Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1999, Az.: 3 StR 170/99
Einheitsjugendstrafe; Frühere Entscheidungen; Kennzeichnung im Urteil; Nachholung der Einbeziehung; Revision
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.05.1999
- Aktenzeichen
- 3 StR 170/99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 14394
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Redaktioneller Leitsatz
Ist die in eine Einheitsjugendstrafe einzubeziehende Entscheidung bereits in einer früheren Entscheidung einbezogen, so sind beide Entscheidung erneut formell einzubeziehen.
Gründe
Das Landgericht hat übersehen, daß bei der Bildung einer Einheitsjugendstrafe dann, wenn in die einzubeziehende Entscheidung bereits eine frühere Entscheidung einbezogen war, beide Entscheidungen erneut formell einzubeziehen und im Urteilstenor entsprechend zu kennzeichnen sind (vgl. u. a. BGH, Beschl. vom 13. August 1997 - 2 StR 201/97; Beschl. vom 9. September 1997 - 1 StR 730/96; Beschl. vom 26. November 1997 - 2 StR 573/97; BGHR JGG § 31 Abs. 2 Einbeziehung 7). Ist die frühere Entscheidung ebenfalls bereits unter Einbeziehung einer noch weiter zurückliegenden Entscheidung ergangen, so ist auch letztere einzubeziehen, selbst wenn sie - wie hier - im Urteilsspruch der einzubeziehenden Entscheidung (fehlerhaft) keine Erwähnung gefunden hatte.
Der Senat hat die gebotenen Einbeziehungen nachgeholt.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).