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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.03.1953, Az.: III ZR 325/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.03.1953
Aktenzeichen
III ZR 325/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1953, 12775
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Kammergericht in Berlin - 09.10.1951

Prozessführer

der Stadt Berlin, vertreten durch den Regierenden Bürgermeister, Berlin-Schöneberg, Rudolf Wilde-Platz,

Prozessgegner

die Frau Ursula En.-T., verw. H., E.-B., M.straße ...,

hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. März 1953 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Pagendarm, Dr. Weber, Dr. Kreft, Dr. Wolany und Dr. Beyer

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 9. Oktober 1951 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Klägerin ist Eigentümerin eines Wohnhauses in Berlin-Wilmersdorf, das im Januar/Februar 1945 durch Brand- und Sprengbomben - nach Darstellung der Klägerin zu 20 v.H. - beschädigt und zum größten Teil von den Bewohnern verlassen wurde.

2

Durch den im Verordnungsblatt nicht veröffentlichten Beschluß des Magistrats der Stadt Berlin vom 13. August 1945 wurden alle Baustoffe und Baureste der durch Kriegsmaßnahmen oder durch das nationalsozialistische Regime zerstörten Gebäude oder beschädigten Gebäudeteile zugunsten der Stadt Berlin beschlagnahmt. Auf Grund einer Anweisung der Magistrats, Hauptamt für Aufbaudurchführung, betr. die Winterfestmachung der Wohnungen, Krankenhäuser und Schulen vom 5. September 1945 wurden besondere Baustoff-Gewinnungskolonnen gebildet, die aus unbenutzten Gebäuden Baustoffe entnahmen. Eine Anordnung der gleichen Stelle vom 29. September 1945 machte die Hochbauämter dafür verantwortlich, daß die ausgebauten Teile nur auf Grund spezifizierter Entnahmescheine entnommen wurden und verpflichtete sie, über jede Entnahme und darauf folgenden Wiedereinbau der Baustoffe Buch zu führen, damit mit den früheren und späteren Eigentümern eine Verrechnung erfolgen könne.

3

Die Klägerin behauptet, daß im Winter 1945/1946 Abbaukolonnen, welche auf Weisung des damaligen Leiters des Baubüros IV vom Hochbauamt Wilmersdorf, des Architekten O. tätig geworden seien, den größten Teil der brauchbaren Materialien des Hauses, wie Fußböden, Treppenstufen, Treppengeländer, Fenster, Türen und sämtliche Installationsmaterialien entfernt hätten. Durch diese Maßnahme sei ein beschleunigter Verfall des Hauses herbeigeführt worden. Durch den Schadensbescheid des Amtes für Stadtplanung vom 7. Oktober 1949 sei ein Schadensgrad des Hauses von 57 % festgestellt worden. Diese Erhöhung des Schadensgrades müsse im wesentlichen auf die Abbaumaßnahmen der Beklagten zurückgeführt werden. Bereits im Frühjahr 1947 habe sie von der Beklagten Entschädigung verlangt.

4

Die Klägerin fordert nach Art. 153 der WeimVerf, §§74, 75 EinlzALR und auf Grund der Anordnung vom 29. September 1945 Entschädigung und gegebenenfalls auf Grund des §839 BGB in Verbindung mit Art. 131 WeimVerf Schadensersatz. Sie macht eine Teilforderung geltend und beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 2.100 DM-West zu verurteilen.

5

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, ihre Abbaukolonnen hätten nur 6 Dachsparren abgebaut, die der Klägerin mit 100 DM vergütet worden seien. Dann sei der Abbau auf ihren Widerspruch hin eingestellt worden, möglicherweise hätten Unbefugte weiterhin im Hause der Klägerin Sachen ausgebaut, wofür sie nicht hafte. Der Anspruch der Klägerin sei überdies verjährt, die kurze Verjährungsfrist von 3 Jahren gelte nicht nur für Ansprüche aus unerlaubter Handlung, sondern auch für den Aufopferungsanspruch aus §§74, 75 EinlzALR. Am 13. Juni 1947 habe die Klägerin zum letzten Male Ersatzforderungen gestellt und dann über 3 Jahre lang geschwiegen.

6

Die Klägerin wendet ein, der Aufopferungsanspruch verjähre erst in 30 Jahren, die Einrede der Verjährung sei überdies arglistig, denn die Beklagte habe ihr mit Schreiben vom 21. Februar 1950 anheim gestellt, die Angelegenheit auf dem Rechtsweg auszutragen.

7

Das Landgericht hat den Klaganspruch dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen.

8

Mit der Revision beantragt die Beklagte weiterhin Klagabweisung, gegebenenfalls Zurückverweisung an das Berufungsgericht. Die Klägerin bittet, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe:

9

I.

Das Landgericht hat auf Grund des von ihm erhobenen Zeugenbeweises festgestellt, daß Abbaukolonnen des Magistrats Baumaterialien, und zwar Bohlen, Fußböden, Treppen, Fenster, Türen und Installationsgegenstände im Auftrag des Magistrats im Hause der Klägerin ausgebaut und weggeschafft haben. Das Berufungsgericht ist zu der gleichen Feststellung gelangt mit der Einschränkung, daß wenn nicht ein Auftrag, so jedenfalls eine Genehmigung einer Dienststelle der Beklagten zur Wegnahme dieser Gegenstände vorgelegen habe. Es ist nicht ersichtlich, daß das Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung gegen Denkgesetze und Erfahrungssätze verstoßen hätte. Eine ausdrückliche Rüge ist von der Revision in dieser Beziehung auch nicht erhoben worden. Diese tatsächlichen Feststellungen sind für das Revisionsgericht bindend. Von ihnen ist im folgenden auszugehen.

10

II.

Auf welche gesetzliche Grundlage der Magistrat die von ihm angeordnete Entnahme von Baustoffen aus zerstörten und beschädigten Gebäuden stützen wollte, ist nicht klar ersichtlich. Das Berufungsgericht hat erörtert, ob etwa der Magistratsbeschluß vom 13. August 1945 eine gesetzliche Grundlage für die getroffenen Maßnahmen hätte bilden können. Es hat diese Frage offengelassen, weil zweifelhaft sei, ob ein Beschluß, dem Gesetzeskraft habe zukommen sollen, nicht wenigstens im Verordnungsblatt hätte veröffentlicht werden müssen. Die Beklagte hat in der Revisionsverhandlung geltend gemacht, die Maßnahmen hätten auf das Reichsleistungsgesetz gestützt werden können. Dessen Formvorschriften seien indessen nicht beachtet worden, infolgedessen liege ein nichtiger Verwaltungsakt vor.

11

Ob das Reichsleistungsgesetz und der von der Revision erwähnte sog. Bergungserlaß des Reichsministers des Innern vom 18. Februar 1944 (abgedruckt bei Kroll-Christiansen, Kriegssachschädenrecht, Mp 24) noch anwendbar waren, wurde nach Beendigung des Krieges vielfach angezweifelt. Mit Gebäuden noch verbundene Bauelemente hätten als wesentliche Bestandteile des Grundstücks nach diesen Bestimmungen möglicherweise nicht in Anspruch genommen werden können. Bei dieser Unklarheit und insbesondere, angesichts des eigenen Vortrags der Beklagten kann man nicht annehmen, daß eine Inanspruchnahme auf Grund des Reichsleistungsgesetzes erfolgen sollte oder erfolgt sei. Auf die Bestimmung des §26 RLG läßt sich die Klagforderung also nicht stützen.

12

Die Beklagte hat ausgeführt, in der Nichtbeachtung der Formvorschriften des Reichsleistungsgesetzes liege eine Amtspflichtverletzung der beteiligten Beamten der Beklagten. Sie ist geneigt, diesen Vorwurf auf sich zu nehmen, weil sie glaubt, dann durch die Einrede der Verjährung nach §852 BGB die Klagforderung zu Fall bringen zu können. Amtspflichtverletzungen, aus denen der Klaganspruch nach §839 BGB, Art. 131 WeimVerf hergeleitet werden könnte, sind indessen von beiden Vorderrichtern mit Recht verneint worden.

13

Aus dem Beschlagnahmebeschluß des Magistrats vom 13. August 1945 als solchem leitet die Klägerin keine Schadensersatzansprüche her. Erst die Wegnahme der Baustoffe fügte ihr den Schaden zu, für den sie Ersatz begehrt. Unter den Verhältnissen des Jahres 1945 angesichts des Trümmerfeldes Berlin und des bevorstehenden Winters konnte sich der Magistrat für befugt halten, seine Baudienststellen anzuweisen, aus zerstörten oder beschädigten unbenutzten. Gebäuden Baustoffe zu gewinnen, um Wohnungen, Krankenhäuser und Schulen winterfest zu machen. Wenn der Magistrat davon absah, seinen Baudienststellen Anweisungen über die Form der Inanspruchnahme zu erteilen, so ist darin ein so fehlsames Verhalten, daß es mit den Anforderungen an eine ordnungsmäßige Verwaltung schlechterdings unvereinbar wäre, nicht zu finden und eine schuldhafte Amtspflichtverletzung im Sinne des §839 BGB deshalb zu verneinen (vgl. BGHZ 4, 10 [24] und die dortigen Zitate). Der Magistrat durfte davon ausgehen, daß förmliche Anforderungen an die Leistungspflichtigen häufig gar nicht durchführbar sein würden und eine Inanspruchnahme durch öffentliche Bekanntmachung, Anschlag oder ähnliche Ersatzmaßnahmen zwecklos sei, weil die meist abwesenden Betroffenen davon keine Kenntnis nehmen könnten. Der Magistrat konnte unter den damaligen Verhältnissen eine ausreichende Wahrung der Interessen der Leistungspflichtigen in der von ihm angeordneten Buchführung erblicken.

14

Auch den ausführenden Dienststellen der Beklagten fällt keine schuldhafte Amtspflichtverletzung zur Last, wenn sie, die zur Ausführung des Magistratsbeschlusses ergangenen Anweisungen vom 5. und 29. September 1945 befolgend, Abbaukolonnen bildeten und Baustoffe aus beschädigten Häusern entnahmen. Sie handelten freilich amtspflichtwidrig, indem sie die vorgeschriebene Buchführung hinsichtlich der Entnahmen aus dem Haus der Klägerin unterließen. Damit erschwerten sie dieser die Beweisführung über den Umfang der von der Beklagten entnommenen Baustoffe.

15

In der Rechtsprechung ist aber der Grundsatz anerkannt, daß, wenn eine Partei dem Gegner eine diesem obliegenden Beweisführung schuldhaft unmöglich macht, ihr gegenüber das in Frage kommende Anführen des Gegners als wahr anzunehmen ist, sofern sie nicht dessen Unrichtigkeit nachweist (vgl. RGZ 60, 152; 105, 259; RG HRR 35, 1009). Die Klägerin braucht demnach nur darzutun, was aus ihrem Haus entnommen worden ist, seit Abbaukolonnen der Beklagten dort tätig wurden. Sache der Beklagten ist es, zu beweisen, daß nicht ihre Kolonnen, sondern Dritte das Fehlende entnommen haben. Dadurch wird der Schaden, der der Klägerin aus der Nichtbeachtung der Anordnung über die Aufzeichnung der entnommenen Baustoffe entstanden ist, ausgeglichen.

16

III.

Läßt sich die Klagforderung nach Vorstehendem weder auf das Reichsleistungsgesetz noch auf Amtshaftung nach §839 BGB, Art. 131 WeimVerf stützen, so ist doch ein Entschädigungsanspruch unter dem Gesichtspunkt der Entschädigung für enteignungsgleiche Eingriffe begründet.

17

Wie der Große Senat für Zivilsachen in seinem Beschluß vom 10. Juni 1952 (BGHZ 6, 270 [275 f]) ausgesprochen hat, gelten die Grundsätze weiter, die die Rechtsprechung des Reichsgerichts in entsprechender Anwendung der §§74, 75 EinlzALR zu dem sog. Aufopferungsanspruch entwickelt hatte; sie kommen aber nur noch da zum Zuge, wo es sich nicht um eine Enteignung im technischen Sinne handelt. Wird, wie hier, unter Auferlegung eines besonderen Opfers und damit unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch zwangsweisen Eingriff Eigentum entzogen, dann handelt es sich um eine Enteignung, wenn die Maßnahme rechtmäßig auf gesetzlicher Grundlage, beispielsweise auf Grund des Reichsleistungsgesetzes oder unmittelbar durch Gesetz erfolgt, andernfalls um einen enteignungsgleichen Eingriff, wobei es gleichgültig ist, ob dieser schuldlos oder schuldhaft rechtswidrig erfolgte (BGHZ 6, 280 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52] [290/91]; 7, 296). Im letzteren Falle ist für die Entschädigung in der hier in Rede stehenden Zeit Art. 153 WeimVerf entsprechend anzuwenden. Wegen der Fortgeltung dieses Artikels wird auf die Ausführungen des Großen Senats (BGHZ 6, 274 [BGH 10.06.1952 - GSZ - 2/52]) verwiesen. Was dort für die Zeit vor dem Erlaß des Bonner Grundgesetzes ausgeführt ist, gilt für Berlin bei gleicher Rechtslage auch hinsichtlich der Zeit vor Erlaß der Berliner Verfassung vom 1. September 1950. Mit Recht hat das Berufungsgericht somit die Entstehung eines Entschädigungsanspruchs der Klägerin bejaht.

18

Entschädigungspflichtig ist die Beklagte, denn sie hat das Eigentum der Klägerin für sich in Anspruch genommen. Es ist kein Anhalt dafür gegeben, daß die Entnahme zugunsten bestimmter Dritter erfolgt wäre, die als Begünstigte angesehen werden könnten.

19

IV.

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Eine Hemmung der Verjährungsfristen, wie sie in verschiedenen Ländern in der Nachkriegszeit bestimmt worden ist, hat es in Berlin nicht gegeben. Für längere Verjährungsfristen ist in Westberlin eine dem Bundesgesetz vom 28. Dezember 1950 fast genau entsprechende Regelung durch das Gesetz vom 26. April 1951 eingeführt worden (GVBl. Berlin 1951, 333). Sie ist für die hier in Frage stehende Verjährungsfrist ohne Bedeutung (Palandt BGB 10. Aufl. Vorbem 3 Anh. zu §202).

20

Die Beklagte meint, Entschädigungsansprüche der hier in Rede stehenden Art verjährten in 3 Jahren. Sie beruft sich dafür auf ein Urteil des Oberlandesgerichts in München, wonach die Verjährung von Aufopferungsansprüchen sich nach §852 BGB bestimme (HRR 1941, 1057). Das Berufungsgericht war der Münchener Entscheidung in einer Sache Pohl./. Berlin 5 U 1877/50 beigetreten, hat in dem jetzt vorliegenden Falle die Frage der Verjährung von Aufopferungsansprüchen aber offen gelassen, weil kein solcher Anspruch gegeben sei, sondern ein Anspruch auf Enteignungsentschädigung aus Art. 153 WeimVerf, der erst in 30 Jahren verjähre. Das Landgericht hat sich mit der Münchener Entscheidung auseinandergesetzt und sie als mit dem geltenden Recht nicht vereinbar abgelehnt. Ob Ansprüche der vorliegenden Art nach §852 BGB in 3 Jahren verjähren oder gemäß §895 BGB erst in 30 Jahren, braucht hier indessen nicht entschieden zu werden, denn auch eine 3-Jahresfrist war bei Eingang der Klage (8. Dezember 1950) noch nicht abgelaufen.

21

Die 3-Jahresfrist des §852 BGB beginnt von dem Zeitpunkt ab zu laufen, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt. Kenntnis von der Ersatzpflicht der Beklagten konnte die Klägerin erst von dem Zeitpunkt an haben, in dem sie wußte, daß es Abbaukolonnen der Beklagten waren, die das Haus ausgeschlachtet hatten. Die Beklagte meint, die Klägerin habe im Winter 1945/46 durch ihren Mieter D. erfahren, daß es Kolonnen der Beklagten waren, die Baustoffe aus ihrem Haus entnommen hatten. Von da an habe die Dreijahresfrist zu laufen begonnen. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Beklagte ständig in Abrede stellte, mehr als sechs Sparren entnommen zu haben. Das ergibt sich klar aus dem Schriftwechsel, der mit der Klage zu den Akten überreicht worden ist. Im Schreiben vom 20. März 1947 stellte das Bezirksamt Wilmersdorf (Hochbauamt) in Abrede, mehr als einige Sparren entnommen zu haben. In seiner Äußerung vom 13. März 1947 erklärte der Architekt Oesterheld, der Leiter des zuständigen Baubüros gewesen war, es sei leicht möglich, daß eine Firma Ha. & Co., die ihren Lagerplatz in der Nahe des Hauses der Klägerin hatte, weitere "Enttrümmerungen" vorgenommen habe. Nachdem diese Firma mit Schreiben vom 15. April 1947 einer solchen Vermutung widersprochen hatte, teilte das Hochbauamt am 30. Juli 1947 mit, daß sich am Standpunkt O. nichts geändert habe. Noch im Rechtsstreit selbst bestritt die Beklagte, daß ihre Baukolonnen den größten Teil der Baustoffe abgebaut hätten, nur 6 Sparren seien entnommen worden, Wiederum wurde darauf hingewiesen, daß gut organisierte Banden und insbesondere kleinere suspekte Baufirmen Baumaterialien aus beschädigten Häusern gestohlen hätten. Erst durch die Beweisaufnahme wurde festgestellt, daß es Kolonnen der Beklagten waren, die in großem Umfang Baumaterial aus dem Hause der Klägerin ausgebaut hatten.

22

Das bloße Bestreiten einer Forderung durch den Schuldner hindert den Beginn der Verjährung nicht. Hier aber sah sich die Klägerin einer Behörde gegenüber, von der sie jedenfalls zunächst annehmen durfte, daß deren Angaben richtig seien. Die von der Beklagten selbst hervorgerufenen Zweifel, ob private Bauunternehmer oder sonstige unbefugte Dritte die Baustoffe weggenommen hätten, waren bis zur Beweisaufnahme nicht soweit zerstreut, daß man sagen könnte, die Klägerin habe schon länger als 3 Jahre vor der Klageinreichung Kenntnis von der Person des Ersatzpflichtigen gehabt. Solche Kenntnis ist anzunehmen, wenn der Geschädigte auf Grund ihm bekannter Tatsachen gegen eine bestimmte Person eine Schadensersatzklage mit einigermaßen sicherer Aussicht auf Erfolg erheben kann (RGZ 168, 219). Solche Aussicht bestand auch zu Prozeßbeginn noch nicht. Der Klägerin kann nicht entgegengehalten werden, daß sie sich schließlich doch zur Klage entschlossen habe, ohne daß sich ihr seit dem letzten Schreiben der Beklagten vom 30. Juli 1947 hinsichtlich der Person des Ersatzpflichtigen neue Erkenntnismöglichkeiten erschlossen hätten. Die Klage war durchaus gewagt. Offenbar ist deshalb auch nur ein geringer Teil der Gesamtforderung geltend gemacht worden. Die Einrede der Verjährung greift somit nicht durch.

23

V.

Die Beklagte macht geltend, ein etwaiger Ersatzanspruch der Klägerin sei im Lastenausgleichsverfahren zu regeln, Da das Reichsleistungsgesetz und der Bergungserlaß vom 18. Februar 1944 die Inanspruchnahme von Baustoffen aus Trümmergrundstücken vorgesehen hätten, sei die Beschlagnahme der hier in Rede stehenden Baustoffe schon für die Zeit der Gebäudebeschädigung im Januar und Februar 1945 anzunehmen. Es handle sich also um einen Kriegssachschaden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes. Dem ist entgegenzuhalten, daß aus der Beschlagnahme als solcher hier kein Ersatzanspruch hergeleitet wird. Grundlage des Klaganspruchs ist die Wegnahme der Baustoffe. Diese erfolgte auf Grund behördlicher Maßnahmen, die erst nach dem 31. Juli 1945 ergriffen wurden. Kriegssachschäden, die nach dem Lastenausgleichsgesetz zu behandeln sind, sind nach dessen §13 Abs. 1 aber nur solche Schäden, die bis zum 31. Juli 1945 entstanden sind. Daß dieser Stichtag, entgegen der Annahme der Revision, auch für Schäden durch behördliche Maßnahmen entscheidend ist, ergibt sich aus dem Wortlaut des §13 Abs. 3 LAG, wonach ein Schaden aus behördlichen Maßnahmen "als Kriegssachschaden gilt", in Verbindung damit, daß Kriegssachschäden im Sinne des Lastenausgleichsgesetzes nach dessen §13 Abs. 1 nur solche Schäden sind, die vor dem 31. Juli 1945 entstanden sind. Fällt der Klaganspruch somit nicht unter das Lastenausgleichsgesetz, so steht seiner Geltendmachung im Klageweg nichts entgegen.

24

VI.

Da die Klägerin, wie dargelegt, einen Anspruch auf Entschädigung aus enteignungsgleichem Eingriff für die Entnahme von Baustoffen aus ihrem Haus hat und bei dem von ihr behaupteten Umfang ihres Schadens nichts dagegen spricht, daß die Ersatzleistung der Höhe nach die geltend gemachte Forderung von 2.100 DM erreichen kann, hat das Landgericht den Klaganspruch zutreffend dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Es kommt nicht mehr darauf an, ob der Anspruch auch daraus hergeleitet werden könnte, daß der Magistrat, ausweislich seiner Anordnung vom 29. September 1945 eine Entschädigung in Aussicht genommen hatte, worin die Klägerin eine selbständige Rechtsgrundlage für ihren Anspruch erblicken will. Ein Anspruch auf dieser Grundlage wäre nach Art und Umfang kein höherer als der dem Grunde nach bereits zuerkannte Anspruch aus enteignungsgleichem Eingriff.

25

Da die Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis richtig ist, konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Kostenentscheidung beruht auf §97 ZPO.

Dr. Pagendarm Dr. Weber Die Bundesrichter Dr. Kreft und Dr. Beyer sind beurlaubt und daher an der Leistung der Unterschrift verhindert Dr. Pagendarm Wolany