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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.05.1968, Az.: V ZR 26/65

Eigentumsübertragung zwecks Einschränkung von Vollstreckungsmöglichkeiten; Anfechtbarkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Verhältnis des Anfechtungsgesetzes (AnfG) zu den §§ 134 und 138 BGB; Voraussetzungen für die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen Verstoßes gegen die guten Sitten; Anfechtbarkeit eines mit Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossenen Rechtsgeschäfts

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.05.1968
Aktenzeichen
V ZR 26/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 11850
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 04.11.1964
LG München II - 31.10.1963

Fundstelle

  • DB 1968, 1709-1710 (Volltext)

Prozessführer

Anna-Rose B.-S. in M., S.straße ...

Prozessgegner

Tierarzt Dr. Karl B. in A. Nr. ..., Landkreis F.

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf die mündliche Verhandlung vom 31. Mai 1968
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Augustin
sowie der Bundesrichter Dr. Mattern, Hill, Offterdinger und Dr. Grell
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Rechtsmittel der Beklagten wird unter Aufhebung des Urteils des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 4. November 1964 das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 31. Oktober 1963 abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1

Der Kläger hat aus seiner ersten Ehe, die im Jahre 1947 geschieden wurde, eine im Jahre 1942 geborene Tochter und einen im Jahre 1945 geborenen Sohn. Er ist seit dem 21. Dezember 1952 mit der Beklagten verheiratet. Durch notariellen Überlassungsvertrag vom 12. Juni 1953 hat er seinen Hälfteanteil an dem Hausgrundstück A. Nr. ... auf die Beklagte übertragen. Nach seinem eigenen Sachvortrag sollte damit im bewußten Zusammenwirken mit der Beklagten etwaigen Vollstreckungsversuchen seiner beiden erstehelichen Kinder wegen Unterhaltsforderungen zuvorgekommen werden.

2

Mit der Begründung, daß der Überlassungsvertrag als Scheingeschäft, zum mindesten aber wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig sei, hat der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, in die Berichtigung des Grundbuchs dahin einzuwilligen, daß er als Miteigentümer zur Hälfte der im Grundbuch des Amtsgerichts Freising für A. verzeichneten Parzelle Flur Nr. 117/11 eingetragen wird. Für den Fall, daß nur der schuldrechtliche Vertrag sich als nichtig erweisen sollte, hat er beantragt, die Beklagte zur Wiedereinräumung des Miteigentums und Abgabe einer entsprechenden Eintragungsbewilligung zu verurteilen.

3

Die Beklagte hat Abweisung der Klage beantragt. Sie hat geltend gemacht, daß kein Scheingeschäft vorliege, weil die Übertragung ernstlich gewollt gewesen sei. Der Vertrag könne deshalb nur anfechtbar, aber nicht nichtig sein.

4

Das Landgericht hat dem Hauptantrag der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten mit Rücksicht darauf, daß diese am 16. März 1953 eine dem Hausgrundstück im Grundbuch zugeschriebene Fläche in Größe von 0,1327 ha zu Alleineigentum erworben hatte, dem geänderten Hauptantrag des Klägers entsprechend mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Beklagte schuldig ist, das Wegmessen der von ihr erworbenen Teilfläche zu dulden und hinsichtlich der Restfläche darin einzuwilligen, daß der Kläger als Miteigentümer zur Hälfte im Grundbuch eingetragen wird. Der Klüger hatte im Berufungsverfahren den in erster Instanz gestellten Hilfsantrag aufrechterhalten und weiter hilfsweise beantragt, die Nichtigkeit des Überlassungsvertrages und der Übertragung des Miteigentums festzustellen. Mit der Revision verfolgt die Beklagte den Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger bittet um Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist begründet.

6

I.

Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzungen eines Scheingeschäfts im Sinne des § 116 EGB ohne Rechtsirrtum mit der Begründung verneint, daß die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte ernstlich gewollt gewesen sei. Die Revision hat hiergegen auch keine Einwendungen erhoben.

7

II.

Der Berichtigungsanspruch, den der Kläger in erster Linie geltend nacht, setzt voraus, daß die Übertragung des Miteigentumsanteils wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 130 Abs. 1 BGB nichtig ist.

8

1.

Nach der Feststellung des Oberlandesgerichts haben die Parteien mit der Übertragung des Miteigentums an dem Grundstück den Zweck verfolgt, dienen Vermögensgegenstand nach Möglichkeit dem Zugriff der unterhaltsberechtigten Kinder aus der ersten Ehe des Klägers zu entziehen oder doch wenigstens die Vollstreckungsmöglichkeiten wesentlich zu erschweren. Das Berufungsgericht hält deshalb den Überlassungsvertrag auf Grund des § 3 Abs. 1 Nr. 1 wie auch gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Auffechtungsgesetzes für anfechtbar. Nach seiner Auffassung steht die Anfechtbarkeit des Vertrages einer etwaigen Nichtigkeit wegen Verstoßes gegen die guten Sitten dann nicht entgegen, wenn besondere Tatbestandsmerkmale gegeben sind, die über den die Anfechtung ermöglichenden Sachverhalt hinausgehen.

9

Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Rechtsgeschäfte, die darauf abzielen, die Befriedigung der Gläubiger zu erschweren oder zu vereiteln, verstoßen in der Hegel gegen die guten Sitten (BGB RGRK 11. Aufl. § 138 Anm. 57). Dies bedeutet jedoch nicht, daß jeder Sittenverstoß eine Dichtigkeit des Rechtsgeschäfts zur Folge hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 69, 143, 146; 74, 224, 226; 170, 328, 332) und auch des Bundesgerichtshofs (Urteile vom 25. Januar 1961, V ZR 156/59, vom 8. Juni 1965, V ZR 15/64, und 25. Februar 1966, V ZR 197/63, WM 1966, 584 sowie Urteil vom 7. Januar 1963, VII ZR 214/61, WM 1963, 526) sind Rechtsgeschäfte, die ein Schuldner in der dem ändern Teil bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, nicht wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten gemäß § 134 oder § 138 Abs. 1 BGB nichtig, sondern nur anfechtbar nach den Bestimmungen der Konkursordnung oder des Anfechtungsgesetzes. Die Vorschriften über die Anfechtung gehen als Sonderregelung dem § 134 wie auch dem § 138 Abs. 1 BGB vor. Wenn nichts anderes und nicht mehr vorliegt als die dem anderen Teil bekannte Gläubigerbenachteiligungsabsicht des Schuldners, also die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes gegeben sind, tritt die vom Gesetzgeber ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtung und nicht daneben eine Richtigkeit ein. Das Vorhandensein von Anfechtungsgründen schließt jedoch eine Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB nicht schlechthin aus. Auch im Falle der Anfechtbarkeit kann ein Rechtsgeschäft wogen Sittenverstoßes nichtig sein, wenn besondere, über die Voraussetzungen einer Anfechtung hinausgehende Umstände gegeben sind. Von dieser Rechtsauffassung geht auch das angefochtene Urteil aus und daran ist festzuhalten.

10

2.

Das Oberlandesgericht sieht einen besonderen, über den die Anfechtung ermöglichenden Sachverhalt hinausgehenden Umstand darin, daß es sich bei den Gläubigern des Klägers um seine unterhaltsberechtigten Kinder handelt. Es führt dazu aus, die Familie genieße den besonderen Schutz des Grundgesetzes. Unterhaltsforderungen von Familienangehörigen würden auch sonst im Gesetz (§ 850 d ZPO, § 170 b StGB) bevorzugt behandelt. Wenn ein Schuldner versuche, im bewußten Zusammenwirken mit seinen Vertragspartner einen Vermögensgegenstand dem Zugriff seiner Familienangehörigen wegen berechtigter Unterhaltsforderungen zu entziehen; so berühre dieses Verhalten nicht nur die Belange der betroffenen Gläubiger, sondern verstoße darüber hinaus gegen das Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und bedeute einen unmittelbaren Eingriff in die Sittenordnung, der zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts führen müsse, auf die auch der Kläger sich der Beklagten gegenüber berufen könne. Überdies seien in dem Vertrag keine Gegenleistungen vereinbart worden, die etwa durch die Übertragung des Miteigentumsanteils abgegolten werden sollten. Die Nichtigkeit des Vertrages ergreife wegen des besonders gelagerten Sachverhalts auch die Übertragung des Miteigentumsanteils selbst.

11

Die Ausführungen, mit denen das Oberlandesgericht die Anwendbarkeit des § 138 Abs. 1 BGB bejaht, werden von der Revision mit Recht beanstandet.

12

Geht man mit dem Berufungsgericht davon aus, daß die Verpflichtung zur Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte und die Übertragung selbst wegen des damit verfolgten Zweckes, die Durchsetzung der Unterhaltsforderungen der Kinder des Klägers zu vereiteln oder zu erschweren, dem Rechtsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprochen und deshalb einen Verstoß gegen die guten Sitten darstellen, so bedarf es doch einer Prüfung der Frage, ob damit besondere über den Anfechtungstatbestand hinausgehende Umstände vorliegen, die eine Anwendung des § 138 Abs. 1 BGB rechtfertigen. Richtig ist, daß, wie das Oberlandesgericht hervorhebt, Ehe und Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Es trifft auch zu, daß Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen des Schuldners vom Gesetz insofern bevorzugt behandelt werden, als die Beschränkungen, denen die Pfändung von Einkünften eines Schuldners unterliegt, nicht gelten, soweit es sich um Unterhaltsansprüche von Familienangehörigen handelt (§ 850 d ZPO), und daß die Vereitelung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht unter den Voraussetzungen des § 170 b StGB strafbar ist. Diese Gesichtspunkte genügen jedoch allein nicht, um die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte als nichtig zu behandeln. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß das Anfechtungsgesetz nicht zwischen verschiedenen Arten von Gläubigern unterscheidet, vielmehr allen die gleichen Rechte einräumt. Auf die Person des anfechtungsberechtigten Gläubigers kommt es nicht an, mag es sich um Unterhaltsansprüche von nahen Angehörigen des Schuldners oder um Forderungen fremder Gläubiger handeln. Der Grundsatz, daß, wenn nichts anderes und nicht mehr als der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Anfechtungsgesetzes vorliegt, ein in Gläubigerbenachteiligungsabsicht abgeschlossenes Rechtsgeschäft nicht nichtig, sondern nur anfechtbar ist, gilt, wie der erkennende Senat bereits im Urteil vom 2. Juli 1958 (V ZR 102/57, FamRZ 1958, 414) unter Billigung der Rechtsprechung des Reichsgerichts ausgeführt hat, auch dann, wenn die Gläubiger - wie im vorliegenden Fall - zum Schuldner in nahen Familienbezichungen stehen und deshalb ihre vom Schuldner beabsichtigte Benachteiligung besonders verwerflich erscheinen mag. Ein über den Anfechtungstatbestand hinausgehendes verwerfliches Verhalten des Klägers ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich.

13

Die Übertragung des Miteigentumsanteils auf die Beklagte kann danach ebenso wie der zugrundeliegende schuldrechtliche Vertrag nicht als nichtig angesehen werden, womit sich auch der Hilfsantrag als unbegründet erweist.

14

III.

Die Klage mußte deshalb unter Aufhebung des angefochtenen Urteils und Abänderung des Urteils erster Instanz abgewiesen werden.

15

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

Dr. Augustin
Mattern
Hill
Offterdinger
Dr. Grell