Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.01.1963, Az.: VII ZR 214/61
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.01.1963
- Aktenzeichen
- VII ZR 214/61
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 13420
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 25.07.1961
In dem Rechtsstreit
hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Januar 1963
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Glanzmann und
der Bundesrichter Rietschel, Dr. Heimann-Trosien, Erbel und Hubert Meyer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das an Verkündungs Statt am 25. Juli 1961 zugestellte Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Stuttgart wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Am 23. Februar 1957 erkannte die Klägerin in notarieller Urkunde an, dem Beklagten M. 50.000 DM zu schulden, und unterwarf sich hinsichtlich dieser Schuld der sofortigen Zwangsvollstreckung. In der Urkunde heißt es u.a.:
"Herr Bernhard M., Land- und Forstwirt in K., stand mit meinem verstorbenen Mann in Geschäftsbeziehungen. Durch die Eröffnung des Konkurses über den Nachlaß meines Mannes sind dem Herrn Bernhard M. erhebliche Verluste entstanden. Ich habe mich bereit erklärt, für den Teilbetrag von 50.000 DM dieser Verluste aufzukommen, und anerkenne hiermit, dem genannten Herrn Bernhard M. aus dem genannten Rechtsgrund den Betrag von 50.000 (fünfzigtausend) Deutsche Mark nebst acht vom Hundert jährlich Zinsen für die Zeit vom 1. Januar 1955 an schuldig zu sein."
Der Beklagte M. erwirkte auf Grund der vollstreckbaren Urkunde am 25. Februar 1957 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß hinsichtlich einer Eigentümergrundschuld der Klägerin im Betrage von 31.675,63 DM, die auf dem ihr damals noch gehörenden Grundstück S. in R. lastete. Die Pfändung wurde am 18. März 1957 im Grundbuch eingetragen. Der Beklagte M. hat die durch das Pfandrecht gesicherte Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 23. Februar 1957 an die beklagten Eheleute K. abgetreten; diese Abtretung wurde im September 1957 im Grundbuch eingetragen.
Inzwischen, am 6. Mai 1957, war eine weitere, von dem Rechtsanwalt Dr. R. erwirkte Pfändung der Grundschuld im Grundbuch eingetragen worden. Rechtsanwalt Dr. R. ist Verwalter im Konkurs über den Nachlaß des am 9. September 1953 verstorbenen Ehemannes der Klägerin; diese hat die Erbschaft nach ihrem Ehemann aus geschlagen. Rechtsanwalt Dr. R. hatte gegen die Klägerin vollstreckbare Titel über 69.700 DM erstritten und am 18. Januar 1957 die Eigentümergrundschuld pfänden und sich zur Einziehung überweisen lassen. Er hat gegen die Beklagten eine auf das Anfechtungsgesetz gestützte Klage erhoben; in diesem Rechtsstreit wurden die beklagten Eheleute K. durch Urteil des Bundesgerichtshofs V ZR 96/58 vom 28. Oktober 1959 (= WM 1960, 18) verurteilt, von dem für sie eingetragenen Pfändungspfandrecht gegenüber dem Konkursverwalter keinen Gebrauch zu machen und insbesondere zu bewilligen, daß bei einer Zwangsversteigerung der auf den vom Pfandrecht erfaßten Teil der Eigentümergrundschuld fallende Erlös an den Konkursverwalter ausgezahlt wird; der Beklagte M. wurde verurteilt, darauf hinzuwirken, daß die beklagten Eheleute K. die genannten Verpflichtungen erfüllten.
Die Klägerin behauptet, der Beklagte M. habe keine Forderungen gegen ihren Ehemann gehabt, ihr aber das Bestehen solcher Forderungen vorgespiegelt. Sie hat das Schuldanerkenntnis vom 23. Februar 1957 wegen arglistiger Täuschung angefochten. Sie hat auch geltend gemacht, das Anerkenntnis sei wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 239 ff KO und ferner wegen Sittenwidrigkeit nach § 138 BGB nichtig.
Jedenfalls könne sie aber das Anerkenntnis aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen, weil weder sie noch ihr verstorbener Ehemann dem Beklagten M. etwas geschuldet hätten. Schließlich hat die Klägerin auch geltend gemacht, sie habe das Anerkenntnis schenkweise erteilt, und hat die Schenkung wegen groben Undanks widerrufen.
Die Klägerin hat beantragt,
- 1)
die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde vom 23. Februar 1957 für unzulässig zu erklären,
- 2)
die Beklagten zu verurteilen, die Löschung der Grundbucheintragungen zu bewilligen, die sich auf die Pfändung ihrer Eigentümergrundschuld nach Maßgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses vom 25. Februar 1957 beziehen.
Der Nachlaßkonkursverwalter Rechtsanwalt Dr. R. ist der Klägerin als Streithelfer hinsichtlich des Klageantrags Nr. 2 beigetreten.
Während des Rechtsstreits hat die Klägerin das Grundstück Stadtblick 2 zum Teil an den Kaufmann Engelbert W., zum anderen Heil an die Witwe Wilhelmine F. veräußert und die gepfändete Eigentümergrundschuld in Höhe von 31.675,63 DM zu je 1/2 an diese beiden Erwerber abgetreten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Im Berufungsverfahren sind auch der Kaufmann W. und die Witwe F. der Klägerin zum Klageantrag Nr. 2 als Streithelfer beigetreten.
Der Nachlaßkonkursverwalter hat sich die für ihn gepfändete Eigentümergrundschuld im Betrage von 31.675,63 DM an Zahlungs Statt überweisen lassen. Die Überweisung ist, nachdem W. und Frau F. die Eigentümergrundschuld auf die Klägerin zurückübertragen hatten, am 17. Mai 1961 im Grundbuch eingetragen worden.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Sie erstrebt mit ihrer Revision die Verurteilung der Beklagten nach den Klageanträgen. Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Die drei Streitgehilfen haben sich am Revisionsverfahren sticht beteiligt.
Entscheidungsgründe
I.
Die prozessualen Voraussetzungen für die sich auf §§ 797 Abs. 4, 767 ZPO stützende Vollstreckungsgegenklage sind gegeben.
Allenfalls könnte die Frage aufgeworfen werden, ob die Klage mit Recht gegen alle 3 Beklagten erhoben worden ist.
1)
Die Klage aus § 767 ZPO ist grundsätzlich gegen denjenigen zu richten, auf den der Vollstreckungstitel lautet, im Falle der Abtretung und der Umschreibung der Vollstreckungsklausel grundsätzlich gegen den neuen Gläubiger, dem die Vollstreckungsklausel erteilt ist (vgl. Wieczorek, ZPO, § 767 E II, E II a; Stein-Jonas-Schönke, ZPO, 18. Aufl., § 767 I 3; Rosenberg, Lehrbuch des deutschen Zivilprozeßrechts, 9. Aufl., § 183 III 5 b).
Der Beklagte M. hat die Forderung aus dem Schuldanerkenntnis vom 23. Februar 1957 an die beklagten Eheleute K. abgetreten, und die Vollstreckungsklausel ist auf die Eheleute K. umgeschrieben worden.
2)
Das war jedoch zur Zeit der Rechtshändigkeit noch nicht geschehen. Der Beklagte M. hat zwar im Schriftsatz vom 19. Juni 1957 behauptet, er habe am 23. Februar 1957, also an dem Tage, als die notarielle Urkunde aufgenommen wurde, und vor Erhebung der Klage, seine Forderung an die Eheleute K. abgetreten. Nachdem die Klägerin demgegenüber behauptet hatte, die Abtretung sei erst am 16. September 1957 vorgenommen worden (S. 2 des Schriftsatzes vom 13. Dezember 1957), und nachdem im Vorprozeß das Oberlandesgericht seiner Überzeugung Ausdruck gegeben hatte, daß die Abtretung von den Beklagten zurückdatiert worden sei (S. 29 des Urteils 4 U 4/58 vom 4. Juli 1958), haben die Beklagten diese Behauptung nicht wiederholt. Jedenfalls haben sie aber den Vortrag der Klägerin nicht bestritten, daß die Vollstreckungsklausel erst nach Klageerhebung, nämlich am 16.9.1957, auf die Eheleute K. umgeschrieben worden ist. Danach ist die Klage zu Recht gegen M. erhoben worden, und er ist auch ungeachtet der Rechtsnachfolge nach § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO der richtige Beklagte geblieben.
3)
Es bestehen keine Bedenken dagegen, daß die Klage in der Folgezeit auch auf die Eheleute K. erstreckt worden ist.
Zwar ist der Rechtsnachfolger bei während des Rechtsstreits eingetretener Nachfolge weder verpflichtet noch berechtigt, den Prozeß ohne Zustimmung des Gegners an Stelle des Rechtsvorgängers oder neben ihm zu übernehmen; wohl kann er ohne weiteres als Streitgehilfe auftreten (§ 265 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO; Stein-Jonas-Schönke § 265 VI; Rosenberg § 101 III 2).
Hier hat der Prozeßgegner der Rechtsnachfolger, nämlich die Klägerin, selbst die Klage auf die Nachfolger ausgedehnt, und diese haben sich, ohne dem Vorgehen der Klägerin zu widersprechen, auf die Klage gegen sie eingelassen. Ob es zu ihrer Einbeziehung auch der Zustimmung des Rechtsvorgängers M. bedurfte, kann dahinstehen (vgl. dazu Stein-Jonas-Schönke § 265 VI; Wieczorek § 265 E III a 3). M. hat nichts dagegen eingewandt, daß die Eheleute K. mitverklagt wurden, sondern nur - und auch das nur zu Beginn des Rechtsstreits - geltend gemacht, er selbst sei wegen der Abtretung nicht mehr passiv legitimiert (S. 1 des Schriftsatzes vom 19. Juni 1957).
Wo aber alle Beteiligten damit einverstanden sind, bestehen keine Bedenken gegen eine Ausdehnung der Klage auf die Rechtsnachfolger (vgl. Wieczorek § 265 E III a 1 bis 3, E III b).
Hinzu kommt, daß die Eheleute K., nachdem die Vollstreckungsklausel auf sie umgeschrieben worden ist, nunmehr auch selbst vollstreckt haben (vgl. S. 3 des Schriftsatzes des Streithelfers Dr. R. vom 6. Dezember 1960, Schriftsatz der Beklagten vom 10. März 1961, S. 3 des Schriftsatzes der Streithelfer W. und Witwe F. vom 17. März 1961 mit der ihm als Anlage beigefügten Bekanntmachung des Grundbuchamts vom 17. Januar 1961). Auch dies rechtfertigt die Ausdehnung der Klage auf sie.
II.
Was die Klägerin gegen den durch die Urkunde verbrieften Anspruch selbst einwendet, fußt auf ihren Behauptungen, der Beklagte M. habe entgegen dem Inhalt der Urkunde keine Verluste durch die Eröffnung des Nachlaßkonkurses erlitten, vielmehr gar keine Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin gehabt, sondern umgekehrt diesem Geld geschuldet; er habe ihr das Bestehen solcher Forderungen vorgespiegelt, und sie habe im Vertrauen auf die Richtigkeit seiner Erklärung das Schuldanerkenntnis abgegeben.
Diese Behauptungen liegen allen von der Klägerin angeführten rechtlichen Gesichtspunkten zugrunde, aus denen sie die Klage für begründet hält.
Wie unter III noch ausgeführt wird, scheitert die Klage unter jedem dieser Gesichtspunkte, wenn die Klägerin ihre Behauptung, daß der Beklagte M. keine Verluste durch die Konkurseröffnung erlitten hat, nicht beweisen kann.
1)
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie diese Behauptung nicht bewiesen.
Es bemerkt Seite 11 des Urteils, wo es die angebliche arglistige Täuschung behandelt, die Klägerin könne nicht beweisen, daß der Beklagte M. durch den Konkurs nicht doch Verluste erlitten habe, für sie sie ihn entschädigen wollte.
Es nimmt weiter bei der Erörterung des Bereicherungsanspruchs auf die Begründung des Landgerichts Bezug. Das Landgericht hatte hierzu u.a. angeführt, es sei nicht festzustellen, daß die Vorstellung der Klägerin, ihr Ehemann sei dem Beklagten Geld schuldig geblieben, objektiv falsch gewesen sei.
2)
Die Feststellungen des Berufungsgerichts werden von der Revision erfolglos mit Verfahrensrügen angegriffen.
a)
Zum großen Teil sind die Beweisangebote, deren Übergehen die Revision rügt, nur in Schriftsätzen des ersten Rechtszuges enthalten und brauchten daher vom Berufungsgericht nicht berücksichtigt zu werden (BGHZ 35, 103), Das gilt auch, soweit das Landgericht bereits die Beiziehung von Akten angeordnet hatte. Die Klägerin mußte den Antrag auf Beiziehung dieser Akten im Berufungsverfahren wiederholen, wenn sie den Inhalt der Akten, obschon das Landgericht, ohne diese zu verwerten, entschieden hatte, weiter als erheblich ansah und im Rechtsstreit berücksichtigt wissen wollte.
b)
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht die Akten der Staatsanwaltschaft Ravensburg, der Staatsanwaltschaft St. Gallen und des Bezirksamtes Sargans nicht beigezogen hat. Sie behauptet, die Klägerin habe den Antrag, diese Akten beizuziehen, in der Berufungsbegründung wiederholt. Indessen sind diese Akten dort nicht aufgeführt. Zudem führt die Revision keinerlei konkrete Behauptungen an, die durch die Beiziehung dieser Akten hätten bewiesen werden sollen.
c)
Auf die Akten I O 356/57 des Landgerichts Ravensburg hatte sich die Klägerin nur dafür bezogen, daß die Beklagten nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs mit ihrem Pfandrecht gegenüber dem Pfandrecht des Konkursverwalters zurücktreten müssen. Damit war nichts weiter als der Inhalt des Urteils V ZR 96/58 des Bundesgerichtshofs wiedergegeben, aber kein Beweis dafür angetreten, daß der Beklagte M. keine Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin gehabt habe.
d)
Die weiteren Seite 4 und 5 der Berufungsbegründung genannten Akten waren als Beleg dafür angeführt, daß der Beklagte M. mehrere Prozesse verloren habe, daß er unglaubwürdig sei sowie daß er wechselnde und widerspruchsvolle Behauptungen aufgestellt habe. Greifbare Behauptungen über die Höhe der durch die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Ehemann der Klägerin und dem Beklagten M. begründeten beiderseitigen Ansprüche, über die die genannten Akten Aufschluß geben könnten, hat die Klägerin in der Revisionsbegründung nicht angeführt.
III.
Wenn die unter II 1 angeführten Feststellungen des Berufungsgerichts zugrunde gelegt werden, kann die Klage aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt Erfolg haben.
1)
Daß der Beklagte M. die Klägerin arglistig darüber getäuscht habe, er habe Forderungen gegen den Ehemann der Klägerin gehabt und deshalb durch die Eröffnung des Konkurses Verluste erlitten, ist nicht beweisbar, wenn nicht einmal festgestellt werden kann, daß die Angaben M.s objektiv unzutreffend sind.
2)
Die Klägerin hatte geltend gemacht, das Schuldanerkenntnis sei nach § 134 BGB in Verbindung mit §§ 241, 239 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1 Nr. 2 KO nichtig.
a)
Nach § 241 KO sind Schuldner, welche ihre Zahlungen eingestellt haben, zu bestrafen, wenn sie trotz Kenntnis ihrer Zahlungsunfähigkeit einem Gläubiger in der Absicht, ihn vor den übrigen Gläubigern zu begünstigen, eine Sicherung oder Befriedigung gewährt haben, die der Gläubiger nicht zu beanspruchen hatte.
Auch wenn unterstellt wird, daß die Klägerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und auch im übrigen der Tatbestand des § 241 KO im vorliegenden Fall verwirklicht worden wäre, so führt das nicht nach § 134 BGB zur Nichtigkeit des Rechtsgeschäfts, Wo nichts weiter als Begünstigung eines Gläubigers vor einem anderen vorliegt, greift die Sonderregelung der §§ 29 ff KO über die Konkursanfechtung ein und schließt die Anwendung des § 134 BGB aus (RGZ 56, 229; 69, 143, 146; Staudinger BGB 11. Aufl. § 134 Rdz. 11; RGRK BGB 11. Aufl. § 134 Anm. 23). Dasselbe gilt, so weit das Schuldanerkenntnis nach dem Anfechtungsgesetz anfechtbar ist, was der Konkursverwalter im Vorprozeß mit Erfolg geltend gemacht hat.
b)
Ob § 134 BGB auch dann nicht anwendbar ist, wenn die Tatbestände der Strafbestimmungen der §§ 239 Abs. 1 Nr. 2, 242 Abs. 1 Nr. 2 KO verwirklicht sind, wie das Berufungsgericht annimmt, bedarf nicht der Entscheidung.
aa)
Nach § 239 Aus. 1 Nr. 2 KO werden unter bestimmten weiteren Voraussetzungen Schuldner bestraft, die Schulden oder Rechtsgeschäfte anerkannt oder aufgestellt haben, welche ganz oder teilweise erdichtet sind. § 242 Abs. 1 Nr. 2 KO bestraft den, der "im Verfahren" erdichtete Forderungen geltend macht.
Als "erdichtete" Schuld kommt nicht die in der Urkunde von der Klägerin anerkannte Schuld über 50.000 DM in Frage. Diese eigene Schuld der Klägerin wurde durch das Anerkenntnis erst gegründet; insofern war nichts zu erdichten und gab das Anerkenntnis die wahre Rechtslage wieder. Als erdichtet käme allenfalls die angebliche Forderung M.s gegen den Ehemann der Klägerin in Betracht. Da erdichtet aber nur solche Schulden sind, die im klaren Bewußtsein, daß die Verbindlichkeiten vollkommen unvertretbar sind, also nur zum Schein anerkannt oder aufgestellt werden (RG HRR 1936 Nr. 379; BGH 3 StR 21/55 vom 14. April 1955), kann auch insoweit nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen werden, daß es sich um eine erdichtete Schuld handelt.
bb)
§ 242 Abs. 1 Nr. 2 KO ist schon deshalb nicht anwendbar, weil das Schuldanerkenntnis mit der Geltendmachung einer Forderung "im Verfahren", d.h. im Konkurs über den Nachlaß des Ehemanns der Klägerin, nichts zu tun hat; es begründete nur eine Forderung gegen die Klägerin selbst.
3)
Die Klägerin beruft sich ferner auf Nichtigkeit des Schuldanerkenntnisses wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nach § 138 BGB.
Soweit nichts weiter vorliegt als eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger, greifen wiederum die Vorschriften über die Gläubigeranfechtung innerhalb und außerhalb des Konkurses als Sonderregelung ein, die § 138 BGB verdrängen (RGZ 56, 229; 69, 146).
Auch soweit ein Verstoß des Beklagten M. gegen die guten Sitten durch dessen Verhalten gerade gegenüber der Klägerin geltend gemacht wird, hat das Berufungsgericht im Ergebnis die Nichtigkeit des Anerkenntnisses ohne Rechtsfehler verneint. Wenn der Beklagte M., wovon nach dem Berufungsurteil auszugehen ist, die von ihm behaupteten Verluste wirklich erlitten hat und das Schuldanerkenntnis dazu dienen sollte, ihn für diese Verluste zu entschädigen, so haben weder die Klägerin noch M. etwas sittlich Verwerfliches angestrebt und vollzogen.
4)
Die Revision bringt den bisher nicht erörterten Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage zur Sprache. Sie stützt sich darauf, daß mindestens die Klägerin, für den Beklagten M. erkennbar, bei dem Anerkenntnis davon ausgegangen sei, daß Forderungen M.s gegen den Ehemann der Klägerin beständen. Unter diesem Gesichtspunkt kann die Revision aber keinen Erfolg haben, weil nach den erfolglos angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht bewiesen ist, daß die Vorstellung der Klägerin unzutreffend gewesen wäre.
5)
Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsfehler einen Bereicherungsanspruch verneint. Die Revision greift insoweit auch das Urteil des Berufungsgerichts nicht an.
6)
Schließlich hat die Klägerin noch geltend gemacht, das Schuldanerkenntnis stelle eine Schenkung dar, die sie wegen groben Undanks des Beklagten widerrufen könne.
Nach der Ansicht des Berufungsgerichts kann die Klägerin hiermit schon deshalb keinen Erfolg haben, weil sie die Frist für den Widerruf (§ 532 Satz 1 BGB) nicht eingehalten hat.
Sie habe nämlich, so führt das Berufungsgericht aus, den Widerruf erst mit Schriftsatz vom 24. Mai 1960 erklärt; die zum Anlaß für den Widerruf genommenen Handlungen M.s lägen aber nach dem eigenen Vortrag der Klägerin schon in den Jahren 1957/58, die letzte (Strafanzeige wegen Meineids) zu Anfang des Jahres 1959.
Die Revision meint, die vom 8. Mai 1957 datierte Klage bedeute schon den Widerruf; andererseits habe die Jahresfrist erst nach der Strafverhandlung vom 9. März 1960 begonnen.
Diese beiden Ansichten der Revision sind schlecht miteinander zu vereinbaren, aber auch jeder für sich unzutreffend in der Klageschrift ist weder von grobem Undank noch von Widerruf noch überhaupt von einer Schenkung die Rede. Über die Strafanzeige aber war die Klägerin seit ihrer Vernehmung am 15. Mai 1959 durch die Kriminalpolizei in Konstanz voll im Bilde. An diesem Tag begann spätestens die Frist für den Widerruf, der somit verspätet erklärt worden ist.
IV.
Demnach kann keine der Einwendungen, welche die Klägerin gegen den in der Urkunde vom 23. Februar 1957 anerkannten Anspruch erhebt, den Antrag rechtfertigen, die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären. Damit ergibt sich, daß auch der zweite Klageantrag auf Bewilligung der Löschung der zu Gunsten der Beklagten eingetragenen Pfändung der Grundschuld keinen Erfolg haben kann, soweit er damit begründet wird, daß das Schuldanerkenntnis unwirksam sei oder zurückgefordert werden könne.
Das Berufungsgericht befaßt sich sodann mit der Frage, ob das Löschungsbegehren deshalb gerechtfertigt ist, weil die Eigentümergrundschuld im Laufe des Berufungsverfahrens dem Konkursverwalter an Zahlungs Statt überwiesen worden ist. Es führt zunächst unter Hinweis auf das Urteil V ZR 96/58 des Bundesgerichtshofs vom 28. Oktober 1959 aus, daß vor der Überweisung an Zahlungs Statt kein Anspruch des Konkursverwalters auf Rangrücktritt oder Löschung bestand, sondern nur ein Anspruch darauf, daß die Beklagten dem Konkursverwalter gegenüber ihr Pfandrecht nicht geltend machten. Es ist der Meinung, daß sich die Rechtslage durch die Überweisung an Zahlungs Statt geändert habe und der Konkursverwalter nunmehr die Löschung beanspruchen könne. Dieser Anspruch sei aber in der Person des Konkursverwalters entstanden und stehe nicht der Klägerin zu; der Konkursverwalter sei insoweit auch nicht Rechtsnachfolger der Klägerin, so daß eine Befugnis der Klägerin, den Anspruch auf Bewilligung der Löschung nach § 265 ZPO geltend zu machen, nicht in Betracht komme. Der Konkursverwalter selbst könne andererseits im vorliegenden Rechtsstreit als Streithelfer keine Ansprüche aus eigenem Recht geltend machen.
Die Anwendbarkeit des § 265 ZPO hat das Berufungsgericht hier mit Recht verneint. Es ist auch richtig, daß ein Streithelfer nur die Hauptpartei aus deren Rechten unterstützen, aber keine ihm selbst zustehenden Ansprüche geltend machen kann und daß ihm solche Ansprüche weder ab- noch zuerkannt werden können (RGZ 108, 132, 134; Wieczorek § 67 A I a, Rosenberg § 46 IV 1 a)
Dagegen wendet sich die Revision auch nicht. Sie macht aber geltend, aus dem Verhalten der Klägerin und des Konkursverwalters im Prozeß sei zu folgern, daß der Konkursverwalter die Klägerin ermächtigt habe, in Prozeßstandschaft seinen Anspruch auf Löschung zu verfolgen. Jedenfalls habe das Berufungsgericht nach § 139 ZPO fragen müssen, ob die Klägerin nicht den Anspruch auf Löschung mit Ermächtigung des Konkursverwalters geltend machen wolle; der Konkursverwalter würde auf eine solche Frage hin die Ermächtigung erteilt haben.
Die Rügen sind nicht begründet.
Zwar wird es nicht schlechthin unzulässig sein, daß die Hauptpartei Ansprüche des Streithelfers im eigenen Namen verficht, wenn dieser sie dazu ermächtigt hat. Auch wird die Ermächtigung noch während des Rechtsstreits erteilt werden können (vgl. das Urteil des erkennenden Senate VII ZR 136/60 vom 10. Mai 1962).
Hier aber hat die Klägerin sich nicht auf eine Ermächtigung seitens des Konkursverwalters berufen, und der Konkursverwalter hat keine Erklärung abgegeben, daß er die Klägerin zur Geltendmachung seiner Ansprüche ermächtige.
Die Ermächtigung war auch nicht aus dem allgemeinen Verhalten der Klägerin und des Konkursverwalters im Rechtsstreit zu folgern. Zwar hat der Konkursverwalter ein Interesse am Obsiegen der Klägerin. Er hat aber zu erkennen gegen, daß er ihr die Prozeßführung nicht überlassen will. Im Revisionsverfahren ist er nicht mehr als Streitgehilfe auf getreten. Dafür hat er, als der vorliegende Rechtsstreit im Berufungsverfahren schwebte, vor dem Landgericht in Ravensburg (I O 274/61), wie unstreitig ist, eine eigene Klage mit der Begründung erhoben, daß er einen Anspruch auf Löschung der Eigentümergrundschuld habe, weil sie ihm an Zahlungs Statt überwiesen worden sei. Damit ist die Annahme nicht vereinbar, daß er die Klägerin zur Verfolgung desselben Anspruchs im vorliegenden Prozeß ermächtigt habe.
Unter diesen Umständen hatte das Berufungsgericht auch keinen Anlaß, gemäß § 139 ZPO zu fragen, ob der Konkursverwalter diese Ermächtigung nicht doch erteilen wolle.
V.
Die Revision rügt, daß das Berufungsgericht sich nicht mit dem Vorbringen der Streitgehilfen W. und F. befaßt habe. Sie halt den Revisionsgrund des § 551 Nr. 7 ZPO für gegeben, weil deren Nebenintervention nicht in den Entscheidungsgründen erörtert worden ist.
§ 551 Nr. 7 ZPO greift nicht ein. Zu entscheiden war nur über Ansprüche der Klägerin (vgl. oben unter IV); der Pflicht zur Begründung der Entscheidung war deshalb genügt, wenn dargelegt wurde, warum die Ansprüche der Klägerin nicht begründet waren; es brauchte nicht noch besonders ausgeführt zu werden, daß die Nebenintervention nicht zum Erfolge (der Hauptpartei) führen konnte.
Das soll nicht heißen, daß die Revision nicht rügen könnte, das Berufungsgericht habe tatsächliches Vorbringen der Streitgehilfen übergangen. Solches Vorbringen führt aber die Revision nicht an.
VI.
Nach allem ist die Revision unbegründet und mit der Kosten folge aus § 97 ZPO zurückzuweisen.
Rietschel
Heimann-Trosien
Erbel
Meyer