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Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.05.1962, Az.: III ZR 46/61

Mitteilungspflichten gegenüber dem Empfänger einer Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen; Mitteilungspflichten gegenüber dem Zedenten von Lastenausgleichsansprüchen; Amtspflicht als Voraussetzung der Begründetheit eines Amtshaftungsanspruchs; Tatbestandsmerkmal der Amtspflichtverletzung; Prüfung der Drittgerichtetheit einer Amtspflicht; Entstehung eines Schadens aus der amtspflichtwidrigen Unterlassung der Unterrichtung über die Auswirkung des§ 258 Lastenausgleichsgesetz (LAG); Verursachung eines Schadens durch das Lastenausgleichsamt; Verursachung eines Schadens durch eine Amtspflichtverletzung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
28.05.1962
Aktenzeichen
III ZR 46/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 11605
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Celle - 14.01.1961

Fundstelle

  • VersR 1962, 1005-1008 (Volltext mit red. LS)

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 21. Mai 1962
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie
der Bundesrichter Dr. Beyer, Dr. Hußla, Gähtgens und Dr. Reinhardt
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. I.

    Auf die Revision des Klägers wird unter ihrer Zurückweisung im übrigen das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 14. Januar 1961 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Klageanspruch in Höhe von 1.950,- DM nebst Zinsen abgewiesen worden ist, und das genannte Berufungsurteil wie folgt gefaßt:

    Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 25. Oktober 1957 geändert. Der beklagte Landkreis wird verurteilt, an den Kläger insgesamt 2.500,- DM nebst 8 % Zinsen hiervon seit dem 20. Mai 1957 zu zahlen.

    Die Kosten des ersten und zweiten Rechtszuges sowie des Revisionsverfahrens III ZR 12/59 werden gegeneinander aufgehoben.

  2. II.

    Von den Kosten dieses Revisionsrechtszuges trägt der Kläger 5/9 und der beklagte Landkreis 4/9.

Tatbestand

1

Der Kläger hatte den Kaufleuten R. und S. die 1946/47 in V. unter ihrem Namen eine Firma (oHG) gegründet hatten, Lagerräume vermietet. R. war Vertriebener im Sinne des Lastenausgleichsrechts und stellte am 30. Mai 1953 bei dem Ausgleichsamt des beklagten Landkreises einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens (§ 254 ff LAG) in Höhe von 35.000,- DM. Die Sparkasse des Landkreises S. hatte der Firma einen Kredit in laufender Rechnung eingeräumt. Hierfür übernahm der Kläger am 20. Juni 1953 auf Grund einer mündlichen Vereinbarung mit R. die Bürgschaft bis zum Betrage von 5.000,- DM (nebst Zinsen, Provisionen, Spesen und Kosten). R. hatte dem Kläger seinen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens mitgeteilt und erklärt, daß das Aufbaudarlehen in Kürze bewilligt und ausgezahlt werde. Er trat dem Kläger auf sein Verlangen zur Rücksicherung der Bürgschaftsverpflichtung einen Teilbetrag von 5.000,- DM seiner "Lastenausgleichsansprüche" mündlich ab und reichte dem Ausgleichsamt eine entsprechende Abtretungsanzeige vom 20. Juni 1953 ein. Nachdem R. dem Kläger den Durchschlag der Abtretungsanzeige und den Einschreibebeleg über die Absendung vorgelegt hatte, gab dieser der Sparkasse gegenüber die Bürgschaftserklärung ab.

2

Nach einem am 9. Juli 1953 veröffentlichten Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 (Mtbl BAA S. 201 ff) haben die Ausgleichsbehörden, wenn ein Geschädigter einen Antrag auf Gewährung eines Aufbaudarlehens stellt, denjenigen, denen der Anspruch auf Hauptentschädigung abgetreten oder verpfändet worden ist, von dem Darlehensantrag nach einem bestimmten Muster Mitteilung zu machen. In diesem Vordruck wird vor allem darauf hingewiesen, daß nach § 258 LAG der Betrag des Aufbaudarlehens auf den Anspruch auf Hauptentschädigung angerechnet werde, diese Anrechnung jeder Verpfändung oder Abtretung des genannten Anspruchs vorgehe, und somit durch die Aufnahme eines Aufbaudarlehens in dessen Höhe die Möglichkeit, sich aus der Abtretung zu befriedigen, entzogen werde.

3

Das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises übersandte dem Kläger diesen Vordruck nicht. Es legte den Darlehensantrag R.s nach Abschluß der Ermittlungen mit den Unterlagen und einem Begleitbericht vom 5. September 1953 der Außenstelle des Landesausgleichsamtes beim Regierungspräsidenten in Hannover zur Entscheidung vor. Diese unterließ ebenfalls die nach dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 vorgesehene Mitteilung an den Kläger und bewilligte schließlich R. am 4. November 1953 ein Aufbaudarlehen in Höhe von 30.000,- DM. Die das bewilligte Darlehen als sogenannte Hausbank verwaltende Sparkasse der Hauptstadt H. zahlte R. die Gelder im November und Dezember 1953 aus. Dieser deckte jedoch den Kredit bei der Kreissparkasse S. nicht ab. Die Firma R. & S. ging im April 1956 in Konkurs. Im gleichen Monat nahm die Kreissparkasse den Kläger aus seiner Bürgschaft im Betrage von 6.137,87 DM nebst weiteren Zinsen in Anspruch; R. verstarb im Dezember 1956; im März 1957 wurde das Konkursverfahren mangels Masse eingestellt. Der Kläger hat aus der Konkursmasse keine Zahlungen erhalten, auch nicht von dem Mitinhaber S..

4

Der Kläger hat am 26. April 1957 eine Klage beim Landgericht eingereicht, die demnächst zugestellt wurde und mit der er einen Teilbetrag von 1.100,- DM (nebst Zinsen) der von ihm gezahlten Bürgschaftsschuld als Schadensersatz von dem beklagten Landkreis aus dem Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung von Beamten des Ausgleichsamtes begehrte. Neben anderen behaupteten Pflichtverletzungen sieht der Kläger eine Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes des beklagten Landkreises vor allem darin, daß dieses ihm als Empfänger einer Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen die in dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 vorgeschriebene Mitteilung nicht gemacht habe; durch diese schuldhaft pflichtwidrige Unterlassung sei ihm auch sein Schaden durch die spätere Inanspruchnahme aus der Bürgschaft entstanden.

5

Der beklagte-Landkreis hat um Klageabweisung gebeten. Er stellt mit näheren tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen schadenstiftende Amtspflichtverletzungen seines Ausgleichsamtes in Abrede und wendet ein überwiegendes, den Schaden mitverursachendes grobes Mitverschulden ein.

6

Das Landgericht hat mit Urteil vom 25. Oktober 1957 die Klage abgewiesen. Hierbei hat es zwar in dem Unterlassen der nach dem Rundschreiben des Bundesauegleichsamtes vom 25. Juni 1953 vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes des beklagten Landkreises im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG gesehen, einen Schadensersatzanspruch aber verneint, weil der Kläger seinen Schaden überwiegend selbst schuldhaft verursacht habe. Die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers hatte das Oberlandesgericht mit Urteil vom 29. November 1958 zurückgewiesen. Dieses erste Berufungsurteil hat der auch jetzt erkennende Senat auf die Revision des Klägers mit Urteil vom 4. Februar 1960 - III ZR 12/59 -, auf das im übrigen hier Bezug genommen wird, aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

7

In dem anschließenden neuen Berufungsverfahren hat der Kläger seine Klage mit Schriftsatz vom 18. Oktober 1960, der dem Prozeßbevollmächtigten des beklagten Landkreises am 21. Oktober 1960 zugestellt worden ist, erweitert und demgemäß zuletzt beantragt,

in Abänderung des landgerichtlichen Urteils den beklagten Landkreis zu verurteilen, an ihn 5.000,- DM nebst 8 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.

8

Nunmehr hat das Berufungsgericht erkannt:

"Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - das am 25. Oktober 1957 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover geändert.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 550,- DM nebst 8 % Zinsen seit dem 20. Mai 1957 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage einschließlich ihrer Erweiterung im zweiten Rechtszug abgewiesen.

Die Kosten des ersten Rechtszuges werden gegeneinander aufgehoben, diejenigen des zweiten Rechtszuges dem Kläger zu 9/10, dem Beklagten zu 1/10 auferlegt. Die Kosten der Revision trägt der Beklagte."

9

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen zuletzt gestellten Klageantrag weiter. Der beklagte Landkreis bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

10

I.

1.)

Das Oberlandesgericht hatte in seinem ersten Berufungsurteil die Auffassung vertreten, daß das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises neben dem - hier wegen des Antrages auf ein Aufbaudarlehen von mehr als 10.000,- DM - zur Sachentscheidung berufenen Landesausgleichsamt zwar die Pflicht gehabt hätte, dem Kläger als Empfänger einer Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen die im Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 vorgeschriebene Mitteilung zu machen, daß es sich dabei jedoch nur um eine Pflicht im inneren Verhältnis zur übergeordneten sachentscheidenden Behörde, dem Landesausgleichsamt, nicht aber um eine Pflicht gegenüber dem Kläger gehandelt habe. Diese das klageabweisende Urteil in erster Linie tragende Begründung des Oberlandesgerichts hat der erkennende Senat in seinem angezogenen ersten Revisionsurteil als rechtsirrig bezeichnet und insoweit - fußend auf den sonstigen tatrichterlichen Feststellungen - eine schuldhafte Amtspflichtverletzung des verantwortlichen Beamten des Ausgleichsamtes gegenüber dem Kläger im Sinne des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG angenommen.

11

2.)

a)

Von dieser im ersten Revisionsurteil vertretenen und der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegenden Ansicht in seinem jetzt angefochtenen Urteil ausgehend, stellt das Berufungsgericht fest, daß der Kläger von der Bewilligung und Auszahlung des Aufbaudarlehens bis Ende Dezember 1953 erfahren, sich jedoch danach jahrelang - bis zu seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft im Jahre 1956 - völlig untätig verhalten habe; insbesondere habe der Kläger bei der Kreissparkasse S. niemals nachgefragt, ob aus dem ausgezahlten Aufbaudarlehen auch Zahlungen an diese erfolgt seien, und vor allem, ob damit der von der Kreissparkasse an R. gewährte Kredit abgezahlt worden und seine - des Klägers - Bürgschaft hierfür nunmehr erledigt sei. Solche ihm zu Gebote stehenden Maßnahmen zu ergreifen, sei dem Kläger nach den Umständen des Falles billigerweise zuzumuten gewesen und ergebe sich aus dem selbstverständlichen Gebot, seine eigenen Interessen sorgfältig und ausreichend selbst wahrzunehmen, um sich vor Schaden zu bewahren. Der Kläger, ein geistig regsamer und in geschäftlichen Dingen nicht unerfahrener Mann, habe entsprechend seiner Absprache mit R. nur bis zur Auszahlung des Aufbaudarlehens bürgen wollen; er habe aber gewußt, daß seine der Kreissparkasse abgegebene Bürgschaftserklärung bedeutend weiter gegangen sei, sie insbesondere ohne Zeitbeschränkung alle Forderungen der Kreissparkasse gegen R. umfaßt habe. Ferner sei ihm bekannt gewesen, daß die Kreissparkasse berechtigt gewesen sei, Zahlungen zunächst auf den den Bürgschaftsbetrag (5.000,- DM) übersteigenden Teil der Forderungen zu verrechnen. Auch wenn der Kläger angenommen habe, das Ausgleichsamt hätte den abgetretenen Betrag an die Sparkasse leisten müssen, sei bei einer solchen Sachlage die Ansicht des Klägers unbegründet gewesen, er könne im Vertrauen auf die Abtretung nach einer Zahlung der 5.000,- DM durch die Lastenausgleichsbehörde an die Kreissparkasse in keiner Weise mehr aus seiner Bürgschaft in Anspruch genommen werden, diese erlösche und er brauche sich um nichts zu kümmern. Der Kläger hätte im Gegenteil nach der ihm bekannt gewordenen Bewilligung und Auszahlung der Gelder sich bei der Kreissparkasse vergewissern müssen, wie hoch der von der Pa. R. & S. in Anspruch genommene Kredit in jenem Zeitpunkt gewesen sei (er habe damals etwa 6.500,- DM betragen), wie die Kreissparkasse die - nach Annahme des Klägers - eingegangenen 5.000,- DM verrechnet habe und ob seine Bürgschaft wirklich völlig erloschen sei. Der Kläger habe jedoch nicht das Geringste in dieser Richtung getane Hinzu komme, daß R. dem Kläger zunächst gesagt gehabt habe, die Kreissparkasse sei mit der "Abwicklung" beauftragt, ihm aber später mitgeteilt habe, sie sei nicht mehr die "Hausbank", er habe gewechselt. Auch dieser Umstand hätte den Kläger zu Erkundigungen bei der Kreissparkasse veranlassen müssen.

12

Das Oberlandesgericht führt sodann aus, daß der ursächlichen Wirksamkeit des Verhaltens des Ausgleichsamtes und des Klägers im Blick auf die Entstehung des Schadens gleiches Gewicht beizumessen sei, und daß auch das beiderseitige Verschulden gleich zu bewerten sei, so daß der beklagte Landkreis gemäß § 254 BGB im Ergebnis nur zur Hälfte für den Schaden des Klägers einzustehen habe.

13

b)

Demgegenüber hatte das Oberlandesgericht in seinem ersten Berufungsurteil als weitere Erwägung für seine Ansicht, der Klageanspruch sei unbegründet, mit näherer Begründung ausgeführt:

14

Das - als Amtspflichtverletzung unterstellte - Unterlassen der vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger als Abtretungsempfänger durch das Ausgleichsamt sei nicht ursächlich für den eingetretenen Schaden des Klägers, da er sich auch im Falle des Empfanges dieser Mitteilung nicht anders - als tatsächlich geschehen - verhalten hätte. Darüber hinaus habe der Kläger angesichts seiner grundlos leichtfertigen Untätigkeit nach den gesamten Umständen seinen Schaden so überwiegend und vorzugsweise herbeigeführt sowie grob verschuldet, daß im Rahmen der gegenseitigen Abwägung nach § 254 BGB eine etwaige Mitverursachung und das Verschulden des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes für den eingetretenen Schaden gänzlich zurückzutreten habe mit der Wirkung, daß ein Schadensersatzanspruch des Klägers völlig entfalle.

15

Diese früheren Feststellungen des Oberlandesgerichts zur Verursachung des Schadens sind im ersten Revisionsurteil auf Grund von nach § 287 ZPO erhobenen und für begründet angesehenen Verfahrensrügen vom Senat beanstandet worden mit der Folge, daß damit zugleich die im ersten Berufungsurteil (hilfsweise) nach § 254 BGB vorgenommene Abwägung der beiderseitigen Verursachung und des wechselseitigen Verschuldens rechtlich nicht zu halten sei; hierbei ist mit näherer Begründung hinzugefügt worden, die Ansicht des Oberlandesgerichts, der Kläger habe durch seine spätere Untätigkeit die Entstehung des Schadens zumindest "überwiegend" verschuldet, sei rechtsirrig; demzufolge sei auch mit den Hilfserwägungen des Oberlandesgerichts das Berufungsurteil nicht zu halten.

16

An diese zuletzt erwähnte rechtliche Beurteilung zur Frage des "überwiegenden" Verschuldens hat sich das Oberlandesgericht für seine jetzige Entscheidung nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden gehalten und weiter ausgeführt: Es sei anzunehmen, daß das tatsächliche Verhalten des Klägers nach Kenntnis von der Auszahlung des Aufbaudarlehens durch die unterlassene Unterrichtung über die Auswirkung der Vorschrift des § 258 LAG auf eine Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen jedenfalls mitverursacht worden sei. Das in der Verantwortungsphäre des beklagten Landkreises liegende Unterlassen habe dem Geschehensablauf zunächst die Richtung gegeben. In dem späteren untätigen Verhalten des Klägers habe aber ein mindest ebenso großes Gefahrenmoment, ein gleich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Schadenseintritt gelegen.

17

3.)

Das greift die Revision als Verstoß gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze mit folgenden Erwägungen an:

18

Die entscheidende Ursache für die Entstehung des Schadens sei die amtspflichtwidrige Unterlassung der Unterrichtung des Klägers über die Auswirkung des § 258 LAG. Wäre diese pflichtgemäß geschehen, so hätte der Kläger noch vor Auszahlung des Aufbaudarlehens Kenntnis davon gehabt, daß der Ausgleichsfonds entgegen dem Grundsatz des § 407 BGB nach wie vor mit befreiender Wirkung an R. habe leisten können und damit die Bedingung, von der der Kläger unstreitig die Übernahme der Bürgschaft abhängig gemacht habe, nicht eingetreten sei. Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts sei entsprechend der Lebenserfahrung davon auszugehen, daß der Kläger alsdann zumindest auf einer anderweitigen ausreichenden Sicherung seiner Bürgschaftsverpflichtung bestanden und diese auch erhalten hätte. Demgegenüber könne dem späteren Untätigbleiben des Klägers nach Erlangung der Kenntnis von der Auszahlung des Aufbaudarlehens allenfalls nur noch eine sekundäre mitursächliche Bedeutung beigemessen werden, und zwar nur in Anwendung des § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB. Denn mit der Auszahlung des Darlehens seien in einer dem Kläger nicht zurechenbaren Weise bereits sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Schadens gegeben gewesen.

19

Das Berufungsgericht habe ferner rechtsfehlerhaft unter Verstoß gegen die Denkgesetze bei seiner Abwägung nicht berücksichtigt, daß das spätere Untätigbleiben des Klägers ebenfalls in erster Linie adäquat-kausal auf die Amtspflichtverletzung zurückzuführen sei. Hiernach habe die Amtspflichtverletzung des Ausgleichsamtes den Schaden in einem weitaus höheren Maß wahrscheinlich gemacht als das Unterlassen des Klägers.

20

Dies gelte auch - so führt die Revision weiter aus - für den vom Oberlandesgericht angenommenen Grad des beiderseitigen Verschuldens. In diesem Zusammenhang rügt die Revision in erster Linie einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 565 Abs. 2 ZPO. Das Oberlandesgericht habe zu Unrecht angenommen, folgende im ersten Revisionsurteil (dort S. 19) enthaltene Ausführung des jetzt erkennenden Senats sei eine nur theoretische, nicht auf den konkreten Sachverhalt bezogene und nicht der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zugrunde liegende Erörterung: Ein Bürge handle nicht ohne weiteres leichtfertig und grob fahrlässig, wenn er sich in schuldloser Unkenntnis der Vorschrift des § 258 LAG und somit im Vertrauen auf die grundsätzliche Regelung des § 407 Abs. 1 BGB nicht um die Abdeckung der von ihm verbürgten Hauptschuld kümmere; denn der Schuldner der ihm zur Sicherung abgetretenen Forderung könne nach dem allgemeinen Grundsatz des § 407 Abs 1 BGB mit befreiender Wirkung ihm gegenüber Leistungen an Dritte überhaupt nicht erbringen, so daß solchenfalls für einen Bürgen auch nicht von vornherein eine Pflicht oder ein Anlaß bestehe, sich um die Abdeckung der Hauptschuld durch den Hauptschuldner und damit um das Erlöschen seiner Bürgschaft zu bemühen oder sich darum zu kümmern.

21

Die Revision meint weiter: Auch wenn der Kläger nach dem festgestellten Sachverhalt der Ansicht gewesen sei, die Auszahlung des abgetretenen Betrages wurde an die Kreissparkasse und niemals an ihn selbst erfolgen, so sei doch insoweit entscheidend, daß der Kläger hierbei davon ausgegangen sei, diese Zahlung erfolge jedenfalls in Erfüllung derjenigen Zahlungsverpflichtung des Hauptschuldners R., für die er - der Kläger - die Bürgschaft übernommen habe. Im übrigen hätte ein Anspruch auf Auszahlung an den Kläger selbst diesem solange nicht zugestanden, als er nicht anstelle des Hauptschuldners auf die Bürgschaftssumme in Anspruch genommen worden sei.

22

Nach allem sei das etwaige mitwirkende Verschulden des Klägers entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts wesentlich geringer anzusehen als das des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes.

23

4.)

Diese Rügen der Revision greifen nicht durch.

24

Der Rechtsgedanke des § 254 BGB ist zu sehen in einem Verstoß gegen das Gebot der Wahrnehmung des eigenen Interesses, in einem Verschulden in eigener Angelegenheit, das sich in der Außerachtlassung derjenigen Sorgfalt äußert, die nach Lage der Sache zur Wahrnehmung der eigenen Angelegenheiten jedem verständigen Menschen zur Verhütung oder Verminderung von Schaden obliegt. Der Begriff der "Mitwirkung" setzt voraus, daß mehrere Ursachen zu dem eingetretenen schädigenden Erfolg im Sinne der adäquaten Verursachung zusammengewirkt haben, wobei das den Schaden verursachende Verhalten beider Teile zeitlich nicht zusammen zu fallen braucht. Insbesondere ein Unterlapssungsverschulden des Geschädigten setzt nicht die Verletzung einer besonderen Rechtspflicht voraus, sondern betrifft auch ein Unterlassen derjenigen Maßnahmen, die nach der Auffassung des Lebens jeder ordentliche und verständige Mensch ergreifen mußte, um Schaden von sich abzuwenden. Nach dem Rechtsgedanken des § 254 BGB sollen Schädiger und Geschädigter den Schaden soweit zu tragen haben, als sie die Bedingungen verantworten müssen, die zusammen die Schadensursache gesetzt haben. Deshalb ist dort, wo das Verhalten beider Teile von adäquat ursächlicher Bedeutung geworden ist, in erster Linie zu prüfen, in welchem Maß die Verhaltensweise des einen oder anderen Teils objektiv zum schädigenden Erfolg beigetragen hat, während erst in zweiter Linie das Maß des beiderseitigen Verschuldens, insbesondere ob einem und gegebenenfalls welchem Teil bei der Verursachung des Schadens das stärkere Verschulden zur Last fällt, festzustellen ist. Die Verteilung der beiderseits zu vertretenen Verursachung und des Verschuldens gehört dem Gebiet der dem Tatrichter obliegenden Würdigung an. Deshalb kann sie, wenn alle Unterlagen ordnungsgemäß festgestellt und verwertet oder wenigstens erörtert worden sind, im Wege der Revision nur dann mit Erfolg angefochten werden, wenn der Tatrichter aus rechtsirrtümlichen Erwägungen die Verteilung unrichtig vorgenommen hat oder wenn wenigstens mit der Möglichkeit eines Rechtsirrtums bei der Abwägung zu rechnen ist sowie wenn das Tatsachengericht dabei gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen hat (vgl. hierzu BGB RGRK 11. Aufl. § 254 Anmerkungen 39, 40, 43, 73, 75, 125 jeweils mit Nachweisen; BGHZ 3, 46 = LM Nr. 1 § 254 (C) BGB mit Anm. 33 sowie LM Nr. 1 § 254 (G) BGB).

25

Von diesen Grundsätzen ausgehend kann nicht anerkannt werden, daß das Berufungsgericht einen in der Revisionsinstanz beachtlichen Rechtsverstoß gegen § 254 BGB begangen habe.

26

Im Hinblick auf die vom Oberlandesgericht festgestellten und nicht angegriffenen besonderen Umstände des Falles ist seine Annahme, der Kläger hätte aus dem Gebot, seine eigenen Belange im Interesse einer Schadensverhütung ausreichend wahrzunehmen, alsbald nach Kenntnisnahme von der Auszahlung des Aufbaudarlehens seinerseits vor allem Schritte bei der Kreissparkasse zum Zwecke der Aufklärung, insbesondere über die Art der Verwendung des Geldes und über den Stand seiner Bürgschaftsverpflichtung, unternehmen müssen, rechtlich nicht zu beanstanden. Wenn nach dem festgestellten Sachverhalt der Kläger schon Ende 1953 erfahren hatte, daß das Aufbaudarlehen ausgezahlt worden war, und zwar nach seiner Annahme an die Kreissparkasse - was nur bedeuten kann, daß der Darlehensbetrag hier dem Konto des R. gutgeschrieben worden sei -, ohne daß der Kläger nach seiner eigenen Darlegung von irgendeiner Seite hierbei eingeschaltet oder auch nur benachrichtigt wurde, so mußte ihm schon damals bewußt werden, daß eine solche - von ihm angenommene - Auszahlungsweise der Tatsache der Abtretung, jedenfalls so wie sie lautete, nicht gerecht wurde oder diesem der Sicherung des Klägers dienendem Umstand jedenfalls nicht genügend Rechnung trug. Es bestand deshalb für ihn auch begründeter Anlaß, sich um das Schicksal der ihm "abgetretenen", aber anderweitig ausgezahlten Darlehenssumme und seiner damit verbundenen Bürgschaftsverpflichtung in der Weise zu kümmern, wie das Berufungsgericht verlangt hat.

27

Die Ansicht der Revision, mit der Auszahlung des Aufbaudarlehens seien bereits sämtliche Voraussetzungen für die Entstehung des Schadens gegeben gewesen, so daß die spätere Verhaltensweise des Klägers insoweit nicht ursächlich sein könne, kann nicht geteilt werden. Wenn das Berufungsgericht seine Begründung für die mitwirkende Verursachung des Klägers an seinem Schaden auch sehr knapp gehalten hat, so ergibt sich doch aus dem Zusammenhalt der Urteilsgründe in einer für die Anwendung des § 287 ZPO gerade noch ausreichenden Weise, daß der Kläger im Falle des gebotenen sachgerechten Vorgehens und bei der daraufhin erfolgten Kenntnisnahme von der Auszahlung des bewilligten Aufbaudarlehens in der nicht geringen Höhe von 35.000,- DM an Reimann diesen zur Erfüllung seiner dem Kläger gegenüber bestehenden Verpflichtungen mit Erfolg hätte anhalten können.

28

Soweit die Revision meint, die schuldhaft amtspflichtwidrige unterlassene Unterrichtung des Klägers über die Auswirkung des § 258 LAG sei die "entscheidende" Ursache, während die spätere Untätigkeit des Klägers allenfalls nur noch eine "sekundäre mitursächliche" Bedeutung haben könne, bewegt sie sich auf dem dem Revisionsgericht verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Würdigung, zumal das Berufungsgericht bei seiner Abwägung der Verursachung ausdrücklich davon ausgegangen ist, daß das pflichtwidrige Verhalten des Ausgleichsamtes auf jeden Fall dem Geschehensablauf "zunächst die Richtung" gegeben habe. Das Oberlandesgericht hat im Gegensatz zur Meinung der Revision ferner nicht übersehen, daß die spätere Untätigkeit des Klägers nach Kenntnisnahme von der Auszahlung des Aufbaudarlehens durch die unterlassene Unterrichtung des Klägers von Seiten des Ausgleichsamts jedenfalls mitverursacht worden ist (BU S. 11).

29

Wenn das Berufungsgericht somit zu dem Ergebnis gekommen ist, in dem späteren Verhalten des Klägers habe ein mindestens ebenso großes Gefahrenmoment, ein gleich hoher Wahrscheinlichkeitsgrad für den Schadenseintritt gelegen, so ist dies im Hinblick auf den festgestellten besonderen Sachverhalt also revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

30

Im Blick auf das angenommene Verschulden des Klägers liegt ein Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 565 Abs. 2 ZPO nicht vor. Mit seinen Ausführungen auf Seite 19 des ersten Revisionsurteils wollte der auch jetzt erkennende Senat nicht etwa die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Abwägung im Sinn des § 254 BGB selbst vornehmen, sondern nur aufzeigen, daß die im ersten Revisionsurteil angeführten Umstände vom Oberlandesgericht bei seiner im ersten Berufungsurteil vorgenommenen Abwägung rechtsfehlerhaft nicht ausreichend beachtet worden seien, daß diese aber jedenfalls ausschlossen, ein so "überwiegendes" Verschulden des Klägers anzunehmen, daß eine Verantwortlichkeit des beklagten Landes völlig entfalle. Nur diese zuletzt genannte Rechtsansicht lag der Aufhebung des ersten Berufungsurteils zu Grunde. Demnach hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum nunmehr sich auch nur insoweit für nach § 565 Abs. 2 ZPO gebunden erklärt, als die Frage zu entscheiden war, ob ein so "überwiegendes" Verschulden des Klägers vorliege, daß das Verschulden des Ausgleichsamtes völlig zurücktrete. Deshalb war das Oberlandesgericht frei, auf Grund seiner getroffenen Feststellungen über einzelne besondere Umstände des Falles hier in der völligen Untätigkeit des Klägers trotz Kenntnisnahme von der Auszahlung des Aufbaudarlehens - nach seiner Annahme an die Kreissparkasse - jedenfalls ein auch vorwerfbares Verhalten des Klägers zu sehen. Insoweit ist ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts nicht ersichtlich; denn der Kläger konnte und durfte sich - wie schon erwähnt - mit Rücksicht auf die festgestellten besonderen Umstände auf seine von der Revision in den Vordergrund gerückte Annahme nicht verlassen, mit der Auszahlung des Aufbaudarlehens an die Kreissparkasse würde in jedem Fall oder zuerst der Kredit R. soweit sich der Kläger dafür verbürgt hatte, abgezahlt und seine - des Klägers - Bürgschaft sei völlig erledigt.

31

Nach alledem ist ein in der Revisionsinstanz beachtlicher Rechtsfehler nicht ersichtlich, soweit das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis gekommen ist, der beklagte Landkreis habe nur für die Hälfte des dem Kläger entstandenen Schadens einzustehen.

32

II.

1.)

Den mit dem 21. Oktober 1960 rechtshängig gewordenen, um 3.900,- DM nebst Zinsen erhöhten Klageanspruch sieht das Berufungsgericht als verjährt an mit folgenden Erwägungen:

33

Der Kläger sei alsbald nach seiner Inanspruchnahme aus seiner Bürgschaft durch die Kreissparkasse S. zu der Überzeugung gelangt, der Sachbearbeiter des Ausgleichsamtes habe schuldhaft pflichtwidrig gehandelt; zumindest habe er spätestens bis Mitte Juli 1957 diese Überzeugung erlangt, nachdem er zu diesem Zeitpunkt von dem Inhalt der Akten des Ausgleichsamtes Kenntnis genommen habe. Von diesem Standpunkt aus sei ihm die Erhebung der Klage zuzumuten gewesen; er habe sie (im April/Mai 1956) auch tatsächlich gegen den Landkreis erhoben. Die rechtlich zweifelhafte Frage, ob die Pflicht zur Beachtung des Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 dem Ausgleichsamt als eine "dem Kläger gegenüber bestehende Amtspflicht" obgelegen habe, gehöre als Frage der Auslegung des Gesetzes zu dem unvermeidbaren Prozeßrisiko jedes Klägers. Die vom Kläger zu treffende rechtliche Würdigung hinsichtlich der "Drittbeziehung" einer Amtspflicht sei keine Voraussetzung für den Verjährungsbeginn. Schon Mitte 1956, spätestens aber im Zeitpunkt der eingereichten Streitverkündung an das Land Niedersachsen im September 1957, sei dem Kläger zuzumuten gewesen, die Klage im jetzigen Umfange zu erbeten. Nach reiner eigenen Erklärung habe er das allein deshalb nicht getan, um das Kostenrisiko zu verringern. Dieser Gesichtspunkt stehe dem Verjährungsbeginn aber nicht entgegen.

34

2.)

Die Revision meint demgegenüber, die in § 852 BGB geforderte Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen könne bei der hier zweifelhaften Rechtsfrage, welche Körperschaft anstelle des tätig gewordenen Bediensteten hafte, nicht vor dem Erlaß der ersten Revisionsurteils angenommen werden. Es könne dahinstehen, ob dem Kläger spätestens im September 1957 die gerichtliche Geltendmachung des gesamten Schadensbetrages zuzumuten gewesen wäre. Das erste Berufungsurteil vom 29. November 1959 sei geeignet gewesen, erneut begründete Zweifel hervorzurufen, ob der Landkreis der richtige Beklagte sei, zumindest aber die trotz des landgerichtlichen Urteils insoweit noch bestehenden Zweifel wieder zu verstärken. Erst mit dem Erlaß des ersten Revisionsurteils sei die bis dahin durchaus noch zweifelhafte und schwierige Rechtsfrage geklärt worden, ob jedenfalls auch für das Ausgleichsamt des beklagten Landkreises eine Amtspflicht gegenüber dem Kläger entsprechend dem Rundschreiben des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 bestanden habe, so daß dem Kläger billigerweise erst von diesem Zeitpunkt zugemutet habe werden können, nunmehr die Klage auf den gesamten Schadensbetrag zu erheben (oder zu erweitern).

35

3.)

Die Revision hat insoweit jedenfalls im Ergebnis Erfolg.

36

Der Beginn der Verjährungsfrist des § 852 BGB setzt die Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen voraus, wofür es ausreicht, daß der Geschädigte auf Grund der ihm bekannten Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann und ihm deshalb eine Klageerhebung vernünftigerweise zuzumuten ist. Gerade bei Amtshaftungsklagen können etwaige rechtliche Zweifel über die Person des Ersatzpflichtigen eine besondere Rolle spielen, so daß auch ein Rechtsirrtum oder rechtliche Zweifel hierüber unter Umständen den Beginn der Verjährungsfrist hinausschieben können, jedenfalls solange, bis diese zweifelhaften Rechtsfragen eine gewisse Klärung gefunden haben, so daß dem Geschädigten auch die Erhebung einer Klage zugemutet werden kann (vgl. BGB RGRK a.a.O. § 852 Anm. 12; LM Nr. 9 § 852 BGB; RGZ 142, 348, 351/352, auch S. 280, 283 und vor allem RG in JW 1935 S. 3154 Nr. 4).

37

Für die Frage, von welchem Zeitpunkt an dem Kläger die Erhebung der Klage auf Ersatz seines vollen Schadens billigerweise zuzumuten war, sind hier folgende Umstände erheblich:

38

Zwar hat der Kläger selbst in seiner im Frühjahr 1956 erhobenen Teilklage von Anfang an und auch später seinen erhobenen Schadensersatzanspruch allein auf ein behauptetes pflichtwidriges Verhalten des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes des Landkreises gegründet, für das dieser einzustehen habe, und das - neben anderen behaupteten Pflichtverletzungen - vor allem in der Nichtbeachtung des Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 liege; hierbei hat der Kläger selbst stets den Standpunkt vertreten, die in dem genannten Rundschreiben vorgeschriebene Unterrichtung eines Empfängers einer Abtretung von Lastenausgleichsansprüchen habe dem Ausgleichsamt als Amtspflicht auch dem Kläger gegenüber obgelegen, so daß insoweit die Voraussetzungen des § 839 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG vorlägen.

39

Demgegenüber hat der beklagte Landkreis von Anfang an und stets mit Entschiedenheit bestritten, daß er der richtige Beklagte sei, weil sein Ausgleichsamt weder die Sachentscheidung über die Darlehensgewährung gehabt habe, noch mit der Auszahlung des Darlehens befaßt gewesen sei. Diese - wie festgestellt - wirklich vorliegenden Umstände gaben in der Tat zu erheblichen allseitigen rechtlichen Zweifeln Anlaß, welche Körperschaft für die Nichtbeachtung des Rundschreibens des Bundesausgleichsamtes vom 25. Juni 1953 einzustehen habe. Selbst das Berufungsgericht hat in seinem ersten Urteil vom 29. November 1958 noch die Auffassung vertreten, auf Grund dieser besonderen Umstände sei der beklagte Landkreis nicht der richtige Beklagte. Daß insoweit auch auf Seiten des Klägers starke und ernsthafte rechtliche Zweifel bestanden, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der von ihm beim Landgericht eingereichten Streitverkündung an das Land Niedersachsen vom 17. September 1957. Wenn das Berufungsgericht an einer Stelle ausführt, dem Kläger sei "vom vornherein klar gewesen", daß nur der beklagte Landkreis als haftungspflichtige Körperschaft in Betracht gekommen sei, soweit das Verhalten des Sachbearbeiters des Ausgleichsamtes als haftungsbegründende Tatsache in Frage gestanden habe, so ist offensichtlich, daß damit nicht etwa eine positive "Kenntnis" des Klägers von der Person des Ersatzpflichtigen tatrichterlich festgestellt worden ist oder werden sollte; denn diese Ausführungen sind, wie der Zusammenhalt der Urteilsgründe klar ergibt, nur im Zusammenhang mit der rechtlichen Erwägung gemacht worden, ob und von welchem Zeitpunkt an dem Kläger die Erhebung der Klage auf Ersatz des vollen Schadens "zuzumuten" gewesen sei. Die Ansicht, der beklagte Landkreis sei ersatzpflichtig, mußte der Kläger im Prozeß schon aus der Erwägung heraus vertreten, daß er im anderen Fall seine Klage von vornherein selbst als unschlüssig dargestellt hatte, was vernünftigerweise von keinem Kläger erwartet werden kann. Aus der Tatsache, daß der Kläger schon in seiner Teilklage und auch später stets den beklagten Landkreis als die haftungspflichtige Körperschaft bezeichnet hat, kann also unter den hier gegebenen Umständen jedenfalls auf eine im Sinn des § 852 BGB ausreichende "Kenntnis" von der Person des Ersatzpflichtigen oder auf das Nichtvorhandensein von rechtlichen Zweifeln darüber, welche Körperschaft die ersatzpflichtige Person sei, nicht geschlossen werden. Außerdem hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 26. März 1953 - III ZR 325/51 - Seite 11 die Ansicht vertreten, daß der Staatsbürger in der Regel dann noch keine hinreichende Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen hat, wenn die in Anspruch genommene Behörde die tatsächlichen Grundlagen ihrer Haftung bestreitet, hier also: Keine Haftung, weil keine Sachentscheidung über die Darlehensgewährung und keine Auszahlung des Darlehens durch das Ausgleichsamt des Landkreises.

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Angesichts all dieser Umstände kann entsprechend dem im Urteil des Senats in LM Nr. 9 § 852 BGB enthaltenen Grundgedanken frühestens erst in dem Urteil des Landgerichts vom 25. Oktober 1957 die für den Beginn der Verjährungsfrist erforderliche, aber auch hinreichende Klärung der zweifelhaften Rechtsfrage gesehen werden, daß das Ausgleichsamt mit dem Unterlassen der vorgeschriebenen Mitteilung an den Kläger eine diesem gegenüber obliegende Amtspflicht verletzt habe und damit der beklagte Landkreis die für den geltend gemachten Schaden ersatzpflichtige Körperschaft sei. Die am 21. Oktober 1960 vom Kläger erhobene weitere Klage auf Ersatz seines restlichen Schadens von 5.900,- DM (nebst Zinsen) hat demnach die Verjährung noch rechtzeitig unterbrochen (§§ 852, 209 BGB), so daß das diesen weiteren Schadensersatzanspruch abweisende Berufungsurteil mit der ihm gegebenen Begründung nicht gehalten werden kann.

41

4.)

Es bedarf insoweit jedoch keiner Zurückverweisung der Sache an das Berufunsgericht, weil nach dem festgestellten Sachverhältnis die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 565 Abs. 3 ZPO).

42

Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist dem Kläger ein Schaden von mindestens insgesamt 5.000,- DM entstanden, die Gegenstand dieser Klage sind. Soweit nach dem Vortrag des Beklagten in der mündlichen Revisionsverhandlung entsprechend dem Auszug der Kreissparkasse S. über das Konto der Fa. R. & S. eine Zahlung(Gutschrift) von 900,- DM im November 1953 aus dem Aufbaudarlehn an die Kreissparkasse erfolgt sein soll, vermag diese Tatsache den Schaden des Klägers nicht zu mindern. Denn nach diesem inhaltlich vorgetragenen Kontoauszug betrug sowohl zu diesem Zeitpunkt als auch in der späteren Zeit die Schuld von R. bei der Kreissparkasse, für die nach den tatrichterlich festgestellten Bedingungen der Bürgschaftsurkunde der Kläger einzustehen hatte und auch tatsächlich in Anspruch genommen worden ist, stets mehr als 5.000,- DM. Nach dem festgestelltem Sachverhalt ergibt sich weiterhin auch ein Zinsanspruch des Klägers mit dem geltend gemachten Zinssatz aus dem Gesichtspunkt des Verzugs (§ 286 BGB; BU S. 17), soweit dem Kläger ein Schadensersatzanspruch zusteht.

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Nach den sonstigen tatrichterlichen Feststellungen ist die Sachlage so ausreichend geklärt, daß das Revisionsgericht die nach § 254 BGB zu erfolgende Verteilung des Schadens selbst vornehmen kann (BGB-RGRK a.a.O. § 254 Anm. 125). Der erkennende Senat folgt insoweit der vom Berufungsgericht vorgenommenen Abwägung, die oben unter I als rechtlich nicht fehlerhaft und als vertretbar angesehen worden ist sowie auch tatsächlich angemessen erscheint.

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Das hat zur Folge, daß das Berufungsurteil - unter Zurückweisung der Revision im übrigen - im Kostenpunkt und insoweit aufzuheben ist, als der im Wege der Klageerwenterung erhobene Klegeanspruch auf Zahlung von weiteren 3.900,- DM nebst Zinsen zur Hälfte abgewiesen worden ist. In diesem Umfang, also hinsichtlich weiterer 1.950,- DM nebst den geltend gemachten Verzugszinsen, mußte demzufolge die Verurteilung des beklagten Landes zur Zahlung dieser Beträge erfolgen. Die nunmehr getroffenen Kostenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 92 ZPO. Es erschien zweckmäßig, im Interesse der Klarstellung das gesamte Berufungsurteil insoweit neu zu fassen, wie dies im Urteilsausspruch geschehen ist.

Dr. Pagendarm
Dr. Beyer
Dr. Hußla
Gähtgens
Dr. Reinhardt