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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.11.1980, Az.: I ZR 73/78
„Quizmaster“

Ansprüche gegen eine Verwertungsgesellschaft von mechanischen Vervielfältigungsrechten von Künstlern ; Urheberrechtsschutzfähige Werke als Grundlage von Rundfunksendungen und Fernsehsendungen; Werkeigenschaft einer Fernsehserie; Vorliegen einer formgebenden Einheit bei Fernsehsendungen; Schutzfähigkeit von Interviews wegen der Art Ihrer Frageformulierungen; Interpretation des Vortrages eines Sprachwerkes ; Sprache als Instrument der Vermittlung von Sachinformationen ; Künstlerische Interpretation eines Sprachwerkes

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.11.1980
Aktenzeichen
I ZR 73/78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 12616
Entscheidungsname
Quizmaster
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
KG - 17.03.1978
LG Berlin

Fundstellen

  • BGHZ 79, 362 - 374
  • MDR 1981, 560 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2055-2057 (Volltext mit amtl. LS) "Quizmaster"

Verfahrensgegenstand

Quizmaster

Prozessführer

Autor und Quizmaster Hans R., A. platz ..., B.

Prozessgegner

Gesellschaft zur V. von L. (GVL),
vertreten durch ihre Geschäftsführer Dr. D. und Dr. Norbert T., C.-N. -Straße ..., H.

Amtlicher Leitsatz

  1. a)

    Der Vortrag eines Sprachwerks i.S. des § 73 UrhG erfordert eine künstlerische Interpretation, ohne daß es jedoch auf deren künstlerische Gestaltungshöhe ankommt.

  2. b)

    Mitwirkender (z.B. als Regisseur) i.S. des § 73 UrhG ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluß nimmt.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
auf die mündliche Verhandlung vom 14. November 1980
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann und Dr. Teplitzky
für Recht erkannt:

Tenor:

  1. 1.

    Die Revisionen gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Kammergerichts vom 17. März 1978 werden zurückgewiesen.

  2. 2.

    Die Kosten des Revisionsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Tatbestand

1

Der Kläger ist ein im deutschen Sprachraum durch Hörfunk und Fernsehen bekannter Autor und Leiter von Quiz- und anderen Unterhaltungssendungen. Die Beklagte ist eine Verwertungsgesellschaft, die die mechanischen Vervielfältigungsrechte an den geschützten Leistungen der ausübenden Künstler wahrnimmt.

2

Die Parteien schlossen am 1. September/26. Oktober 1970 - rückwirkend zum 1. Januar 1969 - einen "GVL-Wahrnehmungsvertrag für ausübende Künstler". Darin übertrug der Kläger der Beklagten zur Wahrnehmung im eigenen Namen alle Leistungsschutzrechte als ausübender Künstler.

3

Die Beklagte ist nach § 2 ihres Gesellschaftsvertrages, der Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Wahrnehmungsvertrages ist, verpflichtet, die von ihr eingezogenen Vergütungen unter Abzug der notwendigen Verwaltungskosten an die jeweils Beteiligten auszuzahlen.

4

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger bei der Verteilung der von ihr eingezogenen Vergütungen zu berücksichtigen, und zwar hinsichtlich der Fernsehsendung

  • "Dalli-Dalli"als künstlerisch Aufführenden und Vortragenden sowie als Regisseur, hinsichtlich der Hörfunksendungen
  • "Allein gegen alle"
  • "Wer fragt - gewinnt"
  • "Spaß muß sein" und
  • "Opas Schlagerfestival"als künstlerisch Vortragenden und Regisseur und bei der Hörfunksendung
  • "Die Rückblende"nur als Regisseur.

5

Bei den Sendungen "Dalli-Dalli", "Allein gegen alle" "Wer fragt - gewinnt" und "Spaß muß sein" handelt es sich um Quizsendungen. Bei ihnen treten Personen aus dem Publikum als Mitwirkende auf, die Rätselfragen beantworten und an Wettbewerbs- und Geschicklichkeitsspielen teilnehmen. Es werden bekannte Künstler interviewt, die sich teilweise auch an den Spielen beteiligen. Der Ablauf der Sendung wird durch Musik- und Gesangsdarbietungen unterbrochen. Der Kläger konzipiert und moderiert die einzelnen Sendungen und ist hierbei als Ansager, Spielleiter und Conférencier tätig. Ihm obliegt die Gestaltung und Festlegung des Sendeablaufs als Quizmaster. Die von ihm gesprochenen Texte sind zu einem erheblichen Teil in den Manuskripten wörtlich festgelegt.

6

Bei den beiden übrigen Sendungen handelt es sich um reine Unterhaltungssendungen ohne Quizteile. Die Hörfunksendung "Opas Schlagerfestival" besteht aus Schlagern und Texteinlagen, die in einen theoretisch auf die zwanziger Jahre zurückdatierten Schlagerwettbewerb eingebettet sind. "Die Rückblende" stellt politisch und gesellschaftlich aktuelle Ereignisse satirisch dar und ist durch dazwischengeschaltete Unterhaltungsteile aufgelockert.

7

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er sei hinsichtlich der genannten Sendungen ausübender Künstler im Sinne von § 73 UrhG. Dazu hat er vorgetragen: Die im Streit befindlichen Unterhaltungssendungen seien als Urheberrechtsschutzfähige Werke zu beurteilen. Jede Sendung folge einer bestimmten Grundkonzeption und sei von einem sie kennzeichnenden Gestaltungswillen geprägt. Er trage alle Werke - "Die Rückblende" ausgenommen - selbst vor, bei "Dalli-Dalli" wirke er auch als Aufführender mit. Alle Sendungen seien maßgeblich durch seine Person gestaltet. Mit seiner individuellen Ausstrahlung und in seiner Stellung als Spielleiter verhelfe er den zugrundeliegenden Ideen zum Durchbruch. Er sei auch nicht einem Nachrichtensprecher gleichzustellen, da dieser im Gegensatz zu ihm einen Text ohne Jede Interpretationsmöglichkeit lediglich ablese. Der Kläger hat hinsichtlich der einzelnen Sendungen jeweils ausgeführt, worin seine besondere Sprechleistung bestehe. Darüber hinaus hat er behauptet, bei allen Sendungen auch eine Regietätigkeit auszuüben. Er nehme auf den Ablauf des Sendegeschehens wesentlichen Einfluß, indem er alle Detailfragen selbst festlege.

8

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihn bezüglich der Fernsehsendung "Dalli-Dalli" sowie der Hörfunksendungen "Allein gegen alle", "Wer fragt - gewinnt", "Spaß muß sein", "Opas Schlagerfestival", "Die Rückblende" bei der Verteilung der von ihr eingezogenen Vergütungen nach Maßgabe des in ihrem Gesellschaftsvertrag enthaltenen Verteilungsplanes zu berücksichtigen,

und zwar bei der Fernsehsendung "Dalli-Dalli" als künstlerisch Aufführenden und Vortragenden sowie als Regisseur (außer Bildregie),

bei den Hörfunksendungen "Allein gegen alle", "Wer fragt - gewinnt", "Spaß muß sein", "Opas Schlagerfestival" als künstlerisch Vortragenden und Regisseur sowie

bei der Rundfunksendung "Die Rückblende" als Regisseur.

9

Die Beklagte hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Kläger sei bei keiner seiner Sendungen ausübender Künstler. Den Sendungen würden keine urheberschutzfähigen Werke zugrundeliegen. Unterhaltungssendungen der im Streit befindlichen Art seien seit Jahrzehnten in Form von Varietés, Revuen und bunten Abenden bekannt, ohne daß ihnen Jemals Werkeigenschaft zugesprochen worden sei. Der Unterhaltungssektor sei mit Quizsendungen überschwemmt, die sich fast nur durch die Person des Moderators voneinander unterschieden. Die einzelnen Folgen der Sendereihe seien schon deshalb nicht schutzfähig, weil sie keine einheitliche Form hätten. Die Elemente der Sendungen - Ratespiele, Interviews, Gesangseinlagen - würden ohne innere Beziehung nebeneinanderstehen. Aber auch die Texte, die der Kläger spreche, könnten bei gesonderter Betrachtung nicht als persönliche geistige Leistungen anerkannt werden. Sie seien bewußt einfach gehalten und entbehrten insbesondere witziger Formulierungen. Sie würden sich nicht von der Nasse alltäglichen Geplauders abheben.

10

Der Kläger erbringe auch keine künstlerische Sprechleistung, die Voraussetzung für die Anerkennung als künstlerisch Vortragender sei. Seine Darstellungs- und Sprechleistung sei nicht anders zu beurteilen als die eines Sportmoderators oder die des Leiters einer politischen oder künstlerischen Sendung.

11

Ebensowenig sei der Kläger als Regisseur anzusehen. Er sei lediglich Realisator, indem er für das organisatorische Gelingen der Sendungen in einer allerdings hochqualifizierten Form Sorge trage. Eine künstlerische Anleitung der Mitwirkenden sei in der Arbeit des Klägers nicht zu erkennen.

12

Das Landgericht hat nach Augenscheinseinnahme von Hör- und Fernsehfunksendungen der im Streit befindlichen Serien der Feststellungsklage hinsichtlich der Hörfunksendung "Die Rückblende" (Regietätigkeit des Klägers) stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Zur Klagabweisung hat das Landgericht ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob Urheberrechtsschutzfähige Werke vorlägen. Der Kläger sei zumindest kein ausübender Künstler im Sinne des § 73 UrhG. Denn dazu gehöre, daß überhaupt eine künstlerische Gestaltung stattfinde. Daran fehle es bei allen Sendungen. Der Kläger trete nicht als Interpret auf. Er erbringe - "Die Rückblende" ausgenommen - auch keine Regieleistung. Er übe keine künstlerische Einflußnahme auf die Mitwirkenden und den sonstigen Geschehensablauf aus. Seine Tätigkeiten seien lediglich dem organisatorischen, koordinierenden Bereich zuzurechnen

13

Das Kammergericht hat auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Beklagten - das Urteil des Landgerichts geändert und festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet sei, den Kläger bei der Verteilung der von ihr eingezogenen Vergütungen hinsichtlich der im Streit befindlichen Sendungen zu berücksichtigen, und zwar bei der Hörfunksendung "Die Rückblende" als Regisseur und bei allen übrigen Sendungen als künstlerisch Vortragenden.

14

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Beklagte erstrebt eine volle Klagabweisung, während der Kläger sein Feststellungsbegehren weiterverfolgt, hinsichtlich aller Sendungen als Regisseur berücksichtigt zu werden.

Entscheidungsgründe

15

I.

Das Berufungsgericht hat - die Hörfunkreihe "Die Rückblende" ausgenommen - den Kläger bei allen Sendereihen als ausübenden Künstler, der ein Werk vorträgt, anerkannt.

16

1.

a)

Das Berufungsgericht hat angenommen, daß den streitigen Rundfunk- und Fernsehsendungen urheberrechtsschutzfähige Werke zugrundeliegen. Dazu hat es ausgeführt: Es handele sich jeweils um Sprachwerke im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG bzw. um Werkverbindungen im Sinne von § 9 UrhG, soweit eine gemeinsame Verwertung mit Musikwerken erfolge. Bei allen Sendungen lasse zumindest die Führung des dargestellten Inhalts, d.h. die Art und Weise der Anordnung des Stoffes der der Unterhaltung dienenden Sendungen eine geistige Schöpfung erkennen. So versuche der Kläger u.a., durch geschickte Formulierung seiner Fragen die Spielteilnehmer zu Antworten zu veranlassen, die beim Publikum Heiterkeit hervorriefen, und er bemühe sich, auch seine übrigen vorher wörtlich festgelegten Zwischentexte so zu fassen, daß sie Zuschauer oder Zuhörer belustigen. Der schöpferische Eigentümlichkeitsgrad der Sendungen einschließlich der vom Kläger gesprochenen Texte sei ebenfalls zu bejahen. Die Sendungen des Klägers würden sich sowohl nach ihrem Inhalt als auch nach ihrer Ausgestaltung von den Sendungen anderer Quizmeister und auch untereinander unterscheiden. Das Berufungsgericht schließt eine Beschreibung der einzelnen Sendungen an und weist lediglich bei der Fernsehsendung "Dalli-Dalli" darauf hin, daß die Besonderheit gegenüber bisherigen Quizsendungen insbesondere in der personellen Auswahl der Rate-Teams zum Ausdruck komme. Die vom Kläger in den Sendungen vorgenommenen Interviews und Kurzreportagen seien jedenfalls Wegen der Art ihrer Frageformulierungen schutzfähig.

17

b)

Diese Ausführungen halten im Ergebnis einer rechtlichen Nachprüfung stand. Sie bedürfen jedoch einer Klarstellung.

18

Werkeigenschaft kommt - wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat - bei der vorliegenden Fallgestaltung jeweils nicht für die gesamte Sendeserie in Betracht, sondern nur für ihre Folgen. Die formgestaltenden Elemente, die eine persönlich geistige Schöpfung begründen, müssen bei jeder einzelnen Sendung gegeben sein. Rechtlich bedenklich wäre allerdings die Annahme, jede Sendung stelle für sich mit all ihren Einzelelementen ein Gesamtwerk dar. Ob das Berufungsgericht hiervon ausgeht, wenn es einerseits den schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad der "Sendungen einschließlich der vom Kläger gesprochenen Texte" bejaht (BU 11), andererseits eine Werkverbindung zwischen Sprach- und Musikwerken im Sinne von § 9 UrhG annehmen will (BU 9), läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht eindeutig entnehmen. Bei einer Zusammenfügung von Musik- und Gesangsdarbietungen, Bühnenszenen, Reportagen, Interviews, Ansage- und Spielleitertätigkeit in einer Unterhaltungssendung fehlt es regelmäßig an einer formgebenden Einheit. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, die hier ausnahmsweise die Annahme eines Gesamtwerkes rechtfertigen könnten. Es können daher lediglich die einzelnen Darbietungen einer Unterhaltungssendung jeweils im konkreten Fall Werkcharakter haben.

19

Unter dem zu prüfenden rechtlichen Gesichtspunkt des § 73 UrhG ist hier nur die Frage relevant, ob der Kläger Sprachwerke vorträgt. Das heißt, ob insoweit seiner Ansage- und Spielleitertätigkeit, seinen Interviews und Kurzreportagen Schutzfähigkeit zuerkannt werden kann. Daß dies auch bei einer Quizsendung denkbar ist, hat der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 18. Dezember 1962 (BGHZ 38, 356, 358 f - Fernsehwiedergabe bei Sprachwerken) ausgeführt. Dort sind die Reden des Quizmeisters als sog. kleine Münze des Urheberrechts bezeichnet und als schutzfähig anerkannt worden, da sie sich von der Masse alltäglichen Geplauders durch die gefällige Form abhöben, in der der Quizmeister sich den Eingebungen seiner durch den Gang des Frage- und Antwort-Spiels angeregten Phantasie entäußere, insbesondere durch die anscheinend mühelosen, mit rasch hingeworfenen Bonmots gewürzten Überleitungen von einer seiner Fragen zur anderen. Im Streitfall reicht allerdings die bloße Feststellung, daß sich die Sendungen des Klägers nach ihrem Inhalt und nach ihrer Ausgestaltung von den Sendungen anderer Quizmeister unterscheiden, nicht aus. Der Beschreibung der einzelnen Sendereihen durch das Berufungsgericht und den vorliegenden Manuskripten, die das Revisionsgericht zu einer ergänzenden Würdigung heranziehen kann, kann jedoch entnommen werden, daß die Sprachwerke des Klägers eine hinreichende schöpferische Eigentümlichkeit im Sinne der genannten Senatsentscheidung vom 18. Dezember 1962 - wenn auch im unteren Bereich - aufweisen. Die sorgfältig bis ins Detail vorbereiteten Manuskripte lassen erkennen, daß der Kläger in seinen Sendungen vor allem durch Bonmots, Einfälle und humorvolle Überleitungen sein Publikum in besonderer Weise anspricht und wesentlich zur Auflockerung seiner Kandidaten und Gäste beiträgt. Hinsichtlich der weiteren - ebenfalls sehr knapp begründeten - Feststellung des Berufungsgerichts, daß die vom Kläger in den Sendungen vorgenommenen Interviews und Kurzreportagen "jedenfalls wegen der Art ihrer Frageformulierungen schutzfähig" seien, gilt im Ergebnis nichts anderes. Der Kläger geht bei seinen Interviews mit Einfühlungsvermögen und durch geschickte Fragestellungen auf seine Gesprächspartner ein. Seine ebenfalls gut vorbereiteten Kurzreportagen sind mit witzigen Details und besonderen Informationen angereichert.

20

2.

Auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger sei Vortragender im Sinne von § 73 UrhG, hält einer rechtlichen Nachprüfung stand.

21

Zum Begriff des Vortrags hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, daß er eine künstlerische Leistung, d.h. eine Werkinterpretation voraussetze. Interpretation beim Vortrag eines Sprachwerkes bedeute, eine - über die durch das reine Lesen aus den Satzinhalten zu entnehmende Information - weitere Aussage in die Sprache zurückzutransponieren, dem Hörer das zu vermitteln, "was zwischen den Zeilen stehe".

22

Diese Rechtsauffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden.

23

Der Wortlaut der Bestimmung und der Wille des Gesetzgebers sprechen für diese Auslegung. Bereits dem Begriff des "ausübenden Künstlers" ist das Moment des Künstlerischen wesensimmanent. Aus dem Umstand, daß der Gesetzgeber das Kriterium des Künstlerischen nur bei dem - am Vortrag oder der Aufführung eines Werkes - Mitwirkenden nicht aber beim Vortragenden selbst betont hat läßt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Durch das Erfordernis einer künstlerischen Mitwirkung sollte insoweit eine Abgrenzung zum ebenfalls mitwirkenden technischen Personal vorgenommen werden (vgl. Amtl. Begr. zu § 73t BTDrucks IV/270 S. 90). Andererseits wird man umgekehrt folgern können, daß der Gesetzgeber, wenn er schon eine künstlerische Leistung vom Mitwirkenden verlangt, beim Vortragenden selbst auch nicht darauf verzichten wollte, sie vielmehr als wesensimmanent für den ausübenden Künstler vorausgesetzt hat. Nach der Amtl. Begr. zu § 73 UrhG wollte der Gesetzgeber unter einem "ausübenden Künstler" nur "den Musiker, Sänger, Schauspieler, Tänzer und jeden anderen Werkinterpreten" verstehen (BTDrucks IV/270 S. 90). Die genannten Künstler haben nach herkömmlichem Verständnis in der Regel gemeinsam, daß sie sich bei ihren Darbietungen - ohne daß es dabei auf die Gestaltungshöhe ankommt - künstlerischer Ausdrucksformen bedienen. Beim Vortrag eines Sprachwerkes kann nichts anderes gelten. Wäre der Vortragsbegriff - wie bei § 19 Abs. 1 UrhG - auf die bloße akustische Wiedergabe eines Sprachwerkes beschränkt, so müßte auch der Nachrichtensprecher, der eine schlichte Nachrichtensendung vorliest, als ausübender Künstler anerkannt werden. Dies aber wäre mit dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers nicht vereinbar und auch sachlich nicht gerechtfertigt.

24

b)

Das Berufungsgericht hat auch frei von Rechtsirrtum angenommen, daß die künstlerische Leistung des Vortragenden im Sinne einer Werkinterpretation zu verstehen sei. Es hat sich dabei auf eine Entscheidung des Landgerichts Hamburg (GRUR 1976, 151 ff - Rundfunksprecher) gestützt und ausgeführt, daß es bei der Wiedergabe von Sprach- und Musikwerken darum gehe, ein ursprünglich als Sprache oder Musik empfundenes Werk, das zum Zwecke seiner Erhaltung in ein anderes Medium (Schrift- oder Notennotierung) übertragen worden sei, in sein ursprüngliches Medium zurückzutransponieren. Bei den Sprachwerken zeige sich aber - anders als bei Musikwerken - die Besonderheit, daß Sprache zunächst der Vermittlung von Sachinformationen diene. Zur Zurückversetzung der Sachinformation von der Schrift in die Sprache bedürfe es nur der schlichten Fähigkeit, lesen zu können. Darüber hinaus könne Sprache als ein Medium der Kunst aber durchaus auch weitere Informationen vermitteln. Zur Reproduktion dieser weiteren Informationen reiche schlichtes Lesen nicht aus. Es bedürfe für die Wiedergabe dieser Informationen einer Interpretation des Werkes und einer diese Interpretation vermittelnden Wiedergabe des Werkes. Ein Sprachwerk, das von seinem Inhalt her wenig Möglichkeiten zur Interpretation biete, wie ein wissenschaftlicher oder politischer Kommentar, könne dennoch - etwa im Wege kabarettistischer Verfremdung - "künstlerisch vorgetragen" und damit interpretiert werden.

25

Diese Ausführungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die künstlerische Interpretation eines Sprachwerkes erschöpft sich nicht in der akustischen Textwiedergabe, die dem Hörer einen Gedanken oder eine Information vermittelt. Sie setzt vielmehr darüber hinaus voraus, daß der Hörer mit den Ausdrucksmöglichkeiten der Sprache - unabhängig vom sachlichen Inhalt - einen Sinneseindruck empfängt, der seine Stimmung, sein Empfinden, sein Gefühl oder seine Phantasie anregt. Bei der Umsetzung des Schriftwerkes von der begrifflichen in die sinnlich faßbare Sphäre muß ein künstlerischer Eigenwert zutage treten. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts kommt es dabei nicht auf die Beliebtheit oder die Wertschätzung des Vortragenden an. Sie kann auch bei einem Nachrichtensprecher, dessen sachlicher Textinhalt für eine Interpretation keinen Raum läßt, gegeben sein, ohne daß er damit zum ausübenden Künstler wird. Hingegen ist dem Berufungsgericht aber zuzugeben, daß der künstlerische Wert und die Schutzwürdigkeit des Werkvortrages nicht entscheidend sind. Auch Werkinterpretationen von geringer künstlerischer Höhe können Schutz genießen. Im Urheberrecht ist seit langem anerkannt, daß es hier die sog. kleine Münze gibt.

26

3.

Diese rechtlichen Maßstäbe, von denen das Berufungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob der Kläger ein Werk vorträgt, im wesentlichen ausgegangen ist, werden auch von der Revision der Beklagten nicht beanstandet. Die Revision ist jedoch der Auffassung, daß das Berufungsgericht aus diesen Rechtsgrundsätzen für seine Entscheidung des Streitfalls nicht die richtigen Folgerungen gezogen habe. Dem kann nicht gefolgt werden.

27

Die Revision der Beklagten rügt zunächst, daß die vom Kläger gesprochenen Texte nicht interpretierbar seien. Dem Hörer werde über den sachlichen Inhalt hinaus nicht mehr vermittelt, als er auch beim Lesen erfahre. Ihm werde weder ein Stimmungsgehalt - wie z.B. beim Vortrag eines Gedichtes - noch ein Eindruck über den Gemütszustand oder den Charakter einer Person - wie z.B. bei der Aufführung einer Theaterszene - nahegebracht. Diese Bedenken der Revision könnten allenfalls hinsichtlich der Sprechleistungen des Klägers in Form von Kurzreportagen begründet sein. Derartige Kurzreportagen sind nach den Feststellungen der Vorinstanzen zumindest in den Sendungen "Spaß muß sein" und "Allein gegen alle" enthalten. Dort werden jeweils Städte mit ihren örtlichen Besonderheiten und historischen Gegebenheiten vorgestellt. Es werden sachliche Informationen vermittelt. Darüber hinaus enthalten diese Sendungen aber auch humorvolle Begebenheiten und kleinere Anekdoten die einer künstlerischen Interpretation zugänglich sind.

28

Auch die weitere Rüge der Revision greift nicht durch, daß sich das Berufungsgericht mit "individuellen Elementen" begnügt habe ohne eine Interpretation im oben dargelegten Sinne zu verlangen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, der Kläger spreche mit innerer Anteilnahme und mit abgestufter Lebhaftigkeit, er verstehe es, die von ihm beabsichtigte Wirkung zu erreichen und lasse durchaus auch eine besondere Ausstrahlung erkennen, die sich von der persönlichen Wirkung anderer Quizmeister unterscheide. Der Kläger stelle sich bei seinen Gesprächen mit den Kandidaten sogleich auf ihre Eigenarten ein und sei imstande, Jede etwa durch die Schwerfälligkeit der Kandidaten drohende "Panne" zu verhindern (so bei "Spaß muß sein") bzw. die Kandidaten an die richtige Beantwortung der Frage durch ständig wechselnde Betonung heranzuführen. Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen genügen - wenn auch hier im unteren Bereich - den Anforderungen an eine interpretierende Sprechleistung.

29

4.

Die in den Vorinstanzen streitige Frage, ob der Kläger bei der Sendung "Dalli-Dalli" auch als Aufführender im Sinne von § 73 UrhG anzusehen ist, ist nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden. Der Kläger hat zwar mit seinem Revisionsantrag zu 1 die Aufhebung des Berufungsurteils beantragt, soweit die Klage abgewiesen worden ist. Aus dem Revisionsantrag zu 2 in Verbindung mit der Revisionsbegründung ergibt sich indessen, daß er seinen früheren Antrag, bei der Sendung "Dalli-Dalli" als Aufführender berücksichtigt zu werden, in der Revisionsinstanz nicht mehr weiterverfolgen will. Entgegen der Annahme der Beklagten bedarf es insoweit keiner Verwerfung der Revision des Klägers als unzulässig.

30

Nach alledem erweist sich die Revision der Beklagten als unbegründet.

31

II.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht ein Leistungsschutzrecht als Regisseur nur bei der Hörfunksendung "Die Rückblende" gewährt und es hinsichtlich aller übrigen Sendungen abgelehnt.

32

1.

Die Vorinstanzen haben die Sendung "Die Rückblende" als schutzfähiges Werk im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 1 UrhG anerkannt. Das Landgericht, auf dessen Urteil das Berufungsgericht gem. § 543 Abs. 2 ZPO Bezug nimmt, hat eine Sendung, die nach dem unstreitigen Sachverhalt anderen Folgen dieser Sendereihe entspricht, in Augenschein genommen und dazu ausgeführt: Die Sendung habe die Schilderung der wesentlichen Ereignisse eines Jahres zum Gegenstand. Dabei seien zunächst die einzelnen, von verschiedenen Autoren verfaßten Gedichte und Chansons sowie die Kurzszenen schutzfähig. Das gelte aber auch für die Anordnung der Einzelteile zu einem Gesamtbild des unter humoristischironischem Blickwinkel betrachteten Zeitabschnitts. Die Sendung entspreche einem kurzen Kabarett-Programm, das unter einem einheitlichen Thema einheitlich gestaltet sei.

33

Diese Ausführungen lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Das Berufungsgericht hat bei seiner im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung keine zu geringen Anforderungen an den schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad gestellt. Auch die Revision der Beklagten hat insoweit keinen Rechtsfehler aufgezeigt.

34

2.

Bei der Prüfung, ob der Kläger als ausübender Künstler anzusehen ist, der "bei dem Vortrag oder der Aufführung eines Werkes künstlerisch mitwirkt" (§ 73 UrhG), ist das Berufungsgericht von zutreffenden rechtlichen Erwägungen ausgegangen. Mitwirkender i.S. des § 73 UrhG ist, wer auf die künstlerische Werkwiedergabe einen bestimmenden Einfluß nimmt (BGH GRUR 1974, 672, 673 - Celestina). Dazu gehört insbesondere auch der Regisseur (vgl. BTDrucks IV/270 S. 90).

35

Das Berufungsgericht hat hierzu ohne Rechtsverstoß festgestellt, daß der Kläger bei der Sendung "Die Rückblende" eine Regietätigkeit ausübe. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme habe der Kläger bestimmenden Einfluß auf die Texte genommen. Er habe die Sprecher "geführt" und im einzelnen die Vortragsart und die Betonung angegeben. Die Beklagte selbst verkenne nicht, daß einzelne Anweisungen, die der Kläger den Interpreten gegeben habe, künstlerischer Natur seien. Aber auch dort, wo die Wiedergabe nur eine verhältnismäßig geringe künstlerische Einflußnahme erfordere, sei es, weil die Sprecher von sich aus die gegebene Interpretation ausfüllen oder der Autor bereits durch die Betonungsanweisungen in hinreichendem Maß für die Führung der Sprecher gesorgt habe sei Regie möglich. Das Maß der vom Kläger vorgenommenen künstlerischen Einflußnahme sei jedenfalls, wie sich aus den Zeugenaussagen ergebe, noch als über die bloße Aufnahmeleitung hinausgehend anzusehen. Seine Tätigkeit erschöpfe sich nicht darin, daß der Ablauf organisatorisch und technisch funktioniert.

36

Diese Beurteilung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Der Einwand der Revision der Beklagten, das Berufungsgericht habe die Rechtsgrundsätze der Senatsentscheidung vom 9. November 1973 (BGH GRUR 1974, 672, 673 - Celestina) verkannt, ist nicht begründet. Der Senat hat seinerzeit ausgeführt, daß es weder auf den Umfang noch auf die Intensität dieser Mitwirkung ankomme, sofern nur überhaupt eine Leistung vorliege, die die Gesamtgestaltung im künstlerischen Bereich mitbestimmt. Der Leistungsschutz werde nicht für die künstlerische Leistung bestimmter Gestaltungshöhe, sondern für die künstlerische Mitwirkung an der Gestaltung der Darbietung gewährt. Die Annahme des Berufungsgerichts, daß auch eine nur geringe künstlerische Einflußnahme ausreichen könne, steht mit dieser Rechtsprechung im Einklang. Es kann dahinstehen, ob das Berufungsgericht den Vortrag der Beklagten zur künstlerischen Einflußnahme des Klägers - wie die Revision der Beklagten meint - mißverstanden hat.

37

Denn die Ausführungen dazu stellen lediglich eine Hilfserwägung dar. Das Berufungsgericht hat seine Feststellungen erkennbar aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme getroffen. Auch die Rüge der Beklagten, das Berufungsgericht habe nicht ohne Sachverständigenhilfe entscheiden dürfen, greift nicht durch. Die Tatsachenfeststellung, ob und in welchem Umfang der Kläger einen mitbestimmenden Einfluß auf die Sendung genommen hat, konnte aufgrund von Zeugenaussagen getroffen werden. Die Beurteilung, ob dieser Einfluß sich auf die künstlerische Werkwiedergabe erstreckt, ist hingegen rechtlicher Natur.

38

Bei den übrigen Sendungen hat das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler eine Regieleistung nicht festgestellt. Es hat sich bei jeder einzelnen Sendung mit dem entsprechenden Vorbringen des Klägers auseinandergesetzt und geprüft, ob und worin eine mitbestimmende Einflußnahme auf den künstlerischen Ablauf gesehen werden könnte. Es hat sich dabei ergänzend auf die eingehenden Ausführungen des Landgerichts gestützt. Die Verneinung einer Regietätigkeit ist insgesamt in einer für die Revision nachprüfbaren Weise begründet worden. Ein Verstoß gegen die §§ 286, 551 Ziff. 7 ZPO, den die Revision des Klägers rügt, liegt somit nicht vor. Die Beurteilung der im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegenden Würdigung läßt auch im übrigen keine Verletzung sonstiger revisibler Regeln erkennen.

39

III.

Nach alledem erweisen sich die Revisionen beider Parteien als unbegründet.

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.

Gamm
RiBGH Dr. Merkel ist durch Urlaubsabwesenheit an der Unterzeichnung verhindert. Gamm
Piper
Erdmann
Teplitzky