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Bundesgerichtshof
Urt. v. 25.01.1961, Az.: V ZR 156/59

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
25.01.1961
Aktenzeichen
V ZR 156/59
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 13926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 23.06.1959

In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 25. Januar 1961
unter Mitwirkung
der Bundesrichter Dr. Augustin, Schuster, Dr. Rothe, Dr. Freitag und Offterdinger
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 23. Juni 1959 wird zurückgewiesen, soweit sie den Hauptantrag betrifft.

Im übrigen wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.

Tatbestand

1

Das Finanzamt Bergisch Gladbach hat wegen Steuerforderungen in Höhe von 37.813,54 DM nebst Säumniszuschlägen gegen den Ehemann der Beklagten, den Zeugen Waldemar C., die dem Steuerschuldner angeblich gegenüber der Beklagten zustehende Forderung auf Übertragung des Eigentums an dem im Grundbuch von R. Band ... Blatt 1367 eingetragenen Grundstück durch Verfügung vom 16. Februar 1956 pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Diese Forderung macht der Kläger mit dem Hauptantrag der vorliegenden Klage geltende Sollte sich dieser Anspruch nicht begründet erweisen, so verlangt er von der Beklagten hilfsweise einen Geldbetrag in Höhe der Steuerforderung, da nach seiner Ansicht dem Ehemann der Beklagten wenigstens ein Bereicherungsanspruch in dieser Höhe gegenüber der Beklagten zustehe, den ihm dieser, wie der Kläger behauptet, abgetreten hat. Hilfsweise in zweiter Linie begehrt er auf Grund Gläubigeranfechtung von der Beklagten, wegen des genannten Geldbetrags die Zwangsvollstreckung in ihr Grundstück zu dulden.

2

Der Kläger stützt sich auf folgenden Sachverhalt. Der Zeuge C. (im folgenden Ehemann benannt), der im Jahre 1947 mit der Beklagten die Gütertrennung vereinbart hat, hat von 1946 bis 1949 auf dem seinerzeit ihm überlassenen Grundstück, das bis April 1949 im Eigentum der Stadt Bensberg stand, ein Einfamilienhaus errichtet. Seine geschäftlichen Beziehungen gestatteten ihm, die notwendigen Materialien zu beziehen. Streitig ist, von welchem der beiden Ehegatten die verwendeten Geldmittel (ca. 93.000 RM) beigesteuert worden sind. Die Rechnungen lauten auf den Ehemann, der auch alle Verhandlungen im Zusammenhang mit dem Hausbau führte. Als die Stadt nach der Währungsreform bereit war, das Grundstück an ihn zu verkaufen, wurde gegen ihn ein Ermittlungsverfahren wegen eines Kriegswirtschaftsverbrechens eingeleitet, das im April 1949 eingestellt worden ist, Inwieweit die Beklagte davon Kenntnis hatte, ist bestritten; jedenfalls wurde der Kaufvertrag über das bebaute Grundstück (22,40 a, 1,20 DM je qm) am 5. November 1948 mit der Beklagten geschlossen. Gleichzeitig nahm die Beklagte von der Kreissparkasse ein Darlehen in Höhe von 10.000 DM auf, das an dem Grundstück dinglich gesichert ist; davon wurde unter anderem der Kaufpreis bezahlt. Die Beklagte wurde im Frühjahr 1949 als Eigentümerin eingetragen.

3

Im Herbst 1953 verließ der Ehemann wegen einer anderen Frau die Beklagte; er erichtete aber noch Ende dieses Jahres eine Werkstatt auf dem Grundstück (Bauwert etwa 7.000 DM). Die Ehegatten leben seitdem getrennt, 1956 stellte der Ehemann Unterhaltszahlungen ein; seine Ehescheidungsklage ist abgewiesen worden.

4

Der Kläger behauptet, sämtliche bis zur Währungsreform für den Hausbau erforderlichen Mittel (ca. 70.000 RM) habe der Ehemann beschafft, während die Beklagte für den gesamten Bau keinerlei eigene Mittel aufgebracht habe. Im Einverständnis mit der Beklagten sei diese als Eigentümerin eingetragen worden, um den Zugriff auf das Grundstück, der im Zusammenhang mit dem erwarteten Strafverfahren zu befürchten gewesen sei, zu verhindern. Beide Ehegatten seien sich darüber einig gewesen, daß die Beklagte nur treuhänderisch für ihren Ehemann das Eigentum erwerben, in Wahrheit aber dieser wirtschaftlicher Eigentümer sein solle. Der Ehemann habe sich seinerzeit für das Hypothekendarlehen in Höhe von 10.000 DM ebenfalls verpflichtet. In den Jahren 1948 bis 1955 habe der Ehemann 17.000 DM an Zinsen bezahlt. Eine Umschreibung auf ihn sei nach der Einstellung des Ermittlungsverfahrens nicht erfolgt, um einerseits Kosten zu sparen, andererseits habe bald nach der Währungsreform sein wirtschaftlicher Abstieg eingesetzt, so daß der Schutz vor Gläubigern willkommen gewesen sei. Der Kläger hat beantragt,

  1. 1.

    das im Grundbuch von R., Band ..., Bl. 1367 eingetragene Grundstück, 2.255 qm groß, auf den Treuhänder und Helfer in Steuersachen Hans Si., K.-T., Im Thurnerfeld Nr. 2, als Vertreter des Dipl.-Ing, Waldemar C., zur Zeit P.-D. a, aufzulassen,

  2. 2.

    hilfsweise an den Kläger 37.813,54 DM nebst 1 % weiteren monatlichen Säumniszuschlag von einem Betrage von 32.469 DM seit dem 10.12.1956 zu zahlen,

  3. 3.

    hilfsweise wegen des zu Ziff. 2 bezeichneten Geldbetrages in das zu Ziff. 1 genannte Grundstück die Zwangsvollstreckung zu dulden.

5

Die Beklagte hat Klagabweisung beantragt, notfalls sie nur Zug um Zug gegen Befreiung von ihrer persönlichen Haftung für die im Grundbuch eingetragenen Belastungen des Grundstückes und den mit dem Grundstück verbundenen sonstigen Lasten zu verurteilen.

6

Sie behauptet, ihre Eintragung sei erfolgt, weil das Grundstück ihrer Existenzsicherung dienen sollte und der Aufbau fast ausschließlich mit ihren Mitteln erfolgt sei. Soweit ihr Ehemann seinerzeit seine Beziehungen eingesetzt und dabei Aufwendungen gemacht habe, habe er etwaige Ersatzansprüche schenkweise erlassen. Von einem Ermittlungsverfahren gegen ihren Ehemann habe sie nichts gewußt. Das Grundstück sei weit über das hinaus, was für den Aufbau aufgewendet sein soll, für die Interessen ihres Ehemannes zur Verfügung gestellt worden, zuletzt durch Bewilligung und Eintragung einer Grundschuld über 10.000 DM zur Sicherung einer Steuerschuld. Hilfsweise hat die Beklagte mit den seit 1. April 1956 rückständigen und angemahnten Unterhaltsansprüchen aufgerechnet.

7

Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Klageanträge weiter; die Beklagte beantragt

Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

8

I.

1.

Bei der Beurteilung des Hauptantrags geht das Berufungsgericht von den Aussagen des Ehemannes als Zeugen aus; es hält bei Würdigung dieses Sachverhalts gleichwohl nicht für erwiesen, daß zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann vor dem Erwerb des in Frage stehenden Grundstückes vereinbart worden sei, daß die Beklagte das Grundstück nur im Interesse und auf Rechnung des Ehemannes in ihrem Namen habe erwerben sollen, um es dem Ehemann später abredegemäß zu übereignen.

9

Weiter kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, der Sachvortrag des Klägers sei nicht schlüssig, um einen Schadensersatzanspruch im Sinne des § 826 BGB zu begründen. Ohne auf die Voraussetzungen des Gesellschaftsvertrages einzugehen, schließt es "etwaige Auseinandersetzungsansprüche aus einer Ehegattengesellschaft" aus, weil der Ehemann den Eintritt des bezweckten Erfolgs wider Treu und Glauben verhindert habe.

10

2.

a)

Auf die Ausführungen der Revision darüber, daß keine Schenkung vorgelegen habe (S. 7/8), braucht nicht näher eingegangen zu werden, da das Berufungsgericht darüber keine Feststellungen getroffen hat. Die Revision meint (S. 8/9), die vom Tatrichter festgestellte Beweisfälligkeit hinsichtlich eines Treuhandverhältnisses stände im Widerspruch zu der Feststellung (Aussagen des Ehemannes als Zeugen), die Eheleute seien von der Vorstellung ausgegangen, daß ihre Ehe Bestand haben werde, so daß eine Regelung der Rechtsverhältnisse an dem als Ehewohnung dienenden Hause nicht erforderlich erschienen sei. Aus dieser Vorstellung könne nämlich nur entnommen werden, daß zwischen den Ehegatten eine echte Vermögensverschiebung nicht gemeint gewesen sein könne, weil letztere eine bestimmte Regelung voraussetze; sei aber zwischen den Ehegatten nichts geregelt, so sei der Ehemann wirtschaftlicher Eigentümer geworden, so daß sich die Eintragung der Beklagten im Grundbuch als unrichtig darstelle.

11

Die Revision versteht unter "echter Vermögensverschiebung" eine rechtliche Verfügung im Gegensatz zu einer tatsächlichen Vermögensverschiebung. Diese Überlegung ist schon im Ansatz verfehlt, weil die Beklagte das Grundstück von einem Dritten und nicht vom Ehemann erworben hat; sie konnte daher sehr wohl Eigentümerin werden, ohne daß der Ehemann dabei rechtlich mitzuwirken brauchte. Es besteht schon aus diesem Grund nicht der gerügte Widerspruch. Der entscheidende Irrtum der Revision, der schon dem Vortrag des Klägers in den Vorinstanzen zu Grunde liegt, besteht jedoch darin, daß der Ehemann allein auf Grund der (vom Berufungsgericht unterstellten) ausschließlichen Beisteuerung seiner Mittel für den Hausbau, seiner Verwaltung des Hausgrundstücks und auf Grund der Abstandnahme vom eigenen Erwerb zum Zwecke der Gläubigerbenachteiligung "wirtschaftlicher Eigentümer" des Grundstücks geworden sei, welche Rechtsposition ihm gestatte, von der Beklagten die Übertragung des Eigentums am Grundstück zu verlangen. Die weiteren Ausführungen der Revision, die Beklagte müsse nachweisen, daß ihr Ehemann auf seine Rechte an dem Grundstück endgültig verzichtet habe (S. 10), es könne nicht daran gezweifelt werden, daß die Eintragung der Beklagten nur ein formeller Vorgang gewesen sei, der "die eigentlichen Eigentumsrechte" des Ehemanns nicht im geringsten berührt habe (S. 10) legen sogar den Gedanken nahe, die Revision ginge dabei von einem dinglichen Recht des Ehemannes aus. In Wirklichkeit hat niemals der Ehemann, sondern allein die Beklagte das Eigentum an dem damals schon bebauten Grundstück von der Stadt Bensberg durch Einigung und Eintragung auf Grund eines mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrags erworben. Dieser rechtsgeschäftliche Eigentumserwerb wird von den Fragen, mit wessen Mitteln das Haus erbaut wurde, ob eine andere Person den Kaufpreis bezahlt hat und aus wessen Mitteln das in Zahlung gegebene Geld stammt, überhaupt nicht berührt. Ohne eine der Form des § 313 BGB genügende rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten könnte ein obligatorischer Anspruch auf Übereignung des Grundstücks allein auf § 667 BGB gestützt werden, welche Vorschrift einen gesetzlichen Anspruch auf Grund eines Auftrags normiert. Bei dem unmittelbaren Erwerb eines Grundstücks von einem Dritten kann - ohne wirksame rechtsgeschäftliche Verpflichtung des Grundstückserwerbers - ein treuhänderisches Rechtsverhältnis bezüglich des Grundstücks nur im Rahmen eines Auftrags bestehen, weil solchenfalls der Erwerber kraft Gesetzes verpflichtet ist, das ihm zustehende dingliche Vollrecht dem Auftraggeber zu übereignen. Eine formgerechte rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Beklagten ist nicht behauptet, ein Auftrag ist nicht erwiesen. Den ausdrücklichen Abschluß eines solchen Vertrages zwischen der Beklagten und ihrem Ehemann hat der Kläger nicht behauptet. Der Tatrichter vermochte einen stillschweigenden Vertrag dieses Inhalts auch nicht aus dem Verhalten der Parteien unter Würdigung der gesamten Umstände zu entnehmen. In diesem Sinn sind die Ausführungen des Berufungsgerichts (BU S. 11) zu verstehen, das dort im einzelnen aufgeführte Verhalten der Eheleute

"rechtfertige nicht den Schluß, daß die Beklagte von Anfang an wenigstens in stillschweigendem Einverständnis mit ihrem Ehemann es übernommen habe, das Grundstuck in eigenem Namen zu erwerben und später daran dem Ehemann das Eigentum zu verschaffen, zumal dieser selbst bekundet habe, daran im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und der Stadt Bensberg nicht gedacht zu haben".

12

Die Revision (S. 10) liest dagegen diese Stelle mit dem Inhalt, der Ehemann der Beklagten habe selbst bekundet, an ein Treuhandeigentum seiner Ehefrau im Zeitpunkt des Vertragsschlusses zwischen der Beklagten und der Staat Bensberg nicht gedacht zu haben, und die Revision meint, daß derartiges in der Aussage des Zeugen Clemens nicht zu finden sei. Die Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht umschreibt hier rechtlich ein Auftragsverhältnis und entnimmt den Zeugenaussagen, "daran" habe der Zeuge seinerzeit nicht gedacht. Diese Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es bestehen auch keine begründeten Zweifel, daß der Tatrichter die Ausführungen des Klägers über die Gründe, wegen derer der Ehemann das Eigentum nach 1949 nicht habe auf sich übertragen lassen, übersehen hat.

13

Die von der Revision gerügten Ausführungen auf S. 11 des Berufungsurteils darüber, ob es unter Eheleuten nicht ungewöhnlich oder zweckmäßig sei, ohne nähere Abrede das Eigentum unter den unterstellten Umständen der Ehefrau allein zuübertragen, lassen sich als allgemeiner Erfahrungssatz allerdings nicht rechtfertigen. Ein solches Verhalten ist jedoch durchaus möglich; richtig ist jedenfalls die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang getroffene Feststellung, daß es normalerweise nicht dem Willen der Eheleute entspricht, den Anspruch auf Übereignung von Grundstückseigentum gegen den einen Ehegatten in das freie Belieben des anderen zu stellen.

14

b)

Die Revision glaubt den Hauptantrag auch auf § 419 BGB (S. 1/2) und auf § 826 BGB (S. 2/6) stützen zu können.

15

§ 419 BGB scheidet als Anspruchsgrundlage schon deshalb aus, weil die Beklagte das Hausgrundstück, das nie im Eigentum des Ehemannes gestanden hat, durch Vertrag nicht von diesem, sondern von der Stadt Bensberg übernommen hat. In Betracht käme allenfalls, daß kraft Gesetzes ein obligatorischer Anspruch des Ehemannes gegen sie entstanden sein könnte.

16

Die Revision meint (S. 3), durch das Zusammenwirken der Eheleute C. habe die Strafvollstreckung verhindert werden sollen. Diese Handlung sei strafbar und gesetzwidrig genesen; es wird in diesem Zusammenhang § 134 BGB erwähnt, jedoch nicht näher dargetan, welches Rechtsgeschäft von der Revision als nichtig erachtet und welche Rechtsfolgen sie daraus gezogen wissen will. Ein Anspruch aus § 826 BGB läßt sich aus dem Sachvortrag des Klägers nicht ableiten. Der erkennende Senat hat schon im Urteil vom 2. Juli 1958 (V ZR 102/57) dazu ausgeführt: Liegt beim Abschluß eines Rechtsgeschäfts zwischen einem Schuldner und einem Dritten nichts anderes und nicht mehr vor, als die Absicht des Schuldners, seine Gläubiger zu benachteiligen, und die Kenntnis des Dritten hiervon, also der Tatbestand des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG, so tritt nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts nur die vom Gesetzgeber für diesen Tatbestand ausschließlich gewollte und festgesetzte Rechtsfolge der Anfechtung und nicht daneben die Nichtigkeit nach § 134 oder § 138 BGB oder eine Schadensersatzpflicht wegen unerlaubter Handlung (§§ 823, 826 BGB) ein. Einen besonderen Umstand, der die Anwendung des § 826 BGB rechtfertigt, sieht die Revision in der Täuschung der Gläubiger über die Kreditwürdigkeit des Ehemanns. Dies träfe jedoch nur zu, wenn der Schuldner nach außen als Vermögensträger in Erscheinung träte, er aber in Wirklichkeit vermögenslos wäre. Diese Voraussetzung liegt im vorliegenden Fall gerade nicht vor. Verfehlt ist daher auch der Hinweis auf die Entscheidungen des Reichsgerichts (JW 1912, 798) und des Bundesgerichtshofs (NJW 1956, 417 [BGH 02.11.1955 - IV ZR 103/55]).

17

II.

1.

Zum hilfsweise erhobenen Zahlungsanspruch unterstellt das Berufungsgericht einen Ausgleichsanspruch des Ehemannes, wobei es erst § 951 (BU S. 12/13), später auch § 812 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht zieht. Es führt dazu aus, aus der Bekundung des Zeugen C., daß das Haus zur Sicherung der Existenz beider Ehegatten gedacht gewesen wäre, ergebe sich im Zusammenhang mit dem eigenen Verhalten des Zeugen, daß er zumindest für die Dauer des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft von der Geltendmachung seiner etwaigen Ausgleichsansprüche gegen den Willen der Beklagten habe Abstand nehmen wollen. Es könne dahinstehen, ob schon das Eintreten einer Ehezerrüttung die Aufhebung dieser Einschränkung herbeizuführen geeignet gewesen, oder ob dazu nicht die Scheidung der Ehe erforderlich gewesen wäre. Auch wenn die Eheleute den Fortbestand des ehelichen Zusammenlebens zur Grundlage für den Verzicht auf die Geltendmachung der Ansprüche nach § 951 BGB gemacht hätten, könne das klagende Land mit seiner Forderung nicht durchdringen. Der Ehemann könne aus der bestehenden Ehezerrüttung keine Rechte herleiten, weil er diese ausschließlich selbst verschuldet habe. Er habe aus freiem Willen und aus einem sittlich nicht zu billigenden Grunde selbst die Geschäftsgrundlage beseitigt. Wenn er unter diesen Umständen daraus Rechte herleiten wolle, so verstoße sein Verhalten gegen Treu und Glauben. Einem Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB stehe § 815 entgegen, weil der Ehemann den Eintritt des mit seiner Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckten Erfolgs - d.h. die Existenzsicherung beider Eheleute - wider Treu und Glauben verhindert habe.

18

Das Berufungsgericht zieht damit bei seiner rechtlichen Würdigung des Verhaltens der Ehegatten hinsichtlich der erwähnten Bereicherungsansprüche zwei Möglichkeiten in Betracht:

19

a)

Die Parteien seien von einer Bereicherung der Beklagten ausgegangen und der Ehemann habe mindestens für die Dauer der ehelichen Gemeinschaft auf Ausgleichsansprüche verzichtet. Geschäftsgrundlage für den Verzicht auf die Geltendmachung sei (zumindest) die Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft gewesen; ob nicht der Bestand der Ehe Geschäftsgrundlage gewesen ist, bleibt dahingestellt. Die eheliche Gemeinschaft sei zwar aufgehoben und damit die Geschäftsgrundlage für dessen Verzicht auf die Geltendmachung weggefallen; darauf könne sich der Ehemann aber nicht berufen, der Verzicht wirke also fort.

20

b)

Der Ehemann habe der Beklagten (durch Verschaffung des Eigentums an einem bebauten Grundstück) eine Leistung erbracht, wobei nach dem Inhalt des zwischen den Ehegatten vereinbarten Rechtsgeschäfts mit dieser Leistung ein bestimmter Erfolg bezweckt sein sollte, nämlich die Existenzsicherung beider Ehegatten - wie zu ergänzen ist - in ehelicher Lebensgemeinschaft, wobei der Erfolg im Sinne eines Dauerzustandes aufzufassen wäre (vgl. RGZ 169, 249, 252). Dieser Dauerzustand sei nicht eingetreten, so daß ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 2 zweiter Halbsatz BGB zwar in Betracht käme; die Rückforderung der Leistung sei aber nach § 815 BGB ausgeschlossen.

21

Die Revision verweist hier zuerst (S. 12) auf Ausführungen an anderer Stelle, und zwar auf die Darlegungen S. 8 Mitte. Dort führt die Revision die Aussagen des Ehemannes an, daß das Haus für die Sicherung ihrer beider Existenz gedacht gewesen sei. Sie fährt fort, dieser Zweck hätte nicht mit letzter Sicherheit erfüllt werden können, wenn das Haus allein in die Hand der Beklagten geraten wäre; dies zeige gerade der vorliegende Fall, weil durch die Haltung der Beklagten ihr Ehemann seine Schuldenlast nicht abtragen könne. Daher entfiele die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Ehemann zumindest für die Dauer des Fortbestehens der ehelichen Gemeinschaft von der Geltendmachung seiner etwaigen Ausgleichsansprüche gegen den Willen der Beklagten habe Abstand nehmen wollen. Der Zweck der Sicherung der Existenz des Ehemannes könnte sonst gar nicht erfüllt werden; es könnte sich dann nur noch um die Sicherung der Existenz allein der Beklagten handeln; dafür liege aber nicht der geringste Anhalt vor (S. 13 und S. 16).

22

Dabei verkennt die Revision, daß zu a) Geschäftsgrundlage für den Verzicht und zu b) der bezweckte Erfolg nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht die Existenzsicherung eines jeden Ehegatten für sich, sondern beider Ehegatten zusammen in der ehelichen Lebensgemeinschaft gewesen sein sollte. Diese Auslegung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Eheleute hinsichtlich der - hier unterstellten - Leistungen des Ehemannes ist in Verbindung mit den Aussagen des Zeugen sinnvoll und möglich, ohne daß eine derartige Vereinbarung nur eine Existenzsicherung allein der Beklagten gewährleistete, wie die Revision glaubt. Sie ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar.

23

Die Revision greift weiter die Feststellung des Berufungsgerichts an, die Ehezerrüttung sei ausschließlich vom Kläger selbst verschuldet (S. 13/14) und führt aus, darauf komme es gar nicht an (S. 14). Der Revision ist einzuräumen, daß allein aus der Abweisung der Scheidungsklage und der Tatsache, daß der Ehemann die Beklagte wegen einer anderen Frau Verlassen hat, weder auf die unheilbare Zerrüttung der Ehe noch auf die alleinige Schuld des Ehemannes an einer solchen Zerrüttung geschlossen werden könnte. Auf eine solche alleinige Schuld kommt es aber in der Tat nicht an. Geschäftsgrundlage dafür, eine eventuell bestehende Bereicherungsforderung nicht geltend machen zu wollen, bzw. der nach einer Vereinbarung bezweckte Erfolg war nach den Feststellungen des Tatrichters die Existenzsicherung beider Ehegatten in ehelicher Gemeinschaft. Maßgebend ist sonach vom Standpunkt des Berufungsgerichts aus nur, ob die eheliche Gemeinschaft vom Ehemann wider Treu und Glauben verhindert wird. Dies ergibt sich aber aus der Tatsache, daß die Scheidungsklage abgewiesen worden ist, er aber gleichwohl getrennt lebt.

24

Die Revision meint weiter, das Berufungsurteil habe die dargelegte Vereinbarung über die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs gar nicht festgestellt (S. 14). Ein Verzicht auf Rechte sei nicht zu vermuten (S. 15), keinesfalls könne ohne jeden Anhaltspunkt angenommen werden, daß der Ehemann nur in einer ungetrübten Ehe auf Ausgleichsansprüche habe zurückgreifen wollen.

25

Auch diese Rügen sind unbegründet. Das Berufungsgericht entnimmt die dargelegten Vereinbarungen aus den Bekundungen des Ehemannes als Zeugen, daß das Haus zur Sicherung der Existenz beider Ehegatten gedacht gewesen sei (wobei die Eheleute nicht an eine Scheidung gedacht, also die Fortdauer der ehelichen Gemeinschaft unterstellt hätten), in Verbindung mit dem gesamten Verhalten beider Ehegatten. Das Berufungsgericht greift bei seiner Beweiswürdigung nicht auf eine Vermutung zurück. Die letzte Bemerkung der Revision unterstellt dem Berufungsgericht eine Annahme, die es nicht gesetzt hat: Der Ehemann wollte in "ungetrübter Ehe" überhaupt nicht auf die unterstellten Ausgleichsansprüche zurückgreifen. Sie sollten vielmehr umgekehrt nur geltend gemacht werden, wenn die Ehe geschieden oder - nach der Auslegung des Berufungsgerichts - wenn die eheliche Gemeinschaft aufgehoben würde; allerdings im Hinblick auf § 242 BGB bzw. § 815 BGB auch in diesen Fällen nur, wenn der Leistende die Fortdauer der Lebensgemeinschaft nicht wider Treu und Glauben verhindert hat. Dafür, daß der Tatrichter bei der Beurteilung dieser Frage die maßgebenden Grundsätze nicht erkannt hat, weil er auf die Schuld an der Zerrüttung abgestellt hat, wie die Revision meint (S. 15 unten), bestehen keine Anhaltspunkte.

26

In einem anderen Zusammenhang meint die Revision (S. 17), das Berufungsurteil binde vermögensrechtliche Ansprüche an die Ehe und dies werde dem Grundgehalt der Ehe als sittlicher Institution nicht gerecht. Dieser Vorwurf ist nicht begründet. Das Ergebnis der Auslegung des rechtsgeschäftlichen Verhaltens der Eheleute an Hand der Äußerungen des Zeugen durch den Tatrichter beeinträchtigt keinen der Ehegatten in seiner sittlichen Entschließungsfreiheit, mag es auch den Ehegatten im Ergebnis vermögensrechtlich begünstigen, der an der Ehe festhält.

27

2.

Die Rügen, die die Revision hinsichtlich etwaiger Ansprüche aus einer "Ehegattengesellschaft" vorbringt, erledigen sich schon dadurch, daß keine Tatsachen über den Abschluß einer solchen Gesellschaft vorgetragen sind und auch in dem angefochtenen Urteil keine Feststellungen darüber getroffen worden sind. Das Urteil läßt sich nur hilfsweise über die Geltendmachung "etwaiger Auseinandersetzungsansprüche" aus.

28

3.

a)

Eine Hilfsbegründung des ersten Hilfsantrags und der zweite Hilfsantrag stützen sich auf die mit dieser Klage geltend gemachten Gläubigeranfechtung des Klägers. Dazu führt das Berufungsgericht aus: Eine Anfechtung nach § 3 Nr. 2, 3 und 4 AnfG scheide mangels Wahrung der Anfechtungsfrist aus; als anfechtbare Rechtshandlung käme lediglich der dargelegte Verzicht des Ehemannes auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus § 951 BGB in Betracht. Einen unter § 3 Nr. 1 AnfG fallenden Sachverhalt habe das klagende Land nicht vorgetragen. Nach seiner Behauptung hätten die Eheleute seinerzeit eine Vermögensverschiebung vorgenommen, um im Hinblick auf ein gegen den Ehemann zu erwartendes Strafverfahren, zu dem es dann nicht gekommen sei, Vorsorge zu treffen; es sei aber nicht behauptet worden, daß Gläubiger des Ehemannes vorhanden gewesen seien, die hätten benachteiligt werden sollen.

29

Damit geht das Berufungsgericht von der Ansicht aus, eine Gläubigerbenachteiligung sei nur möglich, wenn im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung schon ein Gläubiger vorhanden gewesen sei. Dies ist rechtsirrig. Ein Anfechtungsanspruch kann auch dann gegeben sein, wenn der Schuldner im Zeitpunkt der angefochtenen Rechtshandlung überhaupt noch keinen Gläubiger hatte (RG DJ 1937 S. 1934, 1935; Jaeger, Die Gläubigeranfechtung außerhalb des Konkurses 2, Aufl. § 3 Anm. 14 S. 175; Warneyer/Bohnenberg, Anfechtungsgesetz 4. Aufl. § 3 II 12 S. 117; Böhle-Stamschräder, Anfechtungsgesetz 2. Aufl. § 3 Anm. 8 S. 35). In solchen Fällen kann allenfalls der Beweis für die Benachteiligungsabsicht schwierig sein. Im vorliegenden Fall kommt aber in der Vorstellung des Ehemannes ein bestimmter Gläubiger mit einer bestimmten Geldforderung, nämlich der Justizfiskus als Gläubiger einer Geldstrafe (vgl. § 1 a Kriegswirtschaftsverordnung in Verbindung mit § 27 a, 27 e StGB) in Betracht und das genügt (Jaeger a.a.O.). Es spielt grundsätzlich auch keine Rolle, wenn die vom Schuldner ins Auge gefaßte Geldforderung später in Wirklichkeit nicht entstanden ist. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann sonach der Anfechtungsanspruch nicht abgewiesen werden. Die Abweisung kann nach dem bisher festgestellten und unterstellten Sachverhalt auch nicht aus anderen Gründen aufrechterhalten werden (§ 563 ZPO).

30

b)

Daß die allgemeinen Voraussetzungen der Anfechtung fehlen, ist von keiner Seite behauptet worden. Geht man von dem oben unterstellten Verzicht des Ehemannes auf die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruches aus, so kommt als anfechtbare Rechtshandlung dieser Verzicht in Betracht. Sollte die Verschaffung des Hauswerts mit Mitteln des Ehemannes anzunehmen sein (Fall b), so ist eine mittelbare Zuwendung in Betracht zu ziehen (vgl. RGZ 133, 290, 291; Jaeger a.a.O. § 1 Anm. 50). Nach dem bislang unterstellten Sachverhalt ist nicht ausgeschlossen, daß eine Bereicherungsschuld auf die Beklagte übergegangen ist oder die Beklagte beim Erwerb des Grundstücks mittelbar eine Leistung auf Kosten des Ehemannes erlangt hat. Es wird solchenfalls zu prüfen sein, ob der Verzicht auf die Geltendmachung eines Bereicherungsanspruchs oder die mittelbare Zuwendung über den Verkäufer des Grundstücks von der Absicht getragen war, den Justizfiskus zu benachteiligen und ob der Beklagten diese Absicht bekannt gewesen ist. In Betracht zu ziehen wäre dabei jedoch auch die Möglichkeit, daß selbst dann, wenn die gesamten Baukosten vom Ehemann getragen worden wären, ein hälftiger Anteil am Wert des Hauses ungeachtet der Gefahr eines Gläubigerzugriffs endgültig der Beklagten hätte verbleiben sollen. Letztlich gibt der Sachvortrag der Beklagten Veranlassung zur Prüfung, ob und in welcher Höhe eine Befriedigungsmöglichkeit ohne die anfechtbare Rechtshandlung noch bestünde.

31

Soweit die Beklagte Ansprüche gegen ihren Ehemann aus Rechtsgründen erhebt, die vom Anfechtungstatbestand unabhängig sind, greift nicht § 8 AnfG ein; es hätte ihr freigestanden, sich im Wege der Zwangsvollstreckung auch an den Gegenstand der Rückgewähr zu halten (vgl. Jaeger § 8 Anm. 6; Böhle-Stamschräder § 8, II 3).

32

III.

Da die Sache nach dem bislang festgestellten Sachverhalt sonach nicht zur Endentscheidung reif ist, war sie zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Wenn auch der Hauptantrag endgültig abgewiesen und der Kläger insoweit endgültig unterlegen ist, ist es nicht angebracht, schon jetzt über die Kosten der Revision insoweit zu entscheiden. Die Entscheidung über die gesamten Kosten der Revision war vielmehr dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Augustin Schuster
Rothe
Dr. Freitag
Offterdinger