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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.02.1980, Az.: BVerwG 6 B 15.80

Ersetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze ; Voraussetzungen einer Abweichungsrüge; Voraussetzungen für die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages an die Ehefrau eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
19.02.1980
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 15.80
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 15154
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 01.11.1977 - AZ: 85 I 76
VGH Bayern- 29.11.1979 - AZ: 7 III 78

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. Februar 1980
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Becker, Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 29. November 1979 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.372 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind nicht gegeben.

2

Die Rüge, das Berufungsurteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerde bezeichneten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ab, genügt nicht den nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen. Das Beschwerdevorbringen macht weder kenntlich, worin das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen von den angeführten Entscheidungen abweicht, noch legt es dar, inwiefern die Abweichung entscheidungserheblich ist, d.h. aus welchen Gründen das Urteil auf der Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 10. Oktober 1979 - BVerwG 6 B 59.79 - m.w.N.). Der Hinweis der Beschwerde auf die Berufungsbegründung ist in diesem Zusammenhang unbeachtlich. Durch die Bezugnahme auf frühere Schriftsätze kann die ordnungsgemäße Beschwerdebegründung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersetzt werden (vgl. u.a. Beschlüsse vom 22. Oktober 1970 - BVerwG 6 CB 40.69 - [VerwRspr. Bd. 22 Nr. 242, S. 1008], vom 10. Mai 1976 - BVerwG 6 B 25.76 - und vom 14. September 1979 - BVerwG 2 B 17.78 -). Soweit sich die Beschwerde selbst zu der behaupteten Divergenz äußert, erschöpft sie sich in einem - im Beschwerdeverfahren ebenfalls unbeachtlichen - Angriff auf die Rechtsfindung des Berufungsgerichts. Die Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von den das Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Februar 1966 - BVerwG 2 C 77.63 - (BVerwGE 23, 231 = ZBR 1966, 217) und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. Februar 1970 - 2 A 73/69 - (ZBR 1970, 162) tragenden Rechtsgrundsätzen, entbehrt jeglicher Begründung. Eine Abweichung von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz kommt im übrigen auch deswegen nicht in Betracht, weil das angefochtene Urteil und die Divergenzentscheidung in Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften ergangen sind. Die Beschwerde übersieht insoweit, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO die Zulassung der Revision nur dann rechtfertigt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der Divergenzentscheidung in Anwendung derselben Vorschrift abweicht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz ist aber - anders als das angefochtene Urteil - nicht zu § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F., sondern zu § 135 Abs. 2 LBG Rheinland-Pfalz ergangen. Dem von der Beschwerde angeführten Urteil des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts liegt demgegenüber § 125 Abs. 2 Satz 1 BBG a.F. zugrunde. Eine Abweichung des angefochtenen Urteils von dieser Entscheidung ließe sich indes selbst dann nicht feststellen, wenn die Abweichungsrüge ausreichend begründet worden wäre. Denn der 2. Senat hat die Berücksichtigung einer wesentlichen Änderung der "Geschäftsgrundlage" einer Unterhaltsvereinbarung nur unter der Voraussetzung für zulässig erachtet, daß die geschiedene Ehefrau bis zum Tode des Beamten schuldlos keine Kenntnis von der Änderung hatte. Das Berufungsgericht hat aber - für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO verbindlich - festgestellt, daß der Klägerin die Steigerung des Ruhegehalts ihres geschiedenen Ehemannes nicht schuldlos unbekannt geblieben ist.

3

Der Rechtssache kommt auch keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur erfüllt, wenn die Rechtssache eine entscheidungserhebliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte konkrete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Fortentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und sich in dem erstrebten Revisionsverfahren stellen wird (BVerwGE 13, 90 [91 f.]). Solche Rechtsfragen bezeichnet die Beschwerde nicht. In Verkennung des rechtssystematischen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Revision und der einer Nichtzulassungsbeschwerde beschränkt sie sich vielmehr auch insoweit auf Angriffe gegen die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Im übrigen könnte die Beschwerde aber selbst dann nicht unter Berufung auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zum Erfolg führen, wenn ihre Begründung den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspräche. Denn die erstrebte Entscheidung des Revisionsgerichts müßte in Anwendung auslaufenden Rechts ergehen. Solchem Recht aber kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO die Zulassung der Revision im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen des geltenden Rechts beschränkt (vgl. Beschluß vom 10. Juli 1979 - BVerwG 6 B 73.78 - [ZBR 1979, 374] m.w.N.). Anderes hat im vorliegenden Fell nicht deswegen zu gelten, weil das an die Stelle des versorgungsrechtlichen Teils des Bundesbeamtengesetzes getretene Beamtenversorgungsgesetz in seinem § 22 Abs. 2 eine dem § 125 Abs. 2 BBG a.F. rechtsähnliche Regelung enthält. Denn die Voraussetzungen, an die diese Vorschrift die Gewährung eines Unterhaltsbeitrages knüpft, sind andere als die in § 125 Abs. 2 BBG a.F. vorgesehenen, so daß eine zu der letztgenannten Vorschrift ergehende revisionsgerichtliche Entscheidung nicht zur Klärung von Rechtsfragen im Zusammenhang mit § 22 Abs. 2 BeamtVG beitragen könnte.

4

Die Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3.372 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 GKG.

Dr. Becker
Dr. Schinkel
Nettesheim