Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1971, Az.: 4 AZR 190/70
Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz; Tätigkeit eines Angestellten; Einheitliche Gesamttätigkeit; Beweiserhebung; Beweisantrag
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.03.1971
- Aktenzeichen
- 4 AZR 190/70
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1971, 10039
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Hannover 24.02.1970 - 6 (5) Sa 255/69
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1972, 1455
- DVBl 1972, 465 (Kurzinformation)
- JVBl 1971, 258
Amtlicher Leitsatz
1. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, ob die Tätigkeit eines Angestellten als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzusehen ist oder ob mehrere Tätigkeiten vorliegen.
2. Dabei können auch einzelne Aufgaben zusammengefaßt und als eine der mehreren Teiltätigkeiten rechtlich einheitlich bewertet werden.
3. Auf die Rüge einer Beweiserhebung ohne entsprechenden Beweisantrag kann nach ZPO § 295 Abs. 1 verzichtet werden.