Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 03.07.1998, Az.: BVerwG 6 B 67.98

Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
03.07.1998
Aktenzeichen
BVerwG 6 B 67.98
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1998, 30368
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Meiningen - 26.02.1998 - AZ: 1 K 1205/97

Der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 3. Juli 1998
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Niehues,
den Richter Albers und
die Richterin Eckertz-Höfer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Meiningen vom 26. Februar 1998 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig und daher zurückzuweisen. Denn ein Zulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO wird in der Beschwerdebegründung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt oder bezeichnet.

2

Der mit der Beschwerde allein geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5). Hinsichtlich des von der Beschwerde behaupteten Aufklärungsmangels hätte dementsprechend substantiiert dargelegt werden müssen, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte dargelegt werden müssen, daß bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, entweder auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder daß sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen. Denn die Aufklärungsrüge stellt kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz, vor allem das Unterlassen der Stellung von Beweisanträgen, zu kompensieren (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 8 C 10.84 - BVerwGE 74, 222 <223>[BVerwG 23.05.1986 - 8 C 10/84]). Ein lediglich schriftsätzlich angekündigter Beweisantrag genügt den letztgenannten Anforderungen nicht (vgl. Beschluß vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265).

3

Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerde nicht. Der Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Hilfebedürftigkeit des Vaters des Klägers war nach ihrem Vorbringen lediglich schriftlich angekündigt, aber nicht in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellt worden. Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, warum sich dem Tatsachengericht eine solche weitere Sachverhaltsaufklärung hätte aufdrängen müssen. Denn das Gericht hat die Hilfebedürftigkeit des Vaters nicht in Abrede gestellt. Es hat aber festgestellt, daß der Kläger eine besondere persönliche Notlage des Vaters im Sinne von § 12 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 Buchst. b WPflG nicht substantiiert dargelegt habe. Alternativ ist es - von der Beschwerde unbeanstandet - davon ausgegangen, daß die erforderliche Pflege des Vaters zeitweilig auch ohne Sohneshilfe organisiert werden könne. Hierzu müsse nur die Mutter des Klägers, mit der er sich bislang die Pflege teile, von der ganztägigen Tätigkeit als Verkäuferin in der eigenen Fleischerei entlastet werden. Es wird mit der Beschwerde nicht dargetan, daß ein medizinisches Sachverständigengutachten diesen, die Entscheidung selbständig tragenden Grund hätte entkräften können.

4

Von daher geht auch die Rüge, das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) sei verletzt, ins Leere. Denn dieser Grundsatz setzt das Verfahrensrecht und die Obliegenheiten, die es den Verfahrensbeteiligten auferlegt, nicht außer Kraft. Dem Vorbringen der Beschwerde ist jedenfalls nicht zu entnehmen, daß das Verwaltungsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hätte.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Niehues
Albers
Eckertz-Höfer