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Bundesgerichtshof
Urt. v. 22.02.1961, Az.: IV ZR 163/60

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.02.1961
Aktenzeichen
IV ZR 163/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 15286
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Neustadt/Weinstraße - 23.10.1959

Prozessführer

der Frau Rosa M. geb. N., J., K., M./D.,

Prozessgegner

das Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch den Leiter des Landesamts für Wiedergutmachung und verwaltete Vermögen in M., A.platz ...,

hat der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Raske, Johannsen, Wüstenberg, Maaß und Dr. Loewenheim

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Neustadt/Weinstraße vom 23. Oktober 1959 wird kostenpflichtig, jedoch frei von Gerichtsgebühren und Auslagen, zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

über die Entschädigungsansprüche der Klägerin als Alleinerbin ihres im Jahre 1950 verstorbenen Ehemannes hat das Landgericht auf Grund streitiger mündlicher Verhandlung am 19. Juni 1958 ein Urteil verkündet, durch das die Klage abgewiesen worden ist. Das Urteil ist dem Prozeßbevollmächtigten der Klägerin im ersten Rechtszug am 16. März 1959 zugestellt worden. Am 16. Juli 1959 hat die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung eingelegt und sie am 17. September 1959 begründet. Auf Grund eines Hinweises des Gerichts vom 5. Oktober 1959, daß bei einer Anwendung des §516 ZPO die Berufung verspätet sei, hat die Klägerin am 15. Oktober 1959 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Berufungsgericht hat unter Versagung einer Wiedereinsetzung die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Mit der Revision erstrebt die Klägerin eine Aufhebung des Berufungsurteils und die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das beklagte Land hat gebeten, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Das Berufungsgericht hält die Vorschrift des §516 ZPO, nach der die Berufungsfrist, eine Notfrist, mit der Zustellung des Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von 5 Monaten nach der Verkündung, beginnt, für entsprechend anwendbar. Es befindet sich damit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats in Entschädidungsrechtsstreitigkeiten, wie sie in der Entscheidung LM Nr. 2 zu §66 BZG = RzW 1957, 15936 und in dem Urteil vom 6. Juli 1960 - IV ZR 55/60 - für die Revision zum Ausdruck gekommen ist.

4

Die Revision vertritt demgegenüber die Auffassung, daß für die Einlegung einer Berufung in Entschädigungssachen lediglich der §218 BEG zu gelten habe und für die Anwendung des §516 ZPO kein Raum sei.

5

Diese Auffassung entspricht nicht dem Gesetz. Nach §209 Abs. 1 BEG gelten für das Verfahren vor den Entschädigungsgerichten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung sinngemäß. Eine Abweichung von diesen Vorschriften ist nur insoweit zulässig, als sich dies aus besonderen Vorschriften sowie aus Sinn und Zweck des Entschädigungsverfahrens ergibt. Beides ist jedoch hinsichtlich des §516 ZPO nicht der Fall, insbesondere läßt sich aus der Vorschrift des §218 BEG nichts gegen dessen Anwendung in Entschädigungsverfahren entnehmen. Denn §218 BEG regelt nur die Frage, welches Rechtsmittel in Entschädigungssachen gegen Endurteile des Landgerichts gegeben ist, nämlich die Berufung an das Oberlandesgericht ohne Rücksicht auf den Wert des Beschwerdegegenstandes, und die Frist, innerhalb der eine Berufung einzulegen ist. §218 BEG bestimmt aber nichts weiteres, insbesondere auch nichts darüber, wann die Frist zur Einlegung der Berufung beginnt. Infolgedessen muß entsprechend dem §209 Abs. 1 BEG auf die Bestimmungen der ZPO zurückgegriffen werden, d.h. auf den §516 ZPO, der als Fristbeginn den - übrigens von der Revision auch als maßgebend anerkannten Tag der Zustellung, spätestens jedoch den Ablauf von 5 Monaten seit Verkündung des Urteils, vorschreibt.

6

Es widerspricht auch keineswegs dem Sinn des BEG, die 5-Monatsfrist des §516 ZPO auf Entschädigungsverfahren anzuwenden. Denn eine Verkürzung der Rechtsmittelfristen von 3 und 6 Monaten tritt hierdurch nicht ein. Diese stehen genau so, wie bei einer Zustellung des Urteils, auch mit dem einer Zustellung gleichgesetzten Ablauf der 5-Monatsfrist dem Berufungskläger zur Verfügung. Der Lauf von Rechtsmittelfristen kann nicht davon abhängig gemacht werden, ob die Partei Kenntnis von dem Inhalt der Entscheidungsgründe hat und ob ihr genügend Zeit für eine Überlegung zur Verfügung steht, ob ein Rechtsmittel eingelegt werden soll. Die 5-Monatsfrist des §516 ZPO beruht auf dem Gedanken, daß es im Interesse der Allgemeinheit liegt, die Rechtskraft ergangener Entscheidungen unabhängig von der Zustellung des vollständigen Urteils sicher zu stellen. Den Parteien muß aus diesem überwiegenden Grunde zugemutet werden, sich unter Umständen ohne Kenntnis von Tatbestand und Gründen des Urteils über die Einlegung der Berufung schlüssig zu werden. Das hat das Reichsgericht schon in der JW 1928, 109 Nr. 16 abgedruckten Entscheidung dargelegt.

7

2.

Diese Gesichtspunkte gelten auch für das Entschädigungsverfahren. Das BEG will, wie sich aus seinem §179 ergibt, die Entschädigungsverfahren möglichst beschleunigt zu einem Abschluß bringen, so daß mit diesem Ziel die 5-Monatsfrist durchaus, vereinbar ist. Es liegt auch gerade im Interesse der Verfolgten, daß die Rechtskraft einer ihnen günstigen Entscheidung nicht für unabsehbare Zeit in der Schwebe bleibt.

8

Der Fall des §339 ZPO (vgl. BGHZ 30, 299, 300) [BGH 07.07.1959 - VIII ZR 111/58] ist anders gelagert, so daß hieraus - ganz abgesehen davon, daß es in Entschädigungssachen ein Versäumnisurteil nicht gibt - nichts hergeleitet werden kann. Die Vorschrift des §339 ZPO bestimmt selbst, ohne Hinweis auf die anderen Bestimmungen der ZPO, in denen der Lauf der Rechtsmittelfristen geregelt ist, wann die Einspruchsfrist beginnt. Dagegen kann der Beginn der Berufungsfrist im Verfahren vor den Entschädigungsgerichten nur den Vorschriften der Zivilprozeßordnung entnommen werden, weil das Bundesentschädigungsgesetz darüber gerade nichts enthält.

9

3.

Auch soweit das Berufungsgericht der Klägerin eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt hat, kann der Angriff der Revision nicht als berechtigt anerkannt werden.

10

Die Vorschrift des §233 ZPO will verhüten, daß eine Partei Rechtsnachteile erleidet infolge von Umständen, die außerhalb ihres Machtbereiches liegen. Solche Umstände liegen in der Regel nicht vor, wenn eine Partei eine Rechtsmittelfrist versäumt, weil sie den Lauf der Frist infolge eines Rechtsirrtums verkennt. Eine auf diesem Grunde beruhende Fristversäumnis ist nur in besonderen Ausnahmefällen entschuldbar. Solche liegen nicht vor, wenn schon der Gesetzeswortlaut bei unbefangener Betrachtung eine von der irrigen Annahme der Partei abweichende Beurteilung der Rechtsfrage nahelegt, erst recht dann nicht, wenn veröffentlichte Entscheidungen des Revisionsgerichts eine andere Auslegung der Vorschriften über den Beginn der Rechtsmittelfristen ergeben. Selbst dann, wenn die Rechtslage wirklich zweifelhaft ist, muß der Prozeßbevollmächtigte das tun, was im Falle einer seiner Partei ungünstigen Beurteilung der Rechtslage nötig ist (BGHZ 8, 47, (54) [BGH 10.11.1952 - VI ZR 249/52] = LM Nr. 11 zu §232 ZPO; BGHZ 2, 347, (350) [BGH 19.06.1951 - III ZB 5/51]). Diese Maßstäbe sind auch anzulegen, wenn früher, aber jetzt nicht mehr zugelassene Rechtsanwälte die Parteien im Verfahren vor dem Landgericht vertreten.

11

Die hiernach vom Berufungsgericht mit Recht festgestellte Verletzung der Sorgfaltspflicht entfällt auch nicht deshalb, weil sich in dem Erläuterungswerk von van Dam/Loos (Anm. 26 zu §218 BEG) eine nicht näher begründete Bemerkung befindet, die 5-Monatsfrist des §516 ZPO komme nicht zur Anwendung, wenn die Berufungsfrist 6 Monate betrage. Diese Bemerkung kann das Verhalten des Prozeßbevollmächtigten schon deshalb nicht entschuldigen, weil er durch die in RzW 1957, 159 Nr. 36 veröffentlichte Entscheidung des Senats zu der Erkenntnis kommen konnte, daß die 5-Monatsfrist des §516 ZPO auch in diesen Fällen gilt.

12

Die Klägerin muß das Verschulden ihrer Vertreter gegen sich gelten lassen. Das folgt aus §233 Abs. 2 ZPO (vgl. BGHZ 17, 199, 204) [BGH 04.05.1955 - VI ZR 37/54]. Das Berufungsgericht hat daher die Wiedereinsetzung mit Recht abgelehnt.

13

4.

Die Revision ist infolgedessen unbegründet, so daß sie mit der Kostenfolge aus §97 ZPO, §225 Abs. 1 BEG zurückzuweisen ist.

Raske Johannsen Wüstenberg Maaß Dr. Loewenheim