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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 05.10.2021, Az.: 1 BvR 1755/21

Zulassung eines Beistands bei objektiver Sachdienlichkeit oder subjektiver Erforderlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
05.10.2021
Aktenzeichen
1 BvR 1755/21
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2021, 44851
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2021:rk20211005.1bvr175521

Verfahrensgang

vorgehend
LSG Nordrhein-Westfalen - 21.09.2021 - AZ: L 13 SF 130/21 AB RG
LSG Nordrhein-Westfalen - 18.03.2021 - AZ: L 13 SF 245/20 DS AB

Tenor:

Der Antrag auf Zulassung von ... als Beistand wird abgelehnt.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).

[Gründe]

1

Dem (konkludenten) Antrag auf Zulassung eines Beistands nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG ist nicht zu entsprechen. Eine Zulassung nach § 22 Abs. 1 Satz 4 BVerfGG, die in das pflichtgemäße Ermessen des Bundesverfassungsgerichts gestellt ist, kommt nur in Betracht, wenn sie objektiv sachdienlich oder subjektiv erforderlich ist (vgl. hierzu BVerfGE 8, 92 [BVerfG 22.07.1958 - 1 BvR 49/58] <94>; 68, 360 <361>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. April 2021 - 1 BvR 679/21 -, Rn. 7; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2020 - 1 BvR 296/20 -, Rn. 1; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 10. Mai 2021 - 1 BvR 690/20 -, juris, Rn. 1). Hier ist nicht dargelegt, warum es dem Beschwerdeführer unzumutbar wäre, sich durch eine der in § 22 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG genannten Personen vertreten zu lassen.

2

Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Annahmevoraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht erfüllt sind. Die Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich unzulässig.

3

Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

4

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.