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Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.12.1984, Az.: VII ZR 340/83

Wirksame Einbeziehung von Lieferbedingungen in einen Vertrag; Berufung auf einen Haftungsausschluss für entstandene Mangelfolgeschäden; Schutz der in dem vorgesehenen Raum untergebrachten wertvollen, hoch empfindlichen Datenverarbeitungsgeräte durch den Einbau einer Klimaanlage; Vertrauen auf die Ordnungsmäßigkeit der Planung und auf die Fähigkeit des Unternehmers; Fehlende Beachtung der besonderen Empfindlichkeit der Datenverarbeitungsgeräte gegen Wasser

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
20.12.1984
Aktenzeichen
VII ZR 340/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 12945
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Oldenburg - 12.10.1983
LG Oldenburg - 16.02.1983

Fundstellen

  • MDR 1985, 569-570 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1986, 271-272 (Volltext mit amtl. LS)
  • ZIP 1985, 623-625

Prozessführer

O. Landesbank AG, S. ..., O.,
vertreten durch ihren Vorstand, die Herren E. H., Dr. G., H.-D. v. L. und H. C.

Prozessgegner

Firma Dr. Ing. Karl L. D. GmbH & Co KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Firma Dr. Ing. Karl L. D. Gesellschaft mit beschränkter Haftung für Kälte- und Wärmetechnik,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. Ing. Karl L. D., alle I.weg ..., O.

Amtlicher Leitsatz

Bezweckt eine von einem das besondere Vertrauen des Bestellers genießenden Fachunternehmen selbständig geplante und ausgeführte Baumaßnahme (hier: Errichtung einer Klimaanlage) - wie der Unternehmer weiß - vor allem den Schutz wertvoller, hochempfindlicher Geräte (hier: EDV-Maschinen), so kann sich der Unternehmer nicht auf den Ausschluß seiner Haftung für entferntere Mangelfolgeschäden in von ihm verwendeten Allgemeinen Geschäftsbedingungen berufen, wenn die Geräte infolge eines Planungsfehlers beschädigt werden.

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 20. Dezember 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Girisch sowie
die Richter Doerry, Bliesener, Obenhaus und Quack
für Recht erkannt.

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 12. Oktober 1983 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefaßt.

Die Berufungen beider Parteien gegen das Urteil der 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Oldenburg vom 16. Februar 1983 werden zurückgewiesen.

Von den Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Klägerin 1/3, die Beklagte 2/3 zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 1/5, die Beklagte zu 4/5 zu tragen.

Tatbestand

1

Die klagende Bank ließ 1978 im Dachgeschoß ihres Hauses in O. von der Beklagten eine Teilklimaanlage zur Klimatisierung eines EDV-Raumes erstellen. Mit der Anlage sollten vorgegebene Werte für Temperatur- und Luftfeuchtigkeit zum Betrieb von Datenverarbeitungsgeräten in einem zentralen Belegleseraum erzielt werden. Allein unter Vorgabe der danach zu erreichenden Werte hatten die Architekten der Klägerin die Beklagte zu einem entsprechenden Angebot aufgefordert. Angebote anderer Unternehmen waren nicht eingeholt worden.

2

Die Beklagte bot unter dem 6. Juni 1978 die Erstellung einer "Teilklimaanlage für EDV-Raum B.straße ..." zu einem Preis von 14.973 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an und wies dabei auf ihre "beiliegenden" Lieferbedingungen hin. Ob diese tatsächlich beigefügt waren, ist streitig.

3

Die Lieferbedingungen lauten in Ziffer VI u.a. wie folgt:

"Für Mängel der Lieferungen, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer unter Ausschluß weiterer Ansprüche wie folgt:

1.
Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach seiner Wahl auszubessern oder neu zu liefern, die innerhalb von 12 Monaten, bei ununterbrochenem Tag- und Nachtbetrieb innerhalb von 6 Monaten, vom Tage der Erfüllung ab gerechnet, nachweisbar infolge schlechter Baustoffe oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde ....

4.
Ein Anspruch auf Wandlung oder Minderung besteht nicht, es sei denn, daß der Lieferer nicht in der Lage ist, den Mangel zu beheben ...

8.
Weitere Ansprüche des Bestellers, insbesondere Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden sind, bestehen nicht."

4

Der von den Architekten der Klägerin telefonisch erteilte Auftrag wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 16. Juni 1978 bestätigt, in dem es u.a. heißt: "Lieferbedingungen bekannt".

5

Im Oktober 1978 wurde die Anlage in Betrieb genommen. Am 24. Oktober 1978 kam es zu einem Kurzschluß im Belegleseraum, weil zuvor Wassertropfen aus der Klimaanlage ausgetreten und in den Processor eines Lesegeräts gelangt waren. Nach einer Überprüfung der Klimaanlage durch Mitarbeiter der Beklagten erklärte der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, Dr. D., daß nunmehr alles in Ordnung sei.

6

Am 25. November 1979 drang erneut Wasser durch die Decke über dem Belegleseraum und tropfte in einen der beiden Belegleser. Es entstand ein Schaden von rund 135.000 DM für Reparatur, ferner war das Gerät drei Monate nicht einsatzfähig. Für die Instandsetzungskosten sowie für weitere durch den Ausfall des Geräts entstandene Aufwendungen begehrt die Klägerin Zahlung von 136.255,30 DM nebst Zinsen und Feststellung der weiteren Schadensersatzverpflichtung der Beklagten.

7

Das Landgericht hat der Klage zu 2/3 stattgegeben und sie im übrigen wegen Mitverschuldens der Klägerin abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Zurückweisung der Berufung der Klägerin die Klage ganz abgewiesen.

8

Der Senat hat die unbeschränkt eingelegte Revision der Klägerin nur insoweit angenommen, als die Haftung der Beklagten zu 2/3 des eingetretenen Schadens in Frage steht. In diesem Umfang verfolgt die Klägerin das Rechtsmittel weiter und erstrebt damit die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte bittet, die Revision auch im weiterverfolgten Umfang zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hält die Beklagte nicht für schadensersatzpflichtig. Nach den Lieferbedingungen bestehe kein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand entstanden seien. Um solche entfernteren Mangelfolgeschäden handele es sich aber hier.

10

Die Lieferbedingungen der Beklagten seien wirksam vereinbart. Für die Parteien als Kaufleute gelte § 2 AGBG nicht. Zur Einbeziehung in den Vertrag genüge im kaufmännischen Verkehr die Verweisung auf die AGB des Verwenders im Vertragsangebot. Auf die tatsächliche Beifügung der Vertragsbedingungen komme es nicht an. Die Klausel sei auch weder überraschend noch unklar. Sie halte ferner der Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG stand. Weitere Umstände, die eine andere Würdigung rechtfertigen könnten, lägen nicht vor. Weder habe die Beklagte für ihre Leistungen besonderes Vertrauen beansprucht, noch habe sie die Betriebssicherheit der Anlage zugesichert. Dies lasse sich weder aus der Art der Auftragserteilung noch daraus herleiten, daß die Klägerin die Beklagte als Fachunternehmen und deshalb zugezogen haben wolle, weil der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten, Dr. D., öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärme- und Kältetechnik sei. Auch aus Äußerungen von Dr. D. lasse sich für die Begründung eines besonderen Vertrauensverhältnisses nichts herleiten. Die behaupteten Erklärungen seien inhaltlich zu wenig aussagekräftig. Nichts anderes könne sich aus dem Vortrag ergeben, Dr. D. habe auf Fragen vorbehaltslos bejaht, daß seine Firma die hier notwendige Anlage unter Berücksichtigung aller Umstände planen und ausführen könne, und habe zum Ausdruck gebracht, daß seine Firma Spezialist auf diesem Gebiet sei.

11

II.

Hiergegen wendet sich im Umfang der Annahme die Revision der Klägerin mit Erfolg.

12

1.

Allerdings geht das Berufungsgericht mit Recht davon aus, daß die Lieferbedingungen der Beklagten wirksam in den Vertrag einbezogen worden sind, auch wenn sie entgegen dem Wortlaut des Schreibens nicht mit dem Angebot der Beklagten übersandt worden sein sollten. Nach gefestigter Rechtsprechung gelten beim Rechtsverkehr unter Kaufleuten in Bezug genommene AGB auch dann, wenn sie den für den Vertragsschluß maßgebenden Schreiben nicht beigefügt und auch sonst dem Empfänger nicht in Einzelheiten bekannt waren (BGH NJW 1976, 1886 Nr. 5, 1887 m.w.N.). Die Einbeziehung der AGB in den Vertrag beruht in diesen Fällen wesentlich auf dem vom Verwender erwarteten stillschweigenden Einverständnis des Vertragspartners. Davon konnte das Berufungsgericht bei den von der Beklagten verwendeten Lieferbedingungen noch ausgehen (vgl. auch BGH Urteil vom 20. Dezember 1978 - VIII ZR 246/77 = WM 1979, 302, 304 = BB 1979, 185, 186; vgl. ferner Senatsurteil BGHZ 86, 135, 138) [BGH 16.12.1982 - VII ZR 92/82].

13

2.

Durch die AGB ist aber die Haftung der Beklagten für die geltend gemachten Schäden hier nicht ausgeschlossen.

14

a)

Es kann offenbleiben, ob dieser Haftungsausschluß, soweit es um die vertragliche Verpflichtung der Beklagten geht, eine ordnungsgemäß funktionierende, den Schutz der Datenverarbeitungsgeräte gewährleistende Klimaanlage zu planen, nach § 9 AGBG unwirksam ist, weil er sich auf wesentliche Vertragspflichten bezieht und sie so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Das in § 9 Abs. 2 Nr. 2 AGBG enthaltene Verbot der Aushöhlung wesentlicher Vertragspflichten und -rechte beruht auf der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach AGB dem Vertragspartner nicht solche Rechtspositionen wegnehmen oder einschränken dürfen, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren hat (BGHZ 89, 363 [BGH 19.01.1984 - VII ZR 220/82] = NJW 1984, 1350, 1351; BGH Urteil vom 20. Juni 1984 - VIII ZR 137/83 = WM 1984, 1053, 1055 = Betrieb 1984, 2086, 2087 = BB 1984, 1449, 1450 m.w.N.). Vor allem darf sich der Vertragspartner nicht formularmäßig von Pflichten freizeichnen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, auf deren Erfüllung der Vertragspartner daher vertraut und auch vertrauen darf (Senatsurteil vom 23. Februar 1984 - VII ZR 274/82 = WM 1984, 1224, 1227 = ZIP 1984, 971, 975 = BB 1984, 939, 940 m.w.N.).

15

b)

Es spricht manches dafür, daß diese Voraussetzungen hier vorliegen. Doch braucht dem nicht näher nachgegangen zu werden. Die Beklagte kann sich ohnehin nicht auf einen etwaigen Haftungsausschluß für die entstandenen Mangelfolgeschäden berufen, wie das Landgericht zutreffend angenommen hat.

16

aa)

Zweck des der Beklagten übertragenen Einbaus der Klimaanlage war vor allem der Schutz der in dem vorgesehenen Raum untergebrachten wertvollen, hoch empfindlichen Datenverarbeitungsgeräte. Deshalb war die Beklagte zu einer umfassenden Planung verpflichtet, die alle nach Sachlage gebotenen Schutzmaßnahmen in Erwägung zu ziehen hatte. Dabei mußte ihr bewußt sein, daß sich die Klägerin insoweit ganz auf sie verließ. Es wurde nämlich mit der Beklagten von Anfang an erörtert, ob die vorgesehenen Räume für die Errichtung der Klimaanlage geeignet waren. Die Entscheidung über den Einbau an dieser Stelle beruhte damit im Ergebnis gerade auf ihrer Beurteilung. Es blieb der Beklagten überlassen, aufgrund eigener Besichtigungen und Erhebungen die notwendigen Daten festzustellen und diese für die Auslegung und Anordnung der Anlage sowie für deren regeltechnische Ausgestaltung zu berücksichtigen. Demgemäß beruhten auch alle eingebauten technischen und baulichen Einrichtungen auf Vorgaben der Beklagten, die insoweit völlig freie Hand hatte. Damit hatte die Beklagte die bei Klimaanlagen notwendigen Überlegungen zur Vermeidung von Lärm und Zugluft anzustellen. Sie mußte die Wärmeberechnung erstellen und dabei wie auch bei der Auslegung der Regeltechnik die Wärmeabstrahlung der Datenverarbeitungsgeräte und der Beschäftigten, die Heizungsanlage und deren Regelung, die Isolierung des Gebäudes, Fenster, Sonneneinstrahlung u.a. berücksichtigen.

17

Der Beklagten war auch bekannt, daß die Anlage vor allem dem Schutz der wertvollen Datenverarbeitungsgeräte dienen sollte. Sie mußte also bei ihren Planungen und Berechnungen berücksichtigen, daß dieser Zweck so gut erreicht wurde, wie es nach den Umständen möglich war. Die besondere Empfindlichkeit der Datenverarbeitungsgeräte gegen Wasser gehörte zu dem zu erwartenden Fachwissen der Beklagten. Sie ergab sich im übrigen auch unmittelbar aus dem Vertrag, nämlich daraus, daß eben für diese Einrichtungen eine Klimaanlage erforderlich war. Der hohe Wert der zu schützenden Geräte ließ sich ebenfalls aus dem Auftrag selbst entnehmen, denn schließlich ging es um eine zentrale Datenverarbeitungsanlage für ein größeres Bankunternehmen. Im übrigen mußte dieser Wert der Beklagten spätestens bewußt geworden sein, als der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin, Dr. D., die Geräte an ihrem bisherigen Aufstellungsort besichtigte.

18

bb)

Damit hat die Beklagte in hohem Maße das Vertrauen der Klägerin in Anspruch genommen. Es mußte ihr bewußt werden, daß die Klägerin sich voll und ganz auf die Ordnungsmäßigkeit der Planung und auf die Fähigkeit der Beklagten verließ, eine betriebssichere Anlage zu erstellen. So hat Dr. D. auch auf die Frage, ob die Beklagte zur selbständigen Planung und Einrichtung in der Lage sei, zum Ausdruck gebracht, daß seine Firma Spezialist auf diesem Gebiet sei. Dem entspricht es, daß die Beklagte der Sache nach u.a. auch planerische Aufgaben eines Sonderfachingenieurs übernommen hat. Wenn die Beklagte aber in der dargelegten Weise das Vertrauen in Anspruch genommen hat, daß sie gerade hierzu in der Lage war, so kann sie sich nicht auf einen etwaigen Haftungsausschluß berufen (vgl. auch BGH Urteil vom 18. Juni 1979 - II ZR 65/78 = BB 1980, 13, 14 = AGBE I § 9 Nr. 71).

19

cc)

Schließlich läßt sich hier im Zusammenhang mit den übrigen Umständen eine besondere, für die Beklagte ohne weiteres erkennbare Vertrauenssituation auch daraus entnehmen, daß Dr. D. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Wärme- und Kältetechnik ist. Das gewinnt vor allem für die von der Beklagten nicht bestrittenen persönlichen Erklärungen von Dr. D. Bedeutung, seine Firma sei in der Lage, eine Klimaanlage zu schaffen, die die kostspieligen Datenverarbeitungsgeräte vor Wärme- und Feuchtigkeitseinwirkungen schützen könne.

20

dd)

Zu Unrecht hält das Berufungsgericht den Vortrag der Klägerin nicht für hinreichend substantiiert, weil die jeweils wesentlichen vorgetragenen Umstände von der Klägerin sprachlich zum Teil als Folgerungen ausgedrückt sind. Mit ihrem Sachvortrag insgesamt hat die Klägerin die Bedeutung des Verhaltens der Beklagten sinngemäß wiedergegeben. Das genügt. Zu weiterer Verdeutlichung hätte die Klägerin allenfalls Anlaß gehabt, wenn die Beklagte Tatsachen vorgetragen hätte, die eine andere Bedeutung des Verhaltens für die Klägerin hätten möglich erscheinen lassen (vgl. Senatsurteil NJW 1984, 2888, 2889). Daran fehlt es.

21

3.

Der eingetretene Schaden beruht auf Pflichtverletzungen der Beklagten schon bei der Planung. Die Beklagte hat bei der Planung der Anlage die Gefahren, die sich aus der Empfindlichkeit der Datenverarbeitungsgeräte ergaben, unterschätzt oder nicht bedacht und deshalb die notwendigen Vorkehrungen nicht rechtzeitig erwogen. Wie sie in ihrem Schreiben vom 11. Januar 1980 an die Architekten der Klägerin später selbst ausgeführt hat, ist das ungewollte Ausdringen von Wasser aus Anlagen der erstellten Art allgemein nicht für alle Fälle auszuschließen. Bei der besonderen Empfindlichkeit der Datenverarbeitungsgeräte gegen Wasser - es konnten schon wenige Tropfen zu Betriebsausfällen führen - mußte unter diesen Umständen durch geeignete planerische und bautechnische Vorkehrungen verhindert werden, daß aus der Klimaanlage austretendes Wasser in den EDV-Raum gelangen konnte. Das hat die Beklagte versäumt. Es ist deshalb im Ergebnis ohne Bedeutung, worauf im einzelnen der Wassereintritt in den EDV-Raum zurückzuführen ist.

22

Die Beklagte kann sich auch nicht etwa darauf berufen, dieses Schutzbedürfnis und die danach veranlaßten Maßnahmen seien ohnehin offensichtlich, denn es war gerade ihre Aufgabe, mögliche Gefahren zu bedenken und entsprechend vorzusorgen.

23

4.

Dafür, daß sie die Pflichtverletzungen nicht zu vertreten hat, ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet (§ 282 BGB; BGHZ 48, 310). Umstände, aus denen sich ergeben könnte, daß die für den Schaden ursächlichen Pflichtverletzungen von ihr nicht verschuldet waren, hat die Beklagte nicht vorgetragen; sie sind auch nicht ersichtlich.

24

5.

Dem Landgericht ist auch darin zu folgen, daß es der Klägerin nur eine Mitverschuldensquote von 1/3 angerechnet hat. Ein höherer Anteil kommt nicht in Betracht. Die Schadensursache lag von vorneherein allein im Verantwortungsbereich der Beklagten. Aber auch nach dem Vorfall vom 24. Oktober 1978 war es in erster Linie ihre Sache, dafür zu sorgen, daß es nicht zu einem weiteren Wassereintritt in den EDV-Raum kam. Deshalb ist es durchaus angemessen, wenn sie der Klägerin 2/3 des insgesamt entstandenen Schadens ersetzen muß.

25

III.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem aufzuheben. Da weitere Feststellungen nicht erforderlich sind, ist unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts wieder herzustellen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

26

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 92, 97 ZPO.

Girisch
Doerry
Bliesener
Obenhaus
Quack