorprozeß die Klage uneingeschränkt als sachlich unbegründet abgewiesen. Dies ergibt sich eindeutig aus den Ausführungen auf den Seiten 9 ff des Urteilsumdrucks, daß entgegen der Ansicht des Landgerichts zwar ein Feststellungsinteresse des Klägers bestehe, daß aber von dem prozessualen Erfordernis des rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung die sachliche Begründetheit der Feststellungsklage zu unterscheiden sei und daß das Oberlandesgericht aufgrund des Sachvortrags des Klägers eine Verpflichtung der Beklagten zum Schadensersatz nicht für begründet erachte.

13

b)

Ob das Erkenntnis vom 8. November 1985 etwa sachlich unrichtig ist, hat für den Umfang der Rechtskraft keine Bedeutung (BGH, Urteil vom 6. März 1985 - IVb ZR 76/83 - NJW 1985, 2535 f). Diese Frage bedarf deshalb hier keiner Entscheidung.

14

III.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO). Da sich die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Erkenntnis des Landgerichts im Ergebnis als unbegründet erweist, ohne daß insoweit noch eine weitere Sachaufklärung erforderlich wäre, kann der Senat gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO in der Sache selbst entscheiden. Hiernach ist die Berufung des Klägers zurückzuweisen.