Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1994, Az.: IX ZR 222/93
Anwalt; Gesellschaftsvertragsänderung; Gebühr
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1994
- Aktenzeichen
- IX ZR 222/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1994, 15588
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 7 Abs. 1 BRAGO
- § 8 Abs. 2 S. 2 BRAGO
Fundstellen
- AnwBl 1995, 146-149 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1995, 368-369 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1995, 303 (red. Leitsatz)
- MDR 1995, 319-320 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW-RR 1995, 758-762 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1995, 432-433 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1995, 947-952 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1995, 118-124 (Volltext mit amtl. LS)
- zfs 1995, 269 (Volltext mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
Zum gebührenrechtlichen Wert der Änderung eines Gesellschaftsvertrags.
Tatbestand:
Die Beklagte ist das im Jahre 1839 gegründete, derzeit in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betriebene Stammhaus einer von der Familie E.-v. Z. beherrschten Firmengruppe. Mehrheitsgesellschafter sowohl der Beklagten - insoweit als Kommanditist - als auch der Komplementär-GmbH war bis zu seinem Tode im September 1980 P.-H. E.-v. Z. (im folgenden: Erblasser) gewesen. Kleinere Kommanditanteile hatten schon zu seinen Lebzeiten seine drei Söhne aus erster Ehe T., J. D. und J.-M., von denen die beiden jüngeren beim Ableben des Vaters noch minderjährig waren, sowie der Stiefbruder des Erblassers, Dr. E.-J. F., gehalten. Die restlichen Geschäftsanteile an der GmbH waren im Besitz einer Familienstiftung. Der Erblasser hatte seine drei Söhne sowie seine zweite Ehefrau zu je 1/4 Anteil als Erben eingesetzt. Zwischen den Söhnen und der Stiefmutter bestanden Spannungen. Die Stiefmutter konnte nicht Gesellschafterin der Beklagten werden, weil nach dem Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft nur mit solchen Erben fortgesetzt werden durfte, die männliche Abkömmlinge des Großvaters E.-v. Z. (Vaters des Erblassers) waren. Die Lage wurde weiter dadurch erschwert, daß Testamentsvollstreckung angeordnet war und das Unternehmen sich am Rande der Illiquidität bewegte.
Im Oktober 1980 wandten sich die Söhne E.-v. Z., die beiden jüngeren vertreten durch ihre Mutter, an den klagenden Rechtsanwalt. Sie beauftragten ihn, er möge ihnen "das Unternehmen verschaffen", und baten zunächst um Prüfung, ob sie das Erbe ausschlagen sollten. Über den weiteren Umfang des Auftrages herrscht Streit.
Auf Anraten des Klägers schlugen die Söhne die Erbschaft aus. Dem Kläger gelang es in langjährigen Verhandlungen, die anderen Gesellschafter unter Abfindung zum Ausscheiden aus dem Unternehmen zu veranlassen und einen Beitritt der Stiefmutter zu verhindern, so daß nunmehr die Söhne alleinige Kommanditisten der Beklagten und - neben der Familienstiftung - alleinige Gesellschafter der Komplementär-GmbH sind. Zur E.-v. Z.-Gruppe gehörende Unternehmen bzw. Gesellschaftsanteile, die als Bestandteil des Nachlasses an die Stiefmutter gefallen waren, konnten für die Beklagte erworben werden. In die Einigung wurde auch die Stiefmutter des Erblassers einbezogen, der vertragliche Ansprüche zustanden. Gleichzeitig reorganisierte der Kläger die Geschäftsführung und trug dadurch zu einer Sanierung des Unternehmens bei. Um die Beklagte als Familienunternehmen zu erhalten, ließ der Kläger die Söhne E.-v. Z. einen Poolvertrag schließen. Schließlich entwarf der Kläger neue Gesellschaftsverträge für die Beklagte und die Komplementär-GmbH. Im Februar 1989 wurde er von seinem Mandat entbunden.
Die Vergütung des Klägers hatte die Beklagte übernommen. Unter dem 29. Dezember 1982 hatte der Kläger "Teilgebühren" von 150.000 DM zuzüglich 13 % Mehrwertsteuer sowie verschiedene Auslagen in Rechnung gestellt. Die Rechnung war umgehend bezahlt worden. Beginnend mit dem Jahresabschluß 1984 hatte die Beklagte darüber hinaus Rückstellungen für Honoraransprüche des Klägers in Höhe von weiteren 350.000 DM gebildet. In Höhe dieses Betrages zuzüglich 14 % Mehrwertsteuer hatte der Kläger sodann unter dem 11. Januar 1988 "weitere Kostenvorschußgebühren" verlangt und von der Beklagten alsbald erhalten. Mit Schlußrechnung vom 30. Dezember 1988 hatte der Kläger gesetzliche Gebühren von insgesamt 735.845 DM netto ermittelt, unter Berücksichtigung der bereits erhaltenen Zahlungen somit noch eine Restforderung von 268.863,30 DM brutto. Diesen Betrag macht er mit seiner Klage geltend. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, die vom Kläger berechneten Gebühren seien teils nicht entstanden, teils übersetzt und außerdem überwiegend verjährt. Auf den zweiten Vorschuß in Höhe von 350.000 DM nebst Mehrwertsteuer habe der Kläger allenfalls 7.796,46 DM brutto verdient. Wegen des überschießenden Restes hat die Beklagte Widerklage erhoben. Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie sich gegen die Abweisung der Klage auf Zahlung von mehr als 15.592,92 DM richtet, und führt im übrigen zur Aufhebung und Zurückverweisung.
I. Das Berufungsgericht hat die Berufung gegen das klageabweisende Urteil des Landgerichts unter anderem deshalb zurückgewiesen, weil über die erhaltenen Vorschüsse hinausgehende Ansprüche verjährt seien, soweit sie sich auf die Positionen 1 bis 6 der Schlußrechnung bezögen. Für die Position 7 entstandene Gebühren habe die Beklagte mit einem Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung wirksam verrechnet.
Das hält einer rechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
1. Die Ansprüche des Klägers sind verjährt, ausgenommen solche zu Position 7 der Schlußrechnung.
Die Gebührenansprüche eines Rechtsanwalts verjähren in zwei Jahren (§ 196 Abs. 1 Ziff. 15 BGB). Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse des Jahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist (§§ 198, 201 BGB). Fälligkeit tritt ein mit der Erledigung des Auftrags oder der Beendigung der Angelegenheit (§ 16 Satz 1 BRAGO). Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht davon abhängig, wann der Rechtsanwalt die Berechnung der Vergütung mitteilt (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO).
Die Erledigung des Auftrags kann mit der Beendigung der Angelegenheit zusammenfallen, muß es aber nicht. Die Angelegenheit bedeutet den durch einen einheitlichen Lebenssachverhalt abgesteckten Rahmen, innerhalb dessen sich die anwaltliche Tätigkeit abspielt (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972 - III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684; v. 17. November 1983 - III ZR 193/82, AnwBl 1984, 501; Schumann/Geißinger, BRAGO 2. Aufl. § 13 Rdnr. 3). Ein einziger Auftrag kann mehrere Angelegenheiten umfassen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO 6. Aufl. § 13 Rdnr. 8 u. § 16 Rdnr. 8; Gerold/Schmidt-Madert, BRAGO 11. Aufl. § 13 Rdnr. 5).
Im Streitfall hat zwar der Auftrag erst durch die Kündigung mit Schreiben vom 30. Januar 1989 geendet. Das Berufungsgericht ist jedoch zu Recht davon ausgegangen, daß der Auftrag mehrere Angelegenheiten betraf, von denen eine jede im Falle ihrer Erledigung eine selbständige Verjährungsfrist in Gang setzte. Nach den unangefochtenen Feststellungen des Berufungsgerichts waren die unter den Positionen 1 bis 6 der Schlußrechnung aufgeführten Tätigkeiten spätestens mit dem Abschluß des am 29. Januar 1987 beurkundeten sogenannten Schlußvertrages erledigt. Damit waren zugleich die bisher angefallenen Angelegenheiten beendet. Nach dem 31. Dezember 1987 war der Kläger, wie er selbst vorträgt, nur noch mit der Änderung der Gesellschaftsverträge (Position 7 der Schlußrechnung) befaßt. Diese Tätigkeit bildete eine neue Angelegenheit.
Die Revision rügt, nach dem unter Beweis gestellten Sachvortrag des Klägers hätten die ihm von Anfang an übertragenen Aufgaben eine einzige Angelegenheit gebildet und dazu habe auch die Neufassung der Gesellschaftsverträge gehört; der Beweis sei zu Unrecht nicht erhoben worden. Diese Rüge ist unberechtigt. Der Vortrag in der Berufungsbegründung, den die Revision anspricht, lautete wie folgt: "Der Kläger (wurde) beauftragt, a) die Miterbenstellung der zweiten Ehefrau des Verstorbenen aufzuweichen bzw. zu unterlaufen, b) zu verhindern, daß die zweite Ehefrau des Verstorbenen jemals in das Unternehmen gelangt, c) das Unternehmen ausschließlich in die Hände der drei Söhne E.-v. Z. zu überführen, d) nach Durchführung dessen sicherzustellen, daß das Unternehmen als Familienunternehmen erhalten bleibt". Nach Meinung der Revision ist der Bestand des Unternehmens als Familienunternehmen erst durch die Neuregelung der Gesellschaftsverhältnisse endgültig gesichert worden. Dazu fehlen jedoch entsprechende Tatsachenbehauptungen. Der Teil d) des (angeblichen) Auftrags läßt sich zwanglos auf den am 8. August 1984 zwischen den drei Söhnen abgeschlossenen Poolvertrag beziehen. Daß die neuen Gesellschaftsverträge (die nicht bei den Akten sind) ebenfalls Bestimmungen enthalten, durch die der Erhalt des Familienunternehmens gefördert wird, hat der Kläger nicht vorgetragen.
Da die Tätigkeiten des Klägers vor und nach dem 31. Dezember 1987 keine einheitliche Angelegenheit bildeten, begann für die unter den Positionen 1 bis 6 abgerechneten Gebühren die Verjährungsfrist spätestens am 1. Januar 1988; sie endete dann mit Ablauf des 31. Dezember 1989, mithin vor Eingang des Antrags auf Erlaß eines Mahnbescheids am 6. August 1990.
Die Beklagte handelt nicht treuwidrig, wenn sie sich auf die Verjährungseinrede beruft. Auf die Behauptung des Klägers, er habe die Schlußrechnung auf Bitten der Beklagten schon zum 30. Dezember 1988 - vor Abschluß seiner Tätigkeit - erstellt, damit die Beklagte die entsprechenden Kosten noch für 1988 habe bilanzieren können, kommt es wegen § 18 Abs. 1 Satz 2 BRAGO nicht an. Die behaupteten Absprachen mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten über die im Jahre 1988 bezahlten "weiteren Kostenvorschußgebühren" sind ebenfalls unerheblich, weil sie die darüber hinausgehenden Beträge, die der Kläger nunmehr geltend macht nicht betreffen.
2. Der - unverjährte - Anspruch zu Position 7 beläuft sich auf einen Betrag von (2 x 6.839 DM =) 13.678 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt also 15.592,92 DM.
a) Unter Position 7 hat der Kläger seine Gebühren für die Neufassung der Gesellschaftsverträge abgerechnet. Das Berufungsgericht hat den Gebührenwert nach der Summe aller Einlagen ohne Schuldenabzug bemessen. Die Revision ist der Ansicht, es hätte noch der Firmenwert einbezogen werden müssen. Dem vermag der Senat - zumindest für den vorliegenden Fall - nicht zu folgen.
Gemäß § 7 Abs. 1 BRAGO werden die Rechtsanwaltsgebühren grundsätzlich nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, regelt für Angelegenheiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren, um die es hier geht, § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert, soweit er sich - wie hier - nicht aus der sinngemäßen Anwendung der dort genannten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst - etwa nach dem Inhalt des Auftrags - nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 8 BRAGO Rdnr. 46). Die Wertbestimmung nach billigem Ermessen liegt weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet. Eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (BGH, Urt. v. 13. März 1980 - III ZR 145/78, NJW 1980, 2128, 2129, insoweit in BGHZ 77, 27 n. abgedr.; v. 13. Oktober 1988 - III ZR 121/86, AnwBl 1990, 222). Daß das Berufungsgericht bei der Bestimmung des Wertes der gesellschaftsvertraglichen Änderungen die Grenzen seines Ermessens zum Nachteil des Klägers verkannt hätte, ist nicht ersichtlich.
Zunächst ist zu unterscheiden, ob die Änderung derart weitgehend ist, daß ein neues, wirtschaftlich selbständiges Gesellschaftsverhältnis entsteht. Dann käme dies dem Neuabschluß des Gesellschaftsvertrages gleich mit der Folge, daß sich der Gegenstandswert nach dem Wert der Leistungen der Gesellschafter ohne Schuldenabzug richtete (Mümmler JurBüro 1986, 989, 993). Bleibt indessen der Gesellschaftsvertrag dem Grunde nach derselbe und werden lediglich einzelne Bestimmungen geändert, kommt jedenfalls die schematische Berücksichtigung des Firmenwerts (wie sie OLG Stuttgart AnwBl 1976, 439, 440; Schumann/Geißinger, § 8 BRAGO Rdnr. 629; Hartmann, Kostengesetze 25. Aufl. § 8 BRAGO Rdnr. 16 befürworten) nicht in Betracht. Zwar kann die Veränderung eines Rechtsverhältnisses einen höheren Gebührenwert haben als das von der Veränderung betroffene Rechtsverhältnis ihn hatte. Denn eine sinngemäße Anwendung des § 39 Abs. 1 Satz 2 KostO ist in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO ausgeschlossen. Der Wert der Änderung kann aber auch niedriger sein. Maßgeblich ist § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 8 BRAGO Rdnr. 43 Stichwort "Gesellschaftsverträge"). Es entspricht billigem Ermessen, darauf abzustellen, welche Bestimmungen geändert werden und wieviel diese Änderung für die Gesellschafter bedeutet. Versprechen sie sich davon für die Gesellschaft und für sich selbst wirtschaftliche Vorteile, ist deren Wert maßgeblich. Bringen die Änderungen Beschränkungen der Gesellschafterrechte mit sich, sind diese zu bewerten. Dazu hat der Kläger nichts vorgetragen. Damit ist die in den Vorinstanzen mit 6.839 DM ermittelte Höhe einer vollen Gebühr nicht zu beanstanden.
b) Indessen hat das Berufungsgericht zu Unrecht eine Besprechungsgebühr nicht berücksichtigt. Daß der Kläger eine solche in der Schlußrechnung vom 30. Dezember 1988 nicht berechnet hatte, hinderte ihn nicht daran, dies später nachzuholen. Der Rechtsanwalt ist im Rechtsstreit über die Honorarforderung nicht an seine Gebührenrechnung gebunden (BGH, Urt. v. 4. Dezember 1986 - III ZR 51/85, NJW 1987, 3203 [BGH 04.12.1986 - III ZR 51/85]; Gerold/Schmidt-Madert, § 18 BRAGO Rdnr. 12; Göttlich/Mümmler, BRAGO 17. Aufl. Stichwort "Berechnung der Vergütung" Anm. 5; Hartmann, § 18 BRAGO Rdnr. 20). Die Besprechungsgebühr hat der Kläger mit der Berufungsbegründung (GA 404) geltend gemacht. Diese enthielt zugleich die "Mitteilung der Berechnung", von der das Einforderungsrecht des Anwalts gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BRAGO abhängt (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1984 - III ZR 136/83, AnwBl 1985, 257 f; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 18 BRAGO Rdnr. 3; Gerold/Schmidt-Madert, § 18 BRAGO Rdnr. 11). Daß die Neufassungen der Gesellschaftsverträge, des Schiedsvertrages sowie der Geschäftsordnung des Beirats eingehend erörtert worden sind, ist vorgetragen (GA 26).
3. Gegen den Gebührenanspruch zu Position 7 hat die Beklagte mit einem Rückforderungsanspruch wegen Überzahlung des Klägers durch die im Jahre 1988 bezahlten "weiteren Kostenvorschußgebühren" aufgerechnet. Ob dieser Rückforderungsanspruch besteht, ist - wie die nachfolgenden Ausführungen zur Widerklage erweisen - bislang ungeklärt. In Höhe eines Betrages von 15.592,92 DM kann die Klageabweisung deshalb keinen Bestand haben.
II. Der Widerklage haben die Vorinstanzen mit der Begründung stattgegeben, unter gebührenrechtlichen Gesichtspunkten könne der Kläger wegen der in der Schlußrechnung unter den Positionen 1 bis 7 einzeln abgerechneten Tätigkeiten allenfalls ein Honorar von insgesamt 129.325 DM netto verlangen. Er habe also schon mit dem ersten Vorschuß mehr empfangen, als ihm insgesamt zugestanden habe. Die im Jahre 1988 erhaltenen "weiteren Kostenvorschußgebühren" in Höhe von 399.000 DM (brutto) habe der Kläger deshalb - abzüglich der mit 7.796,46 DM (brutto) errechneten Gebühren zu Position 7 - an die Beklagte zurückzuzahlen.
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Gemäß § 222 Abs. 2 Satz 1 BGB kann das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete nicht zurückgefordert werden. Das gilt auch für Vorschüsse. In welchem Umfang dem Kläger zu den Positionen 1 bis 6 inzwischen verjährte Gebührenforderungen zustehen, ist bislang nicht fehlerfrei festgestellt. Deshalb kann vom Bestehen eines Rückforderungsanspruchs vorerst nicht ausgegangen werden.
1. Die - mit Abstand - höchste Teilforderung entfällt auf die Position 1 der Schlußrechnung. Das Berufungsgericht hat dem Kläger hierzu zwei Gebühren gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 BRAGO nach einem Geschäftswert von jeweils höchstens 7.784.010,28 DM sowie eine Gebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO nach einem Geschäftswert von höchstens 4,2 bis 4,4 Mio DM zugebilligt. Die Geschäftswerte hat das Berufungsgericht dabei nicht rechtsfehlerfrei ermittelt. Das billige Ermessen des Tatrichters setzt erst ein, wenn der Gegenstand, dessen Wert er bestimmen soll, feststeht (Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 8 BRAGO Rdnr. 46). Den Gegenstand hat das Berufungsgericht zu eng gefaßt.
a) Bei der Bemessung des Geschäftswerts für die Geschäfts- und die Verhandlungsgebühr hat das Berufungsgericht auf den Inhalt des Vertrages vom 19. August 1982 (sogenannter "G.-Vertrag", benannt nach dem Namen des beurkundenden Notars) abgestellt. Dabei hat es den Vertragsinhalt nicht erschöpfend gewürdigt.
Unter Abschnitt I des "G. -Vertrages" hat die Witwe den Erbschein anerkannt. Insofern hätte das Berufungsgericht einen Wert in Ansatz bringen müssen. Der Kläger hatte vorgetragen, die Söhne im Erbscheinsverfahren vertreten und dafür Gebühren verdient zu haben.
Ferner hätte das Berufungsgericht die unter Abschnitt VII festgehaltene Einigung berücksichtigen müssen, daß die Witwe nicht Kommanditistin geworden ist. Nach dem Klagvortrag war dies insbesondere von den Testamentsvollstreckern angezweifelt worden. Die Einigung hätte mit einem Bruchteil des nominellen Wertes der von der Witwe beanspruchten Kommanditanteile veranschlagt werden müssen.
Demgegenüber ist kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß die Übertragung des im Betriebsvermögen geführten Grundbesitzes an die Söhne und deren Versprechen, den Grundbesitz in den Büchern und Bilanzen der Beklagten weiterführen zu lassen (Abschnitt IV), die Übernahme von Verbindlichkeiten des Nachlasses gegenüber Banken (Abschnitt VI), der Verzicht der Söhne auf Pflichtteilsansprüche (Abschnitt VIII) sowie die Übernahme der Grabpflegekosten (Abschnitt X) außer Ansatz blieben. Der Kläger hat weder zum Wert der Grundstücke und der darauf ruhenden Lasten noch zur Höhe der Bankverbindlichkeiten noch zu den sonstigen Punkten Angaben gemacht.
b) Weiterhin hätte sich das Berufungsgericht bei der Bemessung des Geschäftswerts für die Geschäfts- und die Verhandlungsgebühr nicht auf den Inhalt des "G.-Vertrages" beschränken dürfen. Es hat übersehen, daß sich der Kläger unter Position 1 keineswegs nur auf diesen Vertrag bezogen hatte. Der Kläger hatte vielmehr die zu vergütende anwaltliche Tätigkeit wie folgt umschrieben: "Beratungen, Verhandlungen und Vertragsentwurf betreffend Erbausschlagung und Übernahme der Firmengruppe Z. & Co ... in der Zeit von November 1980 bis 19.8.1982 (G.-Vertrag)". Der Kläger begehrte mithin eine Vergütung unter anderem auch für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Erbausschlagung. Diese hatte zur Folge gehabt, daß der Kommanditanteil des Erblassers nicht im Wege der Erbfolge (in Verbindung mit einer "qualifizierten Nachfolgeklausel" im Gesellschaftsvertrag, vgl. BGHZ 68, 225, 236 ff) belastet mit der Testamentsvollstreckung auf die Söhne übergegangen, sondern den nach dem Tode des Erblassers verbleibenden Kommanditisten im Wege der gesellschaftsrechtlichen Anwachsung zugefallen war (§ 177 HGB; § 738 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Erbausschlagung war somit ein bedeutsamer Schritt auf dem Wege gewesen, den Söhnen die Alleinherrschaft über die Firmengruppe zu verschaffen. Es ist unangemessen, daß das Berufungsgericht die Erbausschlagung als "Vorbereitungsmaßnahme" des "G.-Vertrages" - mit dem lediglich ein Teil der durch die Ausschlagung ausgelösten Folgeprobleme beseitigt worden ist - qualifiziert (BU 19) und den Geschäftswert für die unter Position 1 der Schlußrechnung aufgeführten Tätigkeiten allein danach bemessen hat, welche Leistungen die Söhne nach diesem Vertrag zu erbringen hatten (BU 20). Zudem war dieses Vorgehen inkonsequent. Das Berufungsgericht hat dem Kläger für die Tätigkeit im vormundschaftsgerichtlichen Verfahren über die Genehmigung der Ausschlagung der Erbschaft durch den minderjährigen Sohn J.-M. eine Beweisaufnahmegebühr gemäß § 118 Abs. 1 Ziff. 3 BRAGO zugebilligt. Dabei hat es einen Geschäftswert von "höchstens 4,2 bis 4,4 Mio. DM" zugrunde gelegt. Dieser Wert entspricht der Höhe der Schulden, die der Erblasser bei der Beklagten gehabt hatte, nach Verrechnung mit dem Wert seines Kommanditanteils. Dank der Ausschlagung brauchten die Söhne eine Haftung für diese Schulden nicht mehr zu befürchten. Bei der Geschäfts- und der Verhandlungsgebühr wäre das Interesse an der Ausschlagung in gleicher Weise zu berücksichtigen gewesen. Dies hat das Berufungsgericht unterlassen.
Im übrigen kann das Interesse an der Ausschlagung nicht lediglich danach bemessen werden, daß eine Haftung der Söhne für die damaligen Schulden des Erblassers verhindert werden sollte. Die Ausschlagung hatte nach dem Vortrag des Klägers weiterreichende Bedeutung. Sie diente zum zweiten dazu, die Verwaltung der Kommanditanteile durch die Testamentsvollstrecker zu beenden. Zum dritten verschuf die Ausschlagung - durch die Auflösung der Erbengemeinschaft mit der Witwe, die fortan allein für die Schulden des Erblassers haftete - den Söhnen die Möglichkeit, die Witwe unter Druck zu setzen, insbesondere zu Zugeständnissen bei der Auseinandersetzung zu bewegen. Hätten die Söhne als Gesamtschuldner für die Erblasserschulden mitgehaftet, wäre die Witwe möglicherweise nicht bereit gewesen, den Söhnen die ererbten GmbH-Anteile zum Nennwert zu überlassen. Wer diese Anteile hielt, besaß eine Schlüsselposition, die weitreichenden Einfluß auf die Verwaltung der Firmengruppe sicherte. Nach dem Vortrag des Klägers war seinen Mandanten in erster Linie daran gelegen. Vor der Erbausschlagung hatten sie wegen der vom Erblasser angeordneten Testamentsvollstreckung nichts zu sagen, danach nicht, weil sie an der Komplementär-GmbH nicht (mehr) beteiligt waren. Obendrein wurde Dr. F., mit dem die Söhne des Erblassers keine gemeinsamen Interessen hatten, Geschäftsführer der GmbH. Um die Geschäftsführung unter ihre Kontrolle zu bringen, mußten die Söhne deshalb danach trachten, die von ihrem Vater hinterlassenen Geschäftsanteile der GmbH zu erwerben. Wollte man die taktischen Vorteile, welche die Ausschlagung den Söhnen für die Auseinandersetzung mit der Witwe verschuf, nicht zusätzlich bewerten, müßte daran gedacht werden, den Erwerb der GmbH-Anteile höher als mit dem Betrag ihres nominellen Wertes - nämlich mit ihrem wirtschaftlichen Wert - zu veranschlagen.
Der dem Kläger erteilte Auftrag "den Söhnen das Unternehmen zu verschaffen" ging aber noch weiter. Die Mandanten des Klägers mußten Einfluß auf die Stiftungsverwaltung gewinnen, weil Beschlüsse der Gesellschafterversammlung in wichtigen Fragen nur mit einer 3/4-Mehrheit wirksam waren, die Stiftung mit ihren 26 % Anteilen mithin eine Sperrminorität hatte. Einer der beiden Testamentsvollstrecker, Dr. A., war zugleich alleiniger Vorstand der Stiftung und Mitglied im Beirat der Unternehmensgruppe. Er stand den Interessen der Söhne im Wege. Der Kläger konnte Dr. A. bewegen, aus dem - durch Rücktritte zweier anderer Mitglieder zum "Ruhen" gebrachten - Beirat auszuscheiden. Ferner gelang es, Dr. A. als Vorstand abzuberufen. Neuer Vorstand wurde der Patenonkel des zweitältesten Sohnes. Der Patenonkel und der Kläger selbst wurden überdies Beiratsmitglieder. Damit hatten sich die Machtverhältnisse unabhängig davon, daß es dem Kläger gelang, nach und nach die 74 % Anteile der GmbH für die Söhne zu erwerben, eindeutig zu deren Gunsten verschoben. Bis es soweit war, hatte der Kläger ausgedehnte und schwierige Verhandlungen zu führen. Mit diesem Vortrag hat sich das Berufungsgericht nicht auseinandergesetzt.
Nicht befaßt hat sich das Berufungsgericht des weiteren mit dem Vortrag, der Kläger habe die Interessen der Söhne auch in dem von den Testamentsvollstreckern eingeleiteten Aufgebotsverfahren zur Ausschließung von Nachlaßgläubigern vertreten und Gelder in Höhe von 318.045 DM verwaltet, die den Söhnen aus Lebensversicherungen zugeflossen seien. Diese Vermögensverwaltung steht mit dem Auftrag, den Söhnen "das Unternehmen zu verschaffen", deshalb im Zusammenhang, weil sie gewährleistete, daß die für den Erwerb benötigten Mittel zur Verfügung standen. Je nachdem, welchen Wert man der Einigung unter Abschnitt I des "G.-Vertrages" beimißt (vgl. oben a), ist auch zu berücksichtigen, daß der Kläger nach seinem Vortrag die Interessen der Söhne im Erbscheinsverfahren gewahrt hat.
c) Nicht zu beanstanden ist zwar, daß das Berufungsgericht die Beweisaufnahmegebühr nach dem Geschäftswert der Erbausschlagung bemessen hat. Eine Beweisaufnahme hat nur in dem vormundschaftsgerichtlichen Verfahren betreffend die Erteilung der Genehmigung für die Ausschlagung der Erbschaft durch den damals noch minderjährigen Sohn J.-M. stattgefunden. Die Prozeßvertretung durch den Kläger war eine selbständige Angelegenheit mit der Folge, daß die Beweisaufnahmegebühr nur nach dem Wert jenes Verfahrens angefallen ist. Aus den Ausführungen zu b) folgt jedoch, daß die Ermittlung des der Beweisaufnahmegebühr zugrunde gelegten Geschäftswerts nicht billigem Ermessen entspricht, weil das Interesse der Söhne an der Erbausschlagung nicht erschöpfend gewürdigt worden ist.
2. Nach Auffassung des Berufungsgerichts sind die Positionen 5 und 6 der Schlußrechnung durch die Position 1 mitabgegolten. Dem liegt ein fehlerhaftes Verständnis vom Wesen der gebührenrechtlichen Angelegenheit und des Gegenstandes anwaltlicher Tätigkeit zugrunde.
Die Angelegenheit ist nicht dasselbe wie der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit. Gegenstand ist das Recht oder Rechtsverhältnis, auf das sich die jeweilige Tätigkeit des Rechtsanwalts nach dem Auftrag bezieht (BGH, Urt. v. 4. Mai 1972 - III ZR 27/70, JurBüro 1972, 684, 685; v. 17. November 1983 - III ZR 193/82, AnwBl 1984, 501; Schumann/Geißinger, § 7 BRAGO Rdnr. 12; Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 7 BRAGO Rdnr. 2 u. § 13 Rdnr. 7; Gerold/Schmidt-Madert, § 7 BRAGO Rdnr. 2 u. § 13 Rdnr. 5; Hartmann, § 7 BRAGO Rdnr. 3). Eine Angelegenheit kann mehrere Gegenstände umfassen. Dann darf der Rechtsanwalt die Gebühren zwar nur einmal fordern (§ 13 Abs. 2 BRAGO); der Wert der mehreren Gegenstände ist aber zusammenzuzählen (§ 7 Abs. 2 BRAGO).
a) Die unter Position 5 der Schlußrechnung aufgeführten "Verhandlungen mit dem Finanzministerium Schleswig-Holstein wegen Abschreibung der Forderungen E.-v. Z." bildeten zwar keine neue Angelegenheit, wohl aber einen in Position 1 nicht erfaßten Gegenstand.
Die Verhandlungen mit dem Finanzministerium waren nach den Feststellungen erforderlich, um die Bedingungen herbeizuführen, von denen die Wirksamkeit des Vertrages vom 19. August 1982 abhing. Im einzelnen ging es darum, daß keine Erbschaftsteuer anfiel und durch die Ausführung des Vertrages keine steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne entstanden (Abschn. XI a) u. b) d. Vertrages). Indem der Kläger sich durch Verhandlungen darum bemühte, diese Voraussetzungen für die Wirksamkeit des Vertrages zu schaffen, hat er eine Neben- oder Hilfstätigkeit entfaltet, die zwar zur selben Angelegenheit gehört (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 13 BRAGO Rdnr. 19; Gerold/Schmidt-Madert, § 118 BRAGO Rdnr. 6), aber dennoch als besonderer Gegenstand mit einem eigenen Wert anzusehen ist, falls sie nicht nur unbedeutenden Umfang hatte. Es ist etwas anderes, ob eine derartige Nebentätigkeit sich auf die Beschaffung einer Urkunde oder einen ähnlichen routinemäßig zu bewerkstelligenden Vorgang beschränkt oder ob - wie hier - ein neues Verfahren in Gang gesetzt werden muß, um das Ziel des Auftraggebers zu erreichen (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, aaO.). Verhandlungen mit einer obersten Landesbehörde, die sich über eine geraume Zeit erstrecken und, um erfolgreich abgeschlossen werden zu können, die Einholung eines teuren Sachverständigengutachtens erforderlich machen, sind als neuer Gegenstand zu werten.
b) Auch der Vollzug des Vertrages vom 19. August 1982 durch den sogenannten "Schlußvertrag" vom 29. Januar 1987, für den der Kläger unter Position 6 der Schlußrechnung eine Geschäftsgebühr berechnet hat, ist ein neuer Gegenstand, der gemäß § 7 Abs. 2 BRAGO zu einer Werterhöhung führt. Eine bloße Abwicklungstätigkeit hätte zum Beispiel vorgelegen, falls es nur darum gegangen wäre, die vollstreckbare Ausfertigung einer notariellen Urkunde zu erlangen; muß jedoch ein neuer notarieller Vertrag geschlossen werden, liegt - bei (hier) gleicher Angelegenheit - ein neuer Gegenstand der Anwaltstätigkeit vor (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, § 13 BRAGO Rdnr. 18).
Der Hinweis des Berufungsgerichts auf § 13 Abs. 5 BRAGO ändert daran nichts. Diese Vorschrift schließt nicht aus, daß der Rechtsanwalt auch bei einem von vornherein den "Schlußvertrag" mitumfassenden Auftrag seine Gebühren nach dem Wert der mehreren Gegenstände berechnen darf.
3. Unter Position 3 der Schlußrechnung hat der Kläger seine Gebühren für die Mitwirkung beim Zustandekommen des Poolvertrages vom 8. August 1984 abgerechnet. Dem lag der Auftrag zugrunde sicherzustellen, daß das Unternehmen als Familienunternehmen erhalten bleibt. Insoweit ist das Berufungsgericht zwar richtig von einer selbständigen Angelegenheit ausgegangen; es hat diese aber nicht billigem Ermessen entsprechend bewertet. Außerdem hat es dem Kläger zu Unrecht eine Besprechungsgebühr versagt.
a) Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, den Geschäftswert des Poolvertrages nach der Summe der Einlagen zu ermitteln, die aufgrund der daneben bestehenden Gesellschaftsverträge geleistet wurden. Der Poolvertrag selbst sah keine Einlagen vor. Richtig ist zwar, daß Poolvereinbarungen - wie sie insbesondere in der Form des Sicherheitenpools vorkommen - durch einen gemeinsamen Zweck der Vertragsschließenden geprägt sind. Sie werden deshalb oft als Innengesellschaft beschrieben. Ob es sich tatsächlich um eine solche handelt, entscheiden jedoch stets die Umstände des Einzelfalls. Hier haben sämtliche Kommanditisten einer GmbH & Co. KG - zugleich als Inhaber von Geschäftsanteilen an der Komplementär-GmbH - die Poolvereinbarung geschlossen, um eine wesentlich engere und zugleich festere Interessengemeinschaft zustande zu bringen, als sie aufgrund der Gesellschaftsverträge der Beklagten und ihrer Komplementär-GmbH ohnehin bestand. Zwar sind ineinander verschachtelte Gesellschaften ohne weiteres denkbar. Die vorliegende Poolvereinbarung erschöpft sich aber darin, daß sie den beteiligten Gesellschaftern gewisse Beschränkungen ihrer Gesellschafterrechte auferlegt. Die Poolmitglieder mußten sich einem Verfügungsverbot über ihre Gesellschaftsanteile (Ziff. 5, 6) und einer Stimmrechtsbindung (Ziff. 5, 8) unterwerfen mit dem Ziel, "für ihre Generation sowie die Überleitung des Unternehmens auf die nachfolgende Generation ... zu einer einheitlichen Führung des Unternehmens zu kommen, welche es ihnen ermöglicht, ... das Unternehmen im Sinne ihrer Vorfahren (als Familienunternehmen) fortzuführen und der nächstfolgenden Generation ein gesundes Unternehmen zu übergeben" (Präambel). Das Stimmrecht aller Poolmitglieder sollte unter Ausschluß der Mitglieder durch einen Poolführer ausgeübt werden. Dieser sollte "nach eigenem freien Ermessen" entscheiden, wie er in Vollmacht der Poolmitglieder das Stimmrecht ausübt (Ziff. 8).
Eine derartige Poolvereinbarung hat gewisse Ähnlichkeit mit einem Kooperationsvertrag. Sind für dessen Zustandekommen die infolge der Kooperation zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile maßgeblich gewesen, ist das entsprechende Interesse der Beteiligten bei der Wertermittlung zugrunde zu legen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 1988 - III ZR 121/86, AnwBl 1990, 222, 223). Dasselbe gilt, rückt man die Poolvereinbarung mehr in die Nähe eines Kartells (vgl. hierzu KG WuW/E OLG 864 = WuW 1968, 400) oder der Bestellung eines Treuhänders (vgl. OLG Hamm Rpfleger 1956, 140), dem der Poolführer durchaus ähnelt.
Es ist nicht auszuschließen, daß die Söhne (auch) die wirtschaftlichen Vorteile im Sinne hatten, die eine straffe, durch interne Auseinandersetzungen nicht beeinträchtigte Unternehmensführung mit sich bringt. Dafür spricht ihr Wunsch, der nächsten Generation ein "gesundes Unternehmen" zu übergeben. Im Vordergrund dürfte aber doch die Absicht gestanden haben, das Unternehmen "als Familienunternehmen" zu erhalten. Deshalb sind neben den wirtschaftlichen Vorteilen insbesondere die freiwillig übernommenen Beschränkungen in der Dispositionsfreiheit als Gesellschafter zu bewerten. Dabei drängt sich eine Parallele zu den Restriktionen auf, die mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung für den Erben verbunden sind. So wie die dem Erben auferlegte Verfügungs- und Verwaltungsbeschränkung den Wert des Nachlasses für ihn schmälert (nach OLG Schleswig JurBüro 1966, 152, 156 aber um "kaum mehr als um 50 %"; vgl. auch OLG Frankfurt JurBüro 1961, 90, 91), so sehr mindert die Poolvereinbarung den Wert der Gesellschaftsanteile für die Gesellschafter. Da der Kläger nicht nur einen Gesellschafter beraten hat, ist an dem Wert aller Beteiligungen anzuknüpfen. Entsprechende Feststellungen fehlen.
b) Obwohl der Kläger unter Position 3 eine Besprechungsgebühr nicht ausdrücklich in Rechnung gestellt hat, kann er eine solche noch im Prozeß geltend machen. Das ist mit der Berufungsbegründung geschehen, die zugleich die Mitteilung der Berechnung enthielt (GA 403). Zwar war der Anspruch damals bereits verjährt. Das ändert aber nichts daran, daß der Kläger insoweit, als die bereits erhaltenen Vorschüsse durch die nachträglich geforderte Besprechungsgebühr "aufgefüllt" werden, diese Vorschüsse behalten kann.
Bereits in seiner Klagebegründung (GA 24) hat der Kläger vorgetragen, den Wortlaut des Poolvertrages mit dem Stiefvater seiner Mandanten, K., abgestimmt zu haben. Unter Zugrundelegung dieses Vorbringens steht dem Kläger (unbeschadet der Verjährung) die Besprechungsgebühr zu. Daß die Besprechung mit einer Person stattgefunden hat, die das Berufungsgericht als Vertreter der Auftraggeber angesehen hat, schadet nicht. Zwar kann die Gebühr für Besprechungen mit dem Auftraggeber im allgemeinen nicht berechnet werden. Für solche mit dem Vertreter des Auftraggebers gilt dasselbe. Ausnahmsweise sind aber auch solche Besprechungen berechnungsfähig, wenn sie bei der Gestaltung von Gesellschaftsverträgen geführt werden und der Anwalt alle Gesellschafter berät (vgl. Riedel/Sußbauer/Chemnitz, § 118 BRAGO Rdnr. 37; Gerold/Schmidt-Madert, § 118 BRAGO Rdnr. 8; Berg u.a., BRAGO-Handbuch 1993 Rdnr. B 4). Das ist auch bei der "Poolung" von Gesellschafterrechten der Fall.
4. Entgegen der Meinung der Revision ist das Berufungsurteil in folgenden Punkten nicht zu beanstanden:
a) Unter Position 2 ist für die Verhandlungen über die Ansprüche der Stiefmutter des Erblassers, M. E.-v. Z., und unter Position 4 für die Verhandlungen über das Ausscheiden des Gesellschafters Dr. F. die Besprechungsgebühr (§ 118 Abs. 1 Ziff. 2 BRAGO) zutreffend jeweils nur einmal und nach dem einfachen Wert veranschlagt worden.
In derselben Angelegenheit kann der Rechtsanwalt jede Gebühr nur einmal fordern (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BRAGO). Daß die Verhandlungen hier verschiedene Angelegenheiten betroffen hätten, macht die Revision zu Recht nicht geltend. Sie meint lediglich, es hätten innerhalb derselben Angelegenheit mehrere Gegenstände vorgelegen, deren Werte zusammenzurechnen seien. Dem ist nicht zu folgen. Gegenstand der Verhandlungen mit der Stiefmutter des Erblassers war immer eine Einigung über deren "vertragliche Ansprüche" (GA 21). Dementsprechend ging es bei den Verhandlungen mit Dr. F. immer um die Modalitäten seines Ausscheidens. Macht bei Verhandlungen über ein bestimmtes Geschäft die Gegenseite Schwierigkeiten, so daß die Verhandlungen vorübergehend zum Erliegen kommen und später neu aufgenommen werden müssen, handelt es sich auch dann nicht um einen anderen Gegenstand, wenn das Ergebnis der neuen Verhandlungen sich wesentlich von dem unterscheidet, das zunächst erwartet wurde. Wollte man die Höhe der Anwaltsgebühren nach der Schwierigkeiten des Geschäfts bemessen, widerspräche dies hergebrachten Grundsätzen des anwaltlichen Gebührenrechts.
b) Die Revision greift schließlich den schon in den Tatsacheninstanzen vorgebrachten Einwand auf, jedenfalls die zweite Vorschußzahlung in Höhe von 350.000 DM netto - die mit der Widerklage zurückverlangt wird - sei auf der Grundlage einer mit dem damaligen Geschäftsführer der Beklagten getroffenen Honorarvereinbarung und somit freiwillig im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 2 BRAGO erfolgt. Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt.
aa) Die Revision räumt ein, daß von einer freiwilligen Zahlung im Sinne der genannten Bestimmung nur dann gesprochen werden kann, wenn der Auftraggeber mehr hat zahlen wollen, als er nach dem Gesetz ohne die (formnichtige) Vereinbarung schuldete. Die Revision macht aber geltend, die Vorinstanz habe zur Freiwilligkeit keine gesicherten Feststellungen treffen können. Nach Beweislastgrundsätzen hätte deshalb die Widerklage abgewiesen werden müssen.
Das ist unzutreffend. Das Berufungsgericht hat zur Freiwilligkeit der Zahlung ausgeführt, der Kläger habe nicht behauptet, vor der (angeblichen) Honorarvereinbarung darauf hingewiesen zu haben, daß er eine höhere als die ihm gesetzlich zustehende Vergütung verlange. Er habe vielmehr vorgetragen, er habe seine Honorarforderung zuvor berechnet - also auf gesetzlicher Grundlage - und entsprechende Ang