Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.05.1977, Az.: BVerwG 8 C 44/76
Landesverordnung; Bundesrechtliche Ermächtigung; Ermächtigungsgrenzen; Revisibles Recht; Zweckentfremdung; Abbruch von Wohnraum; Eigentumsgarantie; Abbruchgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.1977
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 C 44/76
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 11191
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ü VG München 01.06.1973 - M 6376/72
Rechtsgrundlagen
- Art. 6 § 1 MietRVerbG
- Art. 14 GG
- § 31 BVerfGG
- § 113 Abs. 4 VwGO
- § 114 VwGO
- § 137 Abs. 1 VwGO
- § 1 WoZwEntfrV BY 1
Fundstellen
- BVerwGE 54, 54
- NJW 1977, 2280
Amtlicher Leitsatz
1. Legt die Vorinstanz eine auf eine bundesrechtliche Ermächtigung gestützte Landesverordnung dahin aus, daß diese die nach Inhalt, Zweck und Ausmaß gezogenen Ermächtigungsgrenzen vollständig ausfüllt, und hält die Vorinstanz deshalb eine bestimmte einschränkende Auslegung der Landesverordnung für geboten, so wendet sie insoweit revisibles Recht an.
2. Art. 6 § 1 des MietRVerbG vom 04.11.1971 erfaßt mit dem Ausdruck "Zweckentfremdung" auch den Abbruch von Wohnraum und stellt, soweit die Regelung landesrechtlich in Kraft gesetzt wird, die Erteilung der Genehmigung in das pflichtgemäße Ermessen der zuständigen Behörde; ein Recht auf Erteilung der Genehmigung kann bestehen, wenn jedes öffentliche Interesse an der Erhaltung des Wohnraums fehlt oder wenn dem Verfügungsberechtigten wegen des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit oder der Eigentumsgarantie - die Abbruchgenehmigung nicht versagt werden darf.