Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 08.12.1982, Az.: BVerwG 1 WB 62/81
Verbot der Teilnahme an Informationsveranstaltungen des Deutschen Bundeswehr-Verbandes in Uniform; Ermessensspielraum des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) bei der Anordnung eines Uniformverbots für einen Einzelfall; Begriff der politischen Veranstaltungen; Maßgeblichkeit des objektivierten Willens des Gesetzgebers bei der Auslegung einer Norm
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.12.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 62/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11699
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 76, 30 - 43
- NJW 1984, 747-750 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1984, 239 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Zur Auslegung des Begriffs "politisch" in § 15 SoldG. Der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder dienende Veranstaltungen von Verbringungen nach Art. 9 III GG sind grundsätzlich nicht "politisch" i. S. von § 15 III SoldG.
- 2.
§ 15 III SoldG und die allgemeine Erlaubnis zum Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes begründen für den Soldaten kein subjektives öffentliches Recht, bei nichtpolitischen Veranstaltungen, insbesondere bei Veranstaltungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen, Uniform zu tragen.
- 3.
Aus den Dienstvorschriften der Bundeswehr, ihrer Verwaltungsübung und den Äußerungen ihrer führenden Vertreter ergibt sich kein - sonach zulässiges - allgemeines Verbot, an berufsspezifischen Großveranstaltungen in Uniform teilzunehmen.
- 4.
Das Verbot des Bundesministers der Verteidigung, an den Veranstaltungen des Deutschen Bundeswehr-Verbandes e. V. vom 21.4.1980 in Uniform teilzunehmen, war nach den konkreten Gegebenheiten ermessensfehlerhaft und dem Antragsteller gegenüber rechtswidrig.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 8. Dezember 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Thurn,
ferner
Oberst i.G. Gadischke,
Oberfeldwebel Schwarz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Das vom Bundesminister der Verteidigung am 17. April 1980 angeordnete Verbot, an drei am 21. April 1980 durchgeführten Veranstaltungen des Deutschen Bundeswehr-Verbandes e.V. in Uniform teilzunehmen, war gegenüber dem Antragsteller rechtswidrig.
- 2.
Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
1.
Mit gleichlautenden Schreiben vom 9. April 1980 wandte sich der Bundesvorsitzende des Deutschen Bundeswehr-Verbandes e.V. (DBwV) sowohl an den Generalinspekteur der Bundeswehr (GenInspBw) als auch an die Inspekteure, Kommandierenden Generale und Divisionskommandeure der Teilstreitkräfte, um im Zusammenhang mit der parlamentarischen Beratung des Besoldungsstrukturgesetzes 1980, vor allem mit dem Problem des Dienstzeitausgleichs, auf die Sorge des Verbandes aufmerksam zu machen, daß dieses Gesetz nicht mehr bis zum Ende der 8. Legislaturperiode verabschiedet würde, und um gleichzeitig um Verständnis und Unterstützung für verbandspolitische Maßnahmen zu bitten.
Das Schreiben lautet:
"Ich möchte Sie nachfolgend mit einer großen Sorge des Deutschen Bundeswehr-Verbandes vertraut machen und Sie gleichzeitig um Verständnis und Unterstützung für unsere verbandspolitischen Maßnahmen bitten.
Die parlamentarische Beratung des Besoldungsstrukturgesetzes, mit dem eine Reihe drängender sozialer Probleme der Soldaten, vor allem der Dienstzeitausgleich, geregelt werden sollen, ist unter erheblichen Zeitdruck geraten. Es steht zu befürchten - einige Politiker haben dies bereits offen ausgesprochen -, daß das Gesetz nicht mehr in dieser Legislaturperiode verabschiedet werden kann. Die erste Lesung des Gesetzes hat erst am 20. März stattgefunden, der Entwurf muß noch durch mehrere parlamentarische Beratungen hindurch und am 4. Juli endet bereits die Parlamentsarbeit. Hinzu kommt, daß der Entwurf einige umstrittene Punkte im Beamtenbereich enthält, so unter anderem die Einführung neuer Eingangsämter im mittleren und gehobenen Beamtendienst, die der Bundesrat, der dem Gesetz zustimmen muß, bereits abgelehnt hat.
Es besteht also die akute Gefahr, daß zentrale Anliegen der Soldaten zu scheitern drohen, mit denen erste Signale zum Abbau der Benachteiligungen gesetzt werden sollten: neben der genannten Ausgleichsregelung für die unzumutbar hohe Dienstzeitbelastung eine Reihe von Zulagen unter anderem für Kompaniefeldwebel, Feldjäger, Prüfer, fliegendes Personal sowie die Anhebung des A 9-Stellenanteils für Hauptfeldwebel.
Hierbei handelt es sich ausnahmslos um Maßnahmen, die den Soldaten von allen Fraktionen des Deutschen Bundestages verbindlich zugesichert worden sind und für die das Geld im Haushalt 1980 bereits festgeschrieben ist.
Das Vertrauen der Soldaten in die Parlamentarier und ihre verbindlichen Zusagen ist außerordentlich hoch. Fortwährende Versprechen und Bekenntnisse der Politiker zum 'Menschen im Mittelpunkt' auch in den Streitkräften haben diesmal echte Zuversicht erweckt, daß es ernst wird mit dem Abbau des sozialen Rückstandes der Soldaten, den Sie, sehr geehrter Herr General, immerhin auf 30 Jahre beziffert haben. Viele Soldaten haben überhaupt kein Verständnis dafür, daß das vom Parlament für 1980 gesetzlich bewilligte Geld immer noch nicht ausgezahlt wird, sondern daß hierfür noch ein zusätzlicher Gesetzgebungsakt erforderlich ist. Gerade die seit Jahren unzumutbare Dienstseitbelastung ist ein ganz neuralgischer Punkt, quasi das Thema Nr. 1 in der Truppe, zu dem die Soldaten endlich die Einlösung der von den Parlamentariern gemachten Versprechen erwarten. Dies wird täglich durch eine Vielzahl von Eingaben aus dem Mitgliederkreis an die Bundesgeschäftsstelle und auch bei zahlreichen Standortbesuchen von Vorstandsmitgliedern bestätigt.
Ein Scheitern des Gesetzes hätte grenzenlose Enttäuschung in allen Bereichen der Streitkräfte zur Folge. Die gefährlichste Auswirkung läge in der Erschütterung des Vertrauens der Soldaten in den Staat. Der Deutsche Bundeswehr-Verband hat der politischen Führung unseres Landes, aber auch den gleichermaßen im Wort befindlichen Parlamentariern aller Fraktionen, die brisante Lage in wiederholten Appellen vor Augen geführt und eindringlich die Verabschiedung des Gesetzes noch in dieser Legislaturperiode, notfalls durch Abkoppelung der Soldatenanliegen aus dem Gesetz, gefordert. Unsere Möglichkeiten, durch Sachargumente und ergänzende mündliche Direktkontakte auf die Politiker einzuwirken, sind damit erschöpft. Die Politiker wissen nun, was auf dem Spiele steht, wenn es zum Wortbruch gegenüber den Soldaten kommt.
Allerdings liegt bislang keine Reaktion aus dem politischen Bereich vor, die das Inkrafttreten der genannten Besoldungsmaßnahmen für Soldaten noch in dieser Legislaturperiode verbindlich zusichert. In dieser Lage hat der Geschäftsführende Vorstand dem Bundesvorstand empfohlen, die Durchführung drei regionaler Informationsveranstaltungen mit Mitgliedern in Bremen, Mainz und Sigmaringen vorzubereiten, um mit öffentlichen Appellen unseren Anliegen weiteren Nachdruck zu verleihen und zugleich eine Sympathiewerbung in der Öffentlichkeit einzuleiten. Vor allem sollen damit auch die Bemühungen von Verteidigungsminister Apel gegenüber dem Bundestag unterstützt werden, den Gesetzentwurf doch noch in dieser Legislaturperiode zu realisieren. Mit diesen empfohlenen Informationsveranstaltungen wird nicht zuletzt auch der Stimmung im Mitgliederkreis Rechnung getragen, der von der Verbandsführung einen massiveren Einsatz seiner Interessenvertretung fordert.
Die genannten Informationsveranstaltungen sollen außerhalb dienstlicher Unterkünfte und nach Dienstschluß in den genannten Orten stattfinden. Sie tragen noch keinen Protestcharakter, sondern sie sollen, wie ich noch einmal betonen möchte, die bereits vom Bundesvorstand an die politische Führung gerichteten Appelle unter Einschaltung des Mitgliederkreises unterstützen.
Ich bin sicher, daß wir unter den geschilderten Umständen mit Ihrem Verständnis und mit Ihrer Unterstützung für diese Maßnahmen unseres Verbandes rechnen können, mit denen letztlich auch die Einsatzbereitschaft unserer Streitkräfte sichergestellt werden soll. Denn noch immer gilt das Wort von Verteidigungsminister Apel bei der letzten Kommandeurtagung: 'Über allen technischen und organisatorischen Verbesserungen dürfen wir die Menschen in unseren Streitkräften nicht aus den Augen verlieren. ...'
Ich gehe davon aus, daß die notwendigen politischen Maßnahmen zu Gunsten der Soldaten zeitgerecht eingeleitet werden, so daß zusätzliche Aktionen des Deutschen Dundeswehr-Verbandes nicht mehr erforderlich werden."
Am 11. April 1980 legte der GenInspBw diesen Brief dem damaligen Bundesminister der Verteidigung (BMVg), Dr. Apel, vor. Dieser entschied am 15. April 1980, daß das Tragen der Uniform bei den für den 21. April 1980 geplanten Informationsveranstaltungen zu verbieten sei. Am 17. April 1980 erging daraufhin an den nachgeordneten Bereich ein vom Stabsabteilungsleiter Fü S I unterzeichnetes Fernschreiben des BMVg mit folgendem Wortlaut:
"Der Deutsche Bundeswehr-Verband hat dem GenInspBw mit Schreiben vom 9. April 1980 u.a. mitgeteilt, daß er drei regionale Informationsveranstaltungen mit Mitgliedern in Bremen, Mainz und Sigmaringen durchführen will, um mit öffentlichen Appellen den Anliegen seiner Mitglieder Nachdruck zu verleihen und eine Sympathiewerbung in der Öffentlichkeit einzuleiten. Die Veranstaltungen sollen am Montag, den 21. April 1980, stattfinden.
Solche Veranstaltungen liegen im Rahmen der Aufgaben dieses Berufsverbandes. Gegen die außerdienstliche Teilnahme von Soldaten bestehen daher keine Bedenken. Es ist jedoch nicht auszuschließen, daß die Veranstaltungen politischen Charakter im Sinne des § 15, Abs. 3 SG annehmen werden. Deshalb hat der Bundesminister der Verteidigung verboten, daß Soldaten bei der Teilnahme an den Informationsveranstaltungen des Deutschen Bundeswehr-Verbandes in Bremen, Mainz und Sigmaringen Uniform tragen. Der Vorstand des Deutschen Bundeswehr-Verbandes ist hiervon in Kenntnis gesetzt worden.
Alle Soldaten sind unverzüglichüber dieses Verbot zu unterrichten."
2.
a)
Der Antragsteller nahm am 21. April 1980 an der Bremer Informationsveranstaltung des DBwV in Zivil teil. Mit Schreiben vom 22. April 1980, bei seinem nächsten Disziplinarvorgesetzten eingegangen am Tag darauf, beschwerte er sich über das Uniformverbot. Am 24. Juli 1980 teilte er mit, daß seine Beschwerde als Antrag auf wehrdienstgerichtliche Entscheidung anzusehen sei. In seiner Beschwerdeschrift und seinen späteren Schriftsätzen begründete er seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung im wesentlichen wie folgt:
Das Uniformverbot verstoße gegen § 15 Abs. 3 SG, da der DBwV keine politische Organisation sei und deshalb die Veranstaltung vom 21. April 1980 keinen politischen Charakter habe annehmen können. Unter "politischen Veranstaltungen" seien in erster Linie Versammlungen, Kundgebungen und Demonstrationen politischer Parteien im Sinne von Art. 21 GG zu verstehen. Veranstaltungen anderer Gruppen hätten nur dann politischen Charakter, wenn diese Gruppen Einfluß auf den Staat, die politischen Parteien oder Teile der Bevölkerung anstrebten und wenn ihre Veranstaltungen der Erörterung von Fragen dienten, die zum Aufgabenbereich des Staates oder der politischen Parteien gehörten. Eine "politische Veranstaltung" im Sinne des § 15 Abs. 3 SG liege daher immer nur dann vor, wenn die Veranstaltung von einer solchen Vereinigung durchgeführt werde, die - wie die politischen Parteien - jeden politischen Bereich in ihre Tätigkeit einbeziehe oder die sich - wie die Bürgerinitiativen - zur Aufgabe gemacht habe, zielgerichtet in einem bestimmten politischen Bereich Einfluß auf den Staat, die Parteien oder die Bevölkerung zu nehmen und politische Auseinandersetzungen in den Dienstbetrieb der Streitkräfte hineinzutragen. Diese Kriterien erfülle der DBwV, der seine Tätigkeit im Rahmen des Koalitionsrechts nach Art. 9 Abs. 3 GG im wesentlichen auf die Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen beschränkt habe, nicht. Denn nach § 2 seiner Satzung sei es Aufgabe und Zweck des DBwV, die allgemeinen, ideellen, sozialen und beruflichen Interessen seiner Mitglieder sowie ihrer Angehörigen und Hinterbliebenen zu vertreten. Soweit dabei auch allgemeinpolitische Fragen behandelt würden, erfolge dies im Zusammenhang mit berufsbezogenen Themen, deren Behandlung für den Verband in Wahrnehmung seiner Aufgaben unumgänglich sei. Die konfessionelle und parteipolitische Neutralität sei bei der Behandlung dieser Fragen gewahrt. Die Veranstaltungen des DBwV seien sonach nicht "politisch" im Sinne von § 15 Abs. 3 SG, da es sich nicht um parteipolitische Aktivitäten handele, die den Dienstbetrieb mit entsprechenden Konfrontationen zu belasten geeignet seien, und da der DBwV keine politische Gruppe im angeführten Sinne sei. Die Veranstaltungen vom 21. April 1980 seien auch bewußt nicht unter freiem Himmel abgehalten worden, um nicht besondere öffentliche Aufmerksamkeit durch eine Ansammlung uniformierter Soldaten auszulösen. Das angefochtene Uniformverbot sei daher durch öffentliche Belange und durch den Schutzzweck des § 15 Abs. 3 SG nicht gerechtfertigt. Der BMVg sei damit auch insbesondere von seinem eigenen Erlaß vom 4. Juli 1965 abgewichen; er habe zudem noch am 26. Juni 1980 vor dem Deutschen Bundestag bekräftigt, daß er ein Uniformverbot bei Großkundgebungen von Berufsorganisationen der Soldaten ablehne. Auch habe er seit 25 Jahren das Tragen der Uniform bei Veranstaltungen des DBwV geduldet, nachdem diese nie Anlaß zu Beanstandungen gegeben hätten; diese Verwaltungspraxis sei hier ohne rechtfertigende Gründe nicht beachtet worden.
Die Nrn. 1103 und 1105 der ZDv 37/10 ("Anzugsordnung der Bundeswehr") könnten als Rechtsgrundlage des Uniformverbots nicht herangezogen werden, da die darin aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt seien.
Der Antragsteller legte hierzu vor eine Stellungnahme des Referats VR IV 1 gegenüber dem Referat Fü S I 3 vom 17. November 1970, die "Information für Kommandeure Nr. 1/73" des GenInspBw vom 30. März 1973, ein Schreiben des GenInspBw an den Vorsitzenden des DBwV vom 19. Juni 1979, die Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. ... B. in der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages vom 7. März 1980 auf eine mündliche Anfrage der Abgeordneten Frau S. und eine Stellungnahme des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages gegenüber dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages vom 18. August 1980.
Er begehrt die
Feststellung, daß das angefochtene Verbot des BMVg vom 17. April 1980, bei den Informationsveranstaltungen des DBwV am 21. April 1980 Uniform zu tragen, ihm gegenüber rechtswidrig gewesen sei.
b)
Der BMVg beantragt in seinem Vorlageschreiben vom 27. April 1981 die
Zurückweisung
des Begehrens als unbegründet. Er trägt u.a. vor:
"Der Befehl vom 17.04.1980, der dem Antragsteller die Teilnahme an der Informationsveranstaltung des DBwV vom 21.04.1980 in Bremen in Uniform untersagte, war rechtmäßig; er ist im Einklang mit den bestehenden Dienstvorschriften und zu dienstlichen Zwecken erteilt worden (§ 10 Abs. 4 SG).
Der Soldat hat - trotz der allgemeinen Erlaubnis zum Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes - keinen Anspruch darauf, daß diese Gestattung nicht wieder eingeschränkt wird. So bestimmt auch Nr. 1103 der ZDv 37/10, daß jeder Disziplinarvorgesetzte - und damit auch der BMVg - befugt ist, für bestimmte Gelegenheiten das Tragen der Uniform zu verbieten, wenn dies aus dienstlichen Gründen geboten ist. Das hiermit eingeräumte Ermessen ist durch die Rechtsprechung des Senats (vgl. dieBeschlüsse vom 26.07.1972 - 1 WB 24/72 - undvom 20.11.1975 - 1 WB 104/73 -) dahingehend konkretisiert, daß die Erlaubnis eingeschränkt werden kann, wenn und soweit das außerdienstliche Uniformtragen durch die öffentlichen Belange nicht gerechtfertigt ist oder diesen sogar zuwiderläuft.
Der Befehl, bei den 'Informationsveranstaltungen' keine Uniform zu tragen, verstieß gegen keine gesetzliche Bestimmung. Im Gegensatz zur Auffassung des Antragstellers regelt § 15 Abs. 3 SG nicht, wann und wo Uniform getragen werden darf; in dieser Bestimmung ist lediglich ein gesetzliches Verbot für eine bestimmte Fallgestaltung festgelegt. Darüber hinausgehende Regelungen durch Befehle werden dadurch nicht berührt.
Dem Uniformverbot standen keine Dienstvorschriften entgegen.
Der dienstliche Zweck des Verbots bestand in erster Linie darin, die Bundeswehr als Institution von den Einzel- und Verbandsinteressen, die Gegenstand der Demonstration sein sollten, abzugrenzen. Zumindest bei Teilen der Bevölkerung hätte bei dem öffentlichen Auftreten einer Vielzahl von Soldaten in Uniform der Eindruck nicht vermieden werden können, daß es sich um eine dienstliche Veranstaltung handele. Mit Sicherheit wäre Kritik dergestalt laut geworden, daß eine unzulässige Verquickung von hoheitlichen Belangen und berufsständischem Partikularinteresse vorliege. Es ist fraglos ein dienstlicher Zweck, die Bundeswehr aus einem solchen Meinungsstreit herauszuhalten.
Es kann dahinstehen, ob die Veranstaltungen bei einem anderen als dem angekündigten Verlauf den allgemeinen Interessen zuwidergelaufen wären, auf jeden Fall war ein außerdienstliches Uniformtragen nach dem Zweck des Vorhabens nicht durch öffentliche Belange gerechtfertigt.
Der DBwV kann nämlich nicht für sich in Anspruch nehmen t daß sein verständliches Eintreten für die Interessen der Soldaten eine dem Gemeinwohl dienende Qualität besitze.
Von dem ihm eingeräumten Ermessen hat der BMVg in zulässiger Weise Gebrauch gemacht. Dem kann nicht entgegengehalten werden, der BMVg habe sich durch eine bislang andere Handhabung selbst dahingehend gebunden, den Soldaten generell und ständig zu gestatten, bei Ausübung des Koalitionsrechts Uniform zu tragen.
Ausdrücklich wurde bisher in keinem Falle eine entsprechende Erlaubnis erteilt. Lediglich um der Truppe die Abgrenzung soldatengesetzwidrigen Uniformtragens bei politischen Veranstaltungen zu erläutern, hat der Generalinspekteur in der 'Information für Kommandeure Nr. 1/73' die Auffassung vertreten, daß Veranstaltungen von Berufsorganisationen im Rahmen ihrer Aufgabenstellung in der Regel nicht als politische Veranstaltungen anzusehen seien. Folgt man dieser Auslegung, des § 15 Abs. 3 SG, bedeutet dies, daß es grundsätzlich nicht als Pflichtenverstoß angesehen wird, wenn an berufsständischen Veranstaltungen in Uniform teilgenommen wird. Es ist abwegig, daraus abzuleiten, daß damit eine Bindung dergestalt eingegangen wurde, bei berufsständischen oder gewerkschaftlichen Zusammenkünften auf eine Untersagungsmöglichkeit zu verzichten. Daß der BMVg von einem solchen Befehl selten Gebrauch macht, hat mit einer Ermessensreduzierung nichts zu tun.
Die angefochtene Maßnahme war somit zulässig. Sie war zusätzlich dadurch gerechtfertigt, daß nach dem Wortlaut des Schreibens des Vorsitzenden des Deutschen Bundeswehr-Verbandes vom 09.04.80 nicht auszuschließen war, daß die beabsichtigten Veranstaltungen politischen Charakter im Sinne des § 15 Abs. 3 Soldatengesetz annehmen könnten.
Dahinstehen kann, ob das für Soldaten gemäß § 15 Abs. 3 SG geltende gesetzliche Verbot, bei politischen Veranstaltungen Uniform zu tragen, auch für die Teilnahme an Veranstaltungen einer Koalition im Sinne des Art. 9 Abs. 3 GG gilt. Diese Auffassung vertritt z.B. der Wehrbeauftragte (vgl. Bl. 10-21 d.A.). Demgegenüber ist der BMVg den Berufsverbänden und Gewerkschaften durch eine bedienstetenfreundliche Auslegung insoweit entgegengekommen, als er das Merkmal 'politisch' i.S. d. § 15 Abs. 3 SG dann nicht als gegeben ansieht, wenn sich die Gruppenaktivitäten lediglich auf die Wahrung und Förderung der Mitgliederinteressen beschränken. Ob dies auch dann noch gilt, wenn die Verbandstätigkeit den Bereich der internen Willensbildung und die Durchsetzung des Beschlossenen im Dialog mit dem Dienstherrn verläßt, wenn also zusätzlich zur Interessendurchsetzung mit verschiedensten Mitteln massiv auf die Öffentlichkeit eingewirkt wird, braucht hier ebenfalls nicht entschieden zu werden. Denn auf jeden Fall ist eine Betätigung dann als 'politisch' einzustufen, soweit weitergehende Fragen zur Erörterung stehen, die zum Aufgabenbereich des Staates und der politischen Parteien gehören. Geht es um die Gestaltung von Lebenssachverhalten, die über die Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen Bedingungen im engeren Sinne hinausreichen, ist 'Politik' sicherlich im Spiel, wenn Kritik an bestehenden Zuständen und handelnden Personen laut wird.
Die beabsichtigten Veranstaltungen hatten einen über reine Informationen hinausgehenden Zweck; hatte der. DBwV nur informieren wollen, hätte er zu anderen Möglichkeiten gegriffen. Die kämpferischen Formulierungen im Verbandsbrief vom 9. April 1980 wiesen eindeutig auf einen nicht nur unmittelbar an den Dienstherrn gerichteten Demonstrations- und Protestcharakter hin. Aber auch dies hat den BMVg nicht bewogen, für den Fall des Uniformtragens soldatische Pflichten verletzt zu sehen. Er hat vielmehr in Ausübung seiner Amtspflichten eine weitergehende Lagebeurteilung erstellen lassen. Dabei war die damalige emotionsgeladene Situation, die auch in dem Verbandsschreiben anklingt, zu berücksichtigen. Trotz des fest umrissenen Veranstaltungszwecks mußte in Rechnung gestellt werden, daß über das eigentliche Anliegen hinaus Äußerungen und Verhaltensweisen nicht auszuschließen waren, die eindeutig als 'politisch' einzustufen gewesen wären; der gute Wille des Veranstalters und seine Annahme, die teilnehmenden Mitglieder würden sich diszipliniert 'unpolitisch' verhalten, reichten nicht aus, von vorneherein vom Gegenteil auszugehen. Der DBwV selbst hat in der Vergangenheit mehrfach zu sicherheitspolitisch umstrittenen Fragen Stellung genommen; mit Sicherheit konnte vor den Demonstrationen niemand davon ausgehen, daß alle Teilnehmer das notwendige Differenzierungsvermögen aufbrächten oder aufbringen wollten, lediglich für soziale Maßnahmen einzutreten.
Da sich der politische bzw. unpolitische Charakter der Versammlungen nicht allein durch die Prognose des Veranstalters festlegen ließ und da es in der Lebenserfahrung liegt, daß gedachter und tatsächlicher Verlauf häufig nicht identisch sind, war es bei den bestehenden Risiken - auch aus den im angefochtenen Fernschreiben angegebenen Gründen - angezeigt, vorsorglich die Teilnahme in Uniform an diesen Veranstaltungen zu untersagen. Dies war ein geeignetes Mittel, die Soldaten davor zu bewahren, unter Umständen unfreiwillig gegen Dienstpflichten - insbesondere gegen § 15 Abs. 3 Soldatengesetz - zu verstoßen.
Daß es schließlich zu keinen Erörterungen kam, die über die eigentliche Absicht der Verbandsführung hinausgingen, ändert nichts an der Bewertung, die der BMVg zum Schütze der Bundeswehrsoldaten zunächst treffen mußte. Hätte die Versammlung einen Verlauf genommen, der auch als 'allgemeinpolitisch' anzusehen gewesen wäre, wären die Streitkräfte wegen der Vielzahl uniformiert teilnehmender Soldaten insoweit mit den Veranstaltungen identifiziert worden. Dadurch hätte die Gefahr bestanden, daß das Ansehen der Bundeswehr bei einem nicht unerheblichen Teil der Öffentlichkeit Schaden erlitt; denn es würde - abgesehen von der Rechtslage - nicht verstanden, wenn Soldaten der Bundeswehr an derartigen politischen Veranstaltungen in Uniform teilnähmen."
In einem späteren Schriftsatz des BMVg heißt es zur Frage des "politischen" Charakters von Veranstaltungen zusammenfassend:
"...
Im übrigen kommt es im vorliegenden Fall auf die rechtliche Einordnung von Veranstaltungen der Berufsverbände, die (nur) der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen sozialen, kulturellen und ideellen Belange ihrer Mitglieder dienen, nicht an, denn die in Frage stehenden Veranstaltungen wurden weder vor noch nach ihrem Stattfinden als 'politisch' eingestuft. Grundlage des angefochtenen Verbots war vielmehr zum einen die Befugnis des Dienstherrn, über das Tragen der Uniform aus dienstlichen Gründen befinden zu können, ohne daß dem ein Anspruch des Antragstellers entgegenstand, und zum anderen die bereits ausgeführte Gefahr, daß es möglicherweise zu Dienstpflichtverletzungen kam.
..."
3.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Schriftsätze der Beteiligten und die dem Gericht vorliegenden Akten verwiesen.
II
1.
Der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Verbots, bei den Veranstaltungen des DBwV am 21. April 1980 Uniform zu tragen, gerichtete und fristgerecht gestellte Antrag ist im beschrittenen Rechtsweg zulässig (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 19 Abs. 1 i.V.m. § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO und § 10 Abs. 4, §.15 Abs. 3 und § 59 Abs. 1 SG).
Dieses Verbot war ein militärischer Befehl. Deshalb bedarf der Antragsteller, nachdem er dem Verbot entsprechend ohne Uniform an der Veranstaltung teilgenommen und das Verbot auf diese Weise seine Erledigung gefunden hat, kraft ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 19 Abs. 1 Satz 2 WBO) nicht etwa eines besonderen Feststellungsinteresses, wie es in § 43 Abs. 1 und § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO im Verfahren vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten gefordert ist.
2.
Der Antrag ist auch begründet, da das angefochtene Uniformverbot den Antragsteller in seinen Rechten verletzt hat.
a)
Der Soldat darf in seiner Freizeit außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (vgl. § 15 Abs. 1 und 2 SG) und nach Maßgabe des Art. 8 GG zwar an Veranstaltungen teilnehmen. Nach § 15 Abs. 3 SG darf er aber bei "politischen" Veranstaltungen keine Uniform tragen. Der gestellte Antrag wäre von vorneherein unbegründet, wenn es sich bei der Kundgebung des DBwV in Bremen in Wirklichkeit um eine "politische Veranstaltung" in diesem Sinne gehandelt hätte. Das gilt unabhängig davon, wie der BMVg bis dahin und seither mit dieser Kundgebung vergleichbare Veranstaltungen behandelt hat; denn aus einer rechtswidrigen Übung der Exekutive könnte der Antragsteller keinen Anspruch auf eine rechtswidrige Vergünstigung herleiten. Der Senat ist der Prüfung dieser Frage auch nicht etwa deshalb enthoben, weil der BMVg selbst die Veranstaltung ausdrücklich als nicht politisch bezeichnet hat und weil unstreitig ist, daß es sich dabei im Zusammenhang mit der parlamentarischen Beratung des Besoldungsstrukturgesetzes und mit der Frage des Dienstzeitausgleichs um eine Kundgebung eines Berufsverbands zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG gehandelt hat, bei der nach Auffassung des BMVg lediglich "nicht auszuschließen" war, daß sie "politischen Charakter" annehmen werde (zu dieser Befürchtung siehe unten d).
Die in Rede stehende Kundgebung war aber keine "politische" Veranstaltung im Sinne des § 15 Abs. 3 SG. Maßgebend für die Auslegung einer Norm ist der in ihr zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers (BVerfGE 1, 299, 2. Leitsatz, 312; 8, 274, 307), wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt.
Die grammatische Interpretation (vgl. BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] führt hier allerdings zu keinem völlig eindeutigen Ergebnis. Sie läßt offen, ob nach dem Willen des Gesetzgebers der politische Charakter einer Veranstaltung schon gegeben sein soll, wenn von einem Zusammenschluß von Angehörigen einer bestimmten Berufsgruppe im Einklang mit dem - zweifelsfrei auch Berufssoldaten zustehenden (allg.M. vgl. Bonner Kommentar GG Art. 9 RdNrn. 182 f; Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, GG Art. 17 a RdNr. 34, Schmitt-Bleibtreu/Klein, GG Art. 17 a RdNr. 5; von Münch, GG 2. Aufl. Art. 17 a RdNr. 11) - Koalitionsrecht des Art. 9 Abs. 3 GG die wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder in einer Kundgebung vertreten werden sollen, was in einem weiteren Wortsinne als "politisch" angesehen werden könnte.
Zieht man hierzu im Wege der systematischen Interpretation die anderen Bestimmungen des § 15 SG heran, so gelangt man zu einer einschränkenden Auslegung des Begriffs "politisch" in § 15 SG. Denn diese Vorschriften - Verbot der Betätigung zugunsten "einer bestimmten politischen Richtung" im Dienst (Abs. 1 Satz 1), Verbot des Wirkens "für eine politische Gruppe" und "als Vertreter einer politischen Organisation" innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen (Abs. 2 Satz 3) und Verbot der Beeinflussung von Untergebenen "für oder gegen eine politische Meinung" (Abs. 4) - sollen unverkennbar dazu dienen, der allgemeinpolitischen Betätigung der Soldaten jene Schranken aufzuerlegen, die erforderlich sind, um Störungen des Dienstbetriebs und der kameradschaftlichen Verbundenheit der Soldaten zu vermeiden (vgl. BVerfGE 44, 197, 203 f. [BVerfG 02.03.1977 - 2 BvR 1319/76]; BVerwGE 53, 327 ff.), wie sie bei der Erörterung und Vertretung der gemeinsamen wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Soldaten von vornherein nicht oder nicht mit ähnlich trennender Wirkung zu befürchten sind. In erster Linie ist dabei vielmehr an eine parteipolitische Betätigung, an das Wirken für eine politische Partei und an eine Beeinflussung von Untergebenen zugunsten der politischen Absichten einer solchen zu denken (vgl. BVerwG NZWehrr 1977, 223); freilich kann nichts anderes für die Betätigung zugunsten anderer politischer Kräfte - "außerparlamentarischer Opposition", "Bürgerinitiativen", "Friedensbewegung" usw. - gelten, wenn diese nur schon stark genug sind, um als "politische" Richtung, Gruppe oder Organisation und Träger einer "politischen" Meinung zu allgemeinen gesellschaftlichen Problemen im Sinne der zitierten Bestimmungen zu gelten, im politischen Meinungskampf also konfrontierend zu wirken (vgl. BVerwG Beschlüsse vom 6. August 1981 - 1 WB 89/80 - undvom 18. Februar 1982 - 1 WB 57/80; Scherer, SG 5. Aufl. § 15 RdNr. 9 a.E.). Das schließt nicht aus, daß nicht auch eine Vereinigung nach Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG im Einzelfall ihre statusmäßigen Grenzen überschreiten und eine in dieser engeren Bedeutung "politische" Veranstaltung durchführen und sich damit im allgemein-politischen Meinungskampf engagieren kann (s. unten d).
Die Entstehungsgeschichte des § 15 SG ("historische Auslegung" im Sinne von BVerfGE 11, 126, 130) [BVerfG 17.05.1960 - 2 BvL 11/59] bestätigt dieses Ergebnis systematisch-teleologischer Interpreatation und behebt etwa verbleibende Zweifel (vgl. BVerfGE a.a.O.). Nach der Begründung des Entwurfs des Soldatengesetzes (BT-Drucks. II/1700 S. 23) entspricht der dem Soldaten auferlegte. Zwang, "bei dem ihm nicht verwehrten Besuch politischer Veranstaltungen Zivilkleidung" zu tragen, dem Grundgedanken, "daß er sich der Öffentlichkeit nicht als Exponent einer politischen Organisation darbietet". Der Diskussion eines Änderungsvorschlags des Abgeordneten Arndt, der im wesentlichen zu der Gesetz gewordenen Fassung des § 15 Abs. 2 SG geführt hat, ist zu entnehmen, daß mit der Verdeutlichung des Verbots, als Werber für eine politische Richtung zu wirken und als Vertreter einer politischen Organisation zu arbeiten, der Sorge Rechnung getragen werden sollte, "daß sich der Soldat etwa als 'Funktionär' betätige" (Protokoll der 89. Sitzung des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht vom 2. Dezember 1955 S. 9 f). Die Änderung zu § 15 Abs. 3 SG ("politische Veranstaltungen" statt "Veranstaltungen politischer Organisationen") sollte danach lediglich dem Umstand gerecht werden, daß "gerade solche Veranstaltungen, die von keinen 'Organisationen' kämen, die bedenklichsten seien" (a.a.O., S. 13), sollte also nicht etwa Veranstaltungen "zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen" dem Uniformverbot unterwerfen. Auch nach dem schriftlichen Bericht des Ausschusses für Verteidigung (BT-Drucks. 11/2140 S. 8) wurde das Uniformverbot nur ganz allgemein im Zusammenhang mit der dem Soldaten an sich nicht verwehrten "Teilnahme am politischen Leben außerhalb des Dienstes und der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen" gesehen.
"Teilnahme am politischen Leben" in diesem Sinne, bei der der Soldat möglicherweise als "Exponent einer politischen Organisation" als ihr "Werber", "Funktionär", Anhänger oder auch Gegner gesehen werden kann, ist aber nicht schon die Teilnahme an einer Veranstaltung, in der seine eigenen wirtschaftlichen und sozialen Interessen behandelt und auch der Öffentlichkeit nahegebracht werden (so auch Scherer, a.a.O. RdNr. 11). Der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder dienende Veranstaltungen von Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 3 GG sind also grundsätzlich nicht "politisch" im Sinne von § 15 Abs. 3 SG.
Das Bundesverfassungsgericht hat in seinemBeschluß vom 18. April 1979 - 2 BvR 1070/77 - NZWehrr 1979, 173) noch ausdrücklich offengelassen, ob das Uniformverbot des § 15 Abs. 3 SG auch für die Teilnahme an Veranstaltungen der Vereinigungen nach Art. 9 Abs. 3 GG gilt. Nach seinerEntscheidung vom 7. April 1981 - 2 BvR 446/80 - (BVerfGE 57, 29, 35, 37) dürfen Soldaten an einer Veranstaltung dann nur in Zivilkleidung teilnehmen, wenn "es sich um eine Form kollektiver politischer Betätigung handelt", und gilt das Uniformverbot des § 15 Abs. 3 SG nicht, wenn "es ausschließlich um die Pflege berufsspezifischer Belange... geht". Diese Ausführungen gehen ersichtlich von einer ganz ähnlichen Wertung des Begriffs "politisch" in § 15 Abs. 3 SG aus, wie sie der Senat vorstehend entwickelt hat. Der Senat sieht sich nur dadurch gehindert, die Frage durch diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts als im Sinne des Senats verbindlich geklärt anzusehen (vgl. § 31 BVerfGG), weil das Bundesverfassungsgericht selbst das Ergebnis seiner Überlegungen nur als naheliegend bezeichnet ("Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Systematik und Zweck des § 15 SG legen es nahe...") und durch die Verwendung des Wortes "jedenfalls" und die Anführung der Auslegung der Bestimmung in der Verwaltungspraxis auf die Gegebenheiten des konkreten Falles abgestellt hat.
Für den vorliegenden Fall kann überdies nicht daran vorbeigegangen werden, daß der DBwV unbestritten lediglich Forderungen hat unterstützen wollen, die in dem vom Dienstherrn der Soldaten eingebrachten Gesetzentwurf der Bundesregierung enthalten waren und die sich alle im Deutschen Bundestag vertretenen Fraktionen zu eigen gemacht hatten.
b)
Aus § 15 Abs. 3 SG ist andererseits nicht etwa der Umkehrschluß zu ziehen, daß der Soldat bei nichtpolitischen Veranstaltungen, insbesondere bei Veranstaltungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen im Sinne des Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG, ohne weiteres beanspruchen könnte, Uniform tragen zu dürfen, daß er also nur bei politischen Veranstaltungen keine Uniform tragen dürfte und es keine andere Möglichkeit eines rechtmäßigen Uniformverbots gäbe. Daß durch ein Uniform verbot, das für die - im übrigen erlaubte - Teilnahme an einer gewerkschaftlichen Kundgebung ausgesprochen wird, die für Soldaten nach Maßgabe des Art. 17 a Abs. 1 GG und des § 6 SG geltenden Grundrechte aus Art. 5 Abs. 1, Art. 8 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1 und 3 GG nicht berührt werden, steht seit dem zitierten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 18. April 1979 fest (vgl. hierzu Alff in NZWehrr 1979, 174 unter zutreffender Auseinandersetzung mit Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O. Art. 5 RdNr. 73). Der Senat hat in seinerEntscheidung vom 26. Juli 1972 - 1 WB 24/72 - darüber hinaus festgestellt, daß die allgemeine Erlaubnis zum Tragen der Uniform außerhalb des Dienstes für den Soldaten auch kein subjektives öffentliches Recht begründet und daß der BMVg "ein weites, an den Belangen und Interessen der Bundeswehr orientiertes Ermessen" hat, das Tragen der Uniform zu untersagen. Nach der Entscheidung des Senatsvom 20. November 1975 - 1 WB 104/73 - (BVerwGE 53, 106, 109) liegt es überhaupt im pflichtmäßigen Ermessen des BMVg, "dem Soldaten das Tragen der Uniform auch außer Dienst zu gestatten", und ist der BMVg "befugt, für bestimmte Gelegenheiten das Tragen der Uniform zu verbieten, wenn es aus dienstlichen Gründen geboten ist" (so auch Scherer, a.a.O. RdNr. 10). Damit ist zugleich die Rechtmäßigkeit der gleichlautenden Vorschrift der ZDv 37/10 Nr. 1103 a.F. festgestellt worden. Diese unabhängig vom Recht des Bundespräsidenten zur Bestimmung der Uniform (§ 4 Abs. 3 Satz 2 SG) bestehende Regelungsbefugnis ist Teil der im besonderen Pflichtenverhältnis gegebenen originären Berechtigung des BMVg, die zur Durchführung des ihm durch Art. 65 a und 87 a GG erteilten Verfassungsauftrags erforderlichen Dienstvorschriften und Anweisungen zu erlassen (BVerwG Beschluß vom 24. Februar 1971 - 1 WB 165/70 -; BVerwGE 43, 353, 358) [BVerwG 17.05.1972 - I WB 125/71]. Bedenkt man den eigentlichen Zweck der in § 15 Abs. 3 SG und in der damals noch gültigen ZDv 37/10 nicht ausdrücklich festgelegten, aber vorausgesetzten grundsätzlichen Erlaubnis des Soldaten, auch außerhalb des Dienstes und der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen uniform zu tragen, so könnte sich sogar ein generelles Verbot, an Großkundgebungen zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen in uniform teilzunehmen, als rechtmäßig erweisen. Daß den Soldaten grundsätzlich freigestellt ist, auch außerhalb des Dienstes Uniform zu tragen, zielt keineswegs darauf ab, es Berufsverbänden und Gewerkschaften zu ermöglichen, ihre ohnehin bestehende Macht noch dadurch zu unterstreichen, daß sie ihre Mitglieder bei Kundgebungen Uniform tragen lassen. Zweck der generellen Erlaubnis zum Tragen der Uniform außer Dienst ist es vielmehr, die Soldaten, die außerhalb des Dienstes Uniform tragen, auch hier - also in der Öffentlichkeit - sichtbar als Hoheitsträger und als Repräsentanten der Bundeswehr auftreten zu lassen in einer Weise, welche die Wehrbereitschaft der Bundesrepublik augenfällig symbolisiert. Wenn es Soldaten erlaubt ist, an Kundgebungen eines Berufsverbandes oder einer Gewerkschaft in Uniform teilzunehmen, so liegt demgemäß die innere Rechtfertigung dieser Erlaubnis allein in der auch hier durch das Uniformtragen symbolhaft demonstrierten Verbundenheit des Verbandes oder der Gewerkschaft mit dem Verteidigungsauftrag der Bundeswehr.
c)
Ein entsprechendes generelles Uniformverbot besteht jedoch nicht; auch aus der einschlägigen, in BVerfGE 57, 29, 35 [BVerfG 07.04.1981 - 2 BvR 446/80] der Entscheidung mit zugrunde gelegten Verwaltungspraxis läßt es sich nicht herleiten.
Die Verwaltungsübung geht vom Erlaß des BMVg über das "Uniformtragen bei politischen Veranstaltungen" vom 4. Juni 1965 (VMBl S. 257) in der Fassung der Änderung vom 30. März 1973 (VMBl S. 119) aus. Die allgemein gehaltene Umschreibung des Begriffs "politische Veranstaltungen" in Abschnitt II Nr. 1 dieses Erlasses enthält für die hier zu entscheidende Frage keine zwingende Aussage, auch wenn das einzige im Erlaß behandelte Beispiel, die Teilnahme an der Sitzung eines Kommunal-, Landes- oder Bundesparlaments einerseits als Abgeordneter, andererseits als bloßer Zuhörer (Abschn. III) eher den Schluß zuläßt, daß nicht an die Veranstaltungen von Berufsverbänden gedacht wurde. Daraus erklärt sich, daß die hier zu entscheidende Frage seither immer wieder Anlaß zu Äußerungen des BMVg und seiner Organe gab. Diese stützen aber das angefochtene Uniformverbot nicht, sondern stehen ihm entgegen:
In einer Stellungnahme des Referats VR IV 1 gegenüber dem Referat Fü S I 3 vom 17. November 1970 wurde gerade in bezug auf seinerzeitige Protestversammlungen des DBwV zur Unterstützung besoldungsrechtlicher Forderungen darauf abgestellt, daß Sachfragen der Besoldung zum berufsständischen Aufgabenbereich des DBwV gehörten und die Grenzen entsprechender berufsständischer Betätigung auch nicht dadurch verletzt würden, daß sich die Veranstaltungen gegen den Dienstherrn und als Appell um Unterstützung an die Öffentlichkeit wendeten; die Besucher der Veranstaltungen dürften Uniform tragen.
In der ausdrücklich der Vereinheitlichung der Anwendung des Erlasses vom 4. Juni 1965/30. März 1973 gewidmeten Information für Kommandeure Nr. 1/73 vom 30. März 1973 entschied der GenInspBw dahin, daß Veranstaltungen (Versammlungen, Kundgebungen, Demonstrationen) von Berufsorganisationen (Gewerkschaften und Berufsverbänden), auf denen Themen der Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ideellen Belange des Berufs und des Berufslebens ihrer Mitglieder behandelt werden, in der Regel keine politischen Veranstaltungen seien, sondern nur dann, wenn sie "allgemeine, insbesondere in Widerstreit der Meinungen stehende politische Fragen behandeln, die damit in keinem oder in keinem unmittelbaren Zusammenhang stehen" (z.B. "parteipolitische Fragen, Fragen der Wehr- und Sicherheitspolitik (Rüstung, Notstandsgesetzgebung usw.) außenpolitische Fragen, politische Ideologien").
Die auf Anregung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages durchgeführte Überprüfung dieser Handhabung führte, wie ein Brief des GenInspBw an den Vorsitzenden des DBwV vom 19. Juni 1979 zeigt, nach Behandlung der Angelegenheit im Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages zur Ablehnung eines - vom Wehrbeauftragten vorgeschlagenen - allgemeinen Uniformverbots bei Veranstaltungen der Gewerkschaften und Berufsverbände wie überhaupt einer Änderung der bestehenden Regelung. Begründet wurde das - außer mit einem Hinweis auf den Rückgang der Zahl der Soldaten, die in Uniform an Kundgebungen und anderen Großveranstaltungen von Berufsorganisationen teilgenommen haben - gerade damit, daß es bei den Veranstaltungen des DBwV und der ÖTV-Abteilung Soldaten noch nie Zwischenfälle wegen der Teilnahme von Soldaten in Uniform gegeben habe.
Unmittelbar vor dem hier angefochtenen Uniformverbot, am 7. März 1980, äußerte sich der damalige Parlamentarische Staatssekretär beim BMVg. Dr. ... B., in der 206. Sitzung des Deutschen Bundestages wie folgt:
"...
Diese Vorschrift des Soldatengesetzes hindert den Soldaten jedoch nicht, an Veranstaltungen der Gewerkschaften und anderer Berufsorganisationen in Uniform teilzunehmen, wenn diese Veranstaltungen der Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder dienen.
..."
Schließlich führte der damalige BMVg, Dr. Apel, selbst noch nach dem angefochtenen Verbot, am 26. Juni 1980, vor dem Deutschen Bundestag aus:
"Der Wehrbeauftragte empfiehlt die Überprüfung des Erlasses des Generalinspekteurs der Bundeswehr aus dem Jahre 1973, mit dem Ziel, das Tragen der Uniform bei Großkundgebungen von Berufsorganisationen generell zu verbieten. Ich bin hier anderer Meinung, und wir bleiben auch anderer Meinung. Wir sollten uns durch ein derartiges Verbot - bei Großkundgebungen von Berufsorganisationen das Tragen der Uniform grundsätzlich zu verbieten - nicht - wenn ich das einmal so sagen darf - aus der Fläche zurückziehen, wobei ich andererseits den Herrn Wehrbeauftragten durchaus verstehe. Die gegenwärtige Regelung des Uniformtragens in der Öffentlichkeit führt immer wieder zu Schwierigkeiten, nicht zuletzt am 1. Mai, aber auch bei Veranstaltungen des Bundeswehrverbands. Es hat darüber ja auch eine Kontroverse gegeben. Die von dem Herrn Wehrbeauftragten empfohlene Regelung wäre für uns leichter; aber ob sie im Sinne der Demokratie wäre, weiß ich nicht. Insofern bin ich hier der Meinung, das Ministerium tut gut daran, wenn es sagt: Wir leben lieber mit einer komplizierten Regelung als mit einer einfacheren. ..."
Die Feststellung im Jahresbericht 1975 des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages, daß sich weder der Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages noch das Bundesministerium der Verteidigung seinem Vorschlag angeschlossen hätten, Soldaten bei Großkundgebungen von Berufsorganisationen generell das Uniformtragen zu untersagen, hatte also auch noch im Zeitpunkt des angefochtenen Uniformverbots Gültigkeit; in rechtlicher Hinsicht ergibt sich aus der zitierten Information für Kommandeure Nr. 1/73 als bewußter Ausgangspunkt der diesbezüglichen Überlegungen, daß den Soldaten bei der organisierten Vertretung ihrer "berufsbezogenen Belange" in Veranstaltungen ihrer Berufsorganisationen das Uniformtragen nicht verboten werden sollte. Darüber hinaus zeigte die Stellungnahme des BMVg vor dem Deutschen Bundestag vom 26. Juni 1980, daß das angefochtene Verbot auch nicht etwa - in zulässiger Weise - der Beginn einer Abkehr von dieser Einstellung und der Anfang einer gegenläufigen Verwaltungspraxis sein sollte. Die Feststellung des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestages in seiner Stellungnahme gegenüber dem Verteidigungsausschuß des Deutschen Bundestages vom 18. August 1980 (Seite 8), daß die bislang vom BMVg vertretene Auffassung, für deren konsequente Beibehaltung er sich in der 226. Sitzung des Deutschen Bundestages ausgesprochen habe, das am 17. April 1980 angeordnete Verbot des Uniformtragens in drei Veranstaltungen des DBwV nicht zu tragen vermöge, besteht demnach zu Recht. Allgemeine, für ein grundsätzliches Uniformverbot bei berufsbezogenen Protestveranstaltungen von Berufsorganisationen möglicherweise tragfähige Überlegungen wie die Abgrenzung der Bundeswehr Von Einzel- und Verbandsinteressen und die Vermeidung einer Verquickung von hoheitlichen Belangen und berufsständischen Partikularinteressen haben bisher nicht zu einer entsprechenden Regelung oder auch nur Verwaltungspraxis geführt.
d)
Gleichwohl könnte das angefochtene Verbot rechtmäßig sein, wenn nämlich die konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles hinreichenden sachlichen Grund für ein Abweichen von der bisherigen Verwaltungsübung geboten hätten.
Der BMVg hat bei der Anordnung eines Uniformverbots für einen Einzelfall zwar, wie gezeigt, einen weiten Ermessensspielraum, ist aber darin nicht etwa völlig frei. Da dem Soldaten grundsätzlich im Einklang mit der militärischen Tradition die Befugnis zusteht, außerhalb des Dienstes und in der Öffentlichkeit Uniform zu tragen - nach ZDv 37/10 Nrn. 2136 ff a.F. gibt es hierfür auch in der Bundeswehr einen besonderen "Ausgehanzug" - bedarf ein Uniformverbot vielmehr, soweit es nicht generell angeordnet ist, im Einzelfall einer auf Ermessenfehler überprüfbaren Begründung. Davon geht auch ZDv 37/10 Nr. 1103 a.F. aus, wenn darin das Uniformverbot an die Voraussetzung geknüpft ist, daß es "aus dienstlichen Gründen oder zum Schutz der Soldaten geboten ist". Tatsächlich hat der BMVg auch im vorliegenden Fall derartige Gründe für das angefochtene Uniformverbot geltend gemacht. Sie vermögen dieses jedoch nicht zu tragen.
Unbestritten ist zwar, daß es sich bei den vom DBwV angekündigten und durchgeführten Veranstaltungen und insbesondere der vom Antragsteller besuchten Veranstaltung nicht um eine "politische Veranstaltung" im oben dargelegten und in der Information für Kommandeure Nr. 1/73 zugrunde gelegten engeren Sinne gehandelt hat. Der BMVg. meint jedoch, die in Rede stehenden Veranstaltungen hätten angesichts der emotionsgeladenen Situation trotz des "festumrissenen Veranstaltungszwecks", des "guten Willens des Veranstalters" und seiner Annahme, "die teilnehmenden Mitglieder würden sich diszipliniert 'unpolitisch' verhalten", politischen Charakter annehmen können. Später hat er noch vorgetragen, die Soldaten hätten vor einem unfreiwilligen Verstoß gegen Dienstpflichten bewahrt werden sollen.
Diese Überlegungen reichen nicht aus, um das angefochtene Verbot für rechtmäßig zu erachten. Der Bundesvorsitzende des DBwV hat in seinem Schreiben an den GenInspBw vom 9. April 1980 zwar auf die auch durch Zusagen von Politikern bedingte Dringlichkeit der Anliegen der Verbandsmitglieder aufmerksam gemacht, die Gegenstand der Kundgebung sein sollten, und auf die bei einem Scheitern zu befürchtende Enttäuschung. Auch hat er darauf hingewiesen, daß die Veranstaltungen den Zweck hätten, mit öffentlichen Appellen den Anliegen Nachdruck zu verleihen, eine Syrapathiewerbung in der Öffentlichkeit einzuleiten, die Bemühungen des BMVg um eine Realisierung des einschlägigen Gesetzentwurfs zu unterstützen, und der Forderung der Mitglieder nach einem massiveren Einsatz der Interessenvertretung Rechnung zu tragen. Das alles hält sich im Rahmen der verfassungsrechtlich durch Art. 9 Abs. 3 Satz 1 GG auch zugunsten der Soldaten geschützten Vertretung der Verbandsinteressen, zumal wenn man hinzunimmt, daß ausdrücklich betont wurde, die Veranstaltungen trügen "noch keinen Protestcharakter"; es bedeutet, wie keiner näheren Darlegung bedarf, insbesondere nicht etwa die Ansage eines Arbeitskampfes (z.B. eines Streiks oder eines "Dienstes nach Vorschrift"), der von Beamten, Richtern und Soldaten nicht geführt werden darf (vgl. Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, a.a.O. Art. 9 RdNrn. 178, 215, 377, 380). Daraus ergab sich von vorneherein nicht die reale Gefahr, daß die Veranstaltungen einen Charakter hätten annehmen können, der nach der vorstehend entwickelten Definition wie nach der damit voll im Einklang stehenden Begriffsbildung aller einschlägigen Richtlinien und sonstigen Äußerungen des BMVg selbst und seiner Organe als "politisch" zu bezeichnen gewesen wäre. Insbesondere wird eine Veranstaltung nicht dadurch "politisch", daß die in ihr vertretenen Berufsinteressen auch zu diesbezüglichen Appellen an die Öffentlichkeit und an den Gesetzgeber sowie zu entsprechender Sympathiewerbung führen.
Daß der tatsächliche Verlauf der Veranstaltungen Befürchtungen des BMVg, sie könnten politischen Charakter annehmen, unbestritten nicht bestätigt hat, will der BMVg nicht als Einwand gegen das Bestehen einer solchen Gefahr gelten lassen. Dem wäre beizupflichten, wenn der BMVg Grund zu der Annahme gehabt hätte, es werde ihm entweder schon ein anderer Zweck und Verlauf der Veranstaltung als der wirklich geplante vorgespiegelt oder die Veranstaltungsleitungen böten keine Gewähr für die Wahrung des berufsspezifischen Charakters, weil etwa ins Gewicht fallende Gruppen von Veranstaltungsteilnehmern die Veranstaltungen (oder auch nur die vom Antragsteller besuchte Veranstaltung) zu politischen "umfunktionieren" könnten. Der BMVg hat jedoch dafür keine konkreten Umstände vorgetragen. Insbesondere hat er die Darstellung des Antragstellers in keiner Weise bestritten, daß er, der BMVg, in der 25jährigen Geschichte des DBwV nicht ein einziges Mal an einer Veranstaltung des Verbands aus irgendwelchen Gründen Anstoß genommen habe, auch nicht an in Uniform durchgeführten Protestveranstaltungen. Er hatte keinen triftigen Grund, das wiederum disziplinierte Verhalten der Teilnehmer zu bezweifeln oder entgegen den Absichtserklärungen des Verbandes eine Veränderung des Charakters der Veranstaltung ins Politische zu befürchten. Die Durchführung der Veranstaltungen in geschlossenen Räumen bot im übrigen, ohne daß es entscheidend darauf ankäme, die Gewähr dafür, daß Außenstehende die Veranstaltung vor ihrem Beginn oder nach ihrem Ende nicht etwa wegen uniformierter Teilnehmer mit einer Veranstaltung der Bundeswehr "identifizierten".
Damit bestand nach den objektiven Gegebenheiten kein realer Anlaß, in einem Uniformverbot ein geeignetes Mittel zu sehen, "die Soldaten davor zu bewahren, unter Umständen unfreiwillig gegen Dienstpflichten - insbesondere gegen § 15 Abs. 3 Soldatengesetz - zu verstoßen", weil es nämlich in der Lebenserfahrung liege, "daß gedachter und tatsächlicher Verlauf häufig nicht identisch sind". Davon abgesehen ist gerade der Möglichkeit, daß "entgegen dem Veranstaltungsprogramm Themen der in Ziffer 2 genannten Art" ("allgemeine, insbesondere im Widerstreit der Meinungen stehende politische Fragen" im Gegensatz zu Themen der "Wahrung und Förderung der wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und ideellen Belange des Berufs und des Berufslebens", siehe oben c)) abgehandelt werden oder daß "entgegen dem Veranstaltungsprogramm ein nichtangekündigter Redner politische Fragen aufgreift und zur Erörterung stellt", in der Information für Kommandeure Nr. 1/73 Rechnung getragen, und zwar dadurch, daß "Soldaten, die Uniform tragen, ... in einem solchen Fall die Veranstaltung möglichst unauffällig zu verlassen" haben. Dieser Befehl steht im Einklang mit dem verfassungskräftigen Übermaßverbot (BVerfGE 22, 114, 123) [BVerfG 28.06.1967 - 2 BvR 143/61], demzufolge "zur Erfüllung eines im öffentlichen Interesse liegenden und legitimen Zwecks" von mehreren geeigneten Mitteln das "den Betroffenen am wenigsten beeinträchtigende Mittel" zu nehmen ist ("Gebot des Interventionsminimums", vgl. Nawiasky/Leusser/Schweiger/Zacher, Bayer, Verf. Art. 3 RdNr. 4). Das erlassene Uniformverbot aber läßt sich mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, d.h. der Angemessenheit des gewählten geeigneten Mittels im Verhältnis zum Zweck, nicht vereinbaren.
Eine absolute Fernhaltung der Soldaten von allen Gefahren, in denen er möglicherweise eine Dienstpflichtverletzung begehen kann, wird auch sonst zu Recht nicht versucht und zwar auch hier in diesem Sinne "unverhältnismäßig", selbst wenn man die Gefahr einer Änderung des Charakters der Veranstaltung(en) für real erachten wollte; sie würde im übrigen dem Bild eines mündigen, selbstverantwortlichen Soldaten widersprechen.
3.
Es ist sonach festzustellen, daß das angefochtene Uniformverbot rechtswidrig war. Die Rechtswidrigkeit ist nur gegenüber der Person des Antragstellers auszusprechen, da das Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der abstrakten oder konkreten Normenkontrolle anderer Verfahrensarten (vgl. Art. 93 Abs. 1 Nr. 2, Art. 100 Abs. 1 GG; § 47 VwGO) entsprechendes Rechtsinstitut nicht kennt (vgl. BVerwGE 43, 88, 2. Leitsatz 90). Der Antragsteller hat den Antrag auch entsprechend beschränkt.
Die Entscheidung über die Auslagen des Antragstellers beruht auf § 20 Abs. 1 Satz 1, § 21 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 WBO.
Dr. Schweiger
Thurn
Gadischke
Schwarz