Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 10.11.1992, Az.: BVerwG 3 B 52.92
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.11.1992
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 B 52.92
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1992, 20693
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Hamburg - 14.02.1992 - AZ: 7 VG L 2563/88
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- IFLA 1993, 108
- SGb 1994, 130 (amtl. Leitsatz)
In dem Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 10. November 1992
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dickersbach und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Strauch
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 14. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.494 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
1.
Das angefochtene Urteil leidet nicht an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO.
Das gilt zunächst für die Rüge, die Akte der Verwaltungsbehörde, die dem Prozeß zugrunde liege, sei nicht zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Es kann offenbleiben, ob diese Rüge in zulässiger Form erhoben worden ist. Der Kläger kann mit ihr jedenfalls nicht gehört werden, weil sich das Gegenteil eindeutig aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergibt. Dort ist auf Seite 19 ausdrücklich festgehalten worden, die Sachakten der Beklagten seien Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Im Falle der Unrichtigkeit dieser Feststellung hätte der Kläger gemäß § 119 Abs. 1 VwGO die Berichtigung des Tatbestandes beantragen können. Da er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hat, muß er gemäß § 314 ZPO i.V.m. § 173 VwGO die Beweiskraft des Tatbestandes in diesem Punkt gegen sich gelten lassen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 8. März 1963 - BVerwG 7 B 90.61 - Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 1).
Die Rüge, bestimmte Schriftstücke aus den Akten, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung gestützt habe, hätten verlesen werden müssen, ist unzulässig. Nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO muß der Verfahrensmangel, der die Revisionszulassung rechtfertigen soll, in der Beschwerdebegründung bezeichnet werden. Dazu genügt nicht die bloße Schilderung von Tatsachen. Der Mangel muß vielmehr auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Weyreuther, Revisionszulassung und Nichtzulassungsbeschwerde in der Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte, 1971, Rdnr. 222). Das ist hier nicht geschehen. Die Beschwerde läßt in keiner Weise erkennen und es ist auch sonst nicht ersichtlich, gegen welche prozeßordnungsrechtliche Bestimmung das Verwaltungsgericht mit seinem Verfahren verstoßen haben soll.
Fehl geht schließlich die Rüge, das verwaltungsgerichtliche Urteil leide an einem Aufklärungsmangel, weil die Sachbearbeiterin der Beklagten, Frau M., nicht als Zeugin zum Inhalt der mit dem Kläger geführten Gespräche gehört worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte nur dann gegen die ihm nach § 86 VwGO obliegende Aufklärungspflicht verstoßen, wenn sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Aufklärung hätte aufdrängen müssen. Das war aber erkennbar nicht der Fall. Zum einen ergibt sich aus dem angefochtenen Urteil, daß der Kläger den durch die Akten gestützten Vortrag der Beklagten über den Inhalt der geführten Gespräche nicht substantiiert bestritten hat. Die diesbezügliche Feststellung des Gerichts, der Kläger habe auch in der mündlichen Verhandlung keine Gelegenheit genommen, seine diffusen Darlegungen zu konkretisieren, wird in der Beschwerdebegründung zwar zitiert, ihre inhaltliche Richtigkeit aber nicht in Frage gestellt. Zudem hat das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, daß der - anwaltlich vertretene - Kläger in der mündlichen Verhandlung die Vernehmung der Frau M. zu diesem Punkt nicht beantragt habe, obwohl sie vor dem Sitzungssaal gewartet habe und damit zu jeder Zeit greifbar gewesen wäre. Unter diesen Umständen bestand für das Verwaltungsgericht keinerlei Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung durch Vernehmung von Frau M. als Zeugin.
2.
Die Rechtssache hat auch nicht die ihr vom Kläger beigelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann die Revision nur zugelassen werden, wenn eine über den Einzelfall hinausgehende klärungsfähige und klärungsbedürftige abstrakte Rechtsfrage dargelegt ist, die in einem künftigen Revisionsverfahren zur Wahrung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortentwicklung des Rechts beantwortet werden kann. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Beschwerde beschränkt sich darauf, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Einzelfall zu beanstanden. Eine Rechtsfrage, deren Klärung über diesen Einzelfall hinaus bedeutsam sein könnte, zeigt sie nicht auf.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 65.494 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt die Höhe der Entschädigungsleistungen, von denen der Kläger durch die angefochtenen Bescheide ausgeschlossen worden ist.
van Schewick
Dr. Strauch