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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.08.1968, Az.: 1 StR 381/68

Voraussetzungen für eine Strafbarkeit wegen Meineides; Anforderungen an die gerichtliche Beweiswürdigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1968
Aktenzeichen
1 StR 381/68
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1968, 12199
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Aschaffenburg - 22.03.1968

Verfahrensgegenstand

Meineid

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 27. August 1968,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Seibert, Bundesrichter Fischer, Bundesrichter Loesdau,
Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 22. März 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineids zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und ihm hierfür Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Ferner hat es ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr aberkannt und ausgesprochen, daß er dauernd eidesunfähig sei.

2

Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und erhebt die Sachrüge. Das Rechtsmittel ist nur zum Strafausspruch begründet.

3

I.

Die Verfahrensrügen

4

1.

Die behauptete Verletzung der §§ 215, 228, 243 StPO.

5

Die Rüge ist unbegründet. Die Verteidigung hatte, wie die Revision selbst vorträgt, die Fassung des Anklagesatzes im Laufe des Verfahrens wiederholt beanstandet, weil dieser auch das Ermittlungsergebnis wiedergebe. Vor dem dritten Hauptverhandlungstermin - zweimal war die Hauptverhandlung ausgesetzt worden - hat der Verteidiger in einem Schriftsatz erneut auf den "rechtsfehlerhaften Anklagesatz" hingewiesen und anheim gestellt, "die Staatsanwaltschaft aufzufordern, einen anderen Anklagesatz vorzubereiten. Fristfragen werden dabei von der Verteidigung M. nicht geltend gemacht werden".

6

Um den Bedenken der Verteidigung Rechnung zu tragen, hat die Strafkammer am 20. März 1968, einen Tag vor der neuen Hauptverhandlung, einen Beschluß erlassen, wonach der Eröffnungsbeschluß dahin "abgeändert" wurde, daß der Anklagesatz so zugelassen werde, wie er in dem Beschluß wörtlich wiedergegeben ist. Von diesem Beschluß erhielt der eine Verteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt Dr. S.-L., erst in der Hauptverhandlung Kenntnis.

7

Sachlich stellt der Beschluß keinen neuen Eröffnungsbeschluß dar, denn weder an dem historischen Geschehen, in dem der strafrechtliche Vorwurf erblickt wurde, noch an der rechtlichen Beurteilung wurde etwas geändert. Den Anklagesatz selbst zu ändern, war die Strafkammer nicht befugt. Das Gericht kann nur im gewissen Umfang die Änderung der Anklageschrift herbeiführen (§ 207 Abs. 2 und 3 StPO). Der Beschluß vom 20. März 1968 war in der Sache nichts weiter als das Ersuchen an die Staatsanwaltschaft, den Anklagesatz so vorzutragen, wie er in dem Beschluß formuliert wurde. Das ist dann auch geschehen.

8

Der Verteidiger hat - entgegen seiner Zusage - nach Verlesung des Anklagesatzes unter Berufung auf die §§ 215, 218 StPO einen Antrag auf Vertagung gestellt, weil ihm der "neue Eröffnungsbeschluß" nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Die Ablehnung dieses Antrags durch die Strafkammer ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das ergibt sich schon aus vorstehender Darlegung, da es sich sachlich gar nicht um einen neuen Eröffnungsbeschluß handelte, der hätte zugestellt werden müssen. Die von der Verteidigung beanstandeten Mängel im Anklagesatz durften auf die Anregung der Strafkammer in der Hauptverhandlung behoben werden. Dadurch wurde die Verteidigung nicht unzulässig beschränkt. Ein Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung stand dem Angeklagten hiergegen nicht zu, da es sich dabei nicht um sachliche Änderungen handelte, sondern nur um die Weglassung von Ausführungen, in denen die Verteidigung eine Würdigung des Ermittlungsergebnisses gesehen hatte.

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Die Revision beanstandet freilich, daß auch der neue Anklagesatz von solchen Mängeln nicht frei gewesen sei. Soweit dieser sich mit dem Vorwurf des Meineids befaßt, der zur Verurteilung des Angeklagten geführt hat, ist dies keinesfalls zutreffend. Insoweit hätte der Anklagesatz kaum kürzer gefaßt werden können. Aber auch im übrigen kann, soweit der Angeklagte früher auch sonst noch am Verfahren beteiligt war, dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft hat für die Fassung des Anklagesatzes einen gewissen Spielraum. Er muß die Tat bezeichnen, die dem Angeschuldigten zur Last gelegt wird und Zeit und Ort ihrer Begehung. Wenn dies etwas ausführlicher geschieht, als es unbedingt notwendig wäre (vgl. BGHSt 5, 225, 227) [BGH 15.12.1953 - 5 StR 294/53], so ist das noch kein Rechtsfehler. Die Revision führt auch die Stellen nicht an, die sie als unzulässige Würdigung des Ermittlungsergebnisses ansieht. Es braucht daher im einzelnen zu dem Vorwurf nicht Stellung genommen zu werden.

10

2.

Schon hieraus ergibt sich, daß die Ablehnung der Schöffen wegen Besorgnis der Befangenheit nach Verlesung des Anklagesatzes keine sachliche Grundlage hatte. Das Landgericht hat das Gesuch schon aus diesem Grunde zu Recht abgelehnt. Im übrigen ist es ein Unterschied, ob - wie im Falle RGSt 69, 120 - den Schöffen die Anklageschrift samt dem "Ergebnis der Ermittlungen" zum dauernden Gebrauch während der ganzen Hauptverhandlung überlassen wird oder ob die Anklageschrift nur einmal verlesen wird. Hierauf hat schon das Reichsgericht in jener Entscheidung hingewiesen. Durch ein einmaliges Verlesen werden auch Laienrichter regelmäßig nicht so stark beeindruckt, daß sie das wirkliche Ergebnis der Hauptverhandlung nicht mehr unbefangen in sich aufnehmen können.

11

Fehlerhaft war allerdings, daß die Strafkammer dem Angeklagten die von den Schöffen gemäß § 26 Abs. 3 StPO abgegebene dienstliche Äußerung nicht vorher mitteilte. Hierauf kann jedoch die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch nicht beruhen, zumal diese Äußerungen keine tatsächlichen Angaben enthalten, sondern nur die Ansicht der Schöffen, daß sie sich nicht befangen fühlen (vgl. BGHSt 21, 85, 87) [BGH 13.07.1966 - 2 StR 157/66]. Im übrigen hatte der Beschwerdeführer Gelegenheit, im Revisionsverfahren dazu noch Stellung zu nehmen. Seine Ausführungen enthalten nichts, was die Ablehnung der Schöffen wegen Befangenheit als berechtigt erscheinen ließe. Der Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO ist hiernach nicht gegeben.

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3.

Auch die Rüge aus § 244 Abs. 3 StPO kann keinen Erfolg haben.

13

Der Verteidiger hatte in seinem Schlußvortrag neben dem Antrag auf Freispruch hilfsweise beantragt, "für den Fall, daß das Gericht glaube, aus der Aussage Richter irgendwelche Folgerungen ziehen zu sollen oder zu können, die Vernehmungsbeamten darüber zu hören, daß er gerade zu diesem Punkt abweichende Angaben gemacht und daß er insgesamt in seiner Darstellung völlig unzuverlässig und unsicher war."

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Die Revision rügt als Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO, daß das Landgericht - auch im Urteil - diesen Beweisantrag nicht ausdrücklich beschieden hat. Hierzu ist zu bemerken: Der Beweisantrag ist unbestimmt und aus sich heraus kaum verständlich. Welche "Vernehmungsbeamten" der Verteidiger gehört wissen wollte, bleibt ebenso unklar wie der "Punkt", zu dem sie vernommen werden sollten. Aus dem Zusammenhang kann man allenfalls entnehmen, daß der "Punkt" die ehewidrigen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der ehemaligen Frau R. betraf. Hierzu hatte auch der Staatsanwalt in seinem Schlußvortrag einen Hilfsbeweisantrag gestellt. Es ist auch nicht ersichtlich, daß der Zeuge R. von "Vernehmungsbeamten" zu anderen Punkten ausführlicher vernommen wurde. In der Frage der ehewidrigen Beziehungen hat aber die Strafkammer einen Beweis gegen den Angeklagten nicht als geführt gesehen und insbesondere die früheren Angaben R.s nicht als beweiskräftig erachtet, "da diese Aussagen eine zu große Unsicherheit aufweisen", Das Landgericht geht also davon aus, daß der Zeuge R. "gerade zu diesem Punkt" abweichende Angaben gemacht hat und daß er in seiner Darstellung unzuverlässig und unsicher war. Nur für den Fall, daß die Strafkammer die Aussage R.s in Bezug auf "diesen Punkt" anders bewerten sollte, war aber der Beweisantrag gestellt worden. Die Strafkammer brauchte daher auf ihn nicht mehr einzugehen. Die Würdigung der Aussage R.s hinsichtlich seiner Beobachtungen über ehewidrige Beziehungen seiner früheren Ehefrau zu dem Angeklagten hinderte die Strafkammer nicht, ihm in einem anderen Punkt Glauben zu schenken. Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 StPO ist hiernach nicht bewiesen.

15

4.

Die Rüge der Verletzung der §§ 52, 63 StPO hinsichtlich der Eheleute D. ist offensichtlich unbegründet. Die Eheleute D. sind, wie die Revision selbst vorträgt, mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert. Es stand ihnen daher kein Zeugnisverweigerungsrecht, sondern allenfalls ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu. Im Hinblick auf die in §§ 55, 68 a StPO getroffene gesetzliche Regelung verbietet sich eine entsprechende Anwendung der §§ 52, 63 StPO.

16

II.

Die Sachrüge

17

Die Feststellungen tragen den Schuldspruch. Der Angeklagte hat etwas Falsches beschworen, als er am 3. Oktober 1962 als Zeuge unter Eid angab, daß er niemals mit Frau R. allein in ihrer Wohnung gewesen sei und nur insoweit eine Einschränkung machte, als er zugab, einmal höchstens eine Minute lang mit Frau R. allein in der Wohnung gewesen zu sein. Denn er hat den von der Zeugin D. geschilderten Vorfall, bei dem er erheblich länger als eine Minute mit Frau R. allein, also in Abwesenheit ihres Mannes, in der Wohnung war, überhaupt verschwiegen. Die Feststellungen reichen auch für den inneren Tatbestand aus. Danach wußte der Angeklagte bei seiner Zeugenaussage von diesem Vorfall, er war sich auch bewußt, daß er ihn auch dann offenbaren mußte, wenn es damals nicht zu ehewidrigen Handlungen gekommen war. Verstöße gegen die Denkgesetze oder die Lebenserfahrung enthalten die Ausführungen des Landgerichts hierzu nicht. Der Angeklagte ist daher zu Recht wegen Meineids verurteilt worden.

18

Nicht bestehen bleiben kann dagegen der Strafausspruch, obwohl der Angeklagte zur Mindeststrafe des § 154 Abs. 2 StGB verurteilt worden ist. Denn die Nichtanwendung des § 157 StGB beruht möglicherweise auf Rechtsirrtum. Bei der Prüfung der Frage, ob der Angeklagte die Unwahrheit gesagt habe, um von sich die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden, berücksichtigt die Strafkammer die Zeugenaussage des Angeklagten nur insoweit, als ihm die Unwahrheit nachgewiesen ist. In der Tat hätte sich der Angeklagte, wenn er den von der Zeugin D. geschilderten Vorfall zugegeben hätte, damit allein noch keiner strafbaren Handlung bezichtigen müssen. Nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung bestand aber noch der Verdacht ehebrecherischer Beziehungen zwischen dem Angeklagten und Frau R. (s.S. 11 UA). Der von ihm verschwiegene Vorfall vom Dezember 1961 könnte so eng mit diesen Beziehungen zusammenhängen, daß er bei der Prüfung nach § 157 StGB von ihnen nicht getrennt werden kann. Es ist also vorerst die Möglichkeit nicht auszuräumen, daß der Angeklagte die Unwahrheit auch gesagt hat, um von sich die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung wegen Ehebruchs abzuwenden. Daß er Frau R., seine jetzige Frau, schützen wollte, schließt das nicht aus. Für die Anwendung des § 157 StGB genügt es, daß die Absicht, die Gefahr gerichtlicher Bestrafung abzuwenden, nur mitbestimmend war (BGHSt 2, 379).

19

Der Strafausspruch und damit auch der Ausspruch über Eidesunfähigkeit und Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte ist daher aufzuheben. Im übrigen muß die Revision verworfen werden.

Hübner
Seibert
Fischer
Loesdau
Pfeiffer