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§ 29 BestattG LSA - Ordnungswidrigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen des Landes Sachsen-Anhalt (Bestattungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt - BestattG LSA)
Amtliche Abkürzung
BestattG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2127.1

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. 1.

    die Leichenschau entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 oder 2 nicht oder nicht unverzüglich durchführt oder entgegen § 3 Abs. 2 Satz 4 in Verbindung mit Satz 3 nicht oder nicht unverzüglich veranlasst,

  2. 2.

    eine ärztliche Person entgegen § 4 Abs. 1 zur Leichenschau nicht oder nicht unverzüglich benachrichtigt,

  3. 3.

    entgegen § 4 Abs. 2 die Leichenschau nicht veranlasst,

  4. 4.

    als ärztliche Person eine Todesbescheinigung ausstellt, ohne die Leichenschau gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben,

  5. 5.

    der ärztlichen Person entgegen § 5 Abs. 1 Satz 3 keine oder falsche Auskünfte erteilt,

  6. 6.

    als ärztliche Person eine Pflicht entgegen § 6 nicht oder nicht unverzüglich erfüllt,

  7. 7.

    eine Leichenöffnung vornimmt, ohne dass die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 vorliegen,

  8. 8.

    Leichen entgegen § 11 Abs. 1 oder 2 oder Urnen entgegen § 12 Satz 1 oder 2 transportiert,

  9. 9.

    entgegen § 14 Abs. 1, ohne den Tatbestand des § 168 Abs. 1 des Strafgesetzbuches zu erfüllen, eine Leiche beiseite schafft, um sie der Bestattung zu entziehen,

  10. 9a.

    entgegen § 14 Abs. 3a als Träger der stationären medizinischen Einrichtung keine Bestattung vornimmt,

  11. 10.

    entgegen § 15 Abs. 1 Leichen nicht in Särgen oder Tüchem auf Friedhöfen bestattet oder Asche nicht in Urnen auf Friedhöfen beisetzt,

  12. 10a.

    entgegen § 15 Abs. 3 die zweite Leichenschau ohne Befähigung nach § 9 Abs. 4 vornimmt,

  13. 10b.

    als ärztliche Person mit der Befähigung nach § 9 Abs. 4 eine Todesbescheinigung ergänzt oder die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 6 ausstellt, ohne die zweite Leichenschau nach § 15 Abs. 3 ordnungsgemäß vorgenommen zu haben oder ohne dazu befugt zu sein,

  14. 10c.

    entgegen § 15 Abs. 3 und 4 eine Bestattung durchführt, ohne dass die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegt,

  15. 10d.

    entgegen § 18 Abs. 1 eine Einäscherung durchführt, ohne dass die Bescheinigung nach § 15 Abs. 3 Satz 6 oder die schriftliche Genehmigung der Staatsanwaltschaft vorliegt,

  16. 11.

    Bestattungsplätze entgegen § 19 Abs. 4 belegt oder erweitert,

  17. 12.

    als Grabstein oder Grabeinfassung Naturstein verwendet, dessen Verwendung gemäß § 23a nicht erlaubt ist.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer einer auf Grund des § 28 erlassenen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 Euro geahndet werden.