Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.12.1977, Az.: BVerwG 8 C 98.76
Vorliegen einer Zweckentfremdung von Wohnraum; Genehmigungserfordernis für den Abriss von Wohnraum; Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit; Isolierte Anfechtung einer Auflage (Genehmigung mit Zahlungsauflage); Aufteilbarkeit einer Ermessensentscheidung; Aufklärungspflicht bezüglich verwendeter Ermessenskriterien; Umdeutung eines Aufhebungsbegehrens in ein Verpflichtungsbegehren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 14.12.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 98.76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 13959
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Münster - 20.11.1973 - AZ: 2 K 607/73
- VG Münster - 20.11.1973 - AZ: 2 K 649/73
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.03.1976 - AZ: XIV A 350/74
- OVG Nordrhein-Westfalen - 31.03.1976 - AZ: XIV A 352/74
- nachfolgend
- BVerwG - 14.12.1977 - AZ: BVerwG 8 C 97.76
- BVerfG - 02.12.1980 - AZ: 1 BvR 436/78
- BVerfG - 02.12.1980 - AZ: 1 BvR 437/78
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 § 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz 1971
- § 1 Zweckentfremdungsverordnung NRW 1972
- Art. 3 Abs. 1 GG
- Art. 103 Abs. 1 GG
- § 86 Abs. 1 VwGO
- § 88 VwGO
- § 113 Abs. 4 S. 2 VwGO
- § 137 Abs. 2 VwGO
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Dezember 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. März 1976 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
I.
Die Klägerin ist Eigentümerin eines Grundstücks in M. auf dem ein dreigeschossiges Gebäude, das ein ausgebautes Dachgeschoß hatte, mit vier Wohnungen stand. Sie beantragte im Januar 1973 die Erteilung einer Abbruchsgenehmigung und machte geltend, der bauliche Zustand des Gebäudes sei mangelhaft: Die Geschoßdecken und der Dachstuhl seien vom Hausbock befallen; die Elektroinstallation sowie der Schall- und Wärmeschutz entsprächen nicht den geltenden Vorschriften; in den Wohnungen fehlten Badezimmer; die Entwässerungsanlagen der Toiletten und der Küchen seien häufig verstopft. Sie legte eine Kostenzusammenstellung des Architekten H. vor, wonach die Instandsetzung 121.300 DM kosten würde. - In einem Aktenvermerk des Sachbearbeiters heißt es auf Grund einer Besichtigung:
"Das o.a. Mietwohnhaus wurde um die Jahrhundertwende in massiver Bauweise erstellt ...
Der Zustand des Gebäudes ist dem Alter entsprechend gut ...
Die Gesamtwohnfläche beträgt rund 310 qm.
Der Wohnwert liegt bei ca. 45 %."
Durch Bescheid vom 20. Februar 1973 erteilte der Beklagte die wohnungsrechtliche Erlaubnis zum Abbruch des Gebäudes; dabei gab er der Klägerin auf, eine Abstandssumme von 60 DM je qm abzubrechender Wohnfläche, insgesamt 18.600 DM zu zahlen; er setzte eine Gebühr von 320 DM für die Genehmigung fest.
Die Klägerin legte Widerspruch ein, der zurückgewiesen wurde. Mit ihrer Klage machte sie geltend, die Zweckentfremdungsverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen - ZwEV - vom 22. Februar 1972 (GVBl. NW S. 29) und die Ermächtigungsnorm Art. 6 § 1 Abs. 1 Mietrechtsverbesserungsgesetz - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) seien rechtswidrig, jedenfalls aber auf ihr Abbruchsvorhaben unanwendbar. Selbst wenn sie anwendbar wären, sei die Erhebung einer Abstandssumme ermessensfehlerhaft: Sie wolle einen Neubau mit sechs Zweizimmerwohnungen, einer Drei- und einer Vierzimmerwohnung errichten; dabei werde die Wohnfläche auf 430 qm erhöht werden. Damit werde den Planungszielen und der Stadtsanierung entsprochen. Auch der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, weil der Wohnwert des abzubrechenden Hauses höchstens mit 35 v.H. angesetzt werden dürfe; bei solchen Gebäuden verzichte der Beklagte auf die Abstandszahlung. Schließlich dürfe auch keine Gebühr erhoben werden, weil das Vorhaben keiner Genehmigung bedürfe. Sie beantragte die Aufhebung des Genehmigungs- und des Widerspruchsbescheides insoweit, als eine Abstandszahlung von 18.600 DM gefordert werde, ferner der Gebührenfestsetzung.
Der Beklagte beantragte,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hob die angefochtenen Bescheide insoweit auf, als eine Abstandssumme von 18.600 DM gefordert wurde, und wies im übrigen die Klage ab. Es erklärte die Zweckentfremdungsverordnung und Art. 6 § 1 MRVerbG für rechtsgültig und anwendbar, hielt aber die Forderung einer Abstandssumme - zumindest in dieser Höhe - für nicht angebracht: Durch das Vorhaben der Klägerin werde der Wohnungsmarkt entlastet. Der Beklagte werde die Frage der Abstandssumme erneut zu prüfen haben. Die Klage gegen die Erhebung der Verwaltungsgebühr sei unbegründet, weil diese Gebühr für die rechtens erteilte Genehmigung erhoben werde.
Im Frühjahr 1974 wurde das alte Gebäude abgebrochen; später wurde das geplante Gebäude errichtet.
Der Beklagte legte Berufung ein; die Klägerin beantragte mit ihrer Anschlußberufung,
auch die Gebührenfestsetzung aufzuheben.
Die Beteiligten wiederholten und ergänzten ihr Vorbringen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses hielt die Klage für unbegründet, stellte aber keine Anträge.
Das Berufungsgericht wies die Anschlußberufung zurück, gab der Berufung statt, änderte das angefochtene Urteil und wies die Klage vollen Umfangs ab. Das Urteil beruht im wesentlichen auf den folgenden Gründen:
Art. 6 § 1 MRVerbG in Verbindung mit §§ 1, 2 ZwEV sei verfassungsmäßig und erstrecke das Genehmigungserfordernis für Zweckentfremdung von Wohnraum auch auf den Abbruch von Wohnraum. Für den Abbruch habe es auch in diesem Fall einer Genehmigung bedurft. Die erteilte Abbruchsgenehmigung habe nach Art. 6 § 1 Abs. 2 MRVerbG mit einer Zahlungsauflage verbunden werden dürfen; diese sei hier nicht zweckwidrig gewesen, weil die Zahlung ausdrücklich zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues bestimmt gewesen sei; das sei sachgerecht. Auch der Höhe nach sei die geforderte Zahlung nicht zu beanstanden. Das Ermessen der zuständigen Behörden werde gebunden durch einen Runderlaß des Innenministers vom 24. März 1972; für die Zahlungsauflagen gelte Nr. 4.5 des Runderlasses. Bei einem Wohnwert über 35 v.H. seien Zahlungen von 50 DM bis zu 200 DM je qm abzubrechender Wohnfläche vorgesehen; dabei seien der "Wert des Wohnraums" und der "Vorteil für den Antragsteller" zu berücksichtigen; das sei sachgerecht, auch wenn andere Kriterien denkbar wären. Der Umstand, daß nach dem Abbruch neuer Wohnraum errichtet werden solle, hindere die Anwendung von Nr. 4.5 des Runderlasses nicht, weil die neuen Wohnungen in aller Regel teurer, kleiner und damit weniger familiengerecht seien als die abzubrechenden Wohnungen. Ein Ausnahmefall, in dem die Erteilung der Genehmigung im öffentlichen Interesse liege und deshalb auflagenfrei erteilt werden solle (Nr. 4.2 des Runderlasses), liege hier nicht vor. Der Begriff "Wert des Wohnraums" werde im Runderlaß nicht näher erläutert. Hier greife die Verwaltungspraxis des Beklagten ein, die später in einem "Beurteilungsschema für die Ermittlung des Wohnwertes" vom 23. März 1976 schriftlich festgelegt worden sei. Den Kriterien dieser Praxis sei hier Rechnung getragen worden. Der Wohnwert des hier streitigen Gebäudes sei mit 45 v.H. jedenfalls nicht zu hoch angesetzt worden; der altersbedingte Zustand des Gebäudes und der mangelhafte Komfort der Wohnungen, die bis kurz vor dem Abbruch bewohnt gewesen seien seien angemessen berücksichtigt worden. Dazu bedürfe es keiner Beweisaufnahme. Das Kriterium "Vorteil für den Antragsteller" diene nach den Erklärungen des Beklagten nur als "Interpolationswert" und sei hier fehlerfrei berücksichtigt worden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz werde nicht verletzt: In den Vergleichsfällen, auf die sich die Klägerin berufen habe, weil dort der Abbruch ohne Zahlungsauflage genehmigt worden sei, habe es sich entweder um Wohnraum mit einem Wohnwert unter 35 v.H. gehandelt oder um Vorhaben, bei denen das Grundstück nach dem Abbruch mit öffentlich geförderten Wohnungen bebaut worden sei. Diese Fälle seien dem Fall der Klägerin nicht vergleichbar. Auch ein Verfahrensfehler liege nicht vor. Versagung rechtlichen Gehörs - bei entsprechender Anwendung von Art. 103 GG - liege nicht schon deshalb vor, weil die Klägerin zur Besichtigung des Hauses durch den Sachbearbeiter des Beklagten nicht herangezogen worden sei; das habe nicht zum Vollzug einer nicht mehr rückgängig zu machenden Maßnahme geführt.
Die Anschlußberufung habe schon deshalb keinen Erfolg, weil die Klägerin im Widerspruchsverfahren nur die Festsetzung der Ablösungssumme und nicht die Festsetzung der Verwaltungsgebühr angefochten habe; insoweit sei die Klage mangels Vorverfahrens unzulässig.
Die Klägerin hat die nachträglich vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Sie verfolgt ihr Klagebegehren und rügt die Verletzung formellen und des materiellen Rechts.
Der Beklagte tritt der Revision entgegen. Der Oberbundesanwalt beteiligt sich; er hält das Urteil für nicht richtig, stellt aber keine Anträge.
Entscheidungsgründe
II.
Die Revision ist unbegründet.
Soweit die Klägerin die Aufhebung der Gebührenfestsetzung beantragt hat, die als selbständiger Verwaltungsakt auch selbständig anfechtbar ist, wird ihr Klagebegehren im Revisionsverfahren nur dahin überprüft, ob es nach Bundesrecht an einer Rechtsgrundlage für die Erhebung einer Genehmigungsgebühr fehlt, weil eine Abrißgenehmigung im vorliegenden Fall gar nicht erforderlich war. Im übrigen gehört das angewendete Gebührenrecht dem irrevisiblen Landesrecht an. Da jedoch, wie später noch darzulegen ist, ein Genehmigungserfordernis bestand, verstößt die Erhebung einer Verwaltungsgebühr für die Erteilung der Genehmigung nicht gegen Bundesrecht.
Die Anfechtungsklage gegen die der Abbruchsgenehmigung beigefügte Zahlungsauflage bleibt im Ergebnis ebenfalls erfolglos.
Zwar lassen sich Genehmigung und Auflage gegebenenfalls trotz der Verbindung in einem einzigen Verwaltungsakt gegenständlich trennen. Der angefochtene Verwaltungsakt wird dann aufgehoben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), soweit er - d.h. in welchem Teil er - rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt. Der Möglichkeit der Teilaufhebung entspricht die Möglichkeit einer Teilanfechtung dieses Verwaltungsaktes. Hier liegen die Dinge jedoch anders. Der untrennbare Zusammenhang zwischen den Gründen, die zur Entscheidung über den Genehmigungsantrag geführt haben; und den Gründen, aus denen die Genehmigung mit der Forderung verbunden worden ist, einen Beitrag zu den für den sozialen Wohnungsbau bestimmten öffentlichen Mitteln zu leisten, macht eine Überprüfung der Gesamtentscheidung (Genehmigung und Auflage) erforderlich, die durch die selbständige Anfechtung allein der Auflage, nicht ermöglicht wird. Mit einer isolierten Anfechtungsklage kann daher wegen des engen Zusammenhanges der Zahlungsauflage mit der der Klägerin hier erteilten Abbruchsgenehmigung, die aus der Sicht der tätig gewordenen Behörde auf einer einheitlichen Ermessensentscheidung beruht, nur geltend gemacht werden, es habe entweder überhaupt an einer Rechtsgrundlage für die Zahlungsauflage gefehlt, weil das Vorhaben nicht genehmigungsbedürftig gewesen sei, oder die Klägerin habe das Recht auf Erteilung einer auflagenfreien Genehmigung gehabt. Soweit die Klägerin dagegen geltend macht, die Festsetzung der "Abstandszahlung" im Wege einer der Genehmigung beigefügten Auflage sei wegen eines Ermessensfehlers des Beklagten rechtswidrig, konnte sie den begehrten Rechtsschutz nur mit einer, auf Neubescheidung des Genehmigungsantrages gerichteten Verpflichtungsklage (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) erreichen.
In der Literatur wird die Frage nicht einheitlich beantwortet, ob eine Auflage, die einen in Ausübung von Ermessen ergangenen begünstigenden Verwaltungsakt Beigefügt wird, auch mit der Begründung isoliert angefochten und aufgehoben werden kann, sie sei wegen eines Ermessensfehlers rechtswidrig (vgl. einerseits bejahend Wolff/Bachof, Verwaltungsrecht I, 9. Aufl. § 49 II c, andererseits verneinend Meyer in Meyer/Borgs, Verwaltungsverfahrensgesetz, § 36 RdNr. 30, beide m.w. Hinweisen). Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung von dem Grundsatz einer isolierten Anfechtbarkeit und Aufhebbarkeit solcher Auflagen aus (vgl. BVerwGE 36, 145 [154] m.w. Hinweisen), hält aber eine Differenzierung für erforderlich, zu der im Urteil vom 8. Februar 1974 - BVerwG 4 C 73.72 - (DÖV 1974, 380 [381]) folgendes dargelegt wird: Die Teilaufhebung eines aus einer Genehmigung und einer ihr beigefügten Auflage bestehenden Verwaltungsaktes ist nur zulässig, wenn nach der Teilaufhebung der Verwaltungsakt ohne inhaltliche Änderung bestehen bleibt und nach dem von der Verwaltungsbehörde hergestellten Zusammenhang zwischen den Teilentscheidungen sinnvoll erweise bestehen bleiben kann; steht die Nebenbestimmung mit dem Gesamtinhalt des Verwaltungsaktes in einem untrennbaren Zusammenhang, so scheidet die selbständige Anfechtung und Aufhebung der Nebenbestimmung aus.
Dem schließt sich der erkennende Senat an. Er hält im vorliegenden Fall die Ermessensentscheidung, die zur Erteilung der Abbruchsgenehmigung in Verbindung mit einer Zahlungsauflage geführt hat, aus den folgenden Gründen für unaufteilbar: Der Beklagte hat bei der Prüfung des Genehmigungsantrages der Klägerin die Frage verneint, ob ein vorrangiges öffentliches Interesse für das Abbruchsvorhaben der Klägerin spricht. Er hat bei Ausübung seines Ermessens das öffentliche Interesse an der einstweiligen Erhaltung des Wohngebäudes und das private Interesse der Klägerin an der Durchführung ihres Vorhabens gegeneinander abgewogen; er hat ihr nur deshalb die Abbruchsgenehmigung erteilt, weil er den im Wege der Auflage als "Abstandssumme" geforderten Beitrag zu den für den sozialen Wohnungsbau bestimmten Mitteln für geeignet hielt, das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohngebäudes mit dem privaten Interesse der Klägerin an ihrem Abbruchsvorhaben in Einklang zu bringen. Nur unter dieser Voraussetzung hat er dem Abbruchsvorhaben zugestimmt; das ergibt sich aus der Begründung des Widerspruchsbescheides. Nicht nur dem Grunde nach, sondern auch bei der Bemessung der von der Klägerin geforderten "Abstandssumme" war ein Sinnzusammenhang zwischen der Genehmigung und der beigefügten Auflage hergestellt worden mit der Folge, daß die von dem Beklagten getroffene Ermessensentscheidung eine Einheit bildet und nur einheitlich im Rahmen des § 114 VwGOüberprüft werden kann. Deshalb muß eine isolierte. Anfechtungsklage gegen die Zahlungsauflage scheitern, soweit mit ihr geltend gemacht wird, die Bemessung und Festsetzung der "Abstandssumme" beruhten auf einem Ermessensfehler. Nur mit dem Begehren, den Beklagten zu verpflichten, den Genehmigungsantrag der Klägerin erneut zu bescheiden (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO), könnte eine solche Prüfung erreicht werden.
Da der erkennende Senat mit dieser verfahrensrechtlichen Würdigung der Streitsache von der Entscheidung beider Vorinstanzen abweicht und die Klägerin nicht in der Lage war, sich auf die nach vorstehenden Ausführungen sachgerechte Gestaltung ihrer Anträge einzustellen, wird von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, ihr Klagebegehren dieser rechtlichen Würdigung entsprechend zu deuten (§ 88 VwGO) und es dahin zu bestimmen, daß sie zumindest hilfsweise eine Überprüfung der Gesamtentscheidung des Beklagten mit dem Ziel eines Bescheidungsurteils (§ 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO) erreichen wollte.
Das Berufungsgericht hat die Klage auch bei dieser erweiternden Deutung des Klagebegehrens ohne Verletzung von Bundesrecht für unbegründet erklärt.
Die Abbruchsgenehmigung mit der ihr beigefügten Zahlungsauflage entbehrte nicht der Rechtsgrundlage.
Das Abbruchsvorhaben der Klägerin war genehmigungsbedürftig.
Rechtsgrundlage für das Genehmigungserfordernis war § 1 der Landesverordnung über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum - ZwEV - vom 22. Februar 1972 (GVBl. NW S. 29), die auf Grund von Art. 6 § 1 Abs. 1 Satz 1 des Mietrechtsverbesserungsgesetzes - MRVerbG - vom 4. November 1971 (BGBl. I S. 1745) erlassen worden und u.a. für das Gebiet der Stadt Münster für anwendbar erklärt worden ist. Nach der letztgenannten Vorschrift wurden die Landesregierungen ermächtigt, für Gemeinden, in denen die Versorgung der Bevölkerung mit ausreichendem Wohnraum zu angemessenen Bedingungen besonders gefährdet ist, durch Verordnung vorzuschreiben, daß Wohnraum nur mit Genehmigung der von der Landesregierung bestimmten Stelle anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. Die Verordnung vom 22. Februar 1972 knüpft in tatbestandlicher Hinsicht an die bundesrechtliche Ermächtigung an, die revisibel ist (vgl. das zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung bestimmte Urteil vom 18. Mai 1977 - BVerwG 8 C 44.76 - [NJW 1977, 2280]). Die Ermächtigungsvorschrift, auf der die Verordnung vom 22. Februar 1972 beruht, sieht - wie im genannten Urteil BVerwG 8 C 44.76 im Anschluß an die Entscheidung BVerfGE 38, 348 [BVerfG 04.02.1975 - 2 BvL 5/74] dargelegt worden ist - ein generelles Zweckentfremdungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt vor und meint einen weiten Begriff der "Zweckentfremdung"; auch durch die Beseitigung von Wohnraum, insbesondere durch den Abbruch von Wohngebäuden, werden die betroffenen Wohnungen ihrem bisherigen Zweck entzogen. Der erkennende Senat vermag der Ansicht von Binz (NJW. 1977, 2239 f.) nicht zu folgen, aus historischen, sprachlichen und denkgesetzlichen Gründen sei eine einengende Bestimmung des Begriffs der Zweckentfremdung geboten; auf die Ausführungen im genannten Urteil BverwG 8 C 44.76 wird verwiesen.
Das Gebäude, das die Klägerin abbrechen wollte und auch inzwischen abgebrochen hat, enthielt nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vier Wohnungen, die zwar unmodern, jedoch bei bescheidenen Ansprüchen bewohnbar waren; sie standen für den Wohnungsmarkt zur Verfügung. Feststellungen des Berufungsgerichts, aus denen sich dies ergibt, steht nicht entgegen, daß die Klägerin zunächst die Absicht hatte, das ganze Gebäude zu modernisieren, und von diesem Vorhaben nach ihrem Vorbringen nur Abstand genommen hat, weil die Kosten zu hoch waren. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß es sich noch um bewohnbare Wohnungen handelte, rechtfertigt die Folgerung, daß der Abbruch des Wohngebäudes nach § 1 ZwEV in Verbindung mit Art. 6 § 1 Abs. 1 MRVerbG genehmigungspflichtig war. Die gegenüber diesen Feststellungen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Feststellungen auf cie vorhandenen Unterlagen gestützt; eine Besichtigung des Gebäudes war nicht mehr möglich, weil die Klägerin dieses Gebäude inzwischen schon abgerissen hatte. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen in erster Linie auf der Grundlage einer Aktennotiz getroffen, die ein Bediensteter des Beklagten nach einer Besichtigung des Gebäudes angefertigt hatte. Verfahrensrechtliche Bedenken sind insoweit nicht zu erheben. Es fehlte an substantiierten Einwendungen der Klägerin gegen den Inhalt dieser Aktennotiz. Auch wenn Reparaturen erforderlich waren, wird dadurch das Genehmigungserfordernis nicht berührt. Das Berufungsgericht hat seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es insoweit nicht in eine weitere Beweisaufnahme eingetreten ist. Im Hinblick auf die Einzelangaben in der genannten Aktennotiz mußte sich ihm die Notwendigkeit einer weiteren Beweisaufnahme nicht aufdrängen. Konkrete Beweisangebote, die die Bewohnbarkeit der Räume betrafen, lagen nicht vor.
Dadurch, daß die Besichtigung des Gebäudes in Abwesenheit der Klägerin oder eines Vertreters durchgeführt worden ist, wurde das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren nicht verletzt. Zwar gilt Art. 103 Abs. 1 GG auch im Verwaltungsverfahren entsprechend; das Recht des Betroffenen auf rechtliches Gehör wird im Verwaltungsverfahren aber nur dann verletzt, wenn ohne dessen Anhörung später nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahmen getroffen worden sind (BVerwGE 49, 348). So lag es hier nicht. Eine spätere Nachholung der Besichtigung in Anwesenheit der Klägerin war weiterhin möglich; sie ist im weiteren Verlauf nur deshalb unmöglich geworden, weil die Klägerin das Gebäude vor Einleitung des Berufungsverfahrens abgebrochen hat. Die Klägerin wäre, wie im Berufungsurteil zutreffend dargelegt wird, in der Lage gewesen, vor dem Abbruch des Gebäudes ein Beweissicherungsverfahren einzuleiten und auf diese Weise rechtliches Gehör zu erlangen. Von dieser Möglichkeit hat sie keinen Gebrauch gemacht.
Die der Abbruchsgenehmigung beigefügte Zahlungsauflage findet ihre Rechtsgrundlage in Art. 6 § 1 Abs. 2 MRVerbG; nach dieser Vorschrift darf die landesrechtlich vorgesehene Genehmigung mit Nebenbestimmungen, insbesondere auch mit Auflagen, erteilt werden. Das ist hier den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsätzen entsprechend geschehen. Ein Zweckzusammenhang zwischen der Genehmigung und der Zahlungsauflage besteht schon deshalb, weil die mit der Auflage geforderte "Abstandssumme" bestimmt war, den öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbau zu finanzieren und damit einen Beitrag dafür zu leisten, daß anstelle des abzubrechenden Wohngebäudes neue Wohnungen errichtet werden, die den breiten Kreisen der Bevölkerung zur Verfügung stehen.
Die Klägerin hatte auch keinen Anspruch auf Erteilung einer auf lagen freien Abbruchsgenehmigung.
Die Erteilung der Abbruchsgenehmigung liegt grundsätzlich - wie im Urteil BVerwG 8 C 44.76 näher dargelegt worden ist - im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde. Darf diese Behörde bei Ausübung ihres Ermessens die Erteilung der Genehmigung versagen, so darf sie grundsätzlich auch die Genehmigung mit einer Auflage erteilen, die den Zweck hat, ersatzweise für den unter Bestandsschutz stehenden Wohnraum Neubauraum zu schaffen, der für die breiten Kreise der Bevölkerung zur Verfügung steht; damit wird in aller Regel dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in dem Sinne Rechnung getragen, daß eine den Antragsteller weniger beschwerende Maßnahme als die Versagung der Genehmigung getroffen wird.
In bestimmten Fällen kann allerdings - wie ebenfalls im Urteil BVerwG 8 C 44.76 dargelegt worden ist - der Ermessensspielraum der zuständigen Behörden derart eingeengt sein, daß nur die Erteilung der Abbruchsgenehmigung fehlerfrei ist; in solchen Fällen wird auch die Verbindung der Genehmigung mit einer Zahlungsauflage ermessensfehlerhaft sein. Ein solcher Fall lag aber hier nicht vor.
Einen Anspruch auf Erteilung einer Abbruchsgenehmigung ohne Zahlungsauflage hatte die Klägerin nicht schon deshalb, weil sie anstelle des abzubrechenden Gebäudes neue Wohngebäude mit mehr Wohnfläche errichten wollte. Neubauwohnungen, die nicht durch öffentliche Mittel gefördert sind, sind in aller Regel erfahrungsgemäß so teuer, daß sie für die breiten Kreise der Bevölkerung nicht zur Verfügung stehen und deshalb den Wohnungsmarkt nicht wirksam entlasten. Es gibt insbesondere auch keinen allgemeinen Erfahrungssatz, der besagt, daß die Bezieher solcher Wohnungen den Wohnungsmarkt deshalb entlasten, weil sie Wohnungen aufgeben, die für die breiten Kreise der Bevölkerung zur Verfügung stehen. Deshalb ist auch dem Oberbundesanwalt nicht darin zu folgen, daß die Errichtung freifinanzierter Neubauwohnungen einen "Sickereffekt" in dem Sinne habe, daß die Mieter dieser Neubauwohnungen preisgünstige Wohnungen im Notstandsgebiet aufgeben.
Der Umstand, daß die Wohnungen im abgebrochenen Wohngebäude unmodern waren und nicht in jeder Hinsicht den heutigen Wohnbedürfnissen entsprachen, rechtfertigt ebenfalls nicht den Anspruch auf Erteilung einer auflagenfreien Abbruchsgenehmigung.
Im Urteil BVerwG 8 C 44.76 ist dargelegt worden, daß die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durch die Versagung einer Abbruchsgenehmigung dann verletzt sein kann, wenn wegen des baulichen Zustandes des abzubrechenden Gebäudes unaufschiebbare Reparaturarbeiten erforderlich sind, die so kostspielig wären, daß die dadurch entstehende finanzielle Belastung des Eigentümers durch die zu erwartenden Mieteinnahmen nicht ausgeglichen werden kann. Die Revision beruft sich allerdings auf diesen Gesichtspunkt, kann damit aber nicht gehört werden. Die Klägerin hatte zwar Beweis dafür angeboten, daß das Modernisierungsvorhaben zu unerschwinglich hohen Kosten geführt hätte. Es ist aber nicht substantiiert dargelegt worden, daß die zu erwartenden Kosten allein unaufschiebbare Reparaturen betrafen; nach dem Vorbringen der Klägerin handelt es sich vielmehr um das Vorhaben, das gesamte Gebäude wegen der Modernisierung erneut herzurichten. Es fehlte an substantiierten Angaben dazu, welche Kosten für die unumgänglich notwendigen Reparaturen erforderlich gewesen wären. Deshalb hat das Berufungsgericht seine Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es den Sachverhalt im Hinblick auf die unumgänglichen Reparaturkosten nicht weiter aufgeklärt hat. Das Berufungsgericht durfte sich mangels substantiierter Beweisangebote auf die Verwertung der ihm vorliegenden Akten beschränken.
Die Klägerin hatte deshalb keinen Anspruch auf eine auflagenfreie Abbruchsgenehmigung. Die Verbindung der Abbruchsgenehmigung mit einer Zahlungsauflage war deshalb nicht rechtswidrig.
Die Ermessenserwägungen des Beklagten sind im übrigen nicht zu beanstanden. Dieser hat seine Ermessensentscheidung auf der Grundlage von Richtlinien getroffen, die der Innenminister des Landes in einem Runderlaß vom 24. März 1972 (MBl. NW S. 858) für die Anwendung von Art. 6 § 1 MRVerbG in Verbindung mit der Landesverordnung vom 22. Februar 1972 bekanntgegeben hat. Solche Richtlinien haben den Zweck, eine möglichst einheitliche Ermessensausübung der zuständigen Behörden zu sichern. Sie dienen damit der Gleichbehandlung aller Antragsteller, ohne den im Einzelfall zu treffenden Entscheidungen vorzugreifen.
Durch diese Ermessensrichtlinien wird Bundesrecht nicht verletzt.
Die Richtlinien gehen rechtlich zutreffend davon aus, daß das Zweckentfremdungsverbot mit Genehmigungsvorbehalt in den Gebieten, in denen es durch die genannte Verordnung eingeführt ist, auch den Abbruch von Wohnraum erfaßt (3.2). Die Genehmigung kann erteilt werden, wenn die Zweckentfremdung (mit Einschluß des Abbruchs von Wohnraum) einem vorrangigen öffentlichen Interesse oder einem überwiegenden berechtigten Interesse des Antragstellers dient (4.1). U.a. kann die Genehmigung dann erteilt werden, wenn Wohnraum abgebrochen werden soll, um auf dem Grundstück neuen Wohnraum mit wesentlich größerer Gesamtwohnfläche zu errichten (4.33); in diesem Fall - und in anderen vergleichbaren Fällen - soll die Genehmigung grundsätzlich mit der Auflage verbunden werden, eine Abstandssumme zur Förderung des sozialen Wohnungsbaues zu zahlen, die nach dem Wert des abzubrechenden Wohnraums und dem Vorteil für den Antragsteller zu bemessen ist und zwischen 50 DM und 200 DM je qm Wohnfläche liegen soll (4.5). - Inhaltliche Bedenken gegen diese Ermessensrichtlinien sind nicht zu erheben.
Im Berufungsurteil wird fehlerfrei dargelegt, daß die Richtlinien, seitens des Beklagten ohne Rechtsverletzung angewendet worden sind. Die dagegen erhobenen Revisionsrügen greifen nicht durch.
Das Berufungsgericht hat aufgrund der ihm vorliegenden Unterlagen fehlerfrei festgestellt, daß das abzubrechende Wohngebäude noch in einem erhaltenswerten Zustand war; eine weitere Sachaufklärung im Wege der Besichtigung des Gebäudes im Berufungsverfahren hat die Klägerin dadurch unmöglich gemacht, daß sie das Gebäude vor dem rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens abgebrochen hat. Dem Umstand, daß die Wohnungen in einem nicht mehr den heutigen Wohnbedürfnissen voll entsprechenden Zustand und daß sie außerdem reparaturbedürftig waren, hat der Beklagte dadurch Rechnung getragen, daß er den Wohnwert der Wohnungen mit 45 v.H. eingesetzt hat. Es handelt sich bei dieser Einstufung nicht um die Anwendung eines Rechtsbegriffs, vielmehr um die Konkretisierung einer der Gleichbehandlung aller Antragsteller dienenden Verwaltungspraxis. Das wird im Berufungsurteil fehlerfrei dargelegt. Dem Ergebnis der Einstufung könnte allenfalls entgegengehalten werden, es liege ein Fall der Willkür vor; dafür hat die Revision nichts vorgebracht.
Durch die Bemessung und Festsetzung der im Wege der Auflage geforderten "Abstandssumme" wird im Gegensatz zum Vorbringen der Revision der Gleichbehandlungsgrundsatz von Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt.
Es ist nichts dagegen einzuwenden, daß der Beklagte Abbruchsgenehmigungen ohne Zahlungsauflage erteilt, wenn die auf dem geräumten Grundstück zu errichtenden Wohnungen im sozialen Wohnungsbau mit öffentlichen Mitteln gefördert werden sollen. Die dem zugrunde liegende Unterscheidung beruht auf sachlichen Gesichtspunkten. Öffentlich geförderte Wohnungen sind erfahrungsgemäß wesentlich billiger als freifinanzierte Wohnungen und stehen - anders als die letzteren - uneingeschränkt den breiten Kreisen der Bevölkerung zur Verfügung. Es wäre sinnlos, wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat, diese Wohnungen zunächst zu verteuern, indem für das Abbruchsvorhaben eine Zahlung gefordert wird, um anschließend einen Ausgleich durch zusätzliche öffentliche Mittel zu schaffen. Unterschiedliche Sachverhalte dürfen ohne Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes unterschiedlich behandelt werden.
Auch die Verfahrensrüge, zwecks Klärung des Wohnwertes der abzubrechenden Wohnungen hätte eine Beweisaufnahme stattfinden müssen, greift nicht durch. Eine Besichtigung des Gebäudes war aus den angeführten Gründen nicht mehr möglich. Das Berufungsgericht durfte sich, wie ebenfalls dargelegt wurde, mit der Verwertung der vorhandenen Unterlagen begnügen.
Es liegt nichts dafür vor, daß die Klägerin durch die Forderung der "Abstandssumme" unter Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit übermäßig beschwert wird. Im Hinblick auf den Umfang des Neubauvorhabens erscheint ein Betrag von 60 DM je qm des abzubrechenden Wohnraums als nicht unzumutbar. Auch insoweit bestehen in Anwendung von Bundesrecht keine rechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts wird das zweite Kriterium des genannten Runderlasses, der "Vorteil" für den Antragsteller, nur als "Interpolationswert" von geringerer Bedeutung betrachtet.
Welchen Vorteil der Antragsteller im Ergebnis mit seinem Vorhaben hat, läßt sich im Genehmigungsverfahren nicht klären. Es genügt deshalb, wenn der vom Antragsteller nach Art und Umfang des Bauvorhabens erfahrungsgemäß zu erwartende Vorteil berücksichtigt wird, um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei Ausübung des Ermessens Rechnung tragen zu können.
Die Revision war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 18.920 DM festgesetzt.
Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel ist wegen Krankheit an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert Arndt
Türke
Noack
Lotz