Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 22.11.1984, Az.: 1 StR 684/84

Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
22.11.1984
Aktenzeichen
1 StR 684/84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 14626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Augsburg - 09.07.1984

Fundstelle

  • StV 1985, 146

Verfahrensgegenstand

Geldfälschung u.a.

Prozessführer

1. Arbeiter Michele De L.-M. aus A., geboren am ... 1946 in C. (Italien), zur Zeit in Haft,

2. Kraftfahrer Giuseppe Co. aus Hö., geboren am ... 1947 in Ca. (Italien),

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung und zu Nummer 4 der Beschlußformel
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung der Beschwerdeführer
unter Berücksichtigung der Gegenerklärung des Angeklagten De L.-M.
vom 9. November 1984 am 22. November 1984
gemäß § 349 Abs. 2, 3 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten De L.-M. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf gehoben.

  2. 2.

    Auf die Revision des Angeklagten Co. wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 9. Juli 1984

    1. a)

      im Schuld aus spruch dahin berichtigt, daß er schuldig ist der Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB),

    2. b)

      im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es diesen Angeklagten betrifft.

  3. 3.

    Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revisionen - an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

  4. 4.

    Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Der Angeklagte De L.-M. wurde vom Landgericht Augsburg wegen eines Verbrechens der Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten, der Angeklagte Co. wegen Beihilfe zu einem Verbrechen der Geldfälschung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt. - 728 falsche 100,- DM-Noten wurden eingezogen.

2

Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der beiden Angeklagten. Sie rügen Verletzung des formellen und des sachlichen Rechts. Die Revisionen haben teilweise Erfolg.

3

I.

Angeklagter De L.-M.:

4

Die Verfahrensrügen sind, wie der Generalbundesanwalt bereits ausgeführt hat, offensichtlich unbegründet, Auch die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

5

Im Strafausspruch kann das Urteil hingegen keinen Bestand haben. Die Strafkammer hat dem Umstand, daß infolge des Einsatzes eines polizeilichen Scheinaufkäufers der überwiegende Teil des weitergegebenen Falschgeldes aus dem Verkehr gezogen wurde, ersichtlich nicht in ihre Erwägungen miteinbezogen, sondern im Gegenteil als einzigen Strafschärfungsgrund die große Menge des weitergegebenen Falschgeldes angeführt. Zwar kann nach dem festgestellten Sachverhalt von einer Steuerung oder gar Beherrschung entscheidender Tatteile durch staatliche Organe nicht gesprochen werden. Jedoch hätte zumindest im Hinblick auf die Sieherstellung von 72.800,- DM die Tatsache der polizeilichen "Beteiligung" nicht unberücksichtigt bleiben dürfen.

6

II.

Angeklagter Co.:

7

Auch hier ist die Verfahrensrüge offensichtlich unbegründet.

8

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung ergibt jedoch im Schuldspruch, daß der Angeklagte Co. nur der Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes (§ 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig ist, obgleich die Strafkammer den Haupttäter De L.-M. zu Recht wegen eines vollendeten Verbrechens des Inverkehrbringens falschen Geldes verurteilt hat.

9

Dieses Verbrechen setzt sich aus zwei Einzelakten zusammen. Im ersten Einzelakt sind 40 Falschgeldnoten, die sich der Haupttäter verschafft hatte, durch Übergabe an einen Eingeweihten (den Zeugen Salvatore S.) in Verkehr gebracht worden, weil die Übergabe der erste Schritt zur Weiterleitung des Geldes in die Hände Argloser sein sollte und es auch tatsächlich war (vgl. BGHSt 29, 311 ff.; Herdegen in LK 10. Aufl. § 146 Rdn. 23 und § 147 Rdn. 4 sowie Rdn. 5). An diesem Einzelakt, der die rechtliche Würdigung im Falle des Haupttäters bestimmt, war der Angeklagte Co. nicht beteiligt.

10

Beim zweiten Einzelakt kam es nicht zu einem Inverkehrbringen. Der Haupttäter übergab zwar in der Vorstellung, er setze damit die Weiterleitung des Falschgeldes an Arglose in Gang, 728 Falschgeldnoten an den Zeugen Z.. Dieser, Kriminalhauptkommissar beim Bayerischen Landeskriminalamt, war aber nur Scheinkäufer. Der Vorgang der Übergabe wurde von anderen Polizeibeamten beoabachtet. Mit der Übergabe des Falschgeldes an den Scheinkäufer befand es sich in amtlichem Gewahrsam. Ein Inverkehrbringen im Sinne von § 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB (vgl. dazu Herdegen a.a.O. § 146 Rdn. 13) war ausgeschlossen. Infolgedessen stellt sich der zweite Einzelakt als Versuch nach §§ 22, 146 Abs. 1 Nr. 3 StGB dar. Die Beihilfe, die der Angeklagte Co. zum zweiten Einzelakt leistete, ist also Beihilfe zu einem Verbrechen des versuchten Inverkehrbringens falschen Geldes. Dementsprechend war der Schuldspruch zu ändern. Diese Änderung mußte die Aufhebung des Strafausspruchs im Falle Co. nach sich ziehen.

11

Außerdem bemerkt der Senat: Die Begründung, mit der die Strafkammer die Annahme eines minder schweren Falles abgelehnt hat, hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Als einzigen strafschärfenden Umstand hat die Kammer die nicht unerhebliche Falschgeldmenge von 72.800,- DM angeführt (UA S. 24). Sie hat aber andererseits nicht festgestellt, daß der Angeklagte die Größenordnung der Tat, zu der er Beihilfe geleistet hat, tatsächlich kannte, sondern hat die Frage seiner Kenntnis ausdrücklich offengelassen (UA S. 22). Es ist sicherlich richtig, daß ein Gehilfe den genauen Tatumfang nicht kennen muß. Für die Strafzumessung ist es aber nicht unerheblich, wie weit er den Tatumfang annähernd überblickte.

12

III.

Die Einziehungsanordnung wird von der Aufhebung der Strafaussprüche nicht berührt.

Herdegen
Kuhn
Ulsamer
Schikora
Granderath