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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.03.1971, Az.: 4 AZR 190/70

Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz; Tätigkeit eines Angestellten; Einheitliche Gesamttätigkeit; Beweiserhebung; Beweisantrag

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
10.03.1971
Aktenzeichen
4 AZR 190/70
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1971, 10039
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hannover 24.02.1970 - 6 (5) Sa 255/69

Fundstellen

  • BB 1972, 1455
  • DVBl 1972, 465 (Kurzinformation)
  • JVBl 1971, 258

Amtlicher Leitsatz

1. Es liegt grundsätzlich im Beurteilungsspielraum der Tatsacheninstanz, ob die Tätigkeit eines Angestellten als eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit anzusehen ist oder ob mehrere Tätigkeiten vorliegen.

2. Dabei können auch einzelne Aufgaben zusammengefaßt und als eine der mehreren Teiltätigkeiten rechtlich einheitlich bewertet werden.

3. Auf die Rüge einer Beweiserhebung ohne entsprechenden Beweisantrag kann nach ZPO § 295 Abs. 1 verzichtet werden.