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Bundesgerichtshof
Urt. v. 16.06.1970, Az.: VI ZR 98/69

Voraussetzungen für das Vorliegen der Prozessfähigkeit; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung; Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
16.06.1970
Aktenzeichen
VI ZR 98/69
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1970, 12352
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 26.02.1969
LG München I

Fundstellen

  • DB 1970, 1586 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1970, 1002 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1970, 1683-1685 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Kaufmann Hermann S., M., F.straße ...

Prozessgegner

Rechtsanwalt Dr. Franz M., M., S.straße ...

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Das Revisionsgericht ist befugt, von Amts wegen die Prozeßfähigkeit einer Partei auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsverfahrens festzustellen.

  2. b)

    Zum Verbot der Schlechterstellung eines Klägers und Berufungsklägers, dem im erstinstanzlichen Urteil ein Teil seines Anspruchs zuerkannt war und dem im zweiten Rechtszug der Beweis seiner Prozeßfähigkeit mißlingt.

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Juni 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Pehle,
der Bundesrichter Dr. Weber, Professor Dr. Nüßgens, Dunz und
der Bundesrichterin Scheffen
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. Februar 1969 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt den Beklagten, den er im Oktober 1963 mit seiner Verteidigung in dem gegen ihn wegen falscher Anschuldigung und Beleidigung von drei Richtern sowie wegen versuchten Betruges eingeleiteten Strafverfahrens 4 Ds 142/63 des Amtsgerichts München beauftragt hatte, wegen positiver Vertragsverletzung des Anwaltsvertrages in Anspruch.

2

Der Kläger hatte zunächst Rechtsanwalt Dr. K. mit seiner Verteidigung beauftragt.

3

Nach Ablehnung des Antrags auf Vorlegung des Termins zur Hauptverhandlung, der mit der urlaubsbedingten Abwesenheit des Verteidigers und einer Kur des Klägers begründet worden war, erliess das Amtsgericht München gegen den nicht erschienenen Kläger wegen nicht ausreichender Entschuldigung und Fluchtgefahr Haftbefehl. Nachdem Dr. K. das Mandat niedergelegt hatte, bestellte sich der Beklagte mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1963 als Verteidiger des Klägers. Nach vergeblichen Bemühungen um Aufhebung des Haftbefehls riet er dem Kläger zu einer stationären Untersuchung durch den Internisten Professor Dr. Sch. und den Nervenfacharzt Dr. S., die in ihrem Gutachten vom 14. Dezember 1963 feststellten, daß es sich beim Kläger um einen fanatischen, explosiblen Psychopathen handele, bei dem eine Endangiitis obliterans, vor allem des cerebralen Gefäßsystems vorliege, so daß ihm für die zur Verhandlung anstehenden Straftaten der Schutz des § 51, II StGB, sowohl von der Erkenntnis wie von der Willensseite her zugebilligt werden müsse und die Voraussetzungen des § 51, I StGB mit der notwendigen Sicherheit nicht ausgeschlossen werden könnten. Der Beklagte reichte dieses Gutachten ein. Gleichzeitig bestellten sich Rechtsanwalt Dr. P. Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt Sp. als Verteidiger. Die Haftbeschwerde von Dr. K. blieb ohne Erfolg. Auf die von Rechtsanwalt Dr. K. und Rechtsanwalt Sp. gemeinsam eingelegte weitere Beschwerde hob das Oberlandesgericht München durch Beschluß vom 20. April 1964 den Haftbefehl mit der Begründung auf, daß kein Fluchtverdacht bestehe und der Erlaß eines Vorführungsbefehles genügt hätte. Am 9. Juni 1964 zeigten sowohl der Kläger als auch der Beklagte an, daß das Mandatsverhältnis beendet sei.

4

Der Kläger wirft dem Beklagten vor, er habe entgegen seinen Weisungen nicht die Aufhebung des Haftbefehls erwirkt und sich weiterhin durch mehrere Nachlässigkeiten schadensersatzpflichtig gemacht. Er sei darum zur Rückzahlung des auf das vereinbarte Honorar von 2.000 DM geleisteten Vorschusses und zur Zahlung eines weiteren, durch die laufende Fahndung bedingten Schadensbetrages von 30.744 DM sowie zur Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen der durch die Aufregungen hervorgerufenen Gesundheitsschädigung nebst Heilungskosten in Höhe von 10.000 DM verpflichtet.

5

Von diesem Gesamtschaden von 41.744 DM hat das Landgericht einen Betrag von 500 DM und 4 % Zinsen zuerkannt und die Klage im übrigen abgewiesen.

6

Gegen dieses Urteil hat nur der Kläger Berufung eingelegt.

7

Während des Berufungsverfahrens wurde der Kläger von dem Landgerichtsarzt Dr. G. im Auftrag des Amtsgerichts München in der Strafsache 4 Ds 142/63 auf seinen Geisteszustand untersucht. Dieser Sachverständige empfahl in seinem am 4. Juni 1968 erstellten Gutachten, "für die hier in Frage kommenden strafbaren Handlungen der üblen Nachrede, der falschen Anschuldigung und auch der Nötigung, die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB anzuwenden". Die an ihn im vorliegenden Rechtsstreit gerichtete weitere Frage nach der Prozeßfähigkeit des Klägers beantwortete der Sachverständige dahin, daß insoweit ganz erhebliche Bedenken bestünden, die diagnostische Klärung jedoch noch ausstehe. Zu einer vom Berufungsgericht angeordneten Untersuchung durch den Direktor der Universitätsklinik Erlangen erklärte der Kläger sich nur unter der Bedingung bereit, daß dem Sachverständigen die Gerichtsakten nicht zugänglich gemacht würden. Daraufhin hat das Oberlandesgericht die Berufung als unbegründet zurückgewiesen und die ganze Klage wegen Prozeßunfähigkeit des Klägers, auch hinsichtlich des zuerkannten Teilbetrages, als unzulässig abgewiesen.

8

Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, beantragt der Kläger,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat den nach seiner Ansicht (übereinstimmend: BGHZ 18, 184; BArbG 6, 81) dem Kläger obliegenden Beweis für seine Prozeßfähigkeit, die wegen seiner Prozeßmanie anzuzweifeln sei, als nicht hinreichend geführt erachtet. Es hat hierzu dargelegt: Aufgrund der vom Kläger geführten zahlreichen Prozesse mit häufigem Wechsel der Prozeßbevollmächtigten, seiner Strafanzeigen, der Fülle der Richterablehnungsgesuche und der ungewöhnlichen Art der Prozeßführung bestünden erhebliche Bedenken des Senats gegen seine Prozeßfähigkeit, die durch eine Reihe ärztlicher Äußerungen bestätigt würden. Diese mit großer Wahrscheinlichkeit zumindest für den hier zu entscheidenden Prozeß vorliegende Geschäfts- und Prozeßunfähigkeit würde nur durch ein Sachverständigengutachten widerlegt werden können. Der Kläger habe sich jedoch der angeordneten Untersuchung entzogen und damit die Feststellung der von ihm behaupteten Prozeßfähigkeit vereitelt. Bis zum Beweis des Gegenteils müsse er deshalb wie ein Prozeßunfähiger behandelt werden.

10

II.

Die Revision hat Erfolg, da der Senat die Geschäfts- und Prozeßfähigkeit des Klägers für gegeben erachtet.

11

1.

Das Revisionsgericht hat neue Tatsachen zu berücksichtigen, wenn sie einen von Amts wegen zu beachtenden Verfahrensmangel - bei der Frage der Prozeßfähigkeit als Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Sachentscheidung handelt es sich um einen solchen (BGH LM ZPO § 56 Nr. 7) - betreffen. Es hat in diesen Rahmen die zur Beurteilung der Prozeßführungsbefugnis notwendigen tatsächlichen Feststellungen selbst zu treffen, und zwar gleichgültig, ob die Vorinstanz die Prozeßvoraussetzung bejaht oder verneint hat (BGHZ 31, 279, 281 [BGH 14.12.1959 - V ZR 197/58]; BGH Urt. v. 4. Juni 1969 - IV ZR 729/68 - FamRZ 1969, 477).

12

a)

Der Revisionskläger hat zum Beweis seiner Prozeßfähigkeit das in der Sache 13 U 1269/68 OLG München eingeholte Gutachten der Psychiatrischen und Neurologischen Klinik der Universität Heidelberg vom 4. Februar 1970 vorgelegt, wonach aufgrund der am 20. und 21. Oktober 1969 durchgeführten Untersuchungen und einer elektroenzephalographischen Zusatzuntersuchung vom psychiatrischen Standpunkt aus an seiner vollen Geschäfts- und Prozeßfähigkeit keine Zweifel bestehen. Nach Auffassung von Professor Dr. R. ist der Kläger am ehesten dem Typ des hyperthymen Psychopathen zuzuordnen, der nur ausnahmsweise unter den Begriff der krankhaft gestörten Geistestätigkeit oder Geistesschwäche des § 51 StGB, niemals aber unter den Begriff der krankhaften Störung der Geistestätigkeit des § 104 BGB fällt.

13

Gegen die urkundenbeweisliche Vorwertung dieses Gutachtens bestehen keine Bedenken.

14

b)

Dieses Gutachten ist überzeugend begründet. Es deckt sich im wesentlichen mit den beiden in der Strafsache 4 Ds 142/63 vorgelegten Gutachten des Neurologen Prof. Dr. H., Berlin, vom 5. Juni 1969 und des Nervenarztes Dr. M., S., vom 9. April 1969, die gleichfalls zu dem Ergebnis kommen, daß der Kläger voll geschäftsfähig ist. Insbesondere das Gutachten von Prof. Dr. H., dem auch ein Elektroenzephalogramm zugrundelag, stimmt in seinem wesentlichen Inhalt mit den von Prof. Dr. R. getroffenen Feststellungen überein. Danach ist der Kläger in vollem Umfang geschäftsfähig und in der Lage, Tragweite sowie Recht oder Unrecht einer Handlung einzusehen.

15

c)

Nach den genannten Gutachten sind auch nicht etwa Bedenken offengeblieben, daß möglicherweise eine teilweise Geschäftsunfähigkeit bezüglich des hier geführten Rechtsstreits bestehe. Prof. Dr. R. hat bei der in der Klinik stattgefundenen Untersuchung eine eingehende Befragung des Klägers gerade in Bezug auf die anhängigen Strafverfahren und das Verhalten des jetzigen Beklagten durchgeführt. Sein psychischer Befund lautet: Der Kläger sei bei klarem Bewußtsein und in allen Qualitäten sicher orientiert gewesen; bei ausgeglichener und neutraler Stimmungslage sei sein Gedankengang formal geordnet gewesen; Wahneinfälle und überwertige Ideen hätten nicht festgestellt werden können; er sei in seiner Ausdrucksweise sachlich geblieben und habe sich nie zu Beschimpfungen und Beleidigungen seiner Prozeßgegner hinreißen lassen; trotz des Eindrucks, daß es ihn zuweilen Mühe gekostet habe, seinen Affekt zu kontrollieren, habe seine Erregbarkeit nie ein abnormes Ausmaß angenommen. Diese Ausführungen sprechen eindeutig gegen auch nur eine teilweise Geschäftsunfähigkeit.

16

d)

Entgegen der von der Revisionsbeantwortung vertretenen Ansicht ist das Revisionsgericht befugt, die Prozeßfähigkeit auch für das zurückliegende Verfahren festzustellen. Das Bedenken, eine Partei könne in Bezug auf ihre Prozeßfähigkeit tatsächliches Vorbringen in den Vorinstanzen zurückhalten oder die erforderliche Beweiserhebung vereiteln, um das Beweismittel alsdann in der Revisionsinstanz nachzuschieben, kann bei dieser von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachtenden Prozeßvoraussetzung nicht zu einer Zurückweisung des Beweismittels führen, sondern allenfalls kostenrechtliche. Folgen (§ 97 Abs. 2 ZPO) nach sich ziehen. Stellt das Revisionsgericht die Prozeßfähigkeit einer Partei auch für den Zeitpunkt der letzten mündlichen Vorhandlung vor dem Berufungsgericht fest, so ergibt sich daraus notwendig, daß das Berufungsurteil die Prozeßfähigkeit zu Unrecht verneint hat und aufzuheben ist. Die Feststellung der Prozeßfähigkeit kann dann nicht auf die Revisionsinstanz beschränkt bleiben.

17

e)

Daran, daß der Kläger auch im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht prozeßfähig war, besteht kein Zweifel. Prof.Dr. R. hat in seinem Gutachten ausgeführt, die mehrfache Ausforschung und Untersuchung des Klägers habe keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, daß er früher eine psychische Krankheit durchgemacht hätte. Es hätten sich keine Gefäßveränderungen, auch nicht der Gefäße des Augenhintergrundes, gefunden; es bestehe kein Anlaß zu der Annahme, der Kläger habe sich in der Vergangenheit zu irgendeinem Zeitpunkt in einem Zustand befunden, in dem er als nicht geschäftsfähig anzusehen gewesen wäre.

18

Diesem Beweisergebnis stehen die in den Vorinstanzen vorgelegten oder eingeholten Gutachten nicht entgegen. Das vom Kläger als "Gefälligkeitsgutachten" bezeichnete Gutachten von Prof. Dr. Sch. und Dr. S. vom 14. Dezember 1963 ist nicht geeignet, das Beweisergebnis der Revisionsinstanz in Frage zu stellen. Diese Gutachter hatten sich nur mit den Voraussetzungen des § 51 StGB und nicht mit der Geschäftsfähigkeit des Klägers nach § 104 BGB befaßt. Die Stellungnahme der beiden Gutachter vom 23. Dezember 1965 läßt überdies unmißverständlich erkennen, daß sie die Geschäfts- und Proseßfähigkeit des Klägers nicht in Frage stellen. Auch die Nervenärztin Dr. V. war in ihrem am 25. Juni 1968 erstellten Gutachten zu der Beurteilung gelangt, daß bei dem Kläger aufgrund der Untersuchungsergebnisse keinerlei pathologische Befunde zu erheben gewesen seien und demnach kein Anhalt für eine geistige oder psychische Erkrankung bestehe.

19

Das Gutachten des Regierungsmedizinaldirektors Dr. G. vom 4. Juni 1968 ergibt keine Anhaltspunkte für eine Geschäftsunfähigkeit des Klägers zum damaligen Zeitpunkt. Der gerichtliche Auftrag zu diesem Gutachten erstreckte sich nur auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 51 StGB. Die zusätzlich eingeholte Stellungnahme dieses Sachverständigen, wonach er ganz erhebliche Bedenken gegen die Prozeßfähigkeit des Klägers hegte, hatte nur vorläufigen Charakter, da nach seinen eigenen Worten die diagnostische Klärung noch ausstand.

20

2.

Aus den dargelegten Gründen hat der Senat die Überzeugung gewonnen, daß der Kläger sowohl in der Revisionsinstanz als auch in den Vorinstanzen geschäfts- und damit prozeßfähig ist und war. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

3.

Mit der Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die erstinstanzliche Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 500 DM zunächst wiederhergestellt. Es kann dahingestellt bleiben, ob das Berufungsgericht befugt war, auch ohne einen Antrag des Beklagten diesen Teil des landgerichtlichen Urteils zum Nachteil des Klägers zu ändern. Die Frage, inwieweit im Rahmen der von Amts wegen zu prüfenden Prozeßvoraussetzungen der Grundsatz der Parteiherrschaft und damit auch das Verbot der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers (§ 536 ZPO) zu weichen hat, wird in der Rechtsprechung und Rechtslehre nicht völlig einheitlich beurteilt. Zwar ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung der nicht angefochtene Teil eines Urteils beim Mangel der von Amts wegen zu berücksichtigenden Prozeßvoraussetzungen mehrfach mit aufgehoben worden. Die insoweit ergangenen Entscheidungen des Reichsgerichts betroffen jedoch nicht den hier gegebenen Sachverhalt. RGZ 58, 248, 256 betont jedenfalls, daß die vom Berufungsgericht von neuem zu treffende materielle Entscheidung "selbstverständlich" nicht zu Ungunsten des Beklagten, der allein das Urteil angefochten hat, über die aufgehobene Entscheidung hinausgehen dürfe. RGZ 143, 130, 134 und 191, 45, 47 betreffen Scheidungsklagen, bei denen die Aufhebung des ganzen Urteils wesentlich auch mit dem Gesichtspunkt des Erfordernisses einer einheitlichen Entscheidung in Ehesachen begründet wird.

22

Der Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt auf die Revision des Klägers gegen ein die Klage als unzulässig abweisendes Urteil die Klage bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 565 Abs. 3 ZPO als unbegründet abgewiesen (vgl. LM ZPO § 563 Nr. 2; 4; 5; 10; § 565 Abs. 3 Nr. 3; 4; 5 und 6; dazu Kritisch Baur, JZ 1954, 326; Arens, AcP 1962 Bd. 161, 177, 187 m.w.N.; Schwab, ZZP 74, 215). Soweit es sich dabei um die Frage der Schlechterstellung des Rechtsmittelklägers handelt, besteht der entscheidende Grund für die Zulässigkeit der Abweisung der Klage als unbegründet aber darin, daß dem Rechtsmittelkläger durch die Abweisung der Klage als unzulässig keine Rechtsposition irgendwelcher Art zugesprochen worden war (vgl.Rob.Wischer, Anm. zu LM ZPO § 563 Nr. 5). War dem Kläger dagegen, wie hier, ein Teil des Klageanspruchs zuerkannt worden, so liegt es insoweit anders.

23

Bötticher (ZZP 65, 464, 467) meint allerdings, es handele sich auch in einem solchen Fall nur um einen "scheinbaren Besitzstand" des Klägers, weil das Urteil auf einer unhaltbaren Grundlage beruhe, wenn sich in der Berufungsinstanz herausstelle, daß es an einer unverzichtbaren Sachurteils vor aus Setzung fehlt. Dagegen erheben u.a. Blomeyer (Zivilprozeßrecht, 1963, § 99 II 2), Rosehberg/Schwab (Zivilprozeßrecht 100 Aufl. § 141 II, 2 c) und Stein/Jonas/Grunsky ZPO Kom. 19. Aufl. § 536 I 2 a - insoweit abweichend von der 18. Aufl.) Bedenken mit dem Hinweis, die zu entscheidende Frage liege bezüglich des zuerkannten Teilbetrages bei vernünftiger Würdigung nicht anders, als wenn der Klüger sich mit seinem Teilerfolg begnügt hätte. Dann aber sei der Verfahrensmangel auf jeden Fall unschädlich.

24

Da jedoch nunmehr mit der Bejahung der Prozeßfähigkeit des Klägers der für das Berufungsgericht maßgebend gewesene Grund für die Schlechterstellung des Klägers und Berufungsklägers entfallen ist, braucht zu dieser Frage nicht abschließend Stellung genommen zu werden.

Pehle
Dr. Weber
Nüßgens
Dunz
Scheffen