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Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.12.1986, Az.: 1 StR 433/86

Beruhen eines Urteils auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden Anklagesatzes ; Beweiswürdigung enthaltender Anklagesatz; Inverkehrbringen von Falschgeld bei Erwerb durch einen Ermittlungsbeamten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
02.12.1986
Aktenzeichen
1 StR 433/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 11784
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Ravensburg - 31.10.1985

Fundstellen

  • JZ 1987, 316
  • MDR 1987, 336 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 1209-1210 (Volltext mit amtl. LS)
  • NStZ 1987, 181
  • StV 1988, 282

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung

Prozessführer

Francesco B. aus D.-O., geboren am ... 1947 in P./Sizillen

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage, ob das Urteil auf der Verlesung eines nicht dem Gesetz entsprechenden (weil Beweiswürdigung enthaltenden) Anklagesatzes beruht.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 2. Dezember 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg,
die Richter am Bundesgerichtshof Kuhn, Dr. Ulsamer, Dr. Foth, Dr. Granderath als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus K. als Verteidiger,
Justizhauptsekretär ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 31. Oktober 1985 wird verworfen; doch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der Geldfälschung schuldig ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Inverkehrbringens von Falschgeld zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Seine Revision bleibt ohne Erfolg.

2

Der Beschwerdeführer ist der Auffassung, der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz enthalte der Sache nach das wesentliche Ermittlungsergebnis, seine Verlesung habe daher gegen § 243 Abs. 3 Satz 1, § 261 StPO verstoßen. Die Rüge dringt nicht durch.

3

Der Revision ist zuzugeben, daß der Anklagesatz ungewöhnlich viele Einzelheiten des Tatgeschehens - das sich freilich über geraume Zeit erstreckte - und zudem an einigen Stellen Beweiswürdigung enthält; jedenfalls letzteres überschreitet den von § 200 Abs. 1 Satz 1 StPO für den Anklagesatz abgesteckten Rahmen. Die Anklageschrift hätte daher so, wie sie von der Staatsanwaltschaft dem Gericht vorgelegt wurde, nicht zugelassen werden dürfen. Die dennoch erfolgte Zulassung hatte zur Folge, daß in der Hauptverhandlung gemäß § 243 Abs. 3 Satz 1 StPO ein nicht dem Gesetz entsprechender Anklagesatz verlesen wurde.

4

Indes kann ausgeschlossen werden, daß das Urteil auf diesem Verfahrensfehler beruht. Dabei kann dahinstehen, ob die vom Reichsgericht übernommene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach ein Verfahrensfehler darin liegt, daß ein Schöffe die - das wesentliche Ermittlungsergebnis enthaltende - Anklageschrift liest oder in sie Einblick nimmt (RGSt 69, 120; BGHSt 13, 73) oder - nach früherem Recht - ein Eröffnungsbeschluß verlesen wurde, der das wesentliche Ermittlungsergebnis enthielt (BGHSt 5, 261), in vollem Umfang aufrechtzuerhalten ist oder der Nachprüfung bedarf.

5

Schon bisher war anerkannt, daß zwischen der dauernden Überlassung der Anklageschrift und deren (einmaliger) Verlesung unterschieden werden müsse, weil "durch ein einmaliges Verlesen ... auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark beeindruckt (werden), daß sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen können" (BGH, Urt. vom 27. August 1968 - 1 StR 381/68).

6

So liegen die Dinge hier. Der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz richtete sich (noch) gegen sieben Angeklagte und zählt 32 Schreibmaschinenseiten; die Hauptverhandlung dauerte 30 Tage. Daß unter diesen Umständen der verlesene Anklagesatz (nach Umfang, Inhalt und Aufbau durch bloßes Zuhören ohnedies schwer zu erfassen oder gar sich einzuprägen) noch irgendwie überzeugungsbildende Wirkung entfalten konnte, scheidet aus. Soweit die Revision in einer Einzelfrage aus dem schriftlichen Urteil anderes herauszulesen glaubt, entfernt sie sich von den Feststellungen (vgl. UA S. 23, 46).

7

Die allgemein eingelegte Sachbeschwerde zeigt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf. Allerdings ändert der Senat den Schuldspruch. Der Angeklagte hatte sich - mit anderen zusammen - Falschgeld verschafft in der Absicht, es als echt in Verkehr zu bringen (§ 146 Abs. 1 Nr. 2 StGB), was deshalb nicht gelang, weil der Erwerber Ermittlungsbeamter war; insoweit blieb es beim Versuch (§§ 22, 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB; vgl. BGH, Beschl. vom 22. November 1984 - 1 StR 684/84). In solchem Fall liegt, wie der Senat in BGHSt 34, 108 [BGH 20.06.1986 - 1 StR 264/86] entschieden hat, ein einheitliches Verbrechen der (vollendeten) Geldfälschung vor.

Schauenburg
Kuhn
Ulsamer
Foth
Granderath