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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1982, Az.: IVb ZR 716/80

Unterliegung von vollstreckbaren Urkunden unter Abänderungsklagen; Abänderung von Unterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren; Anwendungsbereich von Abänderungsklage und vereinfachtem Verfahren; Verhältnis von Abänderungsklage zum vereinfachten Verfahren

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.05.1982
Aktenzeichen
IVb ZR 716/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1982, 12738
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Stuttgart - 19.09.1980

Fundstellen

  • JurBüro 1982, 1496
  • MDR 1982, 1004 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Gerd S., G. straße ..., W.,

Prozessgegner

Claudia S., geboren am 27. Februar ..., N. Straße ..., L.,
gesetzlich vertreten durch ihre Mutter Karin P., ebenda,

Amtlicher Leitsatz

Liegen Gründe für die Anpassung eines Unterhaltstitels nach § 323 Abs. 5 ZPO vor, so kann der Abänderungsberechtigte zunächst die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren erwirken und anschließend die weitergehende Abänderung im Klagewege begehren.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1982
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Seidl, Dr. Blumenröhr, Dr. Chr. Krohn und Dr. Zysk
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 15. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. September 1980 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die am 27. Februar 1967 geborene Klägerin ist die Tochter des Beklagten aus dessen geschiedener Ehe. In einer vom Kreisjugendamt B. errichteten vollstreckbaren Urkunde vom 28. Oktober 1976 verpflichtete sich der Beklagte, an die Klägerin ab 1. November 1976 eine Unterhaltsrente von monatlich 230,00 DM zu zahlen. Grundlage dieser Verpflichtung war nach dem Wortlaut der Urkunde ein monatliches Nettoeinkommen des Beklagten von 1.790,00 DM sowie der Umstand, daß der Beklagte außer der Klägerin keinen weiteren Personen unterhaltspflichtig war. Eine Änderung der Unterhaltsrente gemäß § 323 ZPO wurde beiden Parteien vorbehalten.

2

Dieser Vollstreckungstitel wurde auf Antrag der Klägerin durch Beschluß des Amtsgerichts Leonberg vom 30. Januar 1980 im Vereinfachten Verfahren nach Maßgabe der Anpassungsverordnung vom 28. September 1979 (BGB I 1603) dahin abgeändert, daß die Unterhaltsrente ab 1. Januar 1980 monatlich 255,00 DM betrug.

3

Mit der vorliegenden, nach Durchführung des Vereinfachten Verfahrens eingereichten Abänderungsklage hat die Klägerin für die Zeit ab Klagezustellung (19. Februar 1980) eine weitere Erhöhung der zugesprochenen Unterhaltsrente auf monatlich 355,00 DM begehrt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, daß das Nettoeinkommen des Beklagten ausweislich einer am 15. November 1979 erteilten Auskunft auf monatlich 2.685,00 DM gestiegen sei und sie davon gemäß der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1980 (FamRZ 1980, 19) entsprechend ihrer Altersstufe den verlangten Unterhaltsbetrag beanspruchen könne.

4

Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit der (zugelassenen) Revision erstrebt der Beklagte wie in den Vorinstanzen die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision ist nicht begründet.

6

I.

Das Berufungsgericht, dessen Urteil in DAVorra 1980, 957 veröffentlicht ist, hat angenommen, daß die Klage auf Abänderung des ursprünglichen Unterhaltstitels vom 28. Oktober 1976 gerichtet sei. Bei diesem Titel handelte es sich um eine vom Jugendamt nach §§ 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 JWG aufgenommene vollstreckbare Urkunde. Mit der herrschenden Rechtsauffassung (Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 40. Aufl. § 323 Anm. 5 A b m.w.N.) ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß auch derartige Urkunden, obwohl sie in § 323 Abs. 4 ZPO nicht ausdrücklich aufgeführt sind, ebenso wie vollstreckbare Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO der Abänderungsklage unterliegen.

7

Unter diesem Gesichtspunkt bestehen gegen die Zulässigkeit der Klage keine Bedenken. Auf die von der Revision zur Nachprüfung gestellte Frage, ob vollstreckbare Urkunden des Jugendamts über Unterhaltsverpflichtungen der Abänderungsklage unterliegen, kommt es dabei nicht entscheidend an. Da der Betrag der Unterhaltsrente im Abänderungsbeschluß vom 30. Januar 1980 neu festgesetzt worden ist, ist dieser Beschluß an die Stelle des früheren Titels getreten und folglich Gegenstand des Abänderungsbegehrens. Die im Vereinfachten Verfahren ergangenen Abänderungsbeschlüsse sind aber als Schuldtitel des § 641 p ZPO der Abänderungsklage ausdrücklich unterworfen (§ 323 Abs. 4 ZPO).

8

II.

Entgegen der Auffassung der Revision steht der Zulässigkeit der Klage auch nicht entgegen, daß die von der Klägerin vorgebrachten Abänderungsgründe - auf monatlich 2.685,00 DM gestiegenes Nettoeinkommen des Beklagten, Eintritt der Klägerin in die zweite Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Neubemessung der Unterhaltssätze der Düsseldorfer Tabelle nach dem Stand vom 1. Januar 1980 - sämtlich bereits vorlagen und von der Klägerin nach Maßgabe des § 323 Abs. 5 ZPO mit einer Abänderungsklage hätten geltend gemacht werden können, ehe der ursprüngliche Unterhaltstitel im Vereinfachten Verfahren abgeändert worden ist. Die Geltendmachung dieser Abänderungsgründe ist der Klägerin nicht dadurch verwehrt, daß sie zunächst die Anpassung des Titels an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse im Vereinfachten Verfahren erwirkt hat. Der Senat teilt in dieser Frage die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, die auch in der Literatur Zustimmung gefunden hat (Soergel/Lange, BGB 11. Aufl. § 1612 a Rdn. 13; Zöller/Philippi, ZPO 13. Aufl. Vorbem. IV 3 c vor § 641 1; a.A.: Brüggemann, Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten, § 323 ZPO Rdn. 2 und § 641 g ZPO Rdn. 5; Klausen, MDR 1981, 711, 714).

9

1.

Durch das Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten vom 29. Juli 1976 (BGBl I 2029) ist die Anpassung titulierter Unterhaltsrenten an die allgemeine Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch die Einführung des Vereinfachten Verfahrens nach §§ 641 1 ff. ZPO (i.V.m. § 1612 a BGB und der danach erlassenen Anpassungsverordnung) gegenüber dem Verfahren der Abänderungsklage nach § 323 ZPO wesentlich erleichtert worden. Die Abänderungsklage ist dadurch jedoch nicht entbehrlich geworden, weil im Vereinfachten Verfahren die Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien nicht berücksichtigt werden kann. Demgemäß bleibt für Unterhaltstitel, deren Abänderung im Vereinfachten Verfahren statthaft ist, die Abänderungsklage zulässig, wenn eine Anpassung im Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag führen würde, der wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt (§ 323 Abs. 5 ZPO). Auch materiell-rechtlich schließt die Möglichkeit der vereinfachten Anpassung von Unterhaltsrenten nach § 1612 a BGB das Recht, aufgrund allgemeiner Vorschriften eine Änderung des Unterhalts zu verlangen, nicht aus (§ 1612 a Abs. 5 BGB).

10

Andererseits enthält das Gesetz keine Einschränkung dahin, daß in solchen Fällen nur die Abänderungsklage gegeben und das Vereinfachte Verfahren ausgeschlossen wäre. Dies wird besonders durch die Regelung des § 641 q ZPO deutlich, nach der der Antragsgegner Abänderungsklage gegen den im Vereinfachten Verfahren ergangenen Beschluß erheben kann, wenn der darin neu festgesetzte Unterhaltsbetrag wesentlich von dem Betrag abweicht, der der Entwicklung der individuellen Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt. Im übrigen wäre, wenn die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfahrens davon abhinge, daß kein Fall des § 323 Abs. 5 ZPO vorliegt, eine Prüfung der individuellen Verhältnisse der Parteien nötig, die im Vereinfachten Verfahren nicht vorgenommen werden kann.

11

Danach stehen dem Abänderungsberechtigten in den Fällen des § 323 Abs. 5 ZPO der Abänderungsantrag im Vereinfachten Verfahren und die Abänderungsklage zur Wahl. Es ist auch, wie sich aus § 641 o Abs. 2 ZPO ergibt, nicht ausgeschlossen, sich beider Rechtsbehelfe gleichzeitig zu bedienen. Für den Fall, daß der Patent bereits Abänderungsklage erhoben hat, wird zwar in einem Teil der Literatur aus § 641 m Abs. 1 Nr. 6, Abs. 3 ZPO - im Einklang mit der Begründung des Gesetzentwurfs (BT-Drucks. 7/4791 S. 15) - auf die Unzulässigkeit eines späteren Antrags im Vereinfachten Verfahren geschlossen (u.a.: Arnold, JR 1977, 137, 144; Baumbach/Lauterbach/Albers a.a.O. § 641 m ZPO Anm. 1 B f; Brüggemann a.a.O. § 1612 a BGB Rdn. 79). Schon dies ist jedoch nicht unbestritten (dagegen mit beachtlichen Gründen: Zöller/Philippi a.a.O. Vorbem. IV 2 vor § 641 1 ZPO). Wird dagegen zunächst der Antrag im Vereinfachten Verfahren gestellt und dann die Abänderungsklage anhängig gemacht, so ist anerkannt, daß keiner der beiden Rechtsbehelfe unzulässig wird. Der Vorrang der Individualanpassung führt lediglich dazu, daß das Vereinfachte Verfahren nach § 641 o Abs. 2 ZPO auszusetzen ist. Durch ein abänderndes Urteil im Klageverfahren wird gegebenenfalls das Vereinfachte Verfahren erledigt.

12

2.

Aus dem Umstand, daß der Abänderungsberechtigte in den Fällen des § 323 Abs. 5 ZPO zwischen der Abänderungsklage und dem Antrag im Vereinfachten Verfahren wählen und auch beide Wege nebeneinander beschreiten kann, folgt noch nicht ohne weiteres, daß er auch noch nach der Abänderung des Titels im Vereinfachten Verfahren, gestützt auf vorher entstandene Änderungsgründe, Abänderung nach § 323 ZPO verlangen kann.

13

Das Gesetz regelt diese Frage nicht ausdrücklich. Aus den allgemeinen Grundsätzen und der Systematik der Vorschriften über die Abänderungsklage und das Vereinfachte Verfahren ergibt sich jedoch nicht, daß die Abänderungsklage insoweit ausgeschlossen ist. Die Interessenlage spricht für ihre Zulassung.

14

a)

Aus § 323 Abs. 2 ZPO, der nach § 323 Abs. 4 ZPO auf die Abänderung von Schuldtiteln des § 641 p ZPO entsprechend anwendbar ist, kann eine derartige Einschränkung der Klagemöglichkeit nicht entnommen werden. § 323 Abs. 2 ZPO errichtet eine Schranke für Abänderungsgründe, die bereits in dem vorausgegangenen Verfahren geltend gemacht werden konnten. Im Vereinfachten Verfahren können aber Abänderungsgründe, die auf der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien beruhen, nicht geltend gemacht werden (§ 641 m Abs. 1 Nr. 4, 5 ZPO i.V. mit § 1612 a Abs. 2 BGB; vgl. für den Antragsgegner: §§ 641 o Abs. 1, 641 q ZPO). Ein zwingender Grund dafür, die Schranke des § 323 Abs. 2 ZPO auf Fälle auszudehnen, in denen die Abänderungsgründe zwar schon früher geltend gemacht werden konnten, aber nur in einem gesonderten Verfahren, besteht nicht. Weder Gesichtspunkte der Rechtskraftwirkung noch solche der Prozeßökonomie fordern ein solches Ergebnis.

15

Auch aus § 641 q ZPO kann nicht abgeleitet werden, daß der Antragsteller nach einer Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren vorher entstandene individuelle Abänderungsgründe nicht mehr mit einer Abänderungsklage geltend machen kann. Nach § 641 q ZPO kann der Antragsgegner mit einer befristeten Abänderungsklage gegenüber der Anpassung im Vereinfachten Verfahren die aus der Entwicklung der besonderen Verhältnisse der Parteien hergeleiteten Einwendungen geltend machen, die er im Vereinfachten Verfahren nicht erheben konnte. Dadurch wird ihm die nachträgliche Korrektur der schematischen Anpassung ermöglicht, gegen die er sich vorher nicht zur Wehr setzen konnte (vgl. auch die Begründung zum Entwurf der Vorschrift, BT-Drucks. 7/4791 S. 17, 18). Dies wird insbesondere auch dadurch deutlich, daß die Anpassung im Vereinfachten Verfahren auf die Klage des Antragsgegners rückwirkend geändert werden kann und die Kosten des Vereinfachten Verfahrens unter die Kostenentscheidung des Rechtsstreits fallen (§ 641 q Abs. 4 ZPO). Die Gesichtspunkte, die für die Einführung dieser befristeten Klagemöglichkeit des Antragsgegners maßgebend waren, treffen für den Antragsteller nicht zu. Wenn danach dem Antragsteller die Möglichkeit erhalten bleibt, im Anschluß an die Anpassung des Titels im Vereinfachten Verfahren eine weitergehende Abänderung aufgrund der individuellen Verhältnisse mit einer Abänderungsklage zu verlangen, kann dies unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung allerdings zur Folge haben, daß auch dem Antragsgegner neben der befristeten Abänderungsklage nach § 641 q ZPO, die die Zurückführung der schematischen Anpassung zum Ziel hat, die Möglichkeit eröffnet bleiben muß, eine darüber hinausgehende, in den ursprünglichen Titel eingreifende Abänderung mit der Klage nach § 323 ZPO geltend zu machen. Diese Frage bedarf jedoch für die vorliegende Entscheidung keiner weiteren Erörterung.

16

Die Interessenlage spricht für die Zulassung der Individualanpassung im Anschluß an die vorausgegangene Abänderung des Titels im Vereinfachten Verfahren. Dem Abänderungsberechtigten wird die Durchsetzung seines Rechts erleichtert, wenn er zunächst die (geringere) Abänderung des Titels im Wege des einfacheren, rascheren und auch geringere Kosten verursachenden (vgl. KV zum GKG Nr. 1164; § 43 a BRAGO) Vereinfachten Verfahrens erwirken kann und das schwerfälligere, kostenträchtigere Klageverfahren nur wegen des Restbetrages beschreiben muß. Dem Antragsgegner kann die Belastung mit einem doppelspurigen Abänderungsbegehren zugemutet werden, um so mehr, als auch ihm die Kostenersparnis im Vereinfachten Verfahren zugute kommt. Einer Präklusionswirkung des Vereinfachten Verfahrens stünde im übrigen auch das Bedenken entgegen, daß sie mehr als beim Abänderungsverfahren nach § 323 ZPO die Gefahr bergen würde, daß bereits vorliegende individuelle Abänderungsgründe - auf die es im Vereinfachten Verfahren nicht ankommt - übersehen werden und damit für die Zukunft nicht mehr berücksichtigt werden könnten.

17

Diese Gesichtspunkte können in Ermangelung einer hinreichend deutlichen, entgegenstehenden Regelung im Gesetz nicht unbeachtet bleiben. Danach kann nicht von einer Präklusionswirkung des Vereinfachten Verfahrens gegenüber individuellen Abänderungsgründen ausgegangen werden.

18

III.

Das angefochtene Urteil hält auch hinsichtlich der materiell-rechtlichen Beurteilung der rechtlichen Nachprüfung stand. Die Revision greift die vom Berufungsgericht vorgenommene Abänderung der Unterhaltsrente insoweit an, als die Düsseldorfer Tabelle herangezogen und nicht das (hälftige) Kindergeld angerechnet worden ist. Dabei handelt es sich jedoch um die tatrichterliche Auslegung der Unterhaltsbemessung in der dem ursprünglichen Titel zugrunde liegenden privatrechtlichen Vereinbarung, die aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Die Nichtanrechnung des hälftigen Kindergeldes wirkt sich darüber hinaus auf die Entscheidung nicht aus, da der zugesprochene Betrag in jedem Falle verbleiben würde.

Lohmann
Seidl
Richter
Dr. Blumenröhr ist im Urlaub und kann nicht unterschreiben.
Lohmann
Krohn
Zysk