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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1988, Az.: III ZR 121/86

Berechnung der Gebühren des Rechtsanwaltes; Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit bei Angelegenheiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren; Bestimmung des Gegenstandswerts im Falle der Mitwirkung des Rechtsanwaltes bei einer Kooperationsvereinbarung; Möglichkeit einer revisionsgerichtlichen Überprüfung einer Wertbestimmung nach billigem Ermessen; Rechtmäßigkeit einer Bemessung des Gebührenwerts einer streitigen Kooperationsvereinbarung unmittelbar entsprechend der Höhe des Umsatzes; Zulässigkeit einer Wertbestimmung nach dem zusammengerechneten Wert aller Einlagen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.10.1988
Aktenzeichen
III ZR 121/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 13334
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 30.04.1986
LG Hamburg - 16.08.1984

Fundstellen

  • AnwBl 1990, 222-224 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
  • MDR 1989, 237 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 378-380 (Volltext mit amtl. LS)
  • VRS 76, 122
  • VersR 1989, 102-104 (Volltext mit red. LS)
  • WM 1989, 358

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Bestimmung des Gegenstandswerts, wenn der Rechtsanwalt bei einer Kooperationsvereinbarung mitwirkt, die Speditions- und Transportunternehmen zum Zwecke der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Paketbeförderung schließen.

Redaktioneller Leitsatz

Der Streitwert wird bei der Mitwirkung eines Anwalts an einer Kooperationsvereinbarung zwischen Speditions- und Transportunternehmern zum Zwecke der Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Paketbeförderung nach billigem Ermessen bestimmt, als Orientierung dient hierbei der Umsatzbruchteil.

In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 13. Oktober 1988
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn und
die Richter Kröner, Dr. Engelhardt, Dr. Werp und Dr. Rinne
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 5. Zivilsenat, vom 30. April 1986 aufgehoben.

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 22, vom 16. August 1984 wird zurückgewiesen.

Die Kläger haben die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.

Tatbestand

1

Die Kläger verlangen von der Beklagten restliche Vergütung für anwaltliche Tätigkeit.

2

Die beklagte GmbH, ein 1976 gegründeter Zusammenschluß mittelständischer Speditions- und Transportunternehmen mit dem Ziel, die Beförderung von Paketen im Inland kooperativ zu organisieren und durchzuführen, beauftragte die Kläger im Sommer 1979, sie bei der Überprüfung, Überarbeitung, Anpassung und Neugestaltung ihres aus mehreren Teilen bestehenden gesamten Vertragswerks anwaltlich zu beraten. Die Erledigung des Auftrags nahm den Zeitraum bis März 1981 in Anspruch.

3

Die Tätigkeit der Kläger im Zusammenhang mit der Änderung des Gesellschaftsvertrages einschließlich Geschäftsführeranweisung und Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat ist inzwischen einverständlich mit insgesamt 10.136,10 DM abgerechnet.

4

Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits ist die Vergütung der Kläger für die Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kooperations-Vereinbarung. Die Kläger haben insoweit mit Schlußrechnung vom 26. August 1983 nach einem Gegenstandswert von 70 Mio. DM ein Honorar von 454.020,30 DM geltend gemacht und unter Abzug bereits gezahlter 69.108,90 DM restliche 384.911,40 DM verlangt. Das ist auch die Klageforderung.

5

Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie ist ferner der Wertbestimmung der Kläger entgegengetreten und hat geltend gemacht, die Leistung der Kläger bereits überzahlt zu haben.

6

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben.

7

Dagegen richtet sich die Revision der Beklagten, die die Kläger zurückzuweisen begehren.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

9

I.

Das Berufungsgericht hat die von den Klägern ihrer Rechnung vom 26. August 1983 zugrunde gelegte Wertbestimmung gebilligt und ist - entgegen der Annahme des Landgerichts - von einem Gegenstandswert der Tätigkeit der Kläger von 70 Mio. ausgegangen.

10

Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

11

1.

Nach § 7 BRAGO werden die Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Wert berechnet, den der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit hat. Wie dieser Wert zu bestimmen ist, regelt für Angelegenheiten außerhalb von gerichtlichen Verfahren, um die es hier geht, § 8 Abs. 2 BRAGO. Danach ist der Gegenstandswert, soweit er sich nicht aus der sinngemäßen Anwendung der dort aufgezählten Vorschriften der Kostenordnung ergibt und auch sonst - etwa nach dem Inhalt des Auftrags - nicht feststeht, nach billigem Ermessen zu bestimmen; für den Fall, daß genügende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung nicht vorliegen, und für nicht vermögensrechtliche Gegenstände enthält das Gesetz eine Rahmenregelung.

12

2.

Die in § 8 Abs. 2 Satz 1 BRAGO aufgezählten Vorschriften der Kostenordnung sind im Streitfall nicht einschlägig und deshalb nicht anwendbar. Die streitige Kooperationsvereinbarung ist insbesondere kein auf den Austausch von Leistungen gerichteter Vertrag (vgl. § 39 Abs. 2 KostO), wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum angenommen haben.

13

Der Gegenstandswert steht auch sonst nicht fest, wie es § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO ausdrückt. Weder ist er dem Inhalt des Auftrags zu entnehmen, den die Beklagte den Klägern erteilt hat (vgl.Senatsurteil v. 5. April 1976 - III ZR 95/74 = BGHWarn 1976 Nr. 84 = WM 1976, 594, 595 zu II 2), noch ergibt er sich von vornherein und ohne weiteres aus dem Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit selbst (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz BRAGO 6. Aufl. § 8 Rn. 44 und Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert BRAGO 9. Aufl. § 8 Rn. 23).

14

Der Wert der Kooperationsvereinbarung, die den Gegenstand der beruflichen Tätigkeit der Kläger bildete, ist deshalb nach § 8 Abs. 2 Satz 2 BRAGO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Die in Halbsatz 2 der Vorschrift enthaltene Rahmenregelung greift dabei hier nicht ein. Es handelt sich weder um einen nichtvermögensrechtlichen Gegenstand noch fehlen - nach den Feststellungen der Vorinstanzen - hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine Schätzung.

15

3.

Das Berufungsgericht ist - wie schon das Landgericht - nach diesen Rechtsgrundsätzen verfahren. Die Wertbestimmung nach billigem Ermessen liegt dabei weitgehend auf tatrichterlichem Gebiet, eine revisionsgerichtliche Überprüfung ist nur eingeschränkt möglich (vgl.Senatsurteil vom 13. März 1980 - III ZR 145/78 = NJW 1980, 2128, 2129 zu B I 2 d, insoweit in BGHZ 77, 27 nicht abgedruckt).

16

Im Streitfall hat sich das Berufungsgericht bei der Festsetzung des Gegenstandswerts nicht mehr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens gehalten. Es begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht bei seiner Wertbestimmung maßgeblich auf den Umsatz der Kooperation abgestellt, d.h. den Gegenstandswert entsprechend der Höhe des Umsatzes bemessen hat. Die Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Schätzung des Oberlandesgerichts nach den Umständen des Falles unbillig ist.

17

a)

Das Berufungsgericht ist zwar zutreffend von dem den Klägern erteilten Auftrag ausgegangen, das gesamte auf Seiten der Beklagten bestehende Vertragswerk zu überprüfen und unter Berücksichtigung der inzwischen eingetretenen Veränderung der Gesellschafts- und Organisationsverhältnisse auf der Grundlage der aus der täglichen Arbeit des Systems gewonnenen Erfahrungen neu zu gestalten.

18

Entsprechend der ausdrücklichen vertraglichen Einordnung der Kooperationsvereinbarung als Gesellschaft bürgerlichen Rechts hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei auf den Sinn und Zweck der Kooperation und auf das Interesse der Beklagten und der anderen Gesellschafter an der Zusammenarbeit abgestellt. Dieser auf die wirtschaftlichen Ziele des Zusammenschlusses ausgerichtete Gesichtspunkt ist ein Umstand, der sich von der Sache her anbietet und den das Berufungsgericht deshalb bei der Wertbestimmung heranziehen konnte.

19

Wenn das Berufungsgericht dabei - ersichtlich in Anlehnung an die Bewertung von Gesellschaftsverträgen nach dem zusammengerechneten Wert aller Einlagen (vgl. Riedel/Sußbauer/Fraunholz a.a.O. § 8 Rn. 43 S. 129; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert a.a.O. § 8 Rn. 21 S. 197/198; Schumann/Geißinger BRAGebO 2. Aufl. § 8 Rn. 626 ff.) - als für die Wertermittlung wesentlichen tatsächlichen Gesichtspunkt den durch die gemeinsam organisierte Paketbeförderung zu erzielenden Umsatz angesehen hat, so ist auch das jedenfalls vom Ansatzpunkt her nicht zu beanstanden. Die wirtschaftliche Bedeutung der streitigen Kooperationsvereinbarung (vgl. dazu auch BKartA BT-Drucks. 8/704 S. 91) zeigt sich auch in dem Umsatz, den die Beklagte und die in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen aufgrund des kooperativen Zusammenwirkens erzielen.

20

b)

Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es den Gebührenwert der streitigen Kooperationsvereinbarung unmittelbar entsprechend der Höhe des Umsatzes selbst bemessen hat, d.h. entsprechend dem zusammengerechneten Wert aller Leistungen der an der Kooperation beteiligten Unternehmen, wobei dahinstehen kann, ob der angenommene Wert von 70 Mio. DM dem Umsatz nur eines Jahres entspricht, nämlich des Jahres 1979, wie die Kläger meinen, oder dem Umsatz mehrerer Jahre, wovon das Berufungsgericht im Hinblick auf die nicht nur vorübergehende Zusammenarbeit der Gruppe vorsorglich ausgegangen ist.

21

In dem hier zu entscheidenden Fall kann der Gegenstandswert nicht nach der mit 70 Mio. DM anzunehmenden Summe der Entgelte für alle Beförderungsleistungen bestimmt werden, die die Beklagte und die an ihr beteiligten Unternehmen aufgrund der Kooperation in einem bestimmten Zeitraum erbracht haben. Eine solche Anknüpfung unmittelbar an den Umsatz selbst ist unbillig. Der Gegenstandswert ist vielmehr entsprechend der Festsetzung durch das Landgericht nur mit einem gewissen Bruchteil dieses Umsatzes zu bemessen.

22

Das Interesse der Beklagten und der in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen an der Kooperationsvereinbarung steht zwar in Beziehung zu dem durch die Zusammenarbeit erzielten Umsatz. Ausschlaggebend für die Gründung der Beklagten und den Abschluß der streitigen Kooperationsvereinbarung ist aber nicht allein die Erzielung eines möglichst hohen Umsatzes. Entscheidend sind vielmehr die durch die Kooperation zu erwartenden wirtschaftlichen Vorteile für die an dem Zusammenschluß beteiligten Unternehmen, in erster Linie der aufgrund des (Mehr-)Umsatzes erzielte Gewinn (vgl. auch Senatsurteil vom 13. März 1980 a.a.O. zu B I 2 d aa). Entgegen der Annahme der Kläger und des Berufungsgerichts vermag die Höhe des getätigten Umsatzes den Gebührenwert deshalb nur insoweit zu rechtfertigen, als auf einen gewissen Bruchteil des Umsatzes abzustellen ist.

23

Für eine solche Betrachtungsweise spricht eine weitere Überlegung. Die Leistung der Kläger, um deren Bewertung es hier geht, stellt sich für die Beklagte und die an ihr beteiligten Unternehmen nur als Hilfstätigkeit im Rahmen ihrer eigentlichen unternehmerischen Betätigung, nämlich der Erbringung von Speditions- und Transportleistungen auf dem Gebiet der Paketbeförderung zwecks Erzielung von Gewinnen, dar. Die Kläger waren von der Beklagten beauftragt worden, die vertragsrechtlichen Grundlagen dieser unternehmerischen Tätigkeit zu überprüfen und gegebenenfalls veränderten Verhältnissen anzupassen, dies nicht als Selbstzweck, sondern um die vereinbarte Kooperation wirtschaftlich wirkungsvoller zu gestalten. Es erscheint unbillig, die den Klägern hierfür zustehende Rechtsanwaltsvergütung nach dem aufgrund der Kooperation erzielten Umsatz zu bemessen. Dieser stellt, wie ausgeführt, nicht mehr als ein Indiz für die wirtschaftliche Bedeutung der Gruppe dar. Das wirtschaftliche Interesse, das die Beklagte und die in ihr zusammengeschlossenen Unternehmen mit der Kooperation verfolgen, ist gewinnorientiert. In der Präambel der Kooperationsvereinbarung heißt es ausdrücklich, das Ziel der Kooperation solle nicht Selbstzweck sein, sondern im Vordergrund allen Bestrebens stehe das wirtschaftliche Interesse der Mitglieder an der Erzielung eines möglichst großen Nutzens als Depothalter, die Kooperation solle es den Depothaltern durch die Bereitstellung von Technik und Organisation ermöglichen, durch die Zusammenarbeit in der Kooperation jeweils mit ihren Depots Gewinne zu erzielen. Diesem Ziel diente auch die Beratungstätigkeit der Kläger. Billigem Ermessen entspricht es daher, den Gegenstandswert dieser Tätigkeit nicht nach der Höhe des Umsatzes der Kooperation zu bemessen, sondern - wie sich in der Regel auch der Gewinn in ein Verhältnis zum Umsatz bringen läßt - nur mit einem gewissen Bruchteil des Umsatzes. Andernfalls könnte es auch dazu kommen, daß der Unternehmer, der zur Steigerung seines wirtschaftlichen Erfolges anwaltliche Beratung in Anspruch nimmt, wegen der Höhe des anwaltlichen Honorars über einen längeren Zeitraum hinweg Gewinne nicht erzielt.

24

Die allgemein für die Bewertung von Gesellschaftsverträgen geltenden Grundsätze - Wertbestimmung nach dem zusammengerechneten Wert aller Einlagen - sind entgegen der Annahme der Revision hier nicht anwendbar. Die Transportleistungen der an der Kooperation beteiligten Unternehmen sind keine Beiträge im Sinne des § 706 Abs. 3 BGB. Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die in der Beklagten verbundenen Unternehmen ihre Umsätze nicht für die Gesellschaft, sondern auf eigene Rechnung tätigen. Die beteiligten Unternehmen bringen in die Gesellschaft nicht ihre durch die Paketbeförderung erzielten Umsätze ein, vielmehr (nur) ihre Mitwirkung an der Kooperation, durch die es ihnen ermöglicht wird, die Beförderung von Paketen im Inland rationeller zu betreiben und so insgesamt wirtschaftlicher zu arbeiten.

25

Es liegt nahe, auch im vorliegenden Fall den Grundsätzen zu folgen, wie sie für die Wertbemessung in Kartellverfahren angewendet werden (vgl. KG WuW/E OLG 864 = WuW 1968, 400 m. Anm. Dörinkel). Das Landgericht ist so verfahren. Dem ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts wie der Kläger zuzustimmen. Die streitige Kooperationsvereinbarung mag zwar nicht unter das Kartellverbot des § 1 GWB fallen (vgl. BKartA BT-Drucks. 8/704 S. 91). Das auf Gewinnerzielung durch Kooperation gerichtete wirtschaftliche Interesse der Beklagten ist aber auch hier, wie das Landgericht im einzelnen ausgeführt hat, mit einem gewissen Bruchteil des aufgrund der Kooperation erzielten Umsatzes, und zwar mit 1/10, angemessen bewertet. Dafür spricht auch die Überlegung, daß der für die Mitwirkung beim Zustandekommen eines Vertrages anzusetzende Gegenstandswert nicht höher anzunehmen ist als der Wert, der für einen Streit über die Rechtswirksamkeit des Vertrages regelmäßig zugrunde gelegt wird.

26

II.

Der Wertfestsetzung des Berufungsgerichts kann hiernach nicht gefolgt werden. Vielmehr ist, da weitere tatsächliche Feststellungen nicht zu treffen sind, mit dem Landgericht von einem Gegenstandswert von nicht mehr als 7 Mio. DM auszugehen.

27

Die den Klägern alsdann zustehende Vergütung hat das Landgericht ohne Rechtsirrtum auf nicht mehr als die von der Beklagten bereits gezahlten 69.108,90 DM errechnet. Die Klage ist deshalb unbegründet und abzuweisen.

28

Auf die Frage der Verjährung kommt es nicht (mehr) an.

29

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.

Krohn Richter am BGH
Kröner hat Urlaub und kann nicht unterschreiben Krohn
Engelhardt
Werp
Rinne