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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.07.1979, Az.: BVerwG 6 B 73.78

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung; Besoldung eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.07.1979
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 73.78
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1979, 14452
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 12.12.1974 - AZ: I A 50/72
OVG Niedersachsen - 06.06.1978 - AZ: V OVG A 60/75

Fundstellen

  • VerwRspr 31, 364 - 366
  • VerwRspr. 31, 364
  • VwRspr 1980, 364-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZBR 1979, 374

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 10. Juli 1979
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Fürst,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Nettesheim
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 6. Juni 1978 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.

2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 [91, 92]). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht.

3

Mit den als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Fragen will die Beschwerde geklärt wissen, ob für die Einstufung des vom Kläger bekleideten Amtes "Stadtrat - als Leiter der Stadtwerke -" der Besoldungsgruppe - BesGr. - B 4 in die BesGr. B 5 gemäß § 20 Abs. 1 Satz 2 der auf Grund des § 29 Abs. 3 und 4 des Landesbesoldungsgesetzes - LBesG - in der Fassung vom 1. April 1965 (Nieders. GVBl. S. 93) erlassenen Niedersächsischen Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO 65) vom 11. Mai 1965 (Nieders. GVBl. S. 127) eine Ausnahmegenehmigung des Ministers des Innern erforderlich war oder nicht und ob der Beklagten gegebenenfalls eine derartige Genehmigung hätte erteilt werden müssen. Diese Fragen sind nicht klärungsbedürftig in dem dargelegten Sinne, weil sie in Anwendung auslaufenden Rechts entschieden werden müßten. Denn nunmehr gilt die aufgrund des § 21 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes - BBesG - und des § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Landesbesoldungsgesetzes in der Fassung vom 31. Oktober 1978 (Nieders. GVBl. S. 771) sowie nach Maßgabe der Kommunalbesoldungsverordnung des Bundes (BKomBesV) vom 7. April 1978 (BGBl. I S. 468) erlassene Niedersächsische Kommunalbesoldungsverordnung (NKBesVO 79) vom 7. März 1979 (Nieders. GVBl. S. 85), die eine dem § 20 Abs. 1 Satz 2 NKBesVO 65 entsprechende Regelung nicht mehr enthält. Auslaufendem Recht kommt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung zu, weil die Zulassungsvorschrift des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO im wesentlichen auf die für die Zukunft richtungweisende Klärung von Rechtsfragen gerichtet ist (u.a. Beschlüsse vom 17. Juli 1975 - BVerwG 2 B 2.75 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 136] und vom 21. Dezember 1977 - BVerwG 7 B 109.77 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 160]).

4

Aber auch unabhängig davon können die aufgezeigten Rechtsfragen nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Entscheidung des Rechtsstreits von ihrer Beantwortung nicht abhängig ist. Der vom Kläger geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen Fürsorgepflichtverletzung ist jedenfalls mangels Verschulden der Beklagten unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellt die unrichtige Auslegung und Anwendung einer Rechtsvorschrift nur dann eine schuldhafte Fürsorgepflichtverletzung dar, wenn sie gegen den klaren, bestimmten und eindeutigen Wortlaut der Vorschrift verstößt oder sich in Gegensatz zu einer gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt (vgl. u.a. BVerwGE 14, 222 [230 f.]; Urteile vom 15. Januar 1969 - BVerwG 6 C 45.67 - [Buchholz 235 § 21 BBesG Nr. 7]; vom 2. Dezember 1969 - BVerwG 6 C 107.65 - [Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 27] und vom 28. April 1977 - BVerwG 2 C 71.73 - [Buchholz 310 § 113 VwGO Nr. 84] jeweils mit weiteren Nachweisen). Nach dieser Rechtsprechung genügt außerdem zur Verneinung eines Schuldvorwurfs in der Regel schon der Umstand, daß ein Kollegialgericht die Handlungsweise der sachbearbeitenden Bediensteten des Dienstherrn für Rechtens erachtet hat. Hiernach ist ein schuldhaftes Handeln der sachbearbeitenden Bediensteten der Beklagten zu verneinen, weil sie die sowohl vom Verwaltungsgericht als auch vom Oberverwaltungsgericht übereinstimmend mit eingehenden Ausführungen gebilligte Rechtsauffassung vertreten haben. Unter diesen Umständen ist ein Rechtsanwendungsverschulden der Beklagten ausgeschlossen.

5

Ein Verfahrensfehler, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO), ist ebenfalls nicht ersichtlich.

6

Die Rüge der mangelnden Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) muß schon aus formellen Gründen erfolglos bleiben, weil sie nicht den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Diese sind die gleichen wie die gemäß § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO an die Aufklärungsrüge in einem Revisionsverfahren zu stellenden Anforderungen. Die Vorschriften sind streng anzuwenden, weil sie der Entlastung des Revisions- und Beschwerdegerichts dienen und verhindern sollen, daß dieses genötigt ist, das gesamte vorinstanzliche Parteivorbringen zu durchforschen. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschriften ist ein Verfahrensmangel nur dann, wenn die Beweismittel, deren Heranziehung sich dem Berufungsgericht, aufgedrängt hat oder hätte aufdrängen müssen, bezeichnet werden, also zum Beispiel die Zeugen und Sachverständigen genannt und die im einzelnen in ihr Wissen gestellten Tatsachen angeführt werden und angegeben wird, inwiefern das Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Vernehmung beruht oder beruhen kann (ständige Rechtsprechung; u.a. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Die Beschwerdeschrift enthält keine derartigen konkreten Angaben darüber, welche einzelnen Verwaltungsvorgänge das Berufungsgericht hätte herbeiziehen müssen, welche konkreten Tatsachen sich hieraus ergeben hätten, ferner welche konkreten Tatsachen der Zeuge ... bekundet hätte. Abgesehen davon verletzt ein Gericht nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei - wie hier der Kläger - nicht ausdrücklich beantragt. Nach dem gesamten Lauf des Verfahrens hätte zur Vermeidung eines Rügeverlustes auch von dem anwaltlich vertretenen Kläger aufgrund seiner Mitwirkungspflicht erwartet werden müssen, daß er in bezug auf die nunmehr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen in der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachengericht formelle Beweisanträge stellt (vgl. hierzu Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [a.a.O.]). - Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusammenhang auch gegen die Tatsachenwürdigung in dem angefochtenen Urteil wendet, ist dies im Beschwerdeverfahren unbeachtlich. Mit den Vorwürfen der Verletzung von Würdigungsgrundsätzen und ebenso von Verstößen gegen die Denkgesetze und Erfahrungssätze kann ein Verfahrensmangel nicht begründet werden. Solche Angriffe sind revisionsrechtlich nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (vgl. u.a. Beschlüsse vom 8. März 1974 - BVerwG 6 B 72.73-, vom 18. März 1976 - BVerwG 6 B 86.75 - und vom 28. Juni 1978 - BVerwG 6 B 14.78 -).

7

Die Beschwerde war nach alledem zurückzuweisen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.400 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 GKG.

Prof. Dr. Fürst
Dr. Franke
Nettesheim