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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 17.05.1972, Az.: 4 AZR 283/71

Dispositive Geltung des AT; Einzelvertragliche Vereinbarungen; Eingruppierungsprozesse; Öffentlicher Dienst; Gesamttätigkeit; Subsumierung der Tätigkeit; Vermessungsaufgaben; Landkartentechnische Angestellte

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
17.05.1972
Aktenzeichen
4 AZR 283/71
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1972, 10105
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • AP Nr. 52 zu §§ 22, 23 BAT
  • PersV 1973, 247

Amtlicher Leitsatz

1. Da der AT zum Jahresende 1969 gekündigt worden ist, gelten seine Normen über diesen Zeitpunkt hinaus nur noch dispositiv, nicht mehr aber zwingend weiter. Den Arbeitsvertragsparteien ist es unbenommen, durch einzelvertragliche Vereinbarungen andere Regelungen zu treffen als sie der BAT vorsieht. Das gilt auch für die Frage, nach welchen Gesichtspunkten Angestellte zu vergüten sind.

2. In Eingruppierungsprozessen des öffentlichen Dienstes muß aus dem berufungsgerichtlichen Urteil grundsätzlich klar erkennbar sein, ob das Berufungsgericht von einer einheitlich zu bewertenden Gesamttätigkeit, einer überwiegenden Tätigkeit oder von mehreren Teiltätigkeiten ausgeht, von denen keine für sich allein genommen überwiegt (Vergleiche BAG 10.12.1969 4 AZR 87/69 = AP Nr. 27 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 10.03.1971 4 AZR 190/70 = AP Nr. 40 zu §§ 22, 23 BAT; BAG 20.10.1971 4 AZR 10/71 = AP Nr. 47 zu §§ 22, 23 BAT).

3. Bei der Subsumierung der Tätigkeit eines Angestellten unter die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungs- und Fallgruppen der Vergütungsordnung Anlage 1a zum BAT ist jeweils im einzelnen und gesondert zu prüfen, welche Merkmale der verschiedenen Fallgruppen innerhalb der einzelnen in Anspruch genommenen Vergütungsgruppen erfüllt werden.

4. Als technische Angestellte i.S. der Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppe 5a gelten nur solche Angestellte, die Vermessungsaufgaben z.B. im Dienst der Landesvermessungsämter ausführen. Als landkartentechnische Angestellte gelten nur solche Angestellte, die bei den zuständigen Behörden mit dem Entwurf und der Herstellung von Karten befaßt werden.