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Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.07.1963, Az.: IV ZR 299/62

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
10.07.1963
Aktenzeichen
IV ZR 299/62
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1963, 14531
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 29.08.1962
LG Hildesheim

Fundstelle

  • MDR 1964, 129 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Ehefrau Waltraut A. geb. L. in Ho. als Alleinerbin der am ... 1963 verstorbenen Witwe Hedwig L. geb. H. in Ho., N.straße ...,

Prozessgegner

das Land Niedersachsen, vertreten durch den Niedersächsischen Minister des Innern in Hannover, Lavesallee 6,

Amtlicher Leitsatz

Im Entschädigungsverfahren kann nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Klagefrist an gerechnet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden.

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3. Juli 1963 unter Mitwirkung der Bundesrichter Johannsen, Wüstenberg, Wilden, Dr. Loewenheim und Dr. Graf

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 2. Ferienzivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29. August 1962 wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten der Revision trägt die Klägerin.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Mutter der Klägerin, welche von ihrer Tochter, der jetzigen Klägerin, allein beerbt worden ist, hat eigene Entschädigungsansprüche wegen Schadens an Leben und ererbte Entschädigungsansprüche nach ihrem am 10. August 1933 verstorbenen Ehemann angemeldet. Das beklagte Land hat den Antrag mit Bescheid vom 12. Dezember 1958 abgelehnt. Der Bescheid ist der Erblasserin am 18. Dezember 1958 mit Postzustellungsurkunde zugestellt worden. Die von der Erblasserin gegen den Bescheid unter dem 13. März 1959 eingereichte und am 14. März 1959 bei dem Landgericht Hildesheim eingegangene Klage ist durch rechtskräftig gewordenes Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 18. November 1960 mangels ordnungsgemäßer Klagerhebung als unzulässig abgewiesen worden. Daraufhin hat die Erblasserin gegen den oben genannten Bescheid vom 3. Dezember 1960 bei dem Landgericht Hildesheim eine zweite Klage auf Entschädigung wegen Schadens an Leben mit gleichzeitigem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der Klagefrist eingereicht. Sie hat beantragt,

2

das beklagte Land zu verurteilen, an die Erblasserin als Entschädigung für Schaden am Leben im Hinblick auf den Tod ihres am 10. August 1933 verstorbenen Ehemannes Arthur Adalbert L. eine Kapitalentschädigung von 35.871,64 DM und eine monatliche Rente für die Zeit vom 1. November 1953 bis zum 31. Dezember 1955 in Höhe von 155,34 DM, vom 1. Januar 1956 bis zum 31. März 1957 in Höhe von 151,28 DM, vom 1. April 1957 bis zum 31. Mai 1960 in Höhe von 122,17 DM, vom 1. Juni 1960 bis zum 31. Dezember 1960 in Höhe von 119,72 DM und für die Zeit ab 1. Januar 1961 in Höhe von 118,36 DM zu zahlen.

3

Das Landgericht hat durch Urteil vom 2. November 1961 der Erblasserin die Wiedereinsetzung versagt und auch ihre zweite Klage als unzulässig abgewiesen.

4

Mit ihrer Berufung hat die Erblasserin den Anspruch auf Entschädigung weiter verfolgt. Sie hat beantragt,

5

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Rechtsstreit zur anderweiten Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen;

6

hilfsweise,

7

das angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Erblasserin eine Kapitalentschädigung von 3.000 DM und monatliche Rente seit dem 1. November 1953 in der Höhe zu zahlen, wie sie die Erblasserin nach dem Tatbestand des Urteils erster Instanz beantragt hatte.

8

Das beklagte Land hat Zurückweisung der Berufung beantragt.

9

Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen.

10

Mit der im Berufungsurteil zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin als Erbin ihrer Mutter die Ansprüche weiter. Sie beantragt,

11

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin 17.865,90 DM zu zahlen,

12

hilfsweise,

13

die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

14

Das beklagte Land hat sich im Revisionsrechtszug nicht vertreten lassen.

Entscheidungsgründe:

15

Die Revision ist nicht begründet.

16

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsirrtum den erst am 3. Dezember 1960 eingereichten Wiedereinsetzungsantrag als unzulässig angesehen, weil gemäß §209 Abs. 1 BEG, §234 Abs. 3 ZPO nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, hier also vom 18. März 1959 ab, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr beantragt werden kann.

17

Zu Unrecht vertritt die Revision die Auffassung, §234 Abs. 3 ZPO sei im Entschädigungsverfahren nicht anzuwenden. Nach §209 Abs. 1 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der ZPO sinngemäß. Wie der Senat ausgesprochen hat (Urteil vom 22. Februar 1961 - IV ZR 163/60 -, RzW 1961, 329 Nr. 40), ist eine Abweichung von diesen Vorschriften nur insoweit zulässig, als sich dies aus besonderen Vorschriften sowie aus dem Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens ergibt. Beides ist jedoch hinsichtlich des §234 ZPO nicht der Fall. Deshalb hat der Senat in ständiger Rechtsprechung (Urteil vom 9. Dezember 1959 - IV ZR 163/59 -, RzW 1960, 182 Nr. 48) die Ansicht vertreten, daß §234 ZPO auch im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten auf die Klagfrist des §210 BEG anzuwenden sei. Hieran ist nach erneuter Prüfung festzuhalten. Die genannte Entscheidung bezieht sich zwar nur auf §234 Abs. 2 ZPO. Der Senat ist jedoch im übrigen in seiner Rechtsprechung stets davon ausgegangen, daß auch §234 Abs. 3 ZPO im Entschädigungsverfahren anzuwenden ist (vgl. auch das Urteil vom 22. Mai 1963 - IV ZR 332/62 -, nicht veröffentlicht). Auch an dieser Ansicht ist festzuhalten. Denn wie das Berufungsgericht im Anschluß an die Rechtsprechung des erkennenden Senats (Urteil vom 14. März 1962 - IV ZR 250/61 -, RzW 1962, 327 Nr. 42) zutreffend hervorgehoben hat, darf auch im Verfahren vor den Entschädigungsorganen im öffentlichen Interesse, insbesondere im Hinblick auf den Beschleunigungsgrundsatz des §179 BEG, die Rechtskraft eines Verwaltungsakts oder einer gerichtlichen Entscheidung nicht lange in der Schwebe bleiben. Der Umstand, daß die öffentliche Hand Schuldner der Entschädigungslast sei, läßt sich, wie das Berufungsgericht weiter zutreffend ausführt, nicht dahin werten, daß das Institut der Rechtskraft in Entschädigungssachen weniger ernst als in anderen Rechtsstreitigkeiten zu nehmen ist. Die Anwendung des §234 Abs. 3 ZPO ist auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Landgericht im Vorprozeß auf die Unzulässigkeit der ersten Klage nicht hingewiesen, sondern sie - ohne besondere Untersuchung ihrer Zulässigkeit - sachlich geprüft hat. Die Jahresfrist des §234 Abs. 3 ZPO ist eine vom Gesetz bestimmte absolute Grenze für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, gegen deren Versäumung es auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gibt.

18

Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus den §§209 Abs. 1, 225 Abs. 1 BEG, §97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.

Johannsen Wüstenberg Wilden Dr. Loewenheim Dr. Graf