Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.05.1978, Az.: V ZR 82/76
Beschränkung der Abänderung eines Titels auf die Zeit nach Erhebung der Klage; Ansprüche auf rückwirkende Erhöhung einer Rente aus notarieller Vereinbarung; Verwirkung eines rückwirkenden Rentenanspruchs durch Schweigen des Berechtigten ; Notarielle Vereinbarung über die Zahlung einer lebenslangen Rente bei Verkauf eines Grundstücks mit Bäckerei mit Restaurant
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.05.1978
- Aktenzeichen
- V ZR 82/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 13126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 02.04.1976
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- DNotZ 1979, 19-21
Prozessführer
Bäckermeister Christian S., N.straße ..., L.
Prozessgegner
Hilde B. geb. F., Am B., L.
In dem Rechtsstreit
hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 1978
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Offterdinger, von der Mühlen, Dr. Eckstein und Linden
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 2. April 1976 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an den 9. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwiesen.
Tatbestand
Durch notariellen Vertrag vom 20. September 1962 verkaufte der - inzwischen verstorbene - Ehemann der Klägerin an den Beklagten und dessen - ebenfalls inzwischen verstorbene - Ehefrau das Grundstück in L., N.straße 15, mit Bäckerei, Café und Restaurant. Die Käufer verpflichteten sich, als Entgelt für die Übertragung des Grundbesitzes an den Verkäufer und die Klägerin eine monatliche Rente von 600 DM (bis zum Tode des Längstlebenden der Berechtigten, längstens auf die Dauer von 15 Jahren) zu zahlen und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde.
In § 3 des Vertrages ist vereinbart:
"Die Rente dient dem Lebensunterhalt der Berechtigten. Sollten sich nach Abschluß dieses Vertrages die wirtschaftlichen Verhältnisse, die bei Vertragsabschluß zugrunde gelegt sind, allgemein derart verändern, daß nach dem Grundsatz von Treu und Glauben den Käufern die Leistung oder den Berechtigten die Annahme der Leistung im Zeitpunkt der Erfüllung nicht mehr zuzumuten ist, so sollen die Leistungen den im Zeitpunkt der Erfüllung herrschenden wirtschaftlichen Verhältnissen dahin angepaßt werden, daß als Rente monatlich ein Betrag zu zahlen ist, der dem Grundgehalt eines Bundesbahnhauptsekretärs, der Besoldungsgruppe A 8, Dienstaltersstufe 2, Ortszuschlag, Tarifklasse III (A7-A10) Ortsklasse A (ohne Kinder) entspricht."
Die monatliche Rente ist in Höhe von 600 DM bis einschließlich April 1974 gezahlt worden. Im April 1974 hat die Klägerin vom Beklagten eine höhere Rente ab Mai 1974 und eine Nachzahlung für zurückliegende Jahre verlangt. Seit Mai 1974 zahlt der Beklagte an die Klägerin monatlich 1.429,34 DM. Eine Nachzahlung für die Vergangenheit hat er abgelehnt.
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt die Klägerin eine erhöhte Rente für die Zeit vom 1. Januar 1970 bis 30. April 1974. Das Landgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 28.626,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 4. Mai 1974 verurteilt. Die Berufung des Beklagten blieb erfolglos. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat die Auffassung vertreten, § 323 Abs. 3 ZPO stehe der Klage auf Zahlung einer erhöhten Rente für die Zeit vor Erhebung der Klage nicht entgegen.
Die hiergegen von der Revision vorgebrachten Angriffe bleiben ohne Erfolg.
Ob § 323 Abs. 3 ZPO generell auf eine vollstreckbare notarielle Urkunde anwendbar ist (verneinend: BGH in NJW 1963, 2076, 2078 in Übereinstimmung mit einem großen Teil der Prozeßrechtsliteratur: vgl. Stein/Jonas, ZPO 19. Aufl. § 323 Anm. IV 1. und 2. m.w.Nachw.; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 36. Aufl. § 323 Anm. 5), bedarf im vorliegenden Rechtsstreit keiner Entscheidung. Die Beschränkung der Abänderung eines Titels auf die Zeit nach Erhebung der Klage kann jedenfalls dann nicht eintreten, wenn die vollstreckbare Urkunde selbst eine Abänderungsregelung enthält. Der mögliche Zeitpunkt der Abänderung ergibt sich dann aus der vertraglichen Vereinbarung.
II.
1.
Das Berufungsgericht ist durch Auslegung des notariellen Vertrages zu dem Ergebnis gelangt, die in § 3 getroffene Vereinbarung lasse eine höhere Rente nicht nur für die Zukunft, sondern auch für die zurückliegende Zeit, seit sich die bei Vertragsschluß zugrunde gelegten wirtschaftlichen Verhältnisse allgemein derart verändert hatten, daß nach Treu und Glauben der Klägerin die Annahme der Leistung nicht mehr zuzumuten war.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen haben Erfolg. Dem Berufungsgericht sind bei der Auslegung des Vertrages Rechtsfehler unterlaufen:
Bei der Prüfung, welchen Weg die notarielle Vereinbarung für die rückwirkende Erhöhung der Rente vorsieht, hat das Berufungsgericht eine automatische Anpassung der Rente im Falle der Erfüllung der Erhöhungsvoraussetzungen verneint. Tritt aber keine automatische Erhöhung ein, so war die Frage zu beantworten, auf welchem Wege die Anpassung erfolgen sollte; in Betracht kam insbesondere, daß zwischen den Vertragspartnern eine Erhöhungsvereinbarung getroffen werden mußte, und daß die Klägerin vom Beklagten die Mitwirkung zum Abschluß einer solchen Vereinbarung verlangen konnte, oder daß die Klägerin ein einseitiges Bestimmungsrecht hatte. Im Falle der Notwendigkeit einer Erhöhungsvereinbarung würde die Rückwirkung vom Inhalt der noch abzuschließenden Vereinbarung abhängig sein. Bei einseitigem Bestimmungsrecht der Gläubigerin wäre eine Rückwirkung ebenfalls nicht ohne weiteres gegeben.
Da das Berufungsgericht nach Verneinung einer automatischen Anpassung der Rentenhöhe die oben aufgezeigten rechtlichen Möglichkeiten für eine Rentenerhöhung nicht gewürdigt hat, mußten das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur erneuten tatrichterlichen Würdigung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
2.
Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat die Klägerin Ansprüche auf rückwirkende Erhöhung der Rente nicht verwirkt. Das oftmalige Zusammentreffen der Parteien im Geschäft des Beklagten stelle einen für die Verwirkung bedeutsamen besonderen Umstand nicht dar; auch die Weitergabe des Geschäftes von seiten des Beklagten an seinen Sohn sei dabei unbeachtlich, der Beklagte habe seine Pflichten aus dem Vertrag mit der Klägerin gekannt, es sei daher seine Sache gewesen, sich abzusichern.
Die Angriffe der Revision gegen diese Ausführungen des Berufungsgerichts haben ebenfalls Erfolg.
Die Klägerin hat, obwohl auch ihr die seit dem Vertragsschluß im Jahre 1962 eingetretene Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse nicht verborgen geblieben ist, bis April 1974 dem Beklagten gegenüber keinen Wunsch nach Erhöhung der Rente, die doch ihrem Lebensunterhalt dienen sollte, geäußert. Bei dem Beklagten konnte sich aufgrund des Verhaltens der Klägerin die Vorstellung bilden, die Klägerin wolle eine Rentenerhöhung - jedenfalls für zurückliegende Zeitabschnitte - nicht verlangen. Hinzukommt, daß sich vom Wortlaut der Vereinbarung her dem Beklagten nicht ohne weiteres aufdrängen mußte, die Klägerin könne auch für bereits abgelaufene Jahre eine Rentenerhöhung verlangen. Bei nicht eindeutigem, sondern auslegungsbedürftigem Vertrag kommt aber dem Verhalten der Berechtigten, die Jahrelang einen an sich bestehenden Anspruch auf eine erhöhte Rente nicht geltend macht, besondere Bedeutung zu. Es kann für den Verpflichteten, der oftmals mit der Berechtigten zusammentrifft, zu der Auffassung führen, er brauche sich nur auf künftige Rentenerhöhungen einzustellen. Daß sich der Beklagte bei der Übertragung des Geschäftes auf seinen Sohn von derartigen Überlegungen hat leiten lassen, liegt angesichts einer an den Beklagten seitens des Sohnes zu zahlenden monatlichen Rente von 800 DM nahe. Die Auffassung des Berufungsgerichts, der Beklagte habe - da er die Erfüllung der Erhöhungsvoraussetzungen gekannt habe - ständig mit einem Erhöhungsbegehren rechnen und sich bei seinen Dispositionen darauf einrichten müssen, übersieht, daß in den Fällen der Verwirkung der Leistungsverpflichtete in der Regel seine Leistungspflicht kennt. Die Kenntnis von der Leistungspflicht ist aber nicht gleichbedeutend mit der Vorstellung, der Leistungsberechtigte werde jederzeit die geschuldete Leistung verlangen. Auch diese Gesichtspunkte hat das Berufungsgericht nicht genügend beachtet. Sollte die erneute tatrichterliche Auslegung des notariellen Vertrages zu einem dem Anspruch der Klägerin auf rückwirkende Erhöhung der Rente günstigen Ergebnis führen, so wird das Berufungsgericht auch die Frage der Verwirkung dieses Anspruches unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen zu prüfen haben.
Offterdinger
von der Mühlen
Dr. Eckstein
Linden