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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.06.1979, Az.: II ZR 65/78

Ausschluss von Schadensersatzansprüchen bei schuldhaft versäumter Nachbesserung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen; Beschränkung des Gläubigers auf ein Rücktrittsrecht bei schuldhaft versäumter Nachbesserung; Ausschluss der Erstattung von Folgeschäden; Mindesterfordernis einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beschränkung der Mängelhaftung; Schutz der Interessen eines Werkbestellers

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.06.1979
Aktenzeichen
II ZR 65/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1979, 12416
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 17.02.1978
LG Hamburg

Fundstellen

  • DB 1980, 153 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1980, 285 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Allg. Geschäftsbedingungen

Prozessführer

Reederei Carl W. H., Tankschiffahrt, K.straße ..., Ha.

Prozessgegner

Werft N. GmbH, Ki. Straße ..., R.,
gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer Professor Dipl.-Ing. Karl P. und Ingenieur (grad.) Werner Ne.

Sonstige Beteiligte

Firma A., AG, Ra. (Bodensee).

Amtlicher Leitsatz

Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche Schadensersatzansprüche bei schuldhaft versäumter Nachbesserung ausschließen, können trotz eines stattdessen eingeräumten Rücktrittsrechts unwirksam sein, wenn hiervon Gebrauch zu machen für den Besteller nach den Umständen praktisch nicht in Betracht kommt. Dies kann etwa der Fall sein, wenn der Besteller zur wirtschaftlichen Nutzung des eine längere Vorbereitungs- und Bauzeit erfordernden Werks hierüber schon frühzeitig eine langfristige Bindung eingehen muß oder die Rückabwicklung mit unübersehbaren Schwierigkeiten und Risiken verbunden ist.

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. Juni 1979
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Stimpel und
die Richter Dr. Schulze, Dr. Bauer, Bundschuh und Dr. Skibbe
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 17. Februar 1978 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin macht Ersatz von Aufwendungen und Nutzungsausfall geltend, die ihr infolge von Nachbesserungsarbeiten an dem für sie von der Beklagten zu einem Festpreis von rund 4,4 Mio. DM gebauten Schiff entstanden seien. Hierbei handelte es sich nach Nr. 1 des Bauvertrags vom 4./8. Juli 1968 um einen Spezial-Motortanker für den Transport von flüssigem Asphalt bis zu 200 Grad Celsius und anderen flüssigen Produkten. Die nach dem Bauvertrag für den Lieferumfang maßgebende Bauvorschrift sah unter E. Sonderausrüstung Ziff. 2 (Bl. 72) eine Thermoöl-Tankheizungsanlage vor, mit der das Schiff auch ausgerüstet worden ist. An dieser Anlage, deren Verwendung auf einem Schiff technisches Neuland war, zeigten sich von Anfang an Funktionsmängel und Schäden. Nach der Darstellung der Klägerin hat das Leitungssystem einen strömungstechnischen Konstruktionsfehler aufgewiesen, der bewirkt habe, daß in den Druckleitungen für die Ölpumpen das öl gegeneinander geströmt sei. Das habe zu Druckstößen, Vibrationen und lauten Geräuschen im Rohrsystem geführt, die mit steigenden Öltemperaturen immer stärker geworden seien. Zum anderen seien die (von der Nebenintervenientin gelieferten) Thermoöl-Umwälzpumpen Fehlkonstruktionen und den vorgesehenen Betriebsanforderungen nicht gewachsen gewesen. Beim Schiffsbetrieb seien laufend Lager-, Dichtungs-, Wellen- und Zahnradschäden entstanden. Die Pumpen seien immer wieder ausgefallen. Somit sei es zu häufigen, sich bis Mai 1972 hinziehenden Nachbesserungsarbeiten gekommen. Hierzu habe das Schiff mehrfach die Werft der Beklagten, aber auch ausländische Werften anlaufen müssen.

2

Die Klägerin macht mit der Zahlungsklage einen ihr durch Verletzung der Nachbesserungspflicht angeblich erwachsenen Schaden von 239.635,10 DM nebst Zinsen (Teilbetrag eines nach ihrer Behauptung noch weit höheren Schadens) geltend, den sie vorwiegend mit Nutzungsausfall während der Werftliegezeiten begründet.

3

Die Beklagte wendet sich dagegen, daß sie ihre Nachbesserungspflicht verletzt habe, und beruft sich im übrigen darauf, daß sie Gewährleistungsansprüche der von der Klägerin geltend gemachten Art wirksam ausgeschlossen habe. Hierfür stützt sie sich auf Nr. 12 des Bauvertrags (Mängelhaftung), die in ihren Absätzen 1 und 5 wie folgt lautet:

"(1)
Mängel des Schiffes, seiner Maschine oder anderer Ausrüstungsteile sowie Mängel des Zubehörs und des Materials, welche sich innerhalb von sechs (6) Monaten nach der Übergabe herausstellen, werden von der Werft kostenlos auf dem Werftgelände behoben, wobei unbrauchbar gewordene Teile kostenlos ersetzt werden. Diese Garantiehaftung der Werft gilt jedoch nur, wenn die Mängel durch fehlerhaftes Material und/oder mangelhafte Arbeitsausführung und/oder mangelhafte Konstruktion verursacht worden sind.

...

(5)
Anderweitige Ansprüche, besonders auch auf Ersatz für evtl. Verluste oder entgangenen Gewinn, Zeitversäumnis, ferner Wandlung oder Minderung, können nicht geltend gemacht werden.

..."

4

Nach Nr. 16 des Bauvertrags gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit in dem Bauvertrag bzw. in der Bauvorschrift nichts Gegenteiliges bestimmt ist. Unter IX Abs. 5 AGB heißt es:

"Der Besteller hat ferner ein Rücktrittsrecht, wenn die Werft eine ihr gestellte angemessene Nachfrist für die Hebung oder Besserung eines von ihr zu vertretenden Mangels im Sinne der Lieferbedingungen durch ihr Verschulden fruchtlos verstreichen läßt. Die angemessene Nachfrist beginnt erst dann, wenn der Mangel und die Vertretungspflicht der Werft nachgewiesen und von dieser anerkannt sind."

5

IX Abs. 6 lautet:

"In den Fällen 4) und 5) kann der Rücktritt vom Besteller jedoch nur erklärt werden, wenn sein Interesse an der Lieferung durch den Verzug wesentlich beeinträchtigt wird oder entfällt. - Weitergehende Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, insbesondere also Ansprüche auf Wandlung oder Minderung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Ausgeschlossen ist auch die Erstattung von solchen Schäden, die nicht an dem betreffenden Liefergegenstand selbst entstanden sind."

6

Das Landgericht hat die Klage in Höhe von 42.528 DM abgewiesen und im übrigen dem Grunde nach für berechtigt erklärt. Das Oberlandesgericht hat die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klagantrag weiter; die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Das Berufungsgericht hat die wegen verzögerter oder unzureichender Nachbesserung geltend gemachten Schadensersatzansprüche schon deshalb nicht für begründet gehalten, weil der Haftungsausschluß unter Nr. IX Abs. 6 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten entgegenstehe, wonach die Erstattung von Folgeschäden, insbesondere auch solcher ausgeschlossen sei, "die nicht an dem Lieferungsgegenstand selbst entstanden sind". Die Abweisung der Klage läßt sich mit dieser Begründung nach dem gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits nicht aufrechterhalten.

8

Der Revision ist allerdings nicht darin zu folgen, daß Nr. IX der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht Gegenstand des Vertrags geworden sei. Ihr ist zwar einzuräumen, daß die Parteien bereits in Nr. 12 des Bauvertrags eine Bestimmung über Gewährleistungsansprüche getroffen haben. Diese hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, sie regele weder solche Ansprüche abschließend noch würden durch sie die Ansprüche aus Verletzung von Nachbesserungsansprüchen erfaßt; für diese sei daher die allgemeine Verweisung der Nr. 16 des Bauvertrags auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und damit auch deren Nr. IX maßgebend. Diese Vertragsauslegung ist möglich, aus Rechtsgründen nicht angreifbar und daher für das Revisionsgericht bindend; dafür, daß es sich, wie die Revision meint, bei dem Bauvertrag um einen allgemein von Werften verwendeten Formularvertrag handelte, dessen Auslegung im Revisionsverfahren frei nachprüfbar wäre, gibt der Sachverhalt nichts her.

9

Es kommt daher darauf an, ob die Beklagte durch Nr. IX Abs. 6 der Geschäftsbedingungen die hier in Betracht kommenden Schadensersatzansprüche rechtswirksam ausschließen konnte oder diesem Ausschluß der Grundsatz von Treu und Glauben entgegensteht. Das Berufungsgericht hat gemeint, jene Bestimmung auch unter diesem Gesichtspunkt nicht beanstanden zu können, weil die Klägerin nicht rechtlos gestellt gewesen sei, sondern nach IX Abs. 5 ein Rücktrittsrecht gehabt habe. Seine Ansicht läßt sich aber jedenfalls ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht halten.

10

Zwar hat der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung als Mindesterfordernis einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Beschränkung der Mängelhaftung, die noch im Einklang mit Treu und Glauben stehen soll, angesehen, daß dem Besteller, dem Schadensersatzansprüche verwehrt sein sollen, ein Mängelbeseitigungsanspruch sowie - für den Fall verzögerter, verweigerter oder mißlungener Nachbesserung - ein Recht auf Rücktritt, Wandlung oder Minderung eingeräumt ist (BGHZ 48, 264, 267;  62, 323, 325;  65, 107, 111 f [BGH 25.09.1975 - VII ZR 179/73];  70, 240, 242 f; das zum Abdruck im Nachschlagewerk bestimmte Urteil v. 22.3.79 - VII ZR 142/78, BB 1979, 804 sämtl. m.w.N.).

11

Entscheidend ist jedoch, ob das dem Besteller eingeräumte Rücktrittsrecht als Schutz ausreicht. Das hat der Bundesgerichtshof in den oben genannten Fällen bejaht, es muß jedoch - wie auch in jenen Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist - in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung seiner besonderen Umstände geprüft werden, ob der Besteller trotz des ihm formal zustehenden Rücktrittsrechts nicht doch praktisch rechtlos gestellt ist. Hierbei kommt es im vorliegenden Falle neben der rechtlichen Ausgestaltung des Rücktrittsrechts, deren Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht zu beanstanden ist, wesentlich darauf an, ob die Klägerin dem wiederholten Fehlschlagen der Nachbesserung kaufmännisch zumutbar dadurch entgegentreten konnte, daß sie den Rücktritt erklärte. Gewichtige Zweifel daran drängen sich deshalb auf, weil bei Objekten der Art und Größenordnung wie dem von der Beklagten gebauten Schiff die wirtschaftliche Nutzung in der Regel langfristig geplant sowie durch entsprechende vertragliche Bindungen abgesichert werden muß und zum anderen die Rückabwicklung eines Auftrags von rund 4,4 Mio. DM normalerweise mit unübersehbaren Schwierigkeiten und Risiken verbunden ist. Hinzu kommt unabhängig von der vertraglichen Bindung die Frage, ob die Klägerin ihre geschäftlichen Planungen in kaufmännisch vertretbarer Weise kurzfristig auf ein anderes Objekt hätte umstellen können, wenn sie sich von dem Schiff trennte, das eine längere Vorbereitungs- und Bauzeit erfordert hatte. Schließlich darf die besondere Erschwerung nicht übersehen werden, die für die Klägerin daraus erwuchs, daß sie immer wieder den Rücktritt von einem Objekt mit mehr als 4 Mio. DM Anschaffungskosten gegenüber dem in der finanziellen Größenordnung nicht vergleichbaren Nutzungsausfall infolge eines weiteren Nachbesserungsversuchs abzuwägen hatte.

12

Gegenüber diesen gewichtigen Zweifeln an einem ausreichenden Schutz der Interessen des Bestellers greift die vom Berufungsgericht angestellte Erwägung nicht durch, es sei Sache der Klägerin gewesen, die einen längeren Zeitchartervertrag habe abschließen wollen oder auch bereits abgeschlossen hatte, sich durch entsprechende ausdrückliche Vereinbarungen zu sichern. Vielmehr geht es darum, daß die Beklagte mit ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen vom gesetzlichen Leitbild des Werklieferungsvertrags abgewichen ist und sie die abweichende Regelung nicht für sich in Anspruch nehmen kann, wenn die Klägerin hierdurch im Ergebnis rechtlos gestellt wird. Die Beklagte vermag entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch daraus nichts für sich herzuleiten, daß die Heizungsanlage technisches Neuland darstellte und die Übernahme der Haftung für Charterausfälle ein kaum überschaubares Risiko bedeutet hätte. Richtig ist zwar - was im Rahmen von Treu und Glauben berücksichtigt werden muß -, daß der Werkunternehmer ein verständliches Interesse am Ausschluß von Schadensersatzansprüchen gerade dann haben wird, wenn es sich um eine für den Einzelfall besonders konstruierte Anlage handelt (vgl. BGH, Urt. v. 24.1.63 - VII ZR 100/61, NJW 1963, 1148; v. 6.12.73 - VII ZR 17/72, LM BGB § 635 Nr. 35 unter II 3). Hierauf kann sich aber die Beklagte nicht berufen, wenn sie - wovon für die Revisionsinstanz auszugehen ist - gerade das Vertrauen der Klägerin dafür in Anspruch genommen hat, sie - Beklagte - sei fähig, eine betriebssichere Anlage zu erstellen. Denn die Klägerin hatte behauptet, ihr Inhaber habe bei den Vertragsverhandlungen immer wieder gefragt, ob er sich angesichts der in Aussicht genommenen langfristigen Vercharterung des Schiffes auch darauf verlassen könne, daß die Heizungsanlage funktioniere. Die Vertreter der Beklagten hätten aber erwidert, hierauf könne er sich mit Sicherheit verlassen.

13

Eine abschließende Beurteilung der Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ist ohne tatrichterliche Würdigung des Sachverhalts unter den aufgezeigten Gesichtspunkten nicht möglich. Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit dieses die noch erforderlichen Feststellungen zur Inhaltskontrolle und gegebenenfalls zu Grund und Höhe des eingeklagten Anspruchs treffen kann.

Stimpel
Dr. Schulze
Dr. Bauer
Bundschuh
Dr. Skibbe