Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.06.1989, Az.: IVb ZR 63/88
Erweiterung eines Berufungsantrags; Abänderungsklage; Eheliche Lebensverhältnisse; Wegfall von Unterhaltslasten; Trennungsbedingter Mehrbedarf
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 07.06.1989
- Aktenzeichen
- IVb ZR 63/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 13162
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Frankfurt am Main - 26.07.1988
Rechtsgrundlagen
- § 519 ZPO
- § 58 EheG
Fundstellen
- FamRZ 1990, 258-260 (Volltext mit red. LS)
- NJW-RR 1989, 1154-1156 (Volltext mit red. LS)
Prozessführer
Walter Franz Willi K., M. L. straße 122, F.,
Prozessgegner
Waltraud Tilli K., Am K. 9, F.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Die nachträgliche Erweiterung eines Berufungsantrages ist nach Ablauf der Begründungsfrist möglich, wenn hinsichtlich des (zunächst) nicht angefochtenen Teils kein Rechtsmittelverzicht vorliegt und die Antragserweiterung von den fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründen gedeckt wird.
- 2.
Die Unterhaltspflicht bestimmt sich weiterhin nach dem Ehegesetz, wenn die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten der geltenden Bestimmungen über die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten am 1. Juli 1977 geschieden worden ist.
- 3.
Liegt ein Abänderungsgrund vor, kann der Unterhaltsgläubiger für die Zukunft den vollen Unterhalt beanspruchen. Das gilt auch dann, wenn er in dem Vorprozess weniger Unterhalt geltend gemacht hat, als ihm an sich zustand.
- 4.
Die ehelichen Lebensverhältnisse werden in der Regel nur durch die bis zur Scheidung eingetretene Entwicklung bestimmt und können durch nachträglich eintretende Umstände nur noch ausnahmsweise beeinflusst werden. Der Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern kann eine solche Ausnahme bilden.
- 5.
Trennungsbedingter Mehrbedarf darf nicht generell bestimmt und nach einem prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe bemessen werden. Solche Mehrkosten sind vielmehr vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen.
Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Portmann, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Juli 1988 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, wie seine Berufung gegen die Verurteilung zu mehr als monatlich:
454,92 DM für Oktober bis Dezember 1985,
540,79 DM für Januar bis März 1986,
690,78 DM für April bis Dezember 1986
und 658,47 DM für die Zeit ab Januar 1987
zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionsinstanz, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
Der am 25. März 1934 geborene Kläger und die am 18. Juni 1934 geborene Beklagte waren verheiratet. Aus der im Jahre 1972 aus dem Verschulden des Klägers geschiedenen Ehe entstammen sechs inzwischen volljährige Kinder. Der Kläger ist noch der am 31. März 1968 geborenen Tochter Heike und außerdem der im Jahre 1967 nichtehelich geborenen Angelika S. unterhaltspflichtig.
Der Kläger hatte aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Frankfurt vom 12. Oktober 1972 der Beklagten ab 1. Juli 1972 monatlich 220 DM Unterhalt zu zahlen. Im gleichen Urteil waren auch für fünf der sechs Kinder Unterhaltsbeträge festgesetzt worden, die auf deren Berufung durch Versäumnisurteil des Landgerichts Frankfurt vom 30. Mai 1973 auf Monatsbeträge zwischen 27 DM und 145 DM bemessen wurden. Der an die Beklagte zu zahlende Unterhalt wurde durch einen am 21. März 1975 vor dem Amtsgericht Frankfurt geschlossenen Prozeßvergleich auf 272 DM monatlich erhöht. Eine 1981 erhobene Abänderungsklage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Verpflichtung erstrebte, blieb ohne Erfolg. Jedoch wurde auf die Widerklage der Beklagten der Vergleich vom 21. März 1975 durch Schlußurteil des Amtsgerichts Frankfurt, Abt. Höchst, vom 20. Januar 1982 dahin abgeändert, daß der Kläger ab 6. November 1981 monatlich 420 DM zu zahlen hatte. Der Kläger legte hiergegen Berufung ein, jedoch erklärten die Parteien in einem Prozeßvergleich vor dem Oberlandesgericht am 6. Juli 1982 unter anderem, wegen der Unterhaltszahlung für die Beklagte verbleibe es bei dem angefochtenen Schlußurteil.
Der wiederverheiratete Kläger ist als Heizungsmonteur tätig. Die Beklagte, die während der Ehe nicht erwerbstätig war, ist seit September 1985 teilzeitbeschäftigt.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Parteien wechselseitig die Abänderung des für die Beklagte bestehenden Unterhaltstitels beantragt. Die Klage, mit der der Kläger den Wegfall seiner Verpflichtung erstrebte, ist durch rechtskräftig gewordenes Teilurteil abgewiesen worden. Auf die Widerklage der Beklagten hat das Amtsgericht "den Vergleich der Parteien vom 6. Juli 1982 ... und das Urteil des Amtsgerichts ... vom 20. Januar 1982" dahin abgeändert, daß der Kläger an die Beklagte folgende monatliche Unterhaltsrenten zu zahlen hat: 528,59 DM für Oktober bis Dezember 1985, 635,54 DM für Januar bis März 1986, 815,54 DM für April bis Dezember 1986 und 775,15 DM ab Januar 1987. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Mit der - zugelassenen - Revision erstrebt der Kläger weiterhin die Abweisung der Widerklage.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel hat nur einen Teilerfolg; insoweit führt die Revision zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht
I.
Die Abänderungswiderklage ist zulässig.
1.
Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts, die sich auch in dem Tenor seines Schlußurteils niedergeschlagen hat, richtet sich die Widerklage nicht auf Abänderung sowohl des Vergleichs vom 6. Juli 1982 als auch des Urteils vom 20. Januar 1982. Nur das genannte Urteil stellt den Vollstreckungstitel dar, durch den die vom Kläger zu zahlende Unterhaltsrente zuletzt geregelt worden ist. In dem Vergleich vom 6. Juli 1982 haben die Parteien im (damaligen) Berufungsverfahren die Unterhaltsrente nicht vertraglich neu festgesetzt. Mit seiner Berufung gegen das Urteil vom 20. Januar 1982 hatte der Kläger seinerzeit erreichen wollen, daß er der Beklagten keinen Unterhalt mehr zu zahlen hatte. Nachdem ihm jedoch Prozeßkostenhilfe für einen solchen Berufungsantrag verweigert worden war, hat er dieses Prozeßziel nicht weiterverfolgt. Mit der Erklärung, daß es wegen der Unterhaltszahlung für die Beklagte bei dem angefochtenen Schlußurteil verbleibe, hat der Kläger gegenüber dem Gericht die Rücknahme der Berufung erklärt, soweit sie sich gegen die Abweisung seiner Klage und gegen den Erfolg ihrer Widerklage gerichtet hatte; zugleich hat die Beklagte sich mit der Berufungsrücknahme einverstanden erklärt. Denn das war prozessual der einzige Weg, auf dem die Parteien erreichen konnten, daß es bei dem amtsgerichtlichen Schlußurteil blieb. Die beiderseitigen Erklärungen sind ersichtlich nur deshalb im Rahmen eines Prozeßvergleichs abgegeben worden, weil sich die Parteien zugleich über den Unterhaltsanspruch des damals am Verfahren beteiligten minderjährigen Sohnes Michael und über die Verfahrenskosten verständigt haben und die Beklagte außerdem einem sog. steuerlichen Realsplitting zugestimmt hat.
Danach hatte das Amtsgericht keinen Grund, die Widerklägerin - wie geschehen - zu einer Umstellung ihres mit der Widerklage vom 13. September 1985 zunächst richtig formulierten Antrages zu veranlassen. Es bedarf jedoch keiner förmlichen Änderung des erstinstanzlichen Urteilstenors, da aufgrund der vorstehenden Darlegungen kein Mißverständnis darüber entstehen kann, daß (nur) das Urteil des Amtsgerichts vom 20. Januar 1982 abgeändert wird.
2.
Eine Abänderungsklage ist gemäß § 323 Abs. 1 ZPO nur zulässig, wenn eine wesentliche Änderung der Verhältnisse geltend gemacht wird, die für die frühere Verurteilung maßgebend waren. Diese Voraussetzung liegt vor. Allerdings kann dem Berufungsgericht nicht in der Beurteilung gefolgt werden, die Beklagte könne die Abänderung des Urteils vom 20. Januar 1982 schon deshalb verlangen, weil sie inzwischen eigene Einkünfte erziele. Dieser Umstand kann sich nur zugunsten des Klägers auswirken und begründet daher kein ausreichendes Interesse für die Abänderungswiderklage der Beklagten. Indessen hat sich die Beklagte auf andere Tatsachen berufen. Sie hat geltend gemacht, daß der Bemessung ihres Unterhalts ein erheblich gestiegenes monatliches Nettoeinkommen des Klägers zugrundezulegen sei; während das Urteil vom 20. Januar 1982 insoweit von einem Betrag von 2.018 DM und nach Abzug von Unterhaltszahlungen an gleichrangige Kinder von einem bereinigten Monatseinkommen von 1.666 DM ausgegangen sei, habe sich jetzt nicht nur das Einkommen des Klägers erhöht, sondern es sei auch der Gleichrang der anderen Unterhaltsberechtigten dadurch entfallen, daß die ehelichen Kinder und die Tochter Angelika S. volljährig geworden seien.
II.
Berufung und Revision sind ohne Einschränkung zulässig.
Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung noch nicht beantragt, die Widerklage in vollem Umfang abzuweisen, sondern lediglich die Herabsetzung der ausgeurteilten Beträge begehrt und die Berufung (nur) damit begründet, das Amtsgericht habe einen trennungsbedingten Mehrbedarf der Beklagten nicht durch einen pauschalen Zuschlag zum Quotenunterhalt berücksichtigen dürfen und es habe der Beklagten fiktive Einkünfte aus einer zumutbaren Ganztagstätigkeit zurechnen müssen. Erst nach Ablauf der Begründungsfrist hat der Kläger seinen Antrag geändert und die vollständige Abweisung der Widerklage beantragt; zugleich hat er das Rechtsmittel nunmehr auch damit begründet, daß der Wegfall von Unterhaltspflichten gegenüber Kindern nicht anspruchserhöhend habe berücksichtigt werden dürfen.
Die Revision beanstandet, daß das Oberlandesgericht die Berufung gleichwohl als - uneingeschränkt - zulässig angesehen hat. Sie vertritt die Auffassung, der Kläger habe die Berufung in unzulässiger Weise erweitert, denn der schließlich gestellte Antrag habe sich nicht im Rahmen der Berufungsgründe gehalten. Dem folgt der Senat nicht.
Die nachträgliche Erweiterung eines Berufungsantrages ist nach Ablauf der Begründungsfrist möglich, wenn hinsichtlich des (zunächst) nicht angefochtenen Teils kein Rechtsmittelverzicht vorliegt; ein solcher Verzicht kommt jedoch nur ausnahmsweise in Betracht, wenn er mit der erforderlichen Deutlichkeit erklärt wird. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Die Antragserweiterung nach Ablauf der Begründungsfrist setzt außerdem voraus, daß sie von den fristgerecht vorgetragenen Berufungsgründen gedeckt wird (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 1988 - IVb ZR 45/87 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2, Klageerweiterung 1; Urteil vom 6. November 1986 - IX ZR 8/86 - BGHR ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 1, Antragserweiterung 1, jeweils m.w.N.). Auch unter diesem Gesichtspunkt ergeben sich keine Bedenken. Die Berufungsbegründung beanstandete unter anderem die Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten. Damit war in ausreichender Weise die materiell-rechtliche Prüfung ihres Unterhaltsanspruchs eröffnet. Der Berufungskläger kann dem Tatrichter nicht durch die Art seines Vortrags und das Hervorheben einzelner Gesichtspunkte vorschreiben, was bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen ist. Rechtsfolgen, die sich daraus ergeben, daß die früher gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder inzwischen volljährig geworden sind, mußten daher schon aufgrund der innerhalb der Frist eingereichten Berufungsbegründung berücksichtigt werden.
III.
1.
Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß sich die Unterhaltspflicht des Klägers weiterhin nach § 58 EheG bestimmt, weil die Ehe der Parteien vor dem Inkrafttreten der geltenden Bestimmungen über die Unterhaltspflicht zwischen geschiedenen Ehegatten (§§ 1569 ff. BGB) am 1. Juli 1977 geschieden worden ist (Art. 12 Nr. 3 Abs. 2 des 1. EheRG). Nach § 58 EheG hat der Kläger der Beklagten den nach den Lebensverhältnissen der Parteien angemessenen Unterhalt zu gewähren, soweit die Erträgnisse ihrer eigenen Erwerbstätigkeit (oder andere Einkünfte) nicht ausreichen. Der Maßstab der ehelichen Lebensverhältnisse ist dabei kein anderer als der auch in § 1578 Abs. 1 Satz 1 BGB zugrunde gelegte.
2.
Das Berufungsgericht hat geprüft, ob bei der Entscheidung unveränderte Grundlagen des abzuändernden Titels zu beachten sind. In diesem Zusammenhang hat es erwogen, ob von Bedeutung ist, daß die Beklagte im Jahre 1982 unstreitig mit 646 DM einen höheren monatlichen Unterhaltsbedarf hatte als ihr mit monatlich 420 DM zugesprochen worden war.
Eine Bindungswirkung hat das Berufungsgericht insoweit jedoch zu Recht verneint. Entgegen der Auffassung der Revision läßt sich dem Urteil vom 20. Januar 1982 keine Bindung in dem Sinne entnehmen, daß die Beklagte auch weiterhin nur einen dem im früheren Verfahren geltend gemachten Teil ihres Unterhaltsbedarfs entsprechenden Unterhalt (also in dem Verhältnis von 420 zu 646) beanspruchen kann. Der Senat hat wiederholt dargelegt, daß es mit den Grundsätzen der Billigkeit nicht zu vereinbaren wäre, wenn ein Unterhaltsgläubiger, der mit seiner Klage - ohne eine Teilklage erhoben zu haben - weniger Unterhalt geltend macht, als ihm an sich zusteht, und der mit seinem Klagantrag in vollem Umfang durchdringt, künftig nur noch einen dem im Vorprozeß zugesprochenen Anteil entsprechenden Teil verlangen könnte. Liegt ein Abänderungsgrund vor, kann der Unterhaltsgläubiger für die Zukunft den vollen Unterhalt beanspruchen (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - IVb ZR 10/82 - FamRZ 1984, 374, 376; vom 3. April 1985 - IVb ZR 19/84 - FamRZ 1985, 690, 691 und vom 25. Februar 1987 - IVb ZR 36/86 - BGHR ZPO § 323 Abs. 1, Bindung 2 = FamRZ 1987, 456, 459). Der Kläger behauptet selbst nicht, daß die Parteien - etwa in dem Vergleich vom 6. Juli 1982 - vereinbart hätten, daß die Beklagte auch in Zukunft nur einen Teil des ihr zustehenden Unterhalts verlangen könne.
3.
Bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten hat das Berufungsgericht nur das Nettoeinkommen des Klägers zugrunde gelegt, da nur dieses die ehelichen Lebensverhältnisse der Parteien geprägt habe. Das läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird auch von der Revision als ihr günstig nicht angegriffen.
Das Berufungsgericht hat das Nettoeinkommen des Klägers sodann für die Zeit bis einschließlich März 1986 um monatlich 375 DM gekürzt, die er als Unterhalt an die Tochter Heike der Parteien zahlt; es hat einen solchen Abzug jedoch für die Zeit ab April 1986, nachdem Heike volljährig geworden war, nicht mehr für gerechtfertigt angesehen, weil seither der Unterhaltsanspruch der Beklagten gemäß § 1609 Abs. 2 BGB dem des Kindes vorgehe. Aus dem gleichen Grund hat das Berufungsgericht auch die Unterhaltspflicht des Klägers gegenüber seiner volljährigen nichtehelichen Tochter Angelika S. unberücksichtigt gelassen.
Demgegenüber will die Revision den Umstand, daß ein Kind volljährig wird und sein Unterhaltsanspruch danach nicht mehr dem eines Ehegatten gleichrangig ist, keinen Einfluß auf die Bemessung des nachehelichen Unterhaltsbedarfs zuerkennen, wenn er nicht in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Scheidung, sondern wie hier erst mehr als drei Jahre später eintritt. Die Revision stützt sich für diese Ansicht auf die Rechtsprechung des Senats zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen der Wegfall einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem (gemeinschaftlichen) Kind nach der Scheidung der Eltern noch deren ehelichen Lebensverhältnisse beeinflußt (vgl. Urteile vom 16. März 1988 - IVb ZR 40/87 - und vom 11. Mai 1988 - IVb ZR 42/87 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1, Unterhaltsbemessung 11 und 14 = FamRZ 1988, 701 und 817). Diesem Angriff hält das Berufungsurteil jedoch stand.
Da die ehelichen Lebensverhältnisse, nach denen sich die nacheheliche Unterhaltsbemessung gemäß § 1578 Abs. 1 BGB ebenso wie gemäß § 58 EheG richtet, in der Regel nur durch die bis zur Scheidung eingetretene Entwicklung bestimmt werden, können nachträglich eintretende Umstände sie nur noch ausnahmsweise beeinflussen. In den genannten Entscheidungen hat der Senat ausdrücklich anerkannt, daß der Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern eine solche Ausnahme bilden kann. Voraussetzung ist allerdings, daß die Änderung aus der Sicht des Scheidungszeitpunktes nicht nur mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten war - was beim Wegfall des Kindesunterhalts regelmäßig der Fall ist -, sondern daß diese Erwartung die Lebensverhältnisse der Ehegatten bereits geprägt hatte. Besteht zwischen Scheidung und Wegfall der Unterhaltslast ein enger zeitlicher Zusammenhang, so kann schon dies allein hinreichend sicher einen solchen Einfluß indizieren. Ist die Änderung dagegen erst längere Zeit nach der Scheidung zu erwarten, kann von einem solchen Einfluß nicht mehr ohne weiteres ausgegangen werden. Ein allgemeiner Erfahrungssatz, wonach in jeder Ehe die ökonomischen Verhältnisse durch den späteren Wegfall von Unterhaltslasten gegenüber Kindern geprägt werden, besteht nicht. Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht aber aus den festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien rechtsfehlerfrei entnommen, daß sie beide ihren Lebensstandard von vornherein nur für die Zeit (erheblich) eingeschränkt haben, in der sie die Lebensbedürfnisse ihrer Kinder gleichrangig zu befriedigen hatten, also jedenfalls solange diese noch nicht volljährig waren. Es besteht kein Grund, dieses in der Lebensplanung beider Parteien während ihres Zusammenlebens angelegte Opfer nach dem Eintritt der Volljährigkeit auch des jüngsten ihrer sechs Kinder einseitig nur noch der Beklagten abzuverlangen, indem bei der Bemessung ihres Unterhaltsbedarfs weiterhin die Last des Kindesunterhalts berücksichtigt wird. In einem Mangelfall der Art, wie er hier vorliegt, kommt dem Umstand, daß die erwartete Entlastung erst in einem größeren zeitlichen Abstand zur Scheidung eingetreten ist, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Diese Auffassung liegt bereits den beiden genannten Senatsurteilen vom 16. März 1988 und vom 11. Mai 1988 (aaO) zugrunde. Ob in Fällen, in denen die ehelichen Lebensverhältnisse nicht wie hier infolge der Lebensbedürfnisse von Kindern erheblich eingeschränkt waren, stets ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen der Scheidung und dem Eintritt eines verändernden Umstandes vorliegen muß, damit dieser berücksichtigt werden kann, oder ob durch ein solches Erfordernis der Beurteilungsraum für den Tatrichter zu stark eingeengt würde (vgl. dazu etwa Ewers FamRZ 1988, 704 und Hampel FamRZ 1989, 113, 123), bedarf daher keiner Entscheidung.
4.
Bei der Ermittlung des Unterhaltsbedarfs der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Berechnungsweg des Familiengerichts mißbilligt, das eine Quote von zwei Fünfteln des bereinigten Nettoeinkommens des Klägers gebildet und darauf zur Abdeckung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs pauschal 20 % aufgeschlagen hatte. Statt dessen hat das Berufungsgericht den Bedarf der Beklagten auf 50 % des verfügbaren Einkommens des Unterhaltspflichtigen bemessen und zur Begründung ausgeführt, daß dadurch den Kriterien "trennungsbedingter Mehrbedarf" und "Anreiz für den Erwerbstätigen" auf seiten des Unterhaltsberechtigten Rechnung getragen werde: als Anreiz für die Aufrechterhaltung der Berufstätigkeit werde an sich jedem Ehegatten ein Fünftel seines eigenen Einkommens gutgebracht; mit der Methode, von 50 % auszugehen und darauf das eigene Einkommen des Berechtigten zu 100 % anzurechnen, werde jedoch in Fällen, in denen der unterhaltsberechtigte Ehegatte trennungsbedingten Mehrbedarf habe, ein gerechteres Ergebnis erzielt als bei der Anrechnung von nur 80 % des eigenen Einkommens des Berechtigten auf eine Quote von nur 40 %.
Die Revision beanstandet zu Recht, daß dieser Berechnungsweg nicht im Einklang mit den Grundsätzen steht, die der Senat zur Berücksichtigung eines trennungsbedingten Mehrbedarfs des unterhaltsberechtigten Ehegatten entwickelt hat.
Zutreffend ist der Ausgangspunkt, den das Oberlandesgericht seinen Überlegungen zugrunde legt. Es entspricht der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Senats, daß bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs nach den ehelichen Lebensverhältnissen dem erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten ein die Hälfte des verteilungsfähigen Einkommens maßvoll übersteigender Betrag verbleiben muß, um insbesondere einen Anreiz für die weitere Erwerbstätigkeit zu bieten (vgl. die Nachweise im Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 59/88, zur Veröffentlichung bestimmt, in dem der Senat sich auch mit den kritischen Äußerungen der Literatur zu seinem Urteil vom 16. Dezember 1987 - IVb ZR 102/86 - BGHR BGB § 1578 Abs. 1 Satz 1, Unterhaltsbemessung 8 = FamRZ 1988, 265 befaßt hat). Insoweit wäre daher nicht zu beanstanden, wenn der Unterhaltsbedarf entsprechend den Richtlinien der Frankfurter Rechtsprechung (zunächst) auf eine Quote von zwei Fünfteln des verfügbaren Einkommens bemessen würde.
Auf Bedenken stößt hingegen, daß die Vorinstanzen die auf diese Weise ermittelte Unterhaltsquote durch einen pauschalen Zuschlag erhöht haben, um einen nicht konkret geltend gemachten, sondern unterstellten trennungsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Dieses Bedenken gilt gleichermaßen der Berechnung des Amtsgerichts, das die Quote von 40 % des verfügbaren Einkommens um 20 % dieser Quote und damit auf insgesamt 48 % des Einkommens erhöht hat, wie auch dem Weg des Oberlandesgerichts, dessen Berechnung einer Anhebung der Zwei-Fünftel-Quote sogar um 25 % (auf 50 % des verfügbaren Einkommens) entspricht. Der Senat hat wiederholt dargelegt, daß trennungsbedingter Mehrbedarf nicht generell bestimmt und nach einem prozentualen Anteil des Bedarfs während der Ehe bemessen werden kann; solche Mehrkosten sind vielmehr vom Unterhaltsberechtigten konkret darzulegen und vom Tatrichter unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln, wobei es diesem nicht verwehrt ist, unter Zuhilfenahme allgemeiner Erfahrungssätze nach § 287 ZPO zu verfahren (vgl. dazu insbesondere die Senatsurteile vom 4. November 1981 - IVb ZR 625/80 - FamRZ 1982, 255, 257 und vom 1. Juni 1983 - IVb ZR 389/891 - FamRZ 1983, 886, 887). An dieser Beurteilung hält der Senat auch nach erneuter Überprüfung fest. Ein Mehrbedarf ist mit der Trennung nicht ausnahmslos und schon gar nicht in Höhe eines bestimmten prozentualen Zuschlags zur Unterhaltsquote verbunden. Das Oberlandesgericht nennt selbst den Fall, daß der Unterhaltsverpflichtete mit einer erwerbstätigen Frau wiederverheiratet ist und durch gemeinsames Wirtschaften die gleichen Vorteile hat wie während der Ehe mit dem unterhaltsberechtigten früheren Ehegatten. Aber auch dieser kann durch Lebensumstände, die nach der Scheidung eingetreten sind, möglicherweise den ehelichen Lebenstandard aufrechterhalten, ohne dafür die Unterhaltsquote übersteigende Mehrkosten aufwenden zu müssen. Andererseits können durch die Trennung Kosten entstehen, die einen in der gerichtlichen Praxis etwa festgelegten prozentualen Zuschlag noch übersteigen. Trennungsbedingte Veränderungen sind ebensowenig pauschalierbar wie die ehelichen Lebensverhältnisse selbst. Es bedarf daher wie auch sonst bei der Unterhaltsbemessung der Darlegung konkreter Tatsachen, aus denen sich die gebotene individuelle Beurteilung - notfalls mit Hilfe des § 287 ZPO - gewinnen läßt.
5.
Danach kann der Berechnung des Berufungsgerichts nicht gefolgt werden. Das Berufungsurteil ist dennoch nicht insgesamt aufzuheben, sondern nur in dem Umfang, in dem ohne Berücksichtigung des bisher nicht konkretisierten trennungsbedingten Mehrbedarfs der der Beklagten zugesprochene Unterhalt keine Grundlage mehr hat.
a)
Ausgehend von den rechtsfehlerfrei ermittelten und von der Revision auch nicht beanstandeten bereinigten Einkommen der Parteien ergibt sich für 1985 deshalb jedenfalls ein Bedarf der Beklagten von (40 % aus 2.003 =) 801,20 DM, auf den ihr eigenes Einkommen in Höhe von (80 % aus 432,85 =) 346,28 DM anzurechnen ist. Für die Monate Oktober bis Dezember 1985 ist daher jedenfalls ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 454,92 DM begründet.
Für die ersten drei Monate des Jahres 1986 ist auf einen Bedarf von (40 % aus 2.021,72 =) 808,69 DM ein eigenes Einkommen von (80 % aus 334,89 =) 267,91 DM anzurechnen, so daß jedenfalls ein Unterhaltsanspruch von monatlich 540,78 DM schon jetzt gerechtfertigt ist.
Für die weiteren neun Monate des Jahres 1986 ist auf einen Bedarf von (40 % aus 2.396,72 =) 958,69 DM ein eigenes Einkommen von wiederum 267,91 DM anzurechnen, so daß ein monatlicher Unterhaltsanspruch von 690,78 DM begründet bleibt.
Ab Januar 1987 ist auf den Bedarf von 958,69 DM ein erhöhtes Einkommen von (80 % aus 375,28 =) 300,22 DM anzurechnen, so daß ein Unterhaltsanspruch von mindestens monatlich 658,47 DM verbleibt.
b)
Wegen des weitergehenden Antrags verweist der Senat den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück. Insoweit muß den Parteien Gelegenheit zu weiterem Vortrag gegeben werden. Daß die insoweit darlegungsbelastete Beklagte im vorliegenden Abänderungsverfahren zu einem trennungsbedingten Mehrbedarf bisher konkret nichts vorgetragen hat, beruht ersichtlich darauf, daß sie darauf vertraut hat, das Berufungsgericht werde wie üblich ihren Bedarf pauschal von 40 auf 50 % des verfügbaren Nettoeinkommens erhöhen. Denn es ist wahrscheinlich, daß sie einen Mehrbedarf konkret vortragen kann, nachdem sie sich bereits mit Schriftsatz vom 15. Januar 1988 darauf berufen hat, daß durch die Führung getrennter Haushalte erhebliche Mehrkosten entstanden sind.
Portmann
Krohn
Zysk
Nonnenkamp