Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.11.1983, Az.: I ZR 147/81
„Filmregisseur“
Urheberrechtsschutzfähigkeit eines Film-Features als Filmwerk; Leistungsschutz bei untrennbaren gleichzeitigen Leistungen; Mitwirkung des Regisseurs an der künstlerischen Ausführung eines Werkes
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.11.1983
- Aktenzeichen
- I ZR 147/81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1983, 12661
- Entscheidungsname
- Filmregisseur
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Hamburg - 02.07.1981
- LG Hamburg - 25.01.1980
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 90, 219 - 227
- AfP 1984, 149-151
- GRUR 1984, 730
- MDR 1984, 734-735 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1984, 2582-2583 (Volltext mit amtl. LS) "Filmregisseur"
Amtlicher Leitsatz
- a)
Zur Frage der Urheberrechtsschutzfähigkeit eines sog. Fernseh-Features als Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG).
- b)
Fallen schöpferische Filmgestaltung durch den Regisseur und künstlerisch mitwirkende Regieleistung als einheitliche Leistung untrennbar zusammen, so ist neben dem Urheberrechtsschutz kein Raum für einen gleichzeitigen Leistungsschutz derselben Leistung.
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zur urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Fernseh-Features (Dokumentarfilm).
- 2.
Für den Regisseur besteht kein Leistungsschutz, wenn schöpferische Filmgestaltung und künstlerisch mitwirkende Regieleistung untrennbar zusammenfallen.
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 24. November 1983
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Teplitzky und Dr. Scholz-Hoppe
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung der Revision des Klägers das Teilurteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 2. Juli 1981 insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten zurückgewiesen hat.
Im Umfang der Aufhebung wird auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 25. Januar 1980 auch hinsichtlich des Fernsehfilms "Ariadne aus Naxos" aus der Sendereihe "Szenen aus dem bürgerlichen Heldenleben" abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.
Tatbestand
Der Kläger arbeitet als Autor, Regisseur und Vortragender für Fernsehproduktionen. Die Beklagte verwertet als Wahrnehmungsgesellschaft die Leistungsschutz-rechte ausübender Künstler.
Die Parteien schlossen am 8. Juli 1981 einen "GVL-Wahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler". Darin Übertrug der Kläger der Beklagten zur Wahrnehmung im eigenen Namen alle Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler. Die Beklagte ist nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages, der Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Wahrnehmungsvertrages ist, verpflichtet, die von ihr eingezogenen Vergütungen unter Abzug der notwendigen Verwaltungskosten an die jeweils Beteiligten auszuzahlen.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei der Verteilung der von ihr eingezogenen Vergütungen zu berücksichtigen, und zwar als. Regisseur hinsichtlich der Fernsehserie "Mit der Kamera dabei" und der Sendereihe "Szenen aus dem bürgerlichen Heldenleben"; für die Serie "Mit der Kamera dabei" hatte die Beklagte dem Kläger bis 1974 die auf den Regisseur entfallenden Vergütungen ausgezahlt. Die Frage, ob der Kläger hinsichtlich der Sendung "Mit der Kamera dabei" auch als künstlerisch Vortragender anzuerkennen ist, ist in diesem Verfahren inzwischen rechtskräftig verneint worden.
Der Kläger hat die Ansicht vertreten, bei der Gestaltung der streitigen Filme als Regisseur künstlerisch mitgewirkt zu haben (§ 73 UrhG). Dazu hat er vorgetragen, er habe die streitigen Sendungen, die er als "Fernsehfeature" kennzeichnet, in ihrer inhaltlichen Ausgestaltung selbst erdacht und dann in Szene gesetzt und realisiert. Soweit in den Fernsehfilmen Personen auftreten, handele es sich nicht um Schauspieler, sondern um Laien. Sie würden für gewöhnlich in Situationen vorgeführt, die ihrem jeweiligen Lebensbereich entnommen seien.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn bezüglich der Fernsehsendungen
- a)
der Serie "Mit der Kamera dabei" für die Jahre 1975-1977 und
- b)
der Sendereihe "Szenen aus dem bürgerlichen Heldenleben" für die Jahre 1976 und 1977
bei der Verteilung der von ihr eingezogenen Vergütungen nach Maßgabe des in ihrem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Vergütungsplanes als Regisseur zu berücksichtigen, hinsichtlich der Serie "Mit der Kamera dabei" zusätzlich auch als künstlerisch Vortragenden.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat den Standpunkt vertreten, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 73 UrhG. Die in Funk und Fernsehen neu entwickelte Darbietungsform des sog. Feature sei jenseits der Grenzlinie zwischen Kunst, dargeboten durch ausübende Künstler, einerseits und Informationen andererseits anzusiedeln. Es handle sich hierbei um eine besondere Form der Informationvermittlung, die zwar von den Mitwirkenden eine hoch qualifizierte Tätigkeit verlange, nicht aber eine künstlerische Tätigkeit, die Leistungsschutzrechte im Sinne des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages begründe. Von einer eigentlichen Regietätigkeit könne dabei nicht gesprochen werden. Der Kläger übe lediglich eine Ablaufregie aus, indem er Lebenssachverhalte aufnahmegerecht ordne. Er müsse richtigerweise als Produzent bezeichnet werden.
Soweit der Kläger reale Gegebenheiten und Vorgänge - wie bei einer Sportreportage oder einem Kulturfilm - abgefilmt habe, scheide eine Regietätigkeit aus, weil weder ein Werk vorliege, das vorgetragen oder aufgeführt werde, noch ausübende Künstler mitwirkten, auf die in künstlerischer Weise eingewirkt werden könne. Kulturfilme, die für das Kino produziert würden, und für das Fernsehen produzierte Kultur-Feature könnten entweder leistungsgeschützte Laufbilder (§ 95 UrhG) oder urheberrechtlich geschützte Werke (§ 2 Abs. 1 UrhG) sein. Dabei könne es selbstverständlich Filmwerke ohne künstlerische Darsteller geben. Sei letzteres der Fall, dann hätten derartige Filme aber keinen Regisseur, der ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG sei, sondern nur einen mitwirkenden Miturheber im Sinne des § 89 Abs. 1 UrhG. Die Tatsache, daß der fertig gestellte Film Werkcharakter besitze, besage nichts darüber, ob die im Film dargestellten Vorgänge selbst der Vortrag oder die Aufführung eines Werkes im Sinne des § 73 UrhG seien.
Hinsichtlich der Serie "Szenen aus dem bürgerlichen Heldenleben" müsse allerdings eingeräumt werden, daß bezüglich einzelner Szenen die Rechtslage insofern anders sein könne, als sich im Film auch gespielte Szenen fänden, die prinzipiell einer Regietätigkeit zugänglich seien. Dies gelte für die Folge "Ariadne aus Naxos" insofern, als darin Dialoge und dargestellte Handlungsabläufe enthalten seien, denen ein Werk und nicht nur ein Drehplan des Klägers zugrundeliege. Diese Teile seien getrennt von den abgefilmten realen Vorgängen eingesetzt und zu würdigen. Filmisch gesehen habe mithin auch hier die Gesamtproduktion den Rechtscharakter von leistungsgeschützten Laufbildern. Sie setzten sich zusammen aus Laufbildern ohne Werkcharakter und Teilen mit Werkcharakter. Insoweit seien sie einem Sammelwerk gem. § 4 UrhG vergleichbar. Nur bei den Teilen, die innerhalb der Laufbildproduktion eine künstlerische Werkdarbietung enthielten, könne es Regie geben.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, soweit der Kläger seine Berücksichtigung als Regisseur im Vergütungsplan der Beklagten begehrt; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht durch Teilurteil zurückgewiesen, soweit das Landgericht der Klage hinsichtlich des Fernsehfilms "Ariadne aus Naxos" aus der Sendereihe "Szenen aus dem bürgerlichen Heldenleben" stattgegeben hat; hinsichtlich des Fernsehfilms "Die Operation" aus der Sendereihe "Mit der Kamera dabei" hat es die Klage abgewiesen.
Dagegen haben beide Parteien Revision eingelegt, die vom Berufungsgericht zugelassen worden ist. Der Kläger erstrebt eine Verurteilung auch hinsichtlich des Films "Die Operation", die Beklagte begehrt Klagabweisung hinsichtlich des Films "Ariadne aus Naxos".
Die Parteien beantragen,
die wechselseitigen Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
1.
Gegenstand des Streits sind die vom Kläger aufgrund seiner Regietätigkeit in Anspruch genommenen Rechte als ausübender Künstler (§ 73 UrhG) aus §§ 53 Abs. 5, 75 Satz 2, 84 UrhG (Vervielfältigung zum persönlichen Gebrauch) und aus § 77 UrhG (öffentliche Wiedergabe), die von der Beklagten wahrgenommen werden und an deren von der Beklagten eingezogenen Erlösen der Kläger beteiligt werden will.
2.
Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die Frage, ob dem Kläger solche Rechte zustehen, für Jeden einzelnen Film der beiden in Streit befindlichen Sendereihen gesondert zu prüfen ist (vgl. auch BGHZ 79, 362, 366 [BGH 14.11.1980 - I ZR 73/78] - Quizmaster). Es hat deshalb zunächst nur hinsichtlich der beiden von ihm in Augenschein genommenen Filme "Die Operation" und "Ariadne aus Naxos" durch Teilurteil vorab entschieden.
II.
Das Berufungsgericht hat dem Kläger ein Leistungsschutzrecht als Regisseur nur bei dem Film "Ariadne aus Naxos" gewährt, bei dem Film "Die Operation" hingegen nicht. Dazu hat es ausgeführt: Der Regisseur gehöre grundsätzlich zu dem Personenkreis des § 73 UrhG, der bei der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirke. Als Werk im Sinne dieser Bestimmung könne allerdings nicht das fertige Filmwerk angesehen werden, da es weder vorgetragen noch aufgeführt, sondern nur vorgeführt werde. Die Mitwirkung müsse zeitlich vor der Fertigstellung des Filmwerks liegen. Insoweit kämen zwar die schriftlichen Drehvorlagen des Klägers in Betracht, sie besäßen im Streitfall Jedoch keinen Werkcharakter. Allerdings erfordere der Werkbegriff keine vorherige Festlegung; so wenn der Film spontan aus dem künstlerischen Zusammenwirken von Regisseur und Darsteller entstehe. In einem solchen Falle käme es nur darauf an, daß die gedanklichen Vorstellungen des Regisseurs schöpferische Eigenart besäßen. Für die weiter erforderliche künstlerische Mitwirkung reiche die Führung der Technik durch den Regisseur nicht aus; so z.B. bei reinen Dokumentarfilmen. Der Regisseur erlange Leistungsschutzrechte nur durch die Führung von Menschen.
Wie das Berufungsgericht näher dargelegt hat, könne bei dem Film "Die Operation", der die Dokumentation eines wirklichen Vorgangs zum Gegenstand habe, nicht von einer künstlerischen Werkwiedergabe, auf die der Kläger einen bestimmenden Einfluß ausgeübt habe, gesprochen werden. Dagegen enthalte der Film "Ariadne aus Naxos" zahlreiche Spielszenen, die einer künstlerischen Interpretation entsprechend den Vorstellungen des Klägers als Regisseur zugänglich gewesen seien. Dies wird vom Berufungsgericht im einzelnen ausgeführt.
III.
Revision des Klägers
Die Revision des Klägers richtet sich dagegen, daß ihm das Berufungsgericht für seine Mitwirkung bei dem Film "Die Operation" ein Leistungsschutzrecht als Regisseur versagt hat. Die Revision hat keinen Erfolg.
Im Streitfall hat der Kläger durch seine Tätigkeit ein Urheberrecht an einem Filmwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG) begründet. Daneben konnte für dieselbe Tätigkeit unter den hier gegebenen besonderen Umständen ein Leistungsschutz nach § 73 ff UrhG nicht entstehen.
1.
Dem Berufungsurteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, ob das Berufungsgericht dem Film "Die Operation" Urheberrechtsschutzfähigkeit zubilligen wollte. Der Sachverhalt ist jedoch ausreichend geklärt, so daß der Senat selbständig zu beurteilen vermag, ob der streitige Film in Übereinstimmung mit dem Landgericht als Filmwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG anzusehen oder - wie die Beklagte meint - den bloß leistungsgeschützten Laufbildern nach § 95 UrhG zuzurechnen ist.
Die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) kann auch einem Film zugebilligt werden, der darauf abzielt, ein wirkliches Geschehen im Bild festzuhalten; vorausgesetzt, er erschöpft sich nicht in der bloß schematischen Aneinanderreihung von Lichtbildern, sondern stellt sich durch die Auswahl, Anordnung und Sammlung des Stoffes sowie durch die Art der Zusammenstellung der einzelnen Bildfolgen als das Ergebnis individuellen Schaffens dar (vgl. BGHZ 9, 262, 268 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Lied der Wildbahn I).
Solche eigenschöpferischen Gestaltungselemente sind nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen vorliegend zu bejahen. Danach steht zwar im Mittelpunkt des Films die dokumentarisch genaue, informative Darstellung einer Herzoperation; diese unterlag mit ihrem Beginn ihren eigen gesetzlichen Regeln, so daß der Kläger insoweit eine von der Wirklichkeit bestimmte Ablaufregie führte. Daraus konnte das Berufungsgericht auch folgern, daß die Eingriffsmöglichkeiten des Klägers - bezogen auf den eigentlichen Gegenstand seines Films - darauf eingeengt waren, diesen mediengerecht darzubieten. Dies schließt aber eine eigenschöpferische Leistung nicht aus. Denn der Kläger hat sich nicht darauf beschränkt, den eigentlichen Geschehensablauf einer Herzoperation schematisch darzustellen.
Er hat vielmehr zum einen - wie das Landgericht herausgestellt hat - die nach seinen Vorstellungen wesentlichen Aspekte einer Herzoperation ausgewählt. Sodann hat er aber durch eingeblendete Erläuterungen, Interviews und Gespräche wesentliche Begleitumstände dargestellt, die über das reine Operationsgeschehen hinausgehen. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich dabei überwiegend um kurze Interviews mit Beteiligten während der laufenden Operation, in denen sich die Befragten spontan zu dem gleichzeitig ablaufenden Ereignis äußern. Darüberhinaus wird der Herz-Katheder durch einen Mediziner erläutert; es wird ein Vorgespräch zwischen den Ärzten wiedergegeben, das erst nach mehreren Proben, in denen die Ärzte ihre Formulierungen aufeinander abgestimmt haben, aufgezeichnet worden ist. Schließlich ist auch das Gespräch zwischen Arzt und Eltern am Beginn des Films nachgestellt worden. Insoweit hat das Berufungsgericht unterstellt, daß der Kläger die beteiligten Laien im Dialog geführt und insbesondere darauf geachtet hat, daß die für den Zuschauer wesentlichen Gesichtspunkte deutlich werden. Die eigentliche Sachthematik ist danach dergestalt in ein Randgeschehen eingebettet, daß - wie das Landgericht hervorgehoben hat - der Information der belehrende Charakter genommen und dem Zuschauer das Gefühl vermittelt wird, er erlebe die Arbeit eines Kamerateams unmittelbar mit. Der vorliegende Film hebt sich somit von einem reinen, chronologisch und schematisch ablaufenden Abfilmen durch die Verbindung der Dokumentation eines tatsächlichen Geschehens mit Einblendungen gezielt ausgewählter Begleitumstände ab. Die für die Annahme der Urheberrechtsschutzfähigkeit erforderliche eigenschöpferische Prägung findet unter diesen Umständen - wenn auch im unteren Bereich - sowohl in der Auswahl als auch in der Anordnung und Zusammenstellung des Filmstoffs ihren Ausdruck, Darauf, ob die vom Kläger benutzten Arbeitsunterlagen, die nach den Feststellungen des Berufungsgerichts allenfalls einen Rohentwurf des Films darstellen, selbst Werkcharakter besitzen, kommt es nicht an. Eigenschöpferisch gestaltete Filmwerke setzen begrifflich kein Schaffen nach einem vorgezeichneten Entwurf voraus.
2.
Der danach bestehende Urheberrechtsschutz schließt unter den besonderen Umständen des Streitfalls einen Leistungsschutz aus. Dabei kann offen bleiben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei der Herstellung eines solchen Filmwerks überhaupt Leistungsschutzrechte ausübender Künstler zur Entstehung gelangen können (§§ 73, 92 UrhG).
Grundsätzlich stehen zwar Urheber- und Leistungsschutz unabhängig nebeneinander; ein ausübender Künstler kann zugleich Werkschöpfer sein. Die schöpferische Leistung des Werkschaffenden und die Wiedergabeleistung des ausübenden Künstlers - auch wenn sie in einer Person zusammenfallen - sind ihrer Natur nach verschieden. Gegenstand des Leistungsschutzrechts ist die persönliche Darbietung oder künstlerische Mitwirkung bei der Wiedergabe eines Werkes, beim Urheberrecht hingegen die in dem Werk selbst zum Ausdruck gelangte persönliche geistige Schöpfung (vgl. BGHZ 33, 1, 11 [BGH 31.05.1960 - I ZR 53/58] - Künstlerlizenz bei öffentlicher Wiedergabe von Schallplatten).
Urheber und ausübender Künstler in einer Person ist danach, wer das Werk schöpferisch (mit-)gestaltet und unabhängig davon bei dessen Vortrag oder Aufführung als ausübender Künstler mitwirkt, also insoweit unterschiedliche, von einander getrennte Leistungen - wenn auch gegebenenfalls gleichzeitig - erbringt. Dies kann etwa auf den Vortrag eines Stegreifgedichtes zutreffen; in einem solchen Falle kann der Vortragende für seine Sprechleistung Schutz als ausübender Künstler nach §§ 73 ff UrhG und - bei der notwendigen schöpferischen Eigentümlichkeit -Urheberrechtsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG für das von ihm gleichzeitig geschaffene Sprachwerk in Anspruch nehmen. Damit vergleichbar ist auch die improvisierte musikalische Darbietung. Auch ein Filmregisseur kann gegebenenfalls gleichzeitig Urheberrechts- und Leistungsschutz erwerben, wenn er die entsprechenden schöpferischen und künstlerischen Leistungen erbringt. Das setzt aber voraus, daß diese Leistungen - mögen sie auch wie beim Stegreifgedicht und der musikalischen Improvisation zeitlich zusammenfallen - ihrem Wesen nach etwas Verschiedenes sind, also insoweit sachlich auseinander gehalten werden können. Fällen dagegen schöpferische Filmgestaltung und künstlerisch mitwirkende Regieleistung untrennbar zusammen, liegt also eine untrennbare einheitliche Leistung vor, so ist auch kein Raum für einen gleichzeitigen Urheberrechts- und Leistungsschutz für eben dieselbe Leistung. Um eine solche einheitliche Leistung handelt es sich im Streitfall aber nach dem eigenen Vorbringen des Klägers. Grundlage eines Leistungsschutzes kann hier danach ausschließlich die Tätigkeit sein, die - wie oben unter III 1 ausgeführt - als schöpferische Filmgestaltung die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründet. Damit scheidet aber ein gleichzeitiges Leistungsschutzrecht für ein und dieselbe Leistung des Klägers an dem Filmwerk "Die Operation" aus.
IV.
Revision der Beklagten
Die Beklagte wendet sich mit ihrer Revision dagegen, daß das Berufungsgericht dem Kläger in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Leistungsschutzrecht als Regisseur bei dem Film "Ariadne aus Naxos" gewährt hat. Die Revision hat Erfolg.
Nach den vorstehenden Ausführungen unter III 2 kommt ein Leistungsschutz nicht in Betracht, wenn der vom Kläger geschaffene Film als Filmwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG zu beurteilen ist und der Leistungsschutz im Ergebnis allein für die schöpferische Mitwirkung an der urheberrechtlich geschützten Gestaltung beansprucht wird. Davon ist aber nicht nur das Landgericht, sondern ersichtlich auch das Berufungsgericht ausgegangen (BU 16, 27 und 31). Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Nach den von den Vorinstanzen getroffenen Feststellungen ist die für die Annahme eines Filmwerks erforderliche persönliche geistige Schöpfung (§ 2 Abs. 2 UrhG) vorliegend zu bejahen. Nach den Ausführungen des Landgerichts bezweckt der Film, politische, soziale, wirtschaftliche und kulturelle Aspekte des heutigen Griechenland am Beispiel eines einfachen Mädchens darzustellen. Es handelt sich dabei um eine Laiendarstellerin, die in einigen Szenen zwar ihr wirkliches Leben ohne künstlerische Verfremdung spielt; dazu zählt das Berufungsgericht die Aufnahmen der Ariadne am U-Bahn-Schalter, in ihrer Wohnung mit der Familie und mit Freunden in Athen. Dokumentarischen Charakter mißt es auch den Szenen bei, die Volksbräuche auf Naxos zum Gegenstand haben. Die notwendige Eigentümlichkeit des Films findet jedoch darin ihren Ausdruck, daß die dokumentarischen und informativen Teile in eine dramaturgisch durchgearbeitete Handlung eingebaut sind, die sich - wie das Landgericht ausführt - für den Zuschauer als das beherrschende Element des Films darstellt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhält der Film gerade sein Gepräge dadurch, daß nicht die Wirklichkeit im Sinne eines in sich abgeschlossenen Ereignisses abgefilmt worden sei; vielmehr habe der Kläger eine gedankliche Konzeption für den Film erarbeitet und aus der Wirklichkeit, nämlich aus dem Leben der von ihm ausgewählten Personen und ihrer Umgebung, szenische Vorstellungen entwickelt; diese Szenen habe er in eine erdachte Verbindung des Lebens eines Mädchens von heute mit dem Mythos der Ariadne eingebracht. Aus den Handlungs-, Bild- und Textvorstellungen ergibt sich nach Ansicht des Berufungsgerichts ein Werk, das mit Hilfe der handelnden Personen künstlerisch aufgeführt wird. Als künstlerisches Rollenspiel im Rahmen einer Filmhandlung hat das Berufungsgericht u.a. folgende Szenen gewertet: die Szene der Ariadne auf der Akropolis; die Wiedergabe des Ariadne-Mythos, in der die Darstellerin eine Identifikation mit dem Mythos in einer rein sprachlichen Darstellung herbeiführt; die Straßenszenen im Dorf Koronos, in denen die Darstellerin der Ariadne von dem Kläger dazu eingesetzt wird, die Punkte des Ortes für den Zuschauer optisch miteinander zu verbinden, die er ins Bild zu rücken wünscht; die Szenenfolge der Ariadne, die mit dem Besuch der Statue des Kouros beginnt und in ihrem Gespräch mit dem Ziegenhirten ihren Abschluß findet und in der durch die gespielte Handlung die Verbindung zwischen der Darstellerin der Ariadne und dem Mythos, insbesondere dem Gott Dionysos, hergestellt wird und schließlich die Abschlußszene der Ariadne.
Bei der gebotenen Gesamtbetrachtung ist der Film als ein einheitliches Filmwerk mit einem künstlerischen Zusammenklang von Dokumentation und gespielter Filmhandlung zu beurteilen; ihm kann angesichts der Auswahl, der Anordnung und Gestaltung des Filmstoffs eine schöpferische Eigenart nicht abgesprochen werden.
Damit scheidet aber auch hier ein Leistungsschutz für die Regieleistung des Klägers aus, da eben diese Leistung den Urheberrechtsschutz begründet.
V.
Die Revision des Klägers war nach alledem zurückzuweisen, während auf die Rechtsmittel der Beklagten die Klage auch hinsichtlich des Fernsehfilms "Ariadne aus Naxos" abzuweisen war. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 Abs. 1 ZPO.
Piper
Erdmann
RiBGH Dr. Teplitzky ist wegen Krankheit an der Unterschriftsleistung verhindert. v. Gamm
Scholz-Hoppe