Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.01.1985, Az.: II ZR 10/84
Unrichtige Bankauskunft; Überblick über Vermögensverhältnisse; Vorläufige Gewinnrechnung und Verlustrechnung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.01.1985
- Aktenzeichen
- II ZR 10/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 14530
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 25.11.1983
Rechtsgrundlage
Prozessführer
U. L. GmbH & Co. Investitions KG,
gesetzlich vertreten durch die U. L. GmbH,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Heinrich E., G.str. 17, A.,
Prozessgegner
S.- und K. M. e.G.,
vertreten durch den Vorstand,
dieser vertreten durch den Vorsitzenden Herbert M. H./...,
Redaktioneller Leitsatz
Eine Bank deren Vorstandsvorsitzender unrichtige/falsche/unvollständige Auskünfte erteilt, ist beweispflichtig dafür, dass dies nicht vorsätzlich geschehen ist.
In dem Rechtsstreit
hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1985
durch
den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. h.c. Stimpel und
die Richter Dr. Schulze,
Bundschuh, Dr. Seidl und
Brandes
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. November 1983 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Die Klägerin, eine Leasing-Gesellschaft, nimmt die verklagte S.- und K. aus Schadensersatz in Anspruch, weil diese ihr eine falsche Bankauskunft über ihre Kundin, die M. Transport GmbH & Co. KG, Transporte von Baustoffen und Baustoffhandel, erteilt habe.
Die M. KG war seit Ende 1975 Kundin der Beklagten, die ihr Kredit gewährte. Im Herbst 1977 kam es zwischen dem alleinigen Geschäftsführer Theo M. der Komplementär-GmbH der M. KG und der Beklagten zu Verhandlungen über eine Umschuldung mit dem Ziel der Ablösung der Geschäftsverbindunge der Gesellschaft zur Sparkasse B. und zur Volksbank B. Außerdem sollte der Kredit erhöht werden. Der Vorstandsvorsitzende Mörs der Beklagten machte dies davon abhängig, daß die Finanzierung von zwei Silo-Lastzügen durch die Beklagte und die Volksbank B. von einem Leasing-Unternehmen oder einem anderen Kreditinstitut übernommen werde. Deshalb wandte sich Mechtenberg im Dezember 1977 an die Klägerin, um dieser die Lastzüge zu verkaufen und sie von ihr "zurückzuleasen". Bereits im August 1977 hatte die M. KG einen Leasing-Vertrag über einen fabrikneuen MAN-LKW mit der Klägerin abgeschlossen. Damals hatte Mechtenberg der Klägerin die Kreissparkasse B. als Hauptbankverbindung genannt, von der die Klägerin am 15. Juli 1977 eine Bankauskunft eingeholt hat. Ferner standen ihr zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit der M. KG die Bilanzen der Jahre 1974 und 1975 zur Verfügung, die Gewinn auswiesen. Für die Umfinanzierung der beiden Silo-Lastzüge genügte der Klägerin die Bankauskunft der Kreissparkasse B. nicht. Deshalb legte Mechtenberg ihr nahe, eine Auskunft bei der Beklagten einzuholen, die nunmehr die Hauptbankverbindung sei. Die Klägerin wandte sich am 10. Januar 1978 an den Vorstandsvorsitzenden M. der Beklagten, der ihr fernmündlich Auskunft gab, deren Inhalt streitig ist. Mit Schreiben vom 16. Januar 1984 bot die Klägerin der M. KG an, die Silo-Züge zum DAT-Schäfpreis abzüglich 10 % zu übernehmen und alsdann Leasingverträge mit ihr abzuschließen. Mit Schreiben vom 26. Januar 1978 übersandte die Klägerin der M. KG die Leasingverträge zur Unterschrift. Darin hieß es unter anderem: "Vor Auszahlung des Finanzierungsbetrages an Sie benötigen wir dann noch die schriftliche Bankauskunft der S.- und K. ... (Beklagte)": Am 31. Januar 1978 übersandte die M. KG der Klägerin die unterschriebenen Verträge und teilte mit, sie habe mit Schreiben vom 25. Januar 1978 Mors gebeten, der Klägerin die Auskunft vom 10. Januar 1978 schriftlich zu bestätigen. Die mit dem Datum vom 19. Januar 1978 versehene schriftliche Auskunft der Beklagten ging erst am 20. Februar 1978 bei der Klägerin ein. Deshalb übersandte die Klägerin den Verrechnungsscheck zur Bezahlung des Kaufpreises für die Silo-Lastzüge erst an diesem Tage an den von den Parteien zur Abwicklung des Geschäfts eingesetzten Treuhänder.
Die von dem Vorstandsvorsitzenden M. der Beklagten abgegebene schriftliche Auskunft vom 19. Januar 1978 hat folgenden Wortlaut:
"Die Firma M. KG ... steht mit uns seit Jahren in angenehmer Geschäftsverbindung. Soweit uns bekannt ist, bestehen noch weitere Geschäftsverbindungen zu der Volksbank B. und der Sparkasse B. in geringem Umfang.
Die Führung der Konten ist bei uns als ordnungsmäßig zu bezeichnen, wobei besonders zu erwähnen ist, daß lebhafte Umsätze getätigt werden. Wir haben einen gesicherten Kredit gewährt, der unterschiedlich in Anspruch genommen wird. Überziehungen stehen von Zeit zu Zeit an, werden aber vorher zwischen dem Kreditnehmer und uns abgestimmt. Über Ruf und Charakter ist uns Nachteiliges nicht bekannt geworden und die Gesamtverhältnisse des Unternehmens machen einen geordneten Eindruck.
Durch die unaufgeforderte Vorlage der Bilanzen konnten wir uns immer einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse verschaffen. Außer dem Betriebsvermögen ist ein angemessenes Privatvermögen vorhanden. Darunter fällt ein Teileigentum an einer Eigentumswohnung in ... Das Transportunternehmen wird nach unseren Kenntnissen auf gemietetem und gepachtetem Gelände betrieben.
Vor geraumer Zeit sind 1-mal Schecklastschriftrückgaben vorgekommen, die unseres Wissens auf nicht eingegangene aber zugesagte Zahlungen von Schuldnern der Firma M. zurückzuführen waren. Nach Bekanntwerden der Schecklastschriftrückgänge hat Herr M. unverzüglich dafür Sorge getragen, daß die Zahlungseigänge realisiert wurden und die Anweisung für die zurückgegangenen Papiere erfolgte.
Ein kleines Verschulden trifft auch uns noch bei den Scheckrückgaben, da wir Herrn M. persönlich nicht über die Rückgaben informierten.
Abschließend beurteilen wir Herrn M. so, daß er nur Verpflichtungen eingeht, die er auch regulieren kann. Die Zahlungsweise ist nach unseren Beobachtungen korrekt und pünktlich o.u.O."
Der Beklagten lag, als die Auskunft erteilt wurde, die Bilanz des Jahres 1976 nicht vor; diese wurde erst am 10. März 1978 aufgestellt, der Beklagten aber nicht bekannt gegeben. Hingegen hatte der Steuerberater G. der M. KG der Beklagten mit Schreiben vom 14. April 1977 eine noch nicht endgültige Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Oktober 1976 eingereicht, die mit einem Gewinn von 106.905,49 DM vor Abschreibungen in Höhe von 63.359 DM (Rest: 43.546,49 DM) abschloß. Außerdem lag der Beklagten ein vorläufiger Vermögensstatus zum 30. Juni 1977 mit Ausführungen über die weitere Umsatzentwicklung vor. Mit Schreiben vom 22. November 1977 hatte der Steuerberater G. der Beklagten nochmals mitgeteilt, daß die Bilanz zum 31. Dezember 1976 noch nicht aufgestellt sei, weil er Wertberichtigungen auf einige Forderungen vornehmen müsse.
Mit Kreditvertrag vom 8. März 1978 zwischen der Beklagten und der M. KG kam die geplante Umschuldung zustande. Die M. KG erhielt einen Kontokorrentkredit von 100.000 DM und ein langfristiges Darlehen von 150.000 DM. Die Verbindlichkeiten bei der Sparkasse B. und der Volksbank B. wurden abgelöst.
Ab Mai 1978 gab es bei der Kreditabwicklung erhebliche Schwierigkeiten. Am 21. November 1978 beantragte Me. die Eröffnung des Konkursverfahrens, die mangels einer die Kosten deckenden Masse abgelehnt wurde.
Die Klägerin hat die beiden Leasingverträge zum 30. November 1978 abgerechnet und nach Verkauf bzw. Neuvermietung der Fahrzeuge zuletzt einen Schaden von 56.784 DM nebst Zinsen geltend gemacht. Sie ist der Ansicht, die Auskunft der Beklagten sei falsch gewesen. Die Beklagte hätte bei sorgfältiger Prüfung zum Ergebnis kommen müssen, daß die M. KG konkursreif gewesen sei.
Die Beklagte gesteht zu, daß die Auskunft hinsichtlich der Vorlage der Bilanz für 1976 unrichtig ist. Der Sachbearbeiter habe sich dabei geirrt und offensichtlich den vorläufigen Vermögensstatus vom 30. Juli 1977 in die Bilanzaussage einbezogen. Dieser Fehler sei aber für den Schaden der Klägerin, der bestritten werde, nicht ursächlich. Die Klägerin hätte die Leasingverträge auch abgeschlossen, wenn ihr mitgeteilt worden wäre, daß die Bilanz für 1976 wegen Bewertungsschwierigkeiten noch nicht aufgestellt werden konnte. Im übrigen sei die Auskunft richtig.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin die Klage weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Durch die Auskunft der Beklagten vom 10./19. Januar 1978 ist zwischen den Parteien ein Rechtsverhältnis zustande gekommen, wonach die Beklagte für eine falsche Auskunft haftet. Nach dem unstreitigen Sachverhalt war für die Beklagte erkennbar, daß ihre Auskunft für die Klägerin von erheblicher Bedeutung ist und diese sie zur Grundlage wesentlicher Vermögensverfügungen machen wollte (vgl. Sen. Urt. v. 12.2.1979 - II ZR 17 LM BGB § 676 Nr. 19 und v. 25.2.1980 - II ZR 134/79, WM 1980, 527).
Zutreffend ist der Ansatz des Berufungsgerichts, daß die Auskunft der Beklagten unrichtig war, soweit in ihr erklärt wurde, die M. KG habe während der seit Jahren besteh den Geschäftsverbindung unaufgefordert die Bilanzen vorgelegt also auch diejenige des Jahres 1976. Diese Bilanz war jedoch zur Zeit der Auskunftserteilung noch nicht einmal erstellt. Unrichtig war damit aber auch die Erklärung, die Beklagte hab sich immer einen genauen Überblick über die Vermögensverhältnisse der GmbH machen können. Wenn man berücksichtigt, daß die Geschäftsverbindung der Beklagten zu der M. KG erst Ende 1975 begann und das Jahr 1976 das einzige volle Geschäftjähr während der Geschäftsbeziehungen war, über das eine Bila hätte vorliegen können, ergibt sich das Ausmaß der Fehlerhaftigkeit und des unrichtigen Eindrucks, den die Auskunft erweckte. Während der Dauer der Geschäftsverbindung bis zur Auskunftserteilung hatte die Beklagte - wenn man von der kurz Zeit des Jahres 1975 absieht - überhaupt keinen zuverlässigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der M. KG anhand von Bilanzen. Die vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung zum 31. Oktober 1976 ermöglichte keinen genauen Über blick. Der Beklagten war, was das Berufungsgericht nicht berücksichtigt hat (§ 286 ZPO), durch das Schreiben des Steuerberaters G. vom 14. April 1977 bekannt, daß in dem vorläufigen Gewinnergebnis von 106.905,49 DM größere Forderungen gegen den T.-Konzern enthalten waren, wegen deren Anerkennung "umfangreiche Verhandlungen" im Gange waren, so daß eine abschließende Bewertung dieser Posten nicht möglich war. Nach der Aussage des Vorstandsvorsitzenden M. der Beklagten bei seiner Anhörung vor dem Berufungsgericht ist die Forderung gegen T. bei der Vorlage des Vermögensstatus im Herbst 1977 nochmals erörtert worden. Dazu kommt, daß von dem vorläufigen Gewinnergebnis noch für Abschreibungen ein Betrag von 63.359 DM abgezogen werden mußte. Nach alldem mußte für das Jahr 1976 auch ein Verlust in Betracht gezogen werden, wenn die Schadensersatzforderungen nicht durchsetzbar waren, sondern abgeschrieben werden mußten. Da die Beklagte in ihrer Auskunft die Frage der Bilanzvorlage angeschnitten hat, hätte sie darauf hinweisen müssen, daß ihr für das Jahr 1976 trotz mehrmaliger Aufforderungen keine Bilanz, sondern nur eine vorläufige Gewinn- und Verlustrechnung vorgelegt worden ist, nach der unter Umständen für das Jahr 1976 auch ein Verlust in Betracht zu ziehen ist. Auch der Vermögensstatus zum 30. Juni 1977 gab kein zuverlässiges Bild, da in ihm die zweifelhaften Forderungen, die 1978 in voller Höhe abgeschrieben werden mußten, ebenfalls zum Nennwert aktiviert waren. Eine wahrheitsgemäße Auskunft hätte der Klägerin also ein wesentlich ungünstigeres Bild von den Vermögensverhältnissen der Mechtenberg KG vermittelt und aufgezeigt, daß die Beklagte keine genaue Übersicht darüber hatte. Die in der Auskunft enthaltene positive Bewertung der Vermögensverhältnisse der M. KG war somit nicht berechtigt.
Damit ist der Auffassung des Berufungsgerichts, die unrichtige Auskunft sei für den Schaden der Klägerin nicht ursächlich geworden, die Grundlage entzogen.
Unbedenklich ist die Annahme des Berufungsgerichts, die unrichtige Auskunft über die Vorlage der Bilanz für das Jahr 1976 könne nicht mehr als leicht fahrlässiges Verschulden angesehen werden. Bedenken bestehen jedoch dagegen, daß es Vorsatz verneint und lediglich von grober Fahrlässigkeit ausgeht. Die Beklagte ist für die Tatsachen, aus denen sie herleiten will, ihr Vorstandsvorsitzender habe die fehlende Auskunft jedenfalls nicht vorsätzlich erteilt, gemäß § 282 BGB beweispflichtig (Sen. Urt. v. 6.3.1972 - II ZR 100/69, LM Allg. Geschäftsbedingungen der Banken Ziffer 10 Nr. 5). In Anbetrach der Umstände des Falles läßt sich Vorsatz nicht ohne weiteres verneinen: Der Vorstandsvorsitzende M. der Beklagten war übe die Gründe für die Nichtvorlage der Bilanz für 1976 unterrichtet. Die Beklagte war daran interessiert, daß die Klägerin die Silo-Lastzüge kaufte, da sie selbst deren Finanzierung nicht durchführen wollte. Außerdem konnten mit dem Kaufpreis die Verbindlichkeiten der M. KG bei der Beklagten zurückgeführt werden, was dann tatsächlich in Höhe von rund 135.000 DM auch geschehen ist. Wenn unter diesen Umständen trotzdem nur grobe Fahrlässigkeit angenommen werden sollte, hätte sich das Berufungsgericht damit näher auseinandersetzen müssen.
Das angefochtene Urteil hält auch in einem weiteren Punkt der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Klägerin hat behauptet, die Angabe in der Auskunft der Beklagten sei falsch, die M. KG habe den Kredit unterschiedlich in Anspruch genommen; Überziehungen stünden von Zeit zu Zeit an. In Wirklichkeit sei der Kredit nur zunehmend beansprucht worden und das Konto stets überzogen gewesen. Diese Behauptung hat die Klägerin mit dem Zeugnis von M. und durch Einholung eines Sachverständigengutachtens unter Beweis gestel Die Klägerin hat dies aus den Angaben der Beklagten hergeleite daß die Verbindlichkeiten der M. KG zum 31. Dezember 1977 122.241 DM bei einem Kreditrahmen von 115.000 DM und am 19. Januar 1978 bereits 144.957 DM betragen hätten. Das Berufungsgericht hält diese Behauptung für nicht ausreichend substantiiert und deshalb für unerheblich. Das ist unzutreffend. Da die Klägerin als Außenstehende keine Kenntnis von den Kontobewegungen hat, obliegt es der Beklagten, die dazu ohne weiteres in der Lage ist, die Richtigkeit ihrer Aussagen in der Auskunft mit Tatsachen zu belegen. Sache der Klägerin ist es dann zu beweisen, daß sie unrichtig sind.
Aus diesen Gründen muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden, das die Klageforderung von Grund auf neu prüfen muß.
Dr. Schulze,
Bundschuh,
Dr. Seidl,
Brandes