Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.12.1983, Az.: BVerwG 7 C 70.81
Kraftfahrzeuganhänger; Inland; Ausland; Standort; Zulassung; Antragspflicht; Fahrzeughalter; Ausnahmegenehmigung; Eigentümer
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.12.1983
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 C 70.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 11655
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG München - 07.03.1980 - AZ: 897 VI 80
- VGH Bayern - 06.03.1981 - AZ: 11 B 80 A.880
Rechtsgrundlagen
- § 124 AusnVO StVZO
- § 23 Abs. 1 StVZO
- § 27 Abs. 1 StVZO
- § 27 Abs. 2 StVZO
- § 70 Abs. 1 StVZO
Fundstellen
- DVBL 1984, 527-530 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1984, 527-530 (Volltext mit amtl. LS)
- GUETVERK 1985, 36-38
- VerkBl 1984, 364-366
- VkRiA 1984, 41-42
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuganhänger, für die ein regelmäßiger Standort im Inland im Sinne des § 23 Abs. 1 StVZO begründet wird, dürfen im Inland ein Jahr lang - beginnend mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt - ohne inländische Zulassung benutzt werden; das gilt nicht, wenn die Anhänger zur Zeit ihrer ausländischen Zulassung bereits ihren regelmäßigen Standort im Inland gehabt hatten.
- 2.
Zum Begriff des regelmäßigen Standorts des Kraftfahrzeugs.
- 3.
Antragspflichtig für die Kraftfahrzeugzulassung ist gemäß § 23 Abs. 1 StVZO neben dem Eigentümer auch der Halter des Fahrzeugs.
- 4.
Die Verpflichtung des Kraftfahrzeughalters, die Zulassung des von ihm gemieteten Kraftfahrzeugs bei der für den Fahrzeugstandort zuständigen Zulassungsstelle zu beantragen, endet, wenn das Fahrzeug von der Zulassungsstelle am Sitz des Eigentümers aufgrund einer Ausnahmegenehmigung zugelassen worden ist, die der Eigentümer in seiner Eigenschaft als Vermieter des Fahrzeugs gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften der §§ 23 und 27 StVZOüber den Standort der Fahrzeuge erhalten hat.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Kraftfahrzeuganhänger, die im Ausland zugelassen sind, im Inland aber einen regelmäßigen Standort im Sinne des § 23 Abs. 1 StVZO haben, dürfen im Inland ein Jahr lang - von dem mit dem der Standortbegründung vorangegangenen Grenzübertritt an - benutzt werden, ohne daß es einer inländischen Zulassung bedarf; das gilt nicht, wenn für die Anhänger zu der Zeit, als sie im Ausland zugelassen wurden, schon ein regelmäßigen Standort im Inland bestanden hat.
- 2.
Für die Kraftfahrzeugzulassung hat gemäß § 23 Abs. 1 StVZO neben dem Eigentümer auch der Fahrzeughalter eine Antragspflicht.
- 3.
Der Kraftfahrzeughalter muß, die Zulassung des von ihm gemieteten Kraftfahrzeugs, bei der Zulassungsstelle, die für den Fahrzeugstandort zuständig ist, Zulassungsstelle dann nicht mehr beantragen, wenn die Zulassungsstelle das Fahrzeug am Sitz des Eigentümers kraft einer Ausnahmegenehmigung, die der Eigentümer in seiner Vermietereigenschaft bezüglich des Fahrzeugs gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO von den Vorschriften der §§ 23 und 27 StVZOüber den Standort der Fahrzeuge erhalten hat.
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Dezember 1983
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Klamroth, Willberg, Kreiling und Dr. Franßen
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. März 1981 wird aufgehoben.
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 7. März 1980 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß festgestellt wird, daß die Bescheide des Landratsamts ... vom 4. Mai 1979 und der Widerspruchsbescheid der Regierung von ... vom 16. Januar 1980 rechtswidrig gewesen sind.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die ihr auferlegte Pflicht zur Anmeldung (Zulassung) zweier Kraftfahrzeuganhänger.
Sie betreibt ein Transportunternehmen mit Sitz in Gars am Inn. Ab 1. Dezember 1978 mietete sie von der ... auf die Dauer von 47 Monaten zwei Sattelauflieger (Fahrgestell-Nrn. 19109 und 19110), die sie hinter im Inland zugelassenen Zugfahrzeugen zum grenzüberschreitenden Güterverkehr einsetzte. Die Anhänger waren ursprünglich für die damals auch in ... ansässige Vermieterfirma mit ... Kennzeichen zugelassen. Sie wurden dort am 29. Juni 1973 vorübergehend stillgelegt und gleichzeitig in den Niederlanden mit niederländischen Kennzeichen registriert. Am 11. September 1980 wurden die Anhänger für die ... in ... zugelassen, nachdem diese Vermieterfirma dort einen Sitz begründet hatte; diese Zulassung beruhte auf der von der Stadt ... am 8. Februar 1980 der TVG nach § 70 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung - StVZO - erteilten Ausnahmegenehmigung von den Vorschriften der §§ 23 und 27 StVZOüber den Standort der Fahrzeuge.
Mit zwei Bescheiden vom 4. Mai 1979 forderte das Landratsamt ... die Klägerin gemäß § 27 Abs. 2 StVZO unter Hinweis auf ihre Eigenschaft als Fahrzeughalterin auf, binnen sechs Tagen die Fahrzeuge im Landkreis ... zur Zuteilung eines neuen Kennzeichens anzumelden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Regierung von ... mit Bescheid vom 16. Januar 1980 zurück. In dem Bescheid heißt es: Die Klägerin sei als Dauermieterin Halterin der Fahrzeuge. Diese hätten ihren regelmäßigen Standort am Betriebssitz der Klägerin. Sie seien deshalb als zuvor im Ausland registrierte Fahrzeuge gemäß § 23 StVZO beim Landratsamt ... zuzulassen. Die 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO - AusnVO -, die im Ausland zugelassene, aber von einem inländischen Kraftfahrzeug gezogene Anhänger vorübergehend zum Inlandverkehr zulasse, sei nicht anwendbar.
Die Anfechtungsklage der Klägerin hatte vor dem Verwaltungsgericht Erfolg. Dieses Gericht vertrat die Ansicht, daß die Klägerin als Mieterin der Fahrzeuge zur Anmeldung nicht verpflichtet sei. - Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt:
Der Beklagte könne nach § 27 Abs. 2 StVZO von der Klägerin verlangen, die von ihr von der TVG gemieteten Anhänger bei der Zulassungsstelle in ... anzumelden. Die Klägerin sei als Mieterin der nach dieser Vorschrift anmeldepflichtige Fahrzeughalter. Der regelmäßige Standort der Anhänger sei ... im Bezirk .... Dort sei der Sitz der Klägerin und der Einsatzmittelpunkt der Anhänger. Dieser Standort sei auch nicht nur vorübergehend im Sinne von § 27 Abs. 2 StVZO. Unerheblich für die Anmeldepflicht sei die Tatsache, daß die Klägerin möglicherweise nicht die Kraftfahrzeugbriefe besitze. Die ... als Eigentümerin und Vermieterin sei aus dem zugrundeliegenden Vertrag gehalten, der Klägerin diese Urkunden zum Zwecke der Ummeldung zu überlassen. Dabei sei eindeutig, daß die Anhänger nicht auf den Namen der ..., sondern auf den der Klägerin als Halterin der Fahrzeuge anzumelden seien. Hier gelte die Regel, daß der im Bescheid als Adressat Genannte die ihm auferlegte Handlung im eigenen Namen auszuführen, die Ummeldung also auf seinen Namen vorzunehmen habe. Der Verpflichtung der Klägerin stehe auch nicht entgegen, daß die Stadt ... die Anhänger kürzlich auf die ... in ... zugelassen und dieser Firma eine Ausnahme von der Regelung der §§ 23, 27 StVZOüber den Standort gemäß § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO genehmigt habe. Die Ausnahmegenehmigung betreffe nur die Eigentümerin der Anhänger und sei jedenfalls nicht geeignet, auf die sich unmittelbar aus der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung für die Klägerin ergebenden Verpflichtungen einzuwirken.
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision macht die Klägerin geltend: Das Berufungsurteil verstoße gegen die 24. AusnVO, soweit es die Anmeldeverpflichtung für die Zeitdauer der niederländischen Zulassung der gemieteten Anhänger bejaht habe. Durch § 1 der 24. AusnVO seien die ausländisch registrierten, von einem deutschen Fahrzeug gezogenen Anhänger ausdrücklich von der Anwendung der §§ 18 ff. StVZO, also auch von den vom Berufungsgericht herangezogenen §§ 23 und 27 StVZO ausgenommen; für diese Fahrzeuge sei die unwiderlegliche Fiktion der inländischen Zulassung geschaffen worden. Das Berufungsurteil verstoße weiterhin gegen § 27 Abs. 2 StVZO und gegen die Selbstfahrerverordnung vom 4. April 1955. Nach dieser Verordnung sei der Vermieter stets Halter des Fahrzeugs unabhängig von der Frage, ob neben ihm auch der Mieter zum Halter geworden sei. Die vom Berufungsgericht angenommene und gebilligte Pflicht zur Anmeldung der Fahrzeuge auf den Namen des Mieters entspreche deshalb nicht dem geltenden Recht. Das Berufungsurteil verstoße auch gegen § 70 StVZO, soweit es für den Zeitraum ab Anmeldung der Mietfahrzeuge in Hamburg bei bestehender Ausnahmegenehmigung gleichwohl eine Anmeldeverpflichtung nach ... angenommen habe. Es sei unverständlich, wenn das Berufungsgericht meine, die von der Stadt ... erteilte Ausnahmegenehmigung betreffe nur die Eigentümerin der Anhänger. Die der Vermietfirma zum Zwecke der Vermietung gewährte Vergünstigung berechtige zugleich die Mieter, von dem Ausnahmetatbestand Gebrauch zu machen.
Die Klägerin hat unter Hinweis darauf, daß die Anhänger inzwischen zurückgegeben bzw. weitergegeben worden seien, die bisherige Anfechtungsklage als Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt und den entsprechenden Antrag gestellt.
Der Beklagte hat sich zu der Revision nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision der Klägerin hat Erfolg.
Die Klägerin ist, nachdem sich ihre Anfechtungsklage während des Revisionsverfahrens durch Zurück- bzw. Weitergabe der streitgegenständlichen Fahrzeuganhänger erledigt hat, in zulässiger Weise auf die Fortsetzungsfeststellungsklage übergegangen, mit der sie gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO die Feststellung der Rechtswidrigkeit der ihr durch die streitigen Bescheide für die Anhänger auferlegten Anmeldeverpflichtung begehrt. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse ist schon deshalb gegeben, weil die Klägerin nach ihrem Vortrag wegen der ihr zur Last gelegten verkehrsrechtswidrigen Benutzung der Anhänger zur Kraftfahrzeugsteuer herangezogen worden ist und weil sie sich für künftige Anmietungen von Fahrzeuganhängern Klarheit über ihre verkehrsrechtliche Anmeldepflicht verschaffen will.
Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist begründet. Das Berufungsgericht hat das in den streitigen Bescheiden an die Klägerin gerichtete Verlangen des Beklagten, die gemieteten Fahrzeuganhänger bei der für den Betriebssitz der Klägerin zuständigen Verkehrsbehörde in Mühldorf zur Zulassung anzumelden, zu Unrecht für rechtmäßig angesehen.
1.
Soweit die Bescheide vom 4. Mai 1979 und der Widerspruchsbescheid vom 16. Januar 1980 gemäß § 27 Abs. 2 bzw. § 23 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung i.d.F. der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) - StVZO - die Anmeldepflicht der Klägerin für die Zeit vor dem 1. Dezember 1979 bejaht haben, ergibt sich die Rechtswidrigkeit daraus, daß damals die Fahrzeuganhänger in den Niederlanden zugelassen waren und deshalb unter die Vergünstigung der 24. Ausnahmeverordnung zur StVZO vom 9. September 1975 (BGBl. I S. 2508) - AusnVO - fielen.
§ 1 AusnVO ergänzt die Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGBl. I S. 1137) - IntVO -. Er begründet eine (weitere) Ausnahme von den Vorschriften der §§ 18 bis 29 StVZO, die die Inbetriebnahme der Kraftfahrzeuge und ihrer Anhänger auf öffentlichen Straßen grundsätzlich nur gestatten, wenn die Fahrzeuge von der Verkehrsbehörde (Zulassungsstelle) zum Verkehr zugelassen worden sind. § 1 IntVO läßt allein außerdeutsche, d.h. im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger ohne inländische Zulassung zum vorübergehenden Verkehr im Inland zu, wobei nach § 5 IntVO als "vorübergehend" in diesem Sinne ein Zeitraum bis zu einem Jahr, beginnend mit dem Tage des Grenzübertritts gilt. Diese Sonderregelung der §§ 1 und 5 IntVO wird durch § 1 AusnVO auf diejenigen außerdeutschen Anhänger erweitert, die - wie es bei der Klägerin der Fall war - von einem im Inland zugelassenen Zugfahrzeug im grenzüberschreitenden Güterverkehr gezogen werden. Auch derartige Fahrzeuganhänger "gelten" abweichend von den sonst anzuwendenden Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung "als zum vorübergehenden Verkehr im Sinne der Vorschriften der §§ 1 und 5" IntVO "zugelassen"; sie werden dadurch ebenso behandelt wie die Anhänger, die von einem außerdeutschen Kraftfahrzeug gezogen werden.
Zwar gestattet § 1 AusnVO nicht, daß die von ihm erfaßten ausländischen Kraftfahrzeuganhänger zeitlich unbegrenzt ohne inländische Zulassung im Inland fahren dürfen. In § 1 Abs. 1 AusnVO wird durch die Verwendung der Worte "gelten als zugelassen" nicht, wie die Revision meint, der vorübergehende Verkehr abschließend "fingiert", ohne daß es auf die Voraussetzungen des § 5 IntVO, nämlich dessen Jahresfrist, ankommt. Hier folgt der Senat den Ausführungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Beschluß vom 19. Dezember 1979 in VerkMitt. 1980, 36 [37]) und des Oberbundesanwalts. Gegen die Ansicht der Revision spricht bereits eindeutig die amtliche Begründung zu § 1 Abs. 1 AusnVO (VkBl. 1975, 594 [595]). Danach sind durch § 1 Abs. 1 Satz 1 AusnVO hinter inländischen Kraftfahrzeugen mitgeführte ausländische Anhänger "der Sache nach ausländischen Kraftfahrzeugen (Zugfahrzeugen) gleichgestellt" und "besteht auch sachlich kein Grund, z.B. ausländische Anhänger anders zu behandeln als ausländische Zugfahrzeuge". Die ausländischen Zugfahrzeuge sind aber in ihrer Zulassung zum Inlanaverkehr allein durch die §§ 4 und 5 IntVO begünstigt, für sie gilt die zeitliche Begrenzung der Jahresfrist des § 5 IntVO. Auch der Wortlaut des § 1 Abs. 1 AusnVO rechtfertigt nicht die Ansicht der Revision; er verweist ausdrücklich auf die §§ 1 und 5 IntVO und damit auf deren Voraussetzungen.
Jedoch kommt die Vergünstigung des § 1 Abs. 1 AusnVO der Klägerin deswegen zugute, weil zur Zeit der Bescheide vom 4. Mai 1979, die der Widerspruchsbescheid des Beklagten bestätigt hat, die Jahresfrist des § 5 IntVO noch lief. Das trifft hier zu, obwohl - wie noch auszuführen ist - der regelmäßige Standort der Anhänger (§ 23 Abs. 1 StVZO) seit ihrer Verwendung durch die Klägerin (ab 1. Dezember 1978) ... im Bezirk ... war. Wird nämlich für ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug ein Standort im Inland begründet, beginnt die. Jahresfrist, bis zu deren Ablauf der Verkehr des Fahrzeugs im Inland als vorübergehend im Sinne der §§ 1 und 5 IntVO und damit des § 1 Abs. 1 Satz 1 AusnVO anzusehen ist, mit dem Tage des Grenzübertritts des Fahrzeugs, der der Begründung des Inlandstandorts vorangegangen ist; ob und wie oft das Fahrzeug in der Folgezeit für Fahrten ins Ausland und zurück eingesetzt wird, ist dann ohne Bedeutung. Es gilt hier das gleiche wie für den Fall, in dem der Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis seinen Wohnsitz ins Inland verlegt; für jenen Fall ist anerkannt, daß die Jahresfrist des § 5 IntVO mit derjenigen Einreise zu laufen beginnt, die der Begründung des inländischen Wohnsitzes vorausgegangen ist (BGH in NJW 1964, 1566 [BGH 08.06.1964 - II ZR 235/62] und in NJW 1970, 995 [996]; BayObLG a.a.O.). Die Kraftfahrzeuganhänger der Klägerin würden von der Vergünstigung des § 1 AusnVO nur dann nicht erfaßt werden sein, wenn sie im Zeitpunkt ihrer niederländischen Zulassung bereits ihren regelmäßigen Standort im Inland gehabt hätten (vgl. zur Anerkennung der ausländischen Fahrerlaubnis das Urteil vom 18. November 1983 - BVerwG 7 C 75.82 -). Ein solcher Sachverhalt ist nicht gegeben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts, von denen der Senat ausgeht, hatte die im Inland (Gars am Inn) ansässige Klägerin die seit Juni 1978 in den Niederlanden zugelassenen Fahrzeuganhänger ab 1. Dezember 1978 zur eigenen Verwendung gemietet. Die Jahresfrist des § 5 IntVO, während der die Klägerin die Fahrzeuge ohne inländische Zulassung im Inland betreiben durfte, war somit erst Ende November 1979 abgelaufen. Bis dahin war die Klägerin gemäß § 1 AusnVO davon befreit, die Kraftfahrzeuganhänger zur inländischen Zulassung anzumelden.
2.
Diese Meldepflicht der Klägerin bestand allerdings zur Zeit des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 16. Januar 1980. Insoweit ist dem Berufungsgericht im Ergebnis zu folgen. Dabei ist die Pflicht der Klägerin aus § 23 Abs. 1 StVZO und nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, aus § 27 Abs. 2 StVZO herzuleiten. Die letztere Vorschrift regelt nur die Fälle, in denen der Fahrzeugstandort innerhalb des Geltungsbereichs der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung von einer Zulassungsstelle in den Bezirk einer anderen Zulassungsstelle verlegt worden ist. Ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug, das seinen Standort in der Bundesrepublik Deutschland begründet, ist vielmehr gemäß § 23 Abs. 1 StVZO zur (Neu-)Zulassung anzumelden. Nach dieser Vorschrift ist die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeuganhänger (Zulassung) vom Verfügungsberechtigten bei der Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle) zu beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort (Heimatort) haben soll.
Die Klägerin ist antrags(melde) pflichtige Verfügungsberechtigte im Sinne von § 23 Abs. 1 StVZO. Daß dazu nicht nur der Eigentümer des Fahrzeugs, sondern auch - wenn vom Eigentümer verschieden - der Halter des Fahrzeugs gehört, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum ausgeführt (vgl. Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 27. Aufl. 1983, RdNr. 16 zu § 23; Full/Möhl/Rüth, Straßenverkehrsrecht, 1980, RdNr. 4 zu § 23). Kraftfahrzeughalter ist diejenige Person, die das Fahrzeug auf eigene Rechnung in Gebrauch hat, insbesondere Anlaß, Ziel und Zeit der Fahrten selbst bestimmt und die Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (BGHZ 13, 351: BGH in VerkMitt. 1969, 83; OLG Kamm in DAR 1978, 111; Jagusch a.a.O., RdNrn. 14 und 16 zu § 7 StVG). Diese Voraussetzungen wurden nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von der Klägerin aufgrund des Anhalts der Mietverträge erfüllt, kraft deren sie die Fahrzeuganhänger für ihren Betrieb auf den öffentlichen Straßen verwendete.
Das Berufungsgericht hat auch zutreffend ausgeführt, daß die Kraftfahrzeuganhänger seit ihrer Verwendung durch die Klägerin ihren regelmäßigen Standort in ..., also im Bezirk der Zulassungsstelle ... hatten. Der "regelmäßige Standort (Heimatort)" im Sinne des § 23 Abs. 1 StVZO wird durch die tatsächliche Verwendung des Kraftfahrzeugs bestimmt; das ist der Ort, von den aus das Fahrzeug unmittelbar zum öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt wird und an dem es nach Beendigung des Einsatzes ruht (vgl. OVG Lüneburg in OVGE 35, 499 ff.; Bormann in DAR 1963, 341; Bouska in Verkehrsdienst 1978, 115 [123]; Klewe in Verkehrsdienst 1980, 251 ff.). Diese vom Berufungsgericht übernommene Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 18. Juni 1981 - BVerwG 7 B 137.81 - in Buchholz 442.16 § 23 StVZO Nr. 1). Zuzustimmen ist auch der weiteren Ansicht des Berufungsgerichts, daß in den Fällen des überregionalen Transportverkehrs, in dem sich - wie im Fall der Klägerin - aufgrund ständigen Einsatzes der Fahrzeuge ein tatsächlicher Standort nicht ohne weiteres feststellen läßt, der Ort maßgebend ist, der bei bestimmungsgemäßer Verwendung der Fahrzeuge der Einsatzmittelpunkt ist, und daß dies hier der Sitz der Klägerin ist, weil von dort aus über den Einsatz der Fahrzeuge zum Verkehr einschließlich der Ruhezeiten bestimmt wird. Es liegt im Sinne der genannten Entscheidung des Senats (Beschluß vom 18. Juni 1981, a.a.O.), die Bestimmbarkeit des regelmäßigen Standorts (Heimatorts) nach objektiven Merkmalen nicht etwa dann zu verneinen, wenn ein Kraftfahrzeug ständig auf weiträumigen Strecken mit wechselnden Abstellplätzen eingesetzt wird. Darauf hat der Oberbundesanwalt mit Recht hingewiesen. Die von der Revision angeführte Tatsache, daß sich die Fahrzeuge zur Zeit ihrer Verwendung durch die Klägerin nur kurzfristig im Inland aufhielten, ist daher unerheblich. Die Verordnung über die Überwachung von gewerbsmäßig an Selbstfahrer zu vermietenden Kraftfahrzeugen und Anhängern vom 4. April 1955 (BGBl. I S. 186) i.d.F. vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 875), die die Revision weiterhin angeführt hat, gibt insoweit nichts her; sie ergänzt lediglich die Vorschriften über die technische Untersuchung der Fahrzeuge (§ 29 StVZO) sowie über die Versicherungsnachweise (§§ 29 a bis 29 d StVZO) und läßt die sonstigen für die Zulassung der Kraftfahrzeuge geltenden Vorschriften unberührt. Die Klägerin selbst hat keinen Ort nennen können, der außer ihrem Betriebssitz als straßenverkehrsbezogener Mittelpunkt der von ihr betriebenen Fahrzeuge in Betracht gekommen wäre. Der Sitz der Vermieterin (TVG) scheidet aus; dort wurde lediglich das Vermietgeschäft betrieben, aber nicht über den jeweiligen Einsatz der Fahrzeuge auf den öffentlichen Straßen bestimmt, nachdem die Klägerin die Fahrzeuge aufgrund der Mietverträge von ihrem Betriebssitz aus verwendet hatte. Auch die die Fahrzeuganhänger betreffenden Mietverträge der Klägerin sahen in Nr. 17 als Einsatzort den Sitz des Mieters an. Die vom Berufungsgericht erörterte Frage, ob die der Klägerin auferlegte Anmeldepflicht deswegen entfällt, weil die Standortverlegung an den Sitz der Klägerin aufgrund der Mietverträge nur vorübergehend im Sinne des § 27 Abs. 2 StVZO war, ist unerheblich, weil - wie ausgeführt - die Standortverlegung eines im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugs ins Inland nicht der Ummeldung gemäß § 27 Abs. 2 StVZO, sondern der Anmeldung zur Neuzulassung nach § 23 Abs. 1 StVZO bedarf.
Die Verpflichtung der Klägerin scheiterte nach den weiteren zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichts auch nicht daran, daß nicht die Klägerin, sondern die ... als Fahrzeugeigentümerin und Vermieterin die Kraftfahrzeugbriefe besaß, die gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 StVZO zusammen mit der Fahrzeuganmeldung der Zulassungsstelle vorzulegen sind. Da die Fahrzeuganhänger im Inland seit dem 1. Dezember 1979 nur mit der verkehrsrechtlich vorgeschriebenen inländischen Zulassung benutzt werden durften, konnte die Klägerin aufgrund der Mietverträge verlangen, daß die Vermieterin die Briefe der Zulassungsstelle zum Zwecke der notwendigen Eintragungen überließ. Zudem blieb der Zulassungsstelle gemäß § 25 Abs. 4 Satz 3 StVZO die Möglichkeit, der Vermieterin die Vorlage der Fahrzeugbriefe unmittelbar aufzugeben.
Offenbleiben kann die vom Berufungsgericht bejahte Frage, ob die der Klägerin auferlegte Anmeldepflicht auch dahin ging, die Zulassung der Fahrzeuge nicht auf der. Namen der ... als Eigentümerin und Vermieterin, sondern auf ihren eigenen Namen zu beantragen. Der Wortlaut der streitigen Bescheide enthält insoweit nichts; aus ihm ist lediglich zu entnehmen, daß die Klägerin die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens für den Standort ... zu beantragen habe. Die vom Berufungsgericht zitierte "Regel, daß der im Bescheid als Adressat Genannte die ihm auferlegte Handlung im eigenen Namen auszuführen ... hat", besagt nichts über den Inhalt der auferlegten Handlung, hier des Antrages auf Zulassung der Fahrzeuganhänger. Die Bezeichnung des Namens dessen, "für den das Fahrzeug zugelassen werden soll", ist in § 23 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVZO der Angabe des meldepflichtigen Antragstellers vorbehalten. Berechtigter Träger der Zulassung ist grundsätzlich der Fahrzeughalter (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 3 StVZO; Jagusch, a.a.O. Rdnr. 17 zu § 23 StVZO). Auch bei langfristig gemieteten Kraftfahrzeugen kommt neben dem Mieter zusätzlich der Vermieter als Halter des Fahrzeugs und damit als Zulassungsträger in Betracht (vgl. Drees/Kuckuck/Kerny, Straßenverkehrsrecht, 4. Aufl. 1981, Rdnr. 33 zu § 7 StVG; Jagusch, a.a.O. Rdnr. 16 zu § 7 StVG; OLG Zweibrücken in VRS Bd. 57, 375 [376]; OLG Hamm in DAR 1978, 111).
3.
Das Berufungsgericht hat jedoch verkannt, daß die Bescheide des Beklagten rechtswidrig gewesen sind, soweit sie die darin der Klägerin auferlegte Verpflichtung, die Fahrzeuganhänger in ... zur Zulassung anzumelden, für den Zeitraum aufrechterhalten haben, von dem an die Fahrzeuganhänger für die ... Firma der ... - der Eigentümerin und Vermieterin - in ... zugelassen worden sind.
Die nachträglich nach Erlaß des Widerspruchsbescheids bewirkte Hamburger Zulassung der Fahrzeuge ist hier zu berücksichtigen, obwohl eine Anfechtungsklage vorliegt, die nunmehr im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage weitergeführt wird. Die streitigen Bescheide gehören zu den auf ein einmaliges Gebot gerichteten Verwaltungsakten. Diese sind, wenn die auferlegte Verpflichtung noch nicht erfüllt worden ist - was hier zutrifft - danach zu beurteilen, ob sie auch nach Änderung der Sach- und Rechtslage aufrechterhalten werden dürfen (Urteil vom 13. März 1973 - BVerwG 1 C 36.71 - in Buchholz 451.40 § 2 GastG Nr. 23; Beschluß vom 13. Mai 1974 - BVerwG 1 B 87.73 - in Buchholz 402.24 § 10 AuslG Nr. 35; Kopp, VwGO, 5. Aufl. 1981, § 113 Rdnr. 25 a; Eyermann-Fröhler, VwGO, 8. Aufl. 1980, § 113 Rdnr. 11 a). Das ist hier zu verneinen.
Die ... Zulassung der Fahrzeuganhänger auf den Namen der ... Firma der ... beruht darauf, daß die oberste Verkehrsbehörde der Stadt ... gemäß § 70 StVZO dieser Firma am 8. Februar 1980 die Ausnahmegenehmigung erteilt hat, "entgegen den Vorschriften der §§ 23 und 27 StVZO ... die für ihre Firma zugelassenen Fahrzeuge ohne Rücksicht auf deren Standort bei der Zulassungsstelle ... in ..." zuzulassen. Nach § 70 Abs. 1 Nr. 2 StVZO können die zuständigen obersten Landesbehörden Ausnahmen von allen Vorschriften dieser Verordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller genehmigen, es sei denn, daß die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des Landes beschränken und eine einheitliche Entscheidung - nämlich die des Bundesministers für Verkehr (§ 70 Abs. 1 Nr. 3 StVZO) - erforderlich ist. Es kann offenbleiben, ob die Ausnahmegenehmigung - abgesehen von ihrer sonstigen Rechtmäßigkeit - die ... Zulassung der von der Klägerin gemieteten Anhänger ohne Mitwirkung des Bundesministers für Verkehr zu rechtfertigen vermochte, obwohl die Fahrzeuge bereits zuvor ihren Standort - wie ausgeführt - vom Ausland aus am Betriebssitz der Klägerin im Bewirk ... also außerhalb des Gebiets von ... begründet hatten und damit für die Zulassung der Fahrzeuge die Zulassungsstelle eines anderen Landes örtlich zuständig war (§ 23 Abs. 1 Satz 1 StVZO), in deren Befugnisse die ... Zulassung eingriff. Der Senat braucht auch diese Frage hier nicht zu entscheiden. Denn die ... Zulassung der fraglichen Anhänger ist trotz möglicher Fehlerhaftigkeit jedenfalls nicht nichtig (§ 44 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 1 des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes), sondern bestandskräftig und damit rechtswirksam. Sie verlieh zusammen mit der Ausnahmegenehmigung der ... das Recht, die nunmehr erlangte Zulassung der Fahrzeuge in ... abweichend von §§ 23 und 27 StVZO auch dann fortbestehen zu lassen, wenn für die Fahrzeuge ein Standort im Bezirk einer anderen Zulassungsstelle begründet wurde.
Diese rechtliche Bedeutung der Fahrzeugzulassung hatte auch Folgewirkungen auf die Anmeldepflicht der Klägerin aus § 23 Abs. 1 StVZO. Die entgegenstehende Ansicht des Berufungsgerichts kann nicht geteilt werden. Waren nämlich die Fahrzeuge für einen im Sinne des § 23 Abs. 1 StVZO Verfügungsberechtigten - hier für die ... als Eigentümerin und Vermieterin - aufgrund bestehender Ausnahmegenehmigung wirksam zugelassen, so erloschen damit die Pflichten, die der daneben vorhandene weitere Verfügungsberechtigte - hier die Klägerin als Mieterin und Halterin der Fahrzeuge - gemäß § 23 Abs. 1 StVZO hinsichtlich der Zulassung der Fahrzeuge hatte. Von dieser Folgewirkung geht § 27 Abs. 1 und 2 StVZO für die dort bezüglich der Fahrzeugzulassung geregelten Änderungsmeldungen ausdrücklich aus, indem er in Absatz 1 Satz 3 bestimmt, daß die Meldepflicht endet, wenn ein anderer Verpflichteter die meldepflichtige Tatsache der Zulassungsstelle mitgeteilt, seine Meldepflicht also erfüllt hat. Für die Anmeldepflicht aus § 23 Abs. 1 StVZO gilt nichts anderes.
Darum greift auch nicht das Bedenken des Oberbundesanwalts durch, die ... Zulassung der Fahrzeuganhänger habe nur Wirkungen entfaltet, falls und soweit die ... Halterin der Fahrzeuge gewesen sei. Solange die Anhänger bei bestehender Ausnahmegenehmigung auf den Namen der ... in ... zugelassen sind, äußert diese Tatsache ihre rechtliche Wirkung. Zudem hat die ... die Ausnahnegenehmigung von den Zulassungsvorschriften der §§ 23 und 27 StVZO im Hinblick auf ihre Rechtsstellung als Eigentümerin und Vermieterin der Fahrzeuge erhalten. Das ergibt sich aus dem vom Berufungsgericht in Bezug genommenen Akteninhalt. Die Fahrzeugzulassung sollte kraft der für sie geltenden Ausnahmegenehmigung gerade für die Fälle aufrechterhalten bleiben, in denen die betroffenen Fahrzeuge längerfristig an einen anderswo ansässigen Mieter vergeben wurden. Die Wirksamkeit der Zulassung bestand daher unabhängig von der Frage, ob die ... dadurch, daß sie die Klägerin durch die mietweise Überlassung der Anhänger zum Halter der Fahrzeuge machte, eine vorher vorhandene eigene Haltereigenschaft verlor.
Nach alledem sind die Bescheide des Beklagten rechtswidrig gewesen, soweit sie von der Klägerin die Anmeldung der Fahrzeuganhänger für die Zeit bis zum 1. Dezember 1979 und nach der Hamburger Zulassung der Fahrzeuge gefordert haben.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Sie rechtfertigt sich daraus, daß die streitigen Bescheide - von einer kurzen Zwischenzeit abgesehen - rechtswidrig gewesen sind.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.
Klamroth
Willberg
Kreiling
Dr. Franßen