Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1982, Az.: GSZ 1/82
Möglichkeit der Abänderung eines Prozessvergleichs für die Zeit bis zur Erhebung der Abänderungsklage; Auslegung älterer durch höchstrichterliche Rechtsprechung gefestigter Gesetzesbestimmungen durch den Richter; Entstehungsgeschichte des § 323 Abs. 4 Zivilprozessordnung (ZPO); Vertrauensschutz von Gläubiger und Schuldner bei Abänderung eines Titels für die zurückliegende Zeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 04.10.1982
- Aktenzeichen
- GSZ 1/82
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 14625
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 85, 64 - 75
- JZ 1983, 397-399
- MDR 1983, 189-190 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 228-230 (Volltext mit amtl. LS)
- ZZP 1983, 254-260
Prozessführer
Lothar T..., K...straße, M...
Prozessgegner
Marianne A..., P..., G...
Amtlicher Leitsatz
Ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen kann auf eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden.
Der Große Senat für Zivilsachen des Bundesgerichtshofes hat
am 4. Oktober 1982
durch
den Präsidenten des Bundesgerichtshofes Prof. Dr. Pfeiffer,
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel,
die Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Nüßgens, Dr. Frhr. v. Gamm, Dr. Hoegen, Dr. Girisch und Dr. Hiddemann
sowie die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Steffen, Prof. Dr. Hagen und Dr. Seidl
beschlossen:
Tenor:
Ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen kann auf eine Abänderungsklage (§ 323 ZPO) grundsätzlich auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden.
Gründe
I.
In einem Prozeßvergleich vom 14. Mai 1964 verpflichtete sich der Kläger gegenüber der Beklagten, seiner von ihm geschiedenen Ehefrau, für die beiden ehelichen Kinder monatlich je 300 DM Unterhalt zu zahlen. Mit der am 5. Juni 1978 zugestellten Klage hat er geltend gemacht, daß sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse verschlechtert hätten. Er hat beantragt, den Prozeßvergleich dahin abzuändern, daß er für die Jahre 1972 bis 1976 keinen Unterhalt und für die Folgezeit monatlich nur 150 DM für jedes Kind zu zahlen habe.
Das Oberlandesgericht hat die Abänderungsklage für die Zeit bis zur Klageerhebung abgewiesen, weil es nach § 323 Abs. 3 und 4 ZPO eine Abänderung des Prozeßvergleichs insoweit für unzulässig ansieht.
Der IVb-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes teilt diese Ansicht und möchte deshalb die - zugelassene -Revision des Klägers zurückweisen. Er sieht sich daran jedoch durch das Urteil des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076 gehindert, dem die gegenteilige Auffassung zugrunde liegt. Da dieser Senat an seiner Meinung festhält, hat der IVb-Senat die Sache gemäß § 136 GVG dem Großen Senat für Zivilsachen zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob ein Prozeßvergleich über künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen auf eine Abänderungsklage auch für die Zeit bis zur Erhebung der Klage abgeändert werden kann. Zugleich hat er die Vorlage auf § 137 GVG gestützt.
II.
Der Große Senat bejaht die Vorlagefrage.
1.
Der vorlegende Senat geht davon aus, daß nach dem klaren Wortlaut des § 323 Abs. 4 ZPO für alle darin genannten Schuldtitel - mithin auch für gerichtliche Vergleiche - die zeitliche Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO gilt. Er meint, über den Wortlaut des Gesetzes könne - auch heute noch - nur hinweggegangen werden, wenn das daraus folgende Ergebnis mit dem Sinn und Zweck der Regelung unvereinbar wäre oder jedenfalls nicht dem Willen des (historischen) Gesetzgebers entspräche; weiterer Anhaltspunkte dafür, daß nach dem Willen des Gesetzgebers die prozessuale Geltendmachung eines nach materiellem Recht begründeten Abänderungsbegehrens den Schranken des § 323 ZPO unterliege, bedürfe es angesichts der eindeutigen Fassung des Gesetzes nicht.
Schon dieser gedankliche Ansatz des Vorlagebeschlusses ist nicht frei von Bedenken.
a)
Der Richter ist nach dem Grundgesetz nicht darauf verwiesen, gesetzgeberische Weisungen in den Grenzen des möglichen Wortsinns auf den Einzelfall anzuwenden (BVerfGE 34, 269, 287).
b)
Dies gilt im besonderen für die Auslegung älterer Gesetzesbestimmungen, die im Laufe der Zeit durch eine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung ausgeformt worden sind. In solchen Fällen treten die Rechtswerte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes in den Vordergrund und verlangen im allgemeinen ein Festhalten an der einmal eingeschlagenen Rechtsentwicklung. Ein Abgehen von der Kontinuität der Rechtsprechung kann nur ausnahmsweise hingenommen werden, wenn deutlich überwiegende oder sogar schlechthin zwingende Gründe dafür sprechen.
Eine solche gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung liegt, wie im Vorlagebeschluß zutreffend dargelegt, hier vor. Schon in dem erwähnten Urteil vom 9. Juli 1963 hat der VI. Zivilsenat - in Übereinstimmung mit der herrschenden Meinung im Schrifttum - ausgesprochen, daß die Abänderbarkeit gerichtlicher Vergleiche durch § 323 Abs. 3 ZPO nicht eingeschränkt wird. Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ist ihm durch Urteil vom 5. Oktober 1978 - II ZR 53/77 = WM 1978, 1402, der IV. Zivilsenat durch Urteil vom 29. November 1978 - IV ZR 8/78 = FamRZ 1979, 210, 211 beigetreten. Der V. Zivilsenat hat die rückwirkende Abänderbarkeit vollstreckbarer Urkunden jedenfalls unter der Voraussetzung bejaht, daß die Urkunde eine Abänderungsklausel enthält (Urteil vom 26. Mai 1978 - V ZR 82/76 = WM 1978, 1133). Das Bundessozialgericht hat sich der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes durch Urteil vom 26. Mai 1972 (BSGE 34, 192) angeschlossen.
2.
Deutlich überwiegende oder gar zwingende Gründe für eine Abkehr von der gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung sind im Vorlagebeschluß nicht aufgezeigt und auch sonst nicht ersichtlich.
a)
Bei Schaffung des § 323 Abs. 4 ZPO durch das Gesetz zur Ergänzung der Zivilprozeßordnung vom 13. August 1919 (RGB1 I 1448) ging es darum, bei Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen der Geldentwertung nach dem ersten Weltkrieg Rechnung zu tragen. Da das - materiellrechtliche - Institut des Fortfalls der Geschäftsgrundlage noch nicht entwickelt war, sollte die bis dahin einzige Abänderungsmöglichkeit, die das Gesetz für Urteile vorsah (§ 323 Abs. 1-3 ZPO), auf gerichtliche Vergleiche und außergerichtliche vollstreckbare Urkunden (§ 794 Abs. 1 Nr. 1 und 5 ZPO) erstreckt werden (vgl. Stenographische Berichte der Verhandlungen der Nationalversammlung 1919, 1552). Die Einbeziehung dieser Tatbestände sollte eine Erweiterung der Abhilfemöglichkeiten, insbesondere zugunsten der vom Währungsverfall bedrohten Gläubiger, mit sich bringen. Zu diesem Zeitpunkt war für die am Gesetzgebungsvorhaben Beteiligten nicht vorauszusehen, daß das Reichsgericht ein Jahr später durch Urteil vom 21. September 1920 (RGZ 100, 129, 131) mit Hilfe der clausula rebus sic stantibus unter Rückgriff auf "§§ 242 (157) und § 325 BGB" das Problem des Währungsverfalls materiellrechtlich angehen und durch eine richterliche Rechtsfortbildung lösen werde. Es war auch nicht vorherzusehen, daß Rechtsprechung und Lehre im Anschluß hieran die Rechtsfigur des Fortfalls der Geschäftsgrundlage entwickeln würden, die eine differenziertere Anpassung von Schuldverhältnissen mit Verpflichtungen zu wiederkehrenden Leistungen an veränderte Umstände ermöglicht. Durch die Entwicklung der Lehre vom Fortfall der Geschäftsgrundlage hat sich die unmittelbar vor Schaffung des § 323 Abs. 4 ZPO vorhandene Rechtslage ("Normsituation") insofern wesentlich geändert, als sich die entsprechende Anwendung der Absätze 1 bis 3 auf die Fälle des § 323 Abs. 4 ZPO nicht mehr - wie beabsichtigt - als Erweiterung der materiellrechtlichen Abänderungsmöglichkeiten, sondern gerade umgekehrt als deren Einschränkung ausgewirkt hätte. Bei einem so tiefgreifenden Wandel der Verhältnisse - seien sie technischer, sozialer, wirtschaftlicher oder (wie hier) rechtlicher Natur - lockert sich die Bindung des Richters an das Gesetz, weil ungewiß bleibt, welche Regelung "der Gesetzgeber" bei Kenntnis der späteren Verhältnisse getroffen hätte und weil nicht mit einer ständigen Anpassung der Gesetze an veränderte Verhältnisse gerechnet werden kann. Hier durch richterliche Rechtsfortbildung behutsam und in Übereinstimmung mit anerkannten rechtlichen Wertungen Abhilfe zu schaffen, ist eine legitime Aufgabe der Gerichte. Angesichts der gewandelten. Normsituation können daher weder der Wortlaut noch die Entstehungsgeschichte des § 323 Abs. 4 ZPO (in Verbindung mit Abs. 3) als hinreichender Grund für die Abkehr von der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Vorlagefrage angesehen werden.
b)
Der IVb-Senat meint, dem Gedanken des Vertrauensschutzes wäre nicht Rechnung getragen, wenn Gläubiger und Schuldner ohne Vorwarnung mit einer Abänderung des Titels für die zurückliegende Zeit rechnen müßten; die Funktion derartiger Vollstreckungstitel (Vermeidung von Rechtsstreitigkeiten und gerichtlichen Entscheidungen) wäre beeinträchtigt, wenn die Titel mit einem solchen Unsicherheitsmoment behaftet und daher einer gerichtlichen Entscheidung nicht gleichwertig wären. Dem tritt der Große Senat nicht bei.
aa)
Richtig ist allerdings, daß dem Vertrauensprinzip - in den ihm jeweils zu ziehenden Grenzen - auf allen Rechtsgebieten ein hoher Rang zukommt. Aber nicht jedes Vertrauen verdient Schutz. Auch kann das Vertrauensprinzip mit anderen Rechtsprinzipien in Widerstreit geraten; dann bedarf es jeweils einer zusätzlichen rechtlichen Wertung, welchem Prinzip der Vorrang gebührt.
bb)
Hier ist bereits zweifelhaft, ob überhaupt ein qualifizierter Vertrauenstatbestand vorliegt. Anders als bei einem Urteil erschöpft sich die gerichtliche Mitwirkung bei einem Prozeßvergleich häufig in der Protokollierung. Geltungsgrund und Maßstab für seinen Inhalt bleibt (ebenso wie bei vollstreckbaren Urkunden) der Parteiwille. Dann aber bleibt zu fragen, warum die eine Partei sollte darauf vertrauen dürfen, daß allein durch die Protokollierung vor einem Gericht (anstatt z.B. vor einem Notar) der anderen Partei das Recht beschnitten werde, Ansprüche oder Einwendungen, die sie infolge einer Veränderung wesentlicher Umstände nachträglich erlangt hat, prozessual unverkürzt geltend zu machen.
cc)
Jedenfalls wäre ein solcher Vertrauenstatbestand nicht ohne weiteres schutzwürdig, weil die Interessen des materiell Abänderungsberechtigten nicht allgemein weniger Schutz verdienen als diejenigen seines Gegners. Das wird besonders deutlich für den praktisch sehr wichtigen Fall, daß der Schuldner eine Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die seine Leistungspflicht erhöht, dem Gläubiger verschweigt. Entsprechendes gilt für den Fall, daß der Gläubiger eine Verbesserung seiner Einkommens- oder Vermögensverhältnisse, die seinen Anspruch vermindert, dem Schuldner verheimlicht. Bei keiner dieser Fallgruppen überzeugt das Argument, der Abänderungsgegner brauche, solange der Abänderungsberechtigte nichts unternehme, mit einer Veränderung des titulierten Leistungsumfangs nicht zu rechnen und dürfe nicht rückwirkend in seinen finanziellen Dispositionen gestört werden.
dd)
Soweit im übrigen schutzwürdige Interessen gefährdet werden könnten, trägt ihnen schon das materielle Recht hinreichend Rechnung. Macht der Schuldner eine Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse geltend, so bietet im Rahmen der Prüfung, ob und ab wann die Geschäftsgrundlage weggefallen und wie der gerichtliche Vergleich den veränderten Verhältnissen anzupassen ist, § 242 BGB hinreichende Möglichkeiten einer billigen Interessenabwägung. Außerdem schützt der Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) den Gläubiger weitgehend im Vertrauen auf die Rechtsbeständigkeit des Schuldgrundes. Ändern sich die Verhältnisse durch eine Erhöhung des Bedarfs des Gläubigers, so erweist sich wiederum § 242 BGB als Korrektiv gegenüber unbilligen Nachforderungen für die Vergangenheit. Überdies kann der Berechtigte gemäß § 1613 BGB für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung ohnehin grundsätzlich nur von der Zeit an fordern, zu welcher der Verpflichtete in Verzug gekommen (oder der Unterhaltsanspruch rechtshängig geworden) ist. Damit ist sichergestellt, daß der Schuldner sich nicht ohne Vorwarnung (Mahnung) Nachforderungen ausgesetzt sieht.
Nach alledem wird der Gedanke des Vertrauensschutzes, soweit er überhaupt Berücksichtigung verdient, nach materiellem Recht differenzierter mit dem Gegeninteresse des Abänderungsberechtigten abgewogen, als es bei der schematischen entsprechenden Anwendung des § 323 Abs. 3 ZPO die Folge wäre.
c)
Als weiterer Sachgrund für die Verneinung der Vorlagefrage wird im Vorlagebeschluß angeführt, daß die Funktion der Vollstreckungstitel nach § 323 Abs. 4 ZPO beeinträchtigt wäre, wenn die Titel für die Vergangenheit abgeändert werden könnten und deshalb gerichtlichen Entscheidungen nicht gleichwertig wären. Dieses Argument greift schon deswegen nicht durch, weil es den Parteien, denen eine rückwirkende Abänderung nicht genehm ist, freisteht, die entsprechende Anwendung des § 323 Abs. 3 ZPO zu vereinbaren.
d)
Aus demselben Grund überzeugt auch nicht der Hinweis des vorlegenden Senats auf die Gefahr von Beweisschwierigkeiten. Sie sind auch sonst in der Regel kein Grund, den Parteien aus prozeßrechtlichen Erwägungen materielle Rechte abzuschneiden. Sie mögen im Einzelfall für den Zeitraum vor Rechtshängigkeit zur Klageabweisung führen, doch werden hierdurch nicht die Interessen der Rechtspflege berührt. Die Parteien aber, die etwaigen Beweisschwierigkeiten entgehen wollen, können die entsprechende Anwendung des § 323 Abs. 3 ZPO vereinbaren.
e)
Auch aus den gesetzlichen Neuerungen, die im Zusammenhang mit dem Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGB1 I 2029) eingeführt worden sind, lassen sich keine zwingenden Einwände gegen die Nichtanwendung des § 323 Abs. 3 ZPO bei Abänderungsklagen gegen gerichtliche Vergleiche herleiten. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung war allerdings vorgesehen, daß sämtliche Vollstreckungstitel des Vereinfachten Verfahrens - auch Prozeßvergleiche und vollstreckbare Urkunden - nur für die Zeit nach Zustellung des Abänderungsantrags abgeändert werden dürften (§ 641 p Abs. 1 Satz 2 ZPO i.d.F. des Entwurfs, BT-Drucks. 7/4791 S. 4). In der Begründung des Entwurfs ist ausgeführt, daß diese Vorschrift dem § 323 Abs. 3 ZPO entspreche, so daß für den Zeitpunkt der Abänderung kein Unterschied zwischen Klageverfahren und Vereinfachtem Abänderungsverfahren bestehe (aaO S. 17). In der Gesetz gewordenen Fassung des § 641 p Abs. 1 Satz 2 ZPO ist dann zwar - in Abweichung von § 323 Abs. 3 ZPO - der Zeitpunkt der Einreichung oder Anbringung des Abänderungsantrages anstatt desjenigen der Zustellung gewählt worden; die grundsätzliche Auffassung , daß die Schranke des § 323 Abs. 3 ZPO auch für die Abänderung von Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden gelte, brauchte von dieser geringfügigen Vorverlegung aber nicht berührt worden zu sein.
Indessen fällt an der Begründung des Regierungsentwurfs zu § 641 p Abs. 1 Satz 2 ZPO auf, daß die höchstrichterliche Ausformung des § 323 Abs. 4 ZPO (vgl. die oben erwähnten Urteile des Bundesgerichtshofs vom 9. Juli 1963 und des Bundessozialgerichts vom 26. Mai 1972) und die mit ihr übereinstimmende überwiegende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte sowie die herrschende Meinung im Fachschrifttum unerwähnt bleiben. Schon deshalb ist kaum anzunehmen, daß die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundessozialgerichts durch die Gesetzesnovelle korrigiert werden sollte.
Dagegen spricht weiter folgendes: Nach der Begründung zum Regierungsentwurf sollte das Vereinfachte Verfahren den Parteien die Möglichkeit eröffnen, mit möglichst wenig Arbeitsaufwand und Zeitverlust Unterhaltstitel nach Maßgabe der Anpassungsverordnung abzuändern. Daneben sollte die Klage nach § 323 ZPO zulässig bleiben, "wenn das Vereinfachte Verfahren nicht ausreicht". Als nicht allein ausreichend wurde das Vereinfachte Verfahren in den Fällen angesehen, in denen sich die für die Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse "wesentlich über das Maß hinaus geändert haben, das der allgemeinen Anpassung zugrundeliegt". Umgekehrt sollte in den Fällen, "in denen die Entwicklung der für die Höhe des Unterhalts maßgebenden Verhältnisse der Parteien wesentlich hinter der allgemeinen Entwicklung zurückgeblieben ist", der Gegner eines im Vereinfachten Verfahren erwirkten - nur die allgemeine Entwicklung berücksichtigenden - Abänderungsbeschlusses die Abänderung im Wege der Klage nach § 323 ZPO "auf das individuell gerechtfertigte Maß zurückführen" können (vgl. zu alledem C 1 - 3 der Amtlichen Begründung). Im Interesse der Rationalisierung sollten also unwesentliche Änderungen der für die Höhe des Unterhalts maßgeblichen Verhältnisse hingenommen, im übrigen aber der Weg zu einer "materiell gerechten Entscheidung" (Abänderungsklage nach § 323 ZPO) offengehalten werden (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 26. Mai 1982 - IVb ZR 716/80 = FamRZ 1982, 915). Mit dieser Zielsetzung des - seither - zweispurigen Verfahrensrechts steht es in Einklang, im Vereinfachten Verfahren eine Abänderung nur für die Zeit nach Einreichung des Antrags zuzulassen, dagegen im Rahmen der Abänderungsklage eine Abänderung auch für die Zeit vor Klageerhebung zu ermöglichen. Die verschiedenartige Zielsetzung beider Verfahrensarten und ihre verfahrensrechtlich unterschiedliche Ausgestaltung lassen eine differenzierende Regelung als sinnvoll und folgerichtig erscheinen.
3.
Für ein Festhalten an der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sprechen im übrigen sachliche Gründe.
a)
Die Frage einer entsprechenden Anwendung des § 323 Abs. 3 ZPO im Rahmen des Absatz 4 darf nicht isoliert betrachtet, sondern muß im Sinnzusammenhang des gesamten § 323 ZPO und ähnlicher Regelungen - auch für die verwandten Fälle vollstreckbarer Urkunden - gesehen werden, weil nur so eine widerspruchsfreie systematische Auslegung und insbesondere eine wertungskonforme Koordinierung von Rechtsfortbildungen gewährleistet bleibt.
aa)
Was die - begrifflich vorrangige - "entsprechende Anwendung" des § 323 Abs. 1 ZPO angeht, so besteht schon seit den frühesten einschlägigen Urteilen des Reichsgerichts kein Zweifel darüber, daß die Verweisung im Absatz 4 keinerlei praktische Bedeutung mehr hat: Voraussetzungen und Umfang einer etwaigen Abänderung des Titels richten sich allein nach materiellem Recht; § 323 Abs. 4 ZPO stellt insoweit nur noch klar, daß die Eigenschaft eines gerichtlichen Vergleichs (oder einer sonstigen vollstreckbaren Urkunde) der Abänderbarkeit aus materiellrechtlichen Gründen nicht entgegensteht (vgl. RGZ 106, 233, 234; 110, 100, 101; RG JW 1921, 1080, 1081; RGZ 165, 26, 31; BGH, Urteil vom 9. Juli 1963 - VI ZR 197/62 = NJW 1963, 2076, 2079). Die Parteien können die Abänderung gerichtlicher Vergleiche und vollstreckbarer Urkunden ganz ausschließen oder erschweren; sie können sie aber gegenüber § 323 Abs. 1 ZPO auch erleichtern. Treffen sie keine solchen Vereinbarungen, so gelten von Rechts wegen die Grundsätze über den Fortfall der Geschäftsgrundlage, die zu einer differenzierteren Regelung als der in § 323 Abs. 1 ZPO vorgesehenen führen.
Nach alledem fand schon bald nach Schaffung des § 323 Abs. 4 ZPO und findet auch heute noch eine entsprechende Anwendung des Absatz 1 nicht mehr statt. Vielmehr wurde gegenüber der starren gesetzlichen Regelung dem Gedanken der Privatautonomie auch prozessual Rechnung getragen. Da Geltungsgrund von gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Verträgen allein der Parteiwille ist, hat die höchstrichterliche Rechtsprechung mit Recht keine Veranlassung gesehen, diesen Parteiwillen von Prozeßrechts wegen zu korrigieren.
bb)
Aufschlußreich ist überdies ein Vergleich mit der Vollstreckungsabwehrklage. Nach BGH, Urteil vom 27. November 1952 - IV ZR 57/52 = NJW 1953, 345 können gegenüber einem Prozeßvergleich mit der Vollstreckungsgegenklage nach § 767 ZPO auch Einwendungen geltend gemacht werden, die sich auf zeitlich vor dem Vergleichsabschluß liegende Tatsachen stützen. Der Bundesgerichtshof hat hierzu ausgeführt, § 767 Abs. 2 ZPO solle die Rechtskraftwirkung unanfechtbar gewordener Entscheidungen sichern, und dieser Zweck komme bei gerichtlichen Vergleichen ebensowenig in Betracht wie bei vollstreckbaren Urkunden, für die § 767 Abs. 4 ZPO die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 ZPO - sie entspricht § 323 Abs. 2 ZPO - ausdrücklich für nicht anwendbar erklärt; deshalb könne nicht angenommen werden, daß der Gesetzgeber bei der einschlägigen Gesetzesänderung im Jahre 1924 eine unterschiedliche Regelung gewollt habe. Der Bundesgerichtshof hat hier also ebenfalls Sacherwägungen gegenüber dem Gesetzeswortlaut Geltung verschafft.
Die Abänderungsklage nach § 323 ZPO und die Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO decken sich zwar in ihren Anwendungsbereichen nicht, dienen aber verwandten Zwecken und sind in der Praxis nur schwer voneinander abgrenzbar (vgl. BGH, Urteil vom 14. März 1979 - IV ZR 80/78 = FamRZ 1979, 573, 575) Wenn bei Vollstreckungsabwehrklagen gegen gerichtliche Vergleiche und vollstreckbare Urkunden die zeitliche Beschränkung des § 767 Abs. 2 ZPO nicht (mehr) entsprechend angewandt wird - und zwar gegenüber vollstreckbaren Urkunden kraft gesetzlicher Anordnung, gegenüber gerichtlichen Vergleichen kraft richterlicher Rechtsfortbildung -, so liegt es nahe, bei Abänderungsklagen gegenüber den gleichen Vollstreckungstiteln entsprechend zu verfahren und auch der Verweisung des § 323 Abs. 4 ZPO auf Absatz 2 keine praktische Bedeutung (mehr) beizumessen, zumal die Grundlage des Vergleichs hier wie dort allein der Wille der Parteien ist.
cc)
§ 323 Abs. 3 ZPO ist eine Ergänzung des Absatz 2. Beide Bestimmungen errichten zeitliche Schranken für die Abänderung von Urteilen: Absatz 2 für die Berücksichtigung von klagebegründenden Tatsachen, Absatz 3 für die Rechtsfolgen an sich berücksichtigungsfähiger Umstände. Schon dieser innere Zusammenhang läßt eine unterschiedliche Behandlung im Rahmen des Absatz 4 als wenig naheliegend erscheinen, weil sie zu weiteren Wertungswidersprüchen führen würde.
b)
Die Nichtanwendung des § 323 Abs. 3 ZPO hat die erwünschte Folge, daß materiellrechtlich begründete Änderungen bei gerichtlichen Vergleichen und vollstreckbaren Urkunden in gleichem Umfang geltend gemacht werden können wie bei rein privatrechtlichen Rechtsgeschäften, insbesondere bei außergerichtlichen Vergleichen (vgl. hierzu auch schon BGH NJW 1963, 2076).