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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.02.1981, Az.: BVerwG 7 B 18.81

Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.02.1981
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 18.81
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1981, 18846
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg - 26.09.1979 - AZ: II A 45/77
OVG Niedersachsen - 18.11.1980 - AZ: 10 OVG A 65/79

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 16. Februar 1981
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und Kreiling
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 18. November 1980 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Der Kläger hat die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Note "befriedigend (6,38 Punkte)" bestanden. Mit seiner in den Vorinstanzen erfolglosen Klage erstrebt er die Anhebung der Note auf "vollbefriedigend" mit einem dieser Note entsprechenden Punktwert.

2

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Berufungsurteil wendet, ist nicht begründet.

3

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die Frage, ob ein in der juristischen Staatsprüfung erzieltes Prüfungsergebnis im Vorverfahren in fachlich-wissenschaftlicher Hinsicht vollständig überprüft oder ob dem Prüfungsausschuß auch gegenüber der Widerspruchsbehörde ein kontrollfreier Beurteilungsspielraum zugestanden werden muß, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Es ist Sache der Länder, wie sie die Überprüfungsbefugnis der Widerspruchsbehörde bei Entscheidungen des Prüfungsausschusses in juristischen Staatsprüfungen näher ausgestalten. Es entscheidet sich deshalb nach dem der Auslegung durch die Tatsachengerichte vorbehaltenen und daher irrevisiblen Landesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO; §§ 173 VwGO/562 ZPO) - hier nach niedersächsischem Juristenausbildungsrecht -, ob bei juristischen Staatsprüfungen die prüfungsspezifische Ermächtigung zur fachlich-wissenschaftlichen Leistungsbewertung allein dem Prüfungsausschuß vorbehalten ist.

4

Die Auffassung der Beschwerde, eine die fachlich-wissenschaftliche Bewertung der Prüfungsleistung ausklammernde Überprüfung der Prüfungsentscheidung im Vorverfahren verkürze den Rechtsschutz und verletze einen verfassungsrechtlichen Grundsatz des Inhalts, daß Verfahrensvorschriften immer zugunsten einer materiellrechtlichen Wahrheitsfindung auszulegen seien, trifft ersichtlich nicht zu. Das Vorverfahren ist ein Verwaltungs- und kein Gerichtsverfahren, die Widerspruchsbehörde trifft eine Verwaltungsentscheidung und spricht nicht Recht. Aus dem das Prozeßrecht betreffenden, auf dem Rechtsstaatsprinzip beruhenden Grundsatz, daß die Auslegung von Verfahrensvorschriften eine Entscheidung über die materielle Rechtslage ermöglichen und nicht verhindern soll (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 1978 - III ZR 35/77 - [NJW 1979, 658, 659 [BGH 07.12.1978 - III ZR 35/77]]), ist für die Entscheidung, ob eine Prüfungsentscheidung in einem Verwaltungsverfahren außer in ihren rechtlichen auch in ihren fachlich-wissenschaftlichen Bezügen zu überprüfen ist, nichts zu gewinnen. Im übrigen liegt auf der Hand, daß eine Regelung, die dem Prüfungsausschuß einen (auch) im Vorverfahren zu wahrenden Beurteilungsspielraum einräumt, nicht - wie die Beschwerde anzunehmen scheint - den Charakter einer Grundsatz- und Leitentscheidung trägt, die deshalb dem parlamentarischen Gesetzgeber vorzubehalten wäre.

5

In der rechtlichen Beurteilung der von der Beschwerde angegriffenen Nachprüfungsbeschränkung im Vorverfahren beruht das Berufungsurteil auch nicht auf einer Abweichung von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das in der Beschwerdeschrift bezeichnete Urteil des beschließenden Senats vom 1. Dezember 1978 - BVerwG 7 C 68.77 - ([BVerwGE 57, 130[BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] = NJW 1979, 2417]) betrifft die Überprüfung der Referendarausbildungsnote im Vorverfahren nach dem Juristenausbildungsrecht des Landes Berlin, das die uneingeschränkte Kontrollbefugnis des Justizsenators als Widerspruchsbehörde vorsieht. Das Berufungsgericht hat eine vergleichbare Rechtslage für das niedersächsische Landesrecht verneint, ohne sich mit jenem Urteil in Widerspruch zu setzen. Das Urteil vom 1. Dezember 1978 stellt maßgeblich darauf ab, daß es für die Festsetzung der - in die Prüfungsnote einfließenden - Ausbildungsnote keiner Erkenntnisse bedarf, die nur der Ausbildungsbehörde vorbehalten oder ihr allein zugänglich wären und die deshalb eine erneute Bewertung im Widerspruchsverfahren ausschlössen. Anders als beim Streit um die Ausbildungsnote, der insoweit demjenigen um die dienstrechtliche Beurteilung des Beamten entspricht, für die der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts gleichfalls einen uneingeschränkten Entscheidungsspielraum der Widerspruchsbehörde annimmt (Urteil vom 17. Mai 1979 - BVerwG 2 C 4.78 - [DÖV 1979, 791 - ZBR 1979, 304 = Buchholz 232 § 8 BBG Nr. 14]), stellt sich die Frage nach dem Umfang der Widerspruchskontrolle jedoch, wenn es um die Berechtigung der Prüfungsnote geht. Insoweit wird in dem genannten Senatsurteil darauf hingewiesen, daß sich aus dem Wesen der Prüferbewertung eine Begrenzung verwaltungsinterner Kontrollmöglichkeiten ergeben könne (BVerwGE 57, 130[BVerwG 01.12.1978 - 7 C 68/77] [145]), daß also bereits aus der Natur der Sache eine eingeschränkte Kontrollbefugnis der Widerspruchsbehörde gefolgert werden könne, wie sie das Berufungsgericht im Juristenausbildungsrecht des Landes Niedersachsen für die Prüferbewertung verankert sieht. Es steht deswegen nicht nur nicht im Widerspruch, sondern zumindest der Tendenz nach im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, soweit das Berufungsurteil (UA S. 10) ausführt, daß die sich "aus der Natur des Kontrollgegenstandes ergebende Position (des Prüfungsausschusses), die fachspezifische Entscheidungen ermöglichen soll, einer uneingeschränkten Kontrollbefugnis im Widerspruchsverfahren widersprechen würde".

6

Der geltend gemachte Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Des Berufungsgericht hat seine Sachaufklärungspflicht nicht dadurch verletzt, daß es von einer Beweiserhebung über den Ablauf der mündlichen Prüfung des Klägers absah. Das Berufungsgericht folgt in seiner Entscheidung der Rechtsprechung des beschließenden Senats zum prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum, nach der fachlich-wissenschaftliche Mängel der Prüfungsbewertung solange nicht zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führen, als sie nicht ersichtlich auf Willkür beruhen. Von diesem den Umfang der Aufklärungspflicht begrenzenden Rechtsstandpunkt aus war das Vorbringen des Klägers, seine Leistung im anwaltlichen Prüfungsgespräch sei unzutreffend gewürdigt worden, weil er trotz richtiger Beantwortung aller an ihn gerichteten Fragen nur "vollbefriedigend" und nicht "sehr gut" oder "gut" erhalten habe, rechtlich nicht erheblich, konkrete Tatsachen, aus denen auf die angeblich geübte Prüferwillkür hätte geschlossen werden müssen, sind diesem und dem weiteren Prozeßvortrag des Klägers nicht zu entnehmen; sie werden auch von der Beschwerde nicht behauptet. Entsprechendes gilt für die Bewertung des Aktenvortrages und der Hausarbeit des Klägers. Die "richtige" Gewichtung und Abwägung der Leistungen des Klägers sowie die fachlich zutreffende Einschätzung dessen, was von einem Lösungsvorschlag des Prüflings "vertretbar" erscheint, sind nicht Sache des Verwaltungsgerichts. Soweit das von der Beschwerde zitierte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (DVBl. 1971, 287) eine von der ständigen Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte über die Grenzen des Beurteilungsspielraums abweichende Auffassung vertritt, hat sie das Berufungsgericht nicht übernommen. Art. 19 Abs. 4 GG wird durch den dem Prüfungsausschuß eingeräumten Beurteilungsspielraum im übrigen nicht verletzt. Die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluß des beschließenden Senats vom 26. Februar 1980 - BVerwG 7 B 31.80 -, in dem dies zuletzt ausgesprochen worden ist, hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (Beschluß vom 2. Mai 1980 - 1 BvR 414.80 -).

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Zehner
Kreiling