Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.10.1979, Az.: BVerwG 6 B 59.79
Zurückweisung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Darlegung einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage; Voraussetzungen für eine Abweichungsrüge; Feststellung entscheidungserheblicher Tatsachen unter dem Aspekt eines Verfahrensfehlers
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.10.1979
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 B 59.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1979, 16160
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 02.09.1977 - AZ: VRS V 381/76
- VGH Baden-Württemberg - 09.04.1979 - AZ: IV 3065/77
Rechtsgrundlagen
- § 177 a LBG Baden-Württemberg i.d.F. vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225)
- § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO
- § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO
- § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. Oktober 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel und Nettesheim
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 9. April 1979 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO sind nicht gegeben.
Der Kläger macht zu Unrecht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Diese Voraussetzung ist nur dann gegeben, wenn eine Rechtssache eine grundsätzliche und bisher höchstrichterlich nicht geklärte Rechtsfrage auf wirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus dem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92]).
Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Den Ausführungen der Beschwerdeschrift läßt sich keine konkrete Rechtsfrage in dem oben aufgezeigten Sinn entnehmen. Die in der Beschwerde zur Anwendbarkeit der Ruhensregelung des § 177 a des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) aufgeworfenen Rechtsfragen betreffen Fallgestaltungen, die von dem vorliegend zu beurteilenden Sachverhalt abweichen, so daß ihre Klärung in dem erstrebten Revisionsverfahren schon deshalb nicht zu erwarten wäre. Unerheblich ist auch der Hinweis der Beschwerde, die Entscheidung der Rechtssache sei für eine Vielzahl anderer Beamtenverhältnisse von Bedeutung. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts genügt es für die Annahme rechtsgrundsätzlicher. Bedeutung nicht, daß eine Sache in tatsächlicher Hinsicht über den Einzelfall hinaus von Interesse ist (vgl. BVerwGE 13, 90 [91, 92] [BVerwG 02.10.1961 - BVerwG VIII B 78.61]; Beschlüsse vom 10. März 1978 - BVerwG 6 B 43.78 - und vom 5. Juni 1978 - BVerwG 6 B 53.78 -).
Die Rüge, das Berufungsurteil weiche im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von dem in der Beschwerde bezeichneten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 1977 - BVerwG 6 C 96.75 - (BVerwGE 54, 177) ab, genügt ebenfalls nicht den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Beschwerdebegründung gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Das Vorbringen des Klägers macht nämlich weder kenntlich, inwiefern das in der Vorinstanz ergangene Urteil in seinen rechtlichen Darlegungen von der angeführten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht, noch legt es dar, inwiefern die Abweichung des Urteils entscheidungserheblich ist, d.h. inwiefern das Urteil auf dieser Abweichung beruht (ständige Rechtsprechung; vgl. u.a. Beschlüsse vom 11. Juni 1974 - BVerwG 6 B 42.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 122 und Buchholz 448.0 § 34 WPflG Nr. 33], vom 7. März 1975 - BVerwG 6 CB 47.74 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 130] und vom 21. November 1978 - BVerwG 6 B 35.78 -). Mit den Darlegungen auf den Seiten 2 bis 4 des Beschwerdeschriftsatzes greift der Kläger vielmehr in Verkennung des rechtssystematisch bedeutsamen Unterschiedes zwischen der Begründung einer Revision und der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde die Rechtsfindung des Berufungsgerichts an. Die Behauptung, das angefochtene Urteil beruhe auf einer Abweichung von den im Urteil des erkennenden Senats vom 13. Juli 1977 dargelegten Kriterien eines beamtenrechtlichen Ruhegehalts, entbehrt jeglicher Begründung. Davon abgesehen ist auch materiell eine Abweichung nicht festzustellen, weil das angefochtene Urteil und die Divergenzentscheidung in Anwendung unterschiedlicher Rechtsvorschriften ergangen sind. Die Beschwerde übersieht, daß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nur zum Zuge kommt, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts von der des Bundesverwaltungsgerichts in Anwendung derselben Vorschrift abweicht (vgl. u.a. BVerwGE 16, 53; Beschlüsse vom 6. März 1970 - BVerwG 6 B 42.69-, vom 28. Februar 1972 - BVerwG 2 B 5.72 - [Buchholz 238.90 Reise- und Umzugskosten Nr. 37] und vom 18. Dezember 1972 - BVerwG 2 B 24.72 - [Buchholz 232 § 87 BBG Nr. 52]). Das von der Beschwerde angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts betrifft jedoch die Auslegung des Begriffs der "ähnlichen Versorgung" in § 160 Abs. 1 Nr. 1 BBG bzw. in § 54 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) vom 24. August 1976 (BGBl. I S. 2485, 3839), während sich das Berufungsurteil mit der Anwendbarkeit des das Zusammentreffen von Versorgungsbezügen mit Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen regelnden § 177 a des baden-württembergischen Landesbeamtengesetzes (LBG) in der Fassung vom 27. Mai 1971 (GBl. S. 225) befaßt.
Das Berufungsurteil leidet auch nicht an einem die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Verfahrensmangel.
Die Beschwerde macht insoweit geltend, das Berufungsgericht sei der sich aus §§ 86 Abs. 1 und 3, 108 Abs. 1, 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ergebenden Verpflichtung, den der Klage bzw. der Berufung zugrundeliegenden Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen und die für die Entscheidung über das Klagebegehren erheblichen Tatsachen selbst festzustellen, nicht nachgekommen. Das Gericht habe es insbesondere versäumt, Feststellungen hinsichtlich der vom Beklagten im Rahmen des § 177 a LBG zur Anrechnung gebrachten Rentenzeiten (Pflichtversicherungszeiten, freiwillig versicherte Zeiten, Ausfallzeiten, Ersatzzeiten) und der insoweit vom Arbeitgeber bzw. vom Arbeitnehmer geleisteten Beiträge oder Zuschüsse zu treffen. Diese Rüge greift nicht durch. Die im Tatbestand des angefochtenen Urteils enthaltene Feststellung, das Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg habe durch den Berechnungsbescheid vom 5. April 1976 gemäß § 177 a LBG "die Entpflichtetenbezüge um 84,12 v.H. der Altersrente des Klägers aus der gesetzlichen Angestelltenversicherung als den Teil der Altersrente, der nicht auf freiwilligen Leistungen beruht, nämlich um 624,50 DM (84,12 v.H. von 742,40 DM)" gekürzt, genügt dem Erfordernis der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen (vgl. Urteil vom 13. August 1974 - BVerwG 3 C 45.72 - [Buchholz 427.3 § 339 LAG Nr. 167] mit weiteren Nachweisen). Entgegen der Auffassung des Klägers läßt sich dieser Feststellung einwandfrei entnehmen, was Gegenstand der Entscheidungsfindung des Berufungsgerichts gewesen ist. Zu einer weitergehenden Aufschlüsselung der in die Ruhensberechnung einbezogenen Rentenzeiten bestand keine Veranlassung, weil die angefochtenen Bescheide insoweit auf der Darstellung des Versicherungsverlaufs und der Berechnung der Werteinheiten in dem - vom Kläger der Versorgungsbehörde vorgelegten - Rentenbescheid der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte vom 26. März 1975 beruhen, gegen deren Richtigkeit der Kläger keine Einwendungen erhoben hat. Die von der Beschwerde als unzureichend beanstandete Feststellung entspricht damit der Regelung des § 117 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach im Tatbestand des Urteils der Sach- und Streitstand unter Hervorhebung der gestellten Anträge seinem wesentlichen Inhalt nach gedrängt darzustellen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.800 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.
Dr. Schinkel
Nettesheim