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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 08.11.2018, Az.: 1 BvR 1020/17

Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
08.11.2018
Aktenzeichen
1 BvR 1020/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 45545
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2018:rk20181108.1bvr102017

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Niedersachsen-Bremen - 22.03.2017 - AZ: L 10 VE 24/17 RG
LSG Niedersachsen-Bremen - 15.03.2017 - AZ: L 10 VE 40/16

In dem Verfahren
über
die Verfassungsbeschwerde

des Herrn F…,
- Bevollmächtigte: Rechtsanwälte Ralf Aden und Adnan Öztürk, Krönerstraße 10, 31737 Rinteln -
gegen a) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 22. März 2017 - L 10 VE 24/17 RG -,
b) den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. März 2017 - L 10 VE 40/16 -
hier: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt Ralf Aden
hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts durch
den Vizepräsidenten Kirchhof,
die Richterin Ott
und den Richter Christ
gemäß § 93d Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 8. November 2018 einstimmig beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. wird abgelehnt.

Gründe

1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt A. war abzulehnen (§ 114 Zivilprozessordnung <ZPO>; vgl. BVerfGE 1, 109 [BVerfG 31.01.1952 - 1 BvR 68/51] <113>), da die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Eingangs der Erledigungserklärung beim Bundesverfassungsgericht nicht nachgewiesen worden sind (§ 117 Abs. 2 bis 4 ZPO; vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Februar 2003 - 2 BvR 990/00 -, juris, Rn. 4). Zwar steht der Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht entgegen, dass das Verfahren erledigt ist, wenn der Antrag bereits zu einem Zeitpunkt vor Erledigung der Hauptsache bewilligungsreif war. Etwas anderes gilt aber, wenn die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erst nach der Erledigung der Hauptsache bei Gericht eingeht oder gar nicht vorgelegt wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. Oktober 2017 - 1 BvR 1746/16 -, juris, Rn. 3).

2

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

Kirchhof
Ott
Christ