Bundessozialgericht
Beschl. v. 01.04.2025, Az.: B 5 R 27/25 AR
Gewährung einer höheren Rente unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 01.04.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 27/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 14483
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:010425BB5R2725AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Konstanz - 29.03.2021 - AZ: S 4 R 1359/19
- LSG Baden-Württemberg - 11.06.2024 - AZ: L 13 R 1651/21
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 1. April 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterinnen Prof. Dr. Körner und Hahn
beschlossen:
Tenor:
Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Februar 2025 - B 5 R 106/24 B - wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Gewährung einer höheren Rente unter Anwendung des deutsch-polnischen Sozialversicherungsabkommens von 1975. Der Senat hat mit Beschluss vom 6.2.2025, dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 27.2.2025, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 11.6.2024 als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 27.3.2025 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 23.3.2025.
II
1. Der Senat wertet das Vorbringen des Klägers im Schreiben vom 23.3.2025 als Anhörungsrüge nach § 178a SGG, weil diese den einzig gesetzlich vorgesehenen Rechtsbehelf gegen den Senatsbeschluss vom 6.2.2025 darstellt, und vorsorglich auch als Gegenvorstellung.
2. Der so verstandene Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und deshalb durch Beschluss ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (vgl § 178a Abs 4 Satz 1, § 169 Satz 2 und 3 SGG).
Eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 6.2.2025 ist bereits deshalb unzulässig, weil sie verfristet ist. Nach § 178a Abs 2 Satz 1 Halbsatz 1 SGG ist eine Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung zu erheben. In aller Regel ist davon auszugehen, dass diese Kenntnis mit Zustellung der angegriffenen Entscheidung erlangt wird (vgl zB BSG Beschluss vom 7.12.2023 - B 5 R 82/23 AR - juris RdNr 4 mwN). Maßgeblich für den Fristbeginn ist das Datum der Zustellung des Senatsbeschlusses an den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27.2.2025 (vgl §§ 73 Abs 6 Satz 6, 63 Abs 2 SGG i.V.m. § 172 ZPO). Damit war die Zweiwochenfrist vor Eingang des Rechtsbehelfs des Klägers beim BSG am 27.3.2025 bereits abgelaufen. Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG) sind weder dargetan noch sonst ersichtlich.
Gleiches gilt für eine Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 6.2.2025. Selbst wenn Gegenvorstellungen im sozialgerichtlichen Verfahren noch statthaft sein sollten (vgl hierzu BSG Beschluss vom 10.7.2013 - B 5 R 185/13 B - juris RdNr 2 mwN), wäre der Rechtsbehelf des Klägers auch insoweit verfristet (vgl zur entsprechenden Geltung der Zweiwochenfrist für die Gegenvorstellung zB BSG Beschluss vom 26.2.2021 - B 5 SF 1/21 C - juris RdNr 4).
Zudem hat der Kläger den Vertretungszwang nicht beachtet. In Verfahren vor dem BSG müssen sich die Beteiligten, außer in Verfahren zur Bewilligung von Prozesskostenhilfe, durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen (§ 73 Abs 4 SGG). Der gesetzlich angeordnete Vertretungszwang betrifft auch Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind (vgl BSG Beschluss vom 8.8.2018 - B 1 KR 12/18 C - SozR 4-1500 § 60 Nr 11 RdNr 16 f).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG sowie einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 und 4 SGG.
4. Dieser Beschluss ist nicht weiter anfechtbar (vgl § 178a Abs 4 Satz 3 SGG).
5. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass vergleichbare Eingaben in diesem Verfahren künftig nicht mehr beschieden werden. Macht ein Beteiligter wiederholt mit im Kern gleichen Begründungen Eingaben, bedarf es keiner weiteren Bescheidung (vgl BSG Beschluss vom 7.5.2024 - B 5 R 37/24 AR - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 21.5.2007 - B 1 KR 4/07 S - SozR 4-1500 § 160a Nr 17 RdNr 7; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 19.4.2021 - 1 BvR 2552/18 ua - juris RdNr 7 f).