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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.10.1989, Az.: I ZR 20/88

Auf Dauer angelegte beiderseitige Bindung als Voraussetzung für ein Handelsvertreterverhältnis; Vertragsverpflichtungen auf Grund ständiger Handhabung; Rechtspflichten auf Grund schlüssigen Verhaltens; Annahme einer Vermittlungstätigkeit bei der Bearbeitung von Bestellungen; Bestätigung von Geschäftsbeziehungen durch die Unterzeichnung von Abrechnungsschreiben ; Begründung eines Handelvertreterverhältnisses durch konkludentes Verhalten

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.10.1989
Aktenzeichen
I ZR 20/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 14884
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Karlsruhe - 27.11.1987
LG Offenburg

Fundstellen

  • BB 1990, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
  • DB 1990, 682-683 (Volltext mit amtl. LS)
  • KTS 1990, 240-244
  • MDR 1990, 509 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1990, 354-355 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1990, 475-477 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Handelsvertreter Wolfgang H., S. weg ..., E.,

Prozessgegner

Gerätewerk L. Vertriebs- und Service Gesellschaft mbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Winfried V., Ei ... garten, L.,

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage des Zustandekommens eines Handelsvertretervertrages, wenn ein Handelsvertreter, der zur Gemeinschuldnerin in Vertragsbeziehungen stand, nach Konkurseröffnung für ein Auffangunternehmen ohne weitere Absprachen für dieses tätig ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Oktober 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper,
Dr. Erdmann,
Dr. Mees und
Dr. Ullmann
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Teilurteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 14. Zivilsenat in Freiburg - vom 27. November 1987 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger war ab Mai 1981 als Handelsvertreter für den Vertrieb von Phonogeräten der Firma Gerätewerk L. GmbH (im folgenden: Gemeinschuldnerin) in einem Bezirk von Nordrhein-Westfalen tätig. Er erhielt - von festgelegten Ausnahmen abgesehen - vereinbarungsgemäß eine Provision in Höhe von 6 % vom Nettowarenwert aller in seinem Bezirk von vertriebsberechtigten Händlern abgewickelter Geschäfte.

2

Am 29. Februar 1984 wurde über das Vermögen der Gemeinschuldnerin das Konkursverfahren eröffnet. Auf Veranlassung des Konkursverwalters wurde durch Vertrag vom 2. März 1984 die Beklagte gegründet und am 4. April 1984 in das Handelsregister eingetragen. Die Vertragshändler der Gemeinschuldnerin erhielten durch Rundschreiben vom 6. März und 5. April 1984 Kenntnis von der Gründung der Beklagten und davon, daß diese den Vertrieb der von der Gemeinschuldnerin, deren Fortbestand als Produktionsunternehmen gesichert sei, hergestellten Geräte sowie Serviceleistungen übernommen habe.

3

Der Kläger war weiterhin für den Vertrieb der Geräte in seinem Bezirk tätig, ohne mit der Beklagten hierüber eine Absprache zu treffen. Mit Schreiben vom 21. Mai 1984, in dessen Briefkopf die Gemeinschuldnerin angegeben war, und das die Unterschrift des Geschäftsführers der Beklagten trug, erhielt er eine Provisionsabrechnung für seine Tätigkeit im Monat April 1984. In gleicher Weise wurde ihm eine Provisionsabrechnung für die Monate Mai und Juni 1984 mit Schreiben vom 6. Juli 1984 mitgeteilt. Die Provisionsabrechnungen umfaßten alle in seinem Bezirk getätigten Umsätze und waren so berechnet, wie es den Vereinbarungen mit der Gemeinschuldnerin entsprochen hatte. Die Beklagte übersandte dem Kläger im Juni 1984 Formulare für den Abschluß neuer Vertriebsverträge mit den Vertragshändlern und forderte ihn auf, mit den Händlern in seinem Vertretungsbezirk, die früher für die Gemeinschuldnerin tätig waren, solche neuen Verträge abzuschließen. Der Kläger sandte die von den Händlern unterschriebenen Vertragsformulare an die Beklagte zurück. In einem Schreiben vom 19. Juni 1984 erhielt er von dem Konkursverwalter die Aufforderung, von der Gemeinschuldnerin gelieferte Geräte zurückzugeben, da durch die Konkurseröffnung das Vertragsverhältnis erloschen sei. In dem Schreiben heißt es unter anderem auch, daß die Beklagte mit ihm "keinen neuen Handelsvertretervertrag" abschließen werde. Die Beklagte teilte ihren Vertragshändlern mit Rundschreiben vom 2. Juli 1984 mit, daß der Vertrieb ihrer Produkte in Nordrhein-Westfalen - dem Vertretungsbezirk des Klägers - ab 1. Juli 1984 von der Firma T. Radigesellschaft mbH übernommen worden sei. Die Beklagte zahlte an den Kläger nach anwaltlicher Aufforderung als Provision für die Monate März bis Juni 1984 6.196,31 DM wobei sie wegen der weitergehenden Forderungen des Klägers mit einer Gegenforderung der Gemeinschuldnerin in Höhe von 22.267,65 DM aufrechnete.

4

Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte habe mit ihm ein Handelsvertreterverhältnis zu den Bedingungen begründet, wie es mit der Gemeinschuldnerin bestanden habe, so daß sie ihm für alle Geschäftsvorfälle aus seinem Vertretungsbezirk eine Provision auf der gleichen Berechnungsgrundlage, wie sie mit der Gemeinschuldnerin vereinbart gewesen sei, zu zahlen habe. Er hat die Abtretung einer Forderung der Gemeinschuldnerin an die Beklagte bestritten.

5

Der Kläger hat, soweit es für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist, die restliche Provision in Höhe von 22.167,65 DM verlangt, ferner hat er im Wege der Stufenklage einen Buchauszug über die in seinem Vertretungsbezirk mit der Beklagten getätigten Geschäfte begehrt; im Wege der Zwischenfeststellungsklage hat er beantragt, festzustellen, daß zwischen den Parteien ein Handelsvertreterverhältnis bestehe und daß die Beklagte verpflichtet sei, ihm auch die Provision in Höhe von 6 % für die Geschäfte zu zahlen, die ohne seine Einschaltung mit Kunden in seinem Vertretungsbezirk getätigt worden seien.

6

Das Landgericht hat dem Zahlungsanspruch, dem Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges und der Klage auf Feststellung, daß ein Handelsvertreterverhältnis bestehe, durch ein Teilurteil stattgegeben; die Klage auf Feststellung der Provisionszahlungspflicht hat es als unzulässig abgewiesen.

7

Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht durch Teilurteil unter Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage mit Ausnahme des Zahlungsanspruchs abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers, mit der er die Feststellung des Bestehens der Provisionszahlungspflicht weiterverfolgt hatte, zurückgewiesen.

8

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die Klageanträge, soweit das Berufungsgericht ihnen in dem Teilurteil nicht entsprochen hat, weiter.

Entscheidungsgründe

9

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage auf Feststellung des Bestehens eines Handelsvertreterverhältnisses zwischen den Parteien und einer Provisionszahlungspflicht der Beklagten auch über den 1. Juli 1984 hinaus sowie auf Erteilung eines Buchauszuges als unbegründet angesehen, weil zwischen den Parteien kein Handelsvertretervertrag zustandegekommen sei. Es hat hierzu ausgeführt, die Beklagte habe nicht zu erkennen gegeben, daß sie mit dem Kläger eine auf ständige Vermittlung oder den ständigen Abschluß von Geschäften gerichtete Geschäftsbeziehung begründen wolle; die tatsächliche Handhabung der Geschäftsabwicklung in der Zeit ab Konkurseröffnung, durch die das Handelsvertreterverhältnis zwischen dem Kläger und der Gemeinschuldnerin erloschen gewesen sei, reiche hierzu nicht aus. Den an die Händler gerichteten Rundschreiben vom 6. März und 5. April 1984 habe der Kläger nicht entnehmen können, die Beklagte wolle mit ihm ein Vertragsverhältnis begründen. Die Übersendung der Provisionsabrechnungen habe offengelassen, ob die Beklagte die Geschäfte des Klägers nicht doch nur als für eine Übergangszeit erwünschte Fortsetzung der Tätigkeit für die Gemeinschuldnerin gewertet wissen und allein als solche Übergangslösung in zeitlich begrenztem Rahmen in dem ursprünglichen Umfang honorieren wollte. In dem Schreiben vom 19. Juni 1984 sei der Kläger von dem Konkursverwalter eindeutig darauf hingewiesen worden, daß die Beklagte keinen Handelsvertretervertrag mit ihm abschließen werde. Der Kläger habe sich, um eine Handelsvertretertätigkeit für die Beklagte auszuüben, bei ihr erkundigen müssen, ob sie dies wünsche.

10

Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

11

II.

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, zwischen den Parteien habe kein Handelsvertreterverhältnis bestanden, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

12

1.

Das Berufungsgericht ist allerdings zu Recht davon ausgegangen, daß vertragliche Beziehungen im allgemeinen nur dann als ein Handelsvertreterverhältnis zu werten sind, wenn eine auf Dauer angelegte beiderseitige Bindung besteht. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß die Verpflichtung des Handelsvertreters, sich ständig um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften für das Unternehmen zu bemühen, nicht förmlich und nicht ausdrücklich niedergelegt sein muß, sondern sich auch aus einer tatsächlichen Handhabung entwickeln kann (vgl. BGHZ 62, 71, 73 [BGH 21.12.1973 - IV ZR 158/72]; BGH, Urt. v. 24.02.1983 - I ZR 14/81, NJW 1983, 1727, 1728). Maßgebend für die Prüfung, ob eine solche Rechtspflicht aufgrund schlüssigen Verhaltens begründet worden ist, ist das Gesamtbild der tatsächlichen Handhabung, wobei alle Umstände des Einzelfalls heranzuziehen und in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind (BGH, Urt. v. 12.11.1986 - I ZR 107/84, BGHR HGB § 84 Abs. 1 - Handelsvertretervertrag 1 = BB 1987, 220 = NJW-RR 1987, 546). Dem hat das Berufungsgericht nicht hinreichend Rechnung getragen (§ 286 ZPO).

13

2.

Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Kläger den - nicht an ihn gerichteten, ihm aber zur Kenntnis gelangten - Rundschreiben vom 6. März und 5. April 1984 entnommen, daß das Konkursverfahren über das Vermögen der Gemeinschuldnerin eröffnet und daß die Beklagte gegründet worden war. Er konnte aus ihnen auch ersehen, - was das Berufungsgericht bei seiner Beurteilung nicht hinreichend berücksichtigt hat -, daß die Beklagte anstelle der Gemeinschuldnerin die Vermarktung der Geräte unter Aufrechterhaltung der von der Gemeinschuldnerin geschaffenen Vertriebswege übernehmen werde. Da die Beklagte nach dieser Mitteilung die umfangreichen Bestellungen des Klägers aus seinem Vertretungsbezirk entgegennahm und durch die Lieferung an die Kunden ausführte, brachte sie bereits durch diese Bearbeitung der Bestellungen des Klägers zum Ausdruck, daß sie seine Vermittlungstätigkeit für ihre Geschäftszwecke in Anspruch nehme. Ihre, von ihrem Geschäftsführer jeweils unterzeichneten, Abrechnungsschreiben vom 21. Mai 1984 und 6. Juli 1984 enthielten damit nicht erstmals einen Hinweis auf ihren Willen, mit dem Kläger in Geschäftsbeziehungen zu treten. Mit diesen Abrechnungen bestätigte die Beklagte vielmehr nur, daß auch sie davon ausging, der Kläger übe für sie eine Handelsvertretertätigkeit aus, die sie - mangels anderer Absprachen - so zu vergüten habe, wie die Gemeinschuldnerin dies vorher getan hatte. Der Tatsache, daß die Schreiben auf Briefbogen der Gemeinschuldnerin abgefaßt waren, durfte das Berufungsgericht unter diesen Umständen nicht entnehmen, es sei trotz des Inhalts dieser Schreiben aus der Sicht des Klägers noch offen gewesen, ob die Beklagte seine Tätigkeit nicht nur als eine Übergangslösung im zeitlich begrenzten Rahmen habe honorieren wollen. Nach den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts beschränkte sich die Beklagte auch nicht etwa darauf, die Tätigkeit des Klägers nur zu dulden, sondern sie gliederte ihn durch die Aufforderung, den Vertragshändlern, mit dem die Gemeinschuldnerin in seinem Vertretungsbezirk unter seiner Betreuung zusammengearbeitet hatte, neue Vertriebsverträge vorzulegen, in ihr Absatzssystem ein. Dieser Aufforderung kam der Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auftragsgemäß nach. Entgegen der Meinung des Berufungsgerichts mußte der Kläger im Blick auf den Umfang seiner Tätigkeit für die Beklagte und der an ihn ergangenen Aufforderung, für sie tätig zu werden, nicht damit rechnen, die Beklagte wolle seinen Einsatz für sie nicht als Handelsvertretertätigkeit gelten lassen. Allein aus der früheren Ankündigung von Konzepten zur Kostensenkung im Rundschreiben vom 6. März 1984 mußte der Kläger nicht entnehmen, daß die Beklagte erst noch über eine weitere Handelsvertretertätigkeit schlüssig werden wolle. Daher konnte auch das Schreiben vom 19. Juni 1984, das von dem Konkursverwalter herrührte, und in dem dieser unter anderem mitteilte, die Beklagte wolle keinen Handelsvertretervertrag abschließen, nicht die Annahme stützen, zwischen den Parteien habe kein Handelsvertreterverhältnis bestanden. Die gegenteilige Wertung des Berufungsgerichts beruht darauf, daß dieses irrig davon ausgegangen ist, zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Schreibens habe noch kein Handelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien bestanden. Daher kann auch offenbleiben, ob dieses Schreiben überhaupt Rechtswirkungen entfaltet hat, wenn es, wie der Kläger behauptet hat, nicht unterschrieben in seinen Besitz gelangt war. Schließlich ist, wie bereits das Landgericht ausgeführt hat, die Beklagte auch nach der Bestellung eines neuen Vertreters selbst davon ausgegangen, der Kläger sei für sie als Handelsvertreter tätig gewesen, denn im Schreiben vom 12. September 1984 ließ sie mitteilen, Provisionsansprüche des Klägers gegen sie seien erst ab April 1984 begründet gewesen und der Kläger habe ab Juli 1984 keine Leistungen mehr erbracht, die einen Provisionsanspruch auslösen könnten. Da ein Handelsvertreterverhältnis kein Dauerrechtsverhältnis im rechtstechnischen Sinn darstellt (Staub/Brüggemann, HGB, 4. Aufl., § 84 Rdn. 21 m.w.N.), stand auch die relativ kurze Dauer der Geschäftsbeziehung der Parteien bis zur Bestellung eines neuen Gebietsvertreters der Annahme, zwischen den Parteien sei ein Handelsvertreterverhältnis begründet worden, nicht entgegen.

14

III.

Danach war die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dem Senat war eine abschließende Entscheidung über die Klageansprüche noch nicht möglich (§ 565 Abs. 3 ZPO); denn bislang sind noch keine Feststellungen dazu getroffen, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt das Vertragsverhältnis gekündigt worden ist. Die Anträge des Klägers waren für den Fall der Kündigung auch darauf gerichtet, festzustellen, daß ein Handelsvertreterverhältnis bis zu dem Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Kündigung bestanden habe, daß ihm ein Buchauszug bis zu diesem Zeitpunkt zu erteilen sei und daß er Provisionen in Höhe von 6 % der in seinem Bezirk abgeschlossenen Geschäfte bis dahin erhalten könne.

15

Dem Berufungsgericht war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen.

v. Gamm
Piper
Erdmann
Mees
Ullmann