Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.03.1991, Az.: V ZR 351/89
Verjährung; Verjährung des Ersatzanspruches; Gefahrübergang; Brandschaden
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.03.1991
- Aktenzeichen
- V ZR 351/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14155
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 114, 34 - 40
- BB 1991, 1078-1079 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1991, 2236-2237 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1992, 41-44
- JuS 1993, 453-460 (Urteilsbesprechung von WissMit. Thomas Lobinger)
- JurBüro 1991, 522 (Kurzinformation)
- MDR 1991, 633-634 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1675-1677 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1991, 1044-1046 (Volltext mit amtl. LS)
- ZBB 1991, 182
- ZIP 1991, A46 (Kurzinformation)
- ZIP 1991, 593-595
Amtlicher Leitsatz
1. Ein eventueller Anspruch des Käufers gegen den Verkäufer nach § 281 auf Zahlung der Versicherungssumme für einen Brandschaden an mitverkauften Gebäuden verjährt nach Übergabe des verkauften Grundstücks jedenfalls gem. § 477 I BGB. Ob ein solcher Anspruch überhaupt besteht, bleibt offen.
2. Nach Gefahrübergang hat der Käufer keinen Anspruch mehr auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach § 323 III, I BGB wegen eines vor Übergabe eingetretenen Brandschadens am gekauften Anwesen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Alleinerbin nach ihrem Ehemann, mit dem zusammen sie der Beklagten unter Ausschluß der Sachmängelgewährleistung mit notariellem Vertrag vom 19. November 1981 Grundstücke nebst Aufbauten für den Bau einer Autobahn zur Abwendung einer Enteignung verkaufte. Nach Vertragsschluß entstand an den mitverkauften Gebäuden Brandschaden, der vor Übergabe des Anwesens (1. April 1982) und Eintragung der Beklagten in das Grundbuch nur teilweise behoben wurde. Die Abwicklung des Kaufvertrags fand im übrigen wie vereinbart statt, insbesondere zahlte die Beklagte den vollen vereinbarten Kaufpreis.
Die Klägerin und ihr Rechtsvorgänger erhielten von ihrem Feuerversicherer für den Brandschaden Zahlungen in Höhe von insgesamt 37.521,50 DM. Weitere 35.000 DM werden durch Rechtsanwalt B. im Auftrag des Feuerversicherers zugunsten der Parteien verwahrt.
Mit Klage und Widerklage haben die Parteien über ihr Anrecht auf die Versicherungssumme und die Verpflichtung der Klägerin zum Ersatz von Mangelfolgeschäden gestritten. Das Landgericht hat die Klage auf Einwilligung in die Auszahlung des hinterlegten Betrages abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Freigabe des verwahrten Betrages sowie Zahlung weiterer 27.521,50 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Oberlandesgericht hat unter Zurückweisung weitergehender Rechtsmittel die Parteien verurteilt, in die Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 32.348,12 DM an die Beklagte und von 2.651,88 DM an die Klägerin jeweils nebst Zinsen einzuwilligen.
Gegen die Teilabweisung der Widerklage wendet sich die Revision der Beklagten. Sie nimmt das Berufungsurteil bezüglich der Mangelfolgeschäden teilweise hin und verlangt von der Klägerin noch die Freigabe des gesamten Verwahrungsbetrages zu ihren Gunsten sowie Zahlung von 26.390,05 DM nebst Zinsen. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. 1. Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Beklagten auf die Versicherungsleistung in entsprechender Anwendung von § 281 BGB. Durch den Brand sei die vertragsmäßige Übergabe und Übereignung des Anwesens teilweise unmöglich geworden. Infolge desselben Ereignisses sei der Anspruch auf die Versicherungsleistung zugunsten der Klägerin und ihres Rechtsvorgängers entstanden. Da der volle Kaufpreis von der Beklagten entrichtet worden sei, komme es zu einer ungerechtfertigten Besserstellung der Klägerin zu Lasten der Beklagten, soweit sie die Versicherungsleistung auch behalten dürfe, ohne daß dem Aufwendungen und Einbußen durch den Brand gegenüberstünden. Das abzuführende Surrogat vermindere sich jedoch um verschiedene Posten, darunter um zusammen 11.488,63 DM, weil auf Verkäuferseite insoweit brandbedingte Aufwendungen für Heizöl von 3.473,39 DM, Anwaltskosten von 3.919,32 DM, Bankzinsen von 3.395,92 DM und Fahrtkosten von 700 DM entstanden seien.
2. Dagegen wendet sich die Revision im Ergebnis ohne Erfolg.
Soweit die Revision beanstandet, daß das Berufungsgericht in bestimmten Punkten die abzuführende Versicherungsleistung um Aufwendungen gekürzt habe, die mit dem Substanzverlust an den Gebäuden nichts zu tun hätten, bedürfen ihre Angriffe keiner abschließenden Prüfung. Das Berufungsurteil ist insoweit jedenfalls aus anderen Gründen im Ergebnis richtig (§ 563 ZPO). Die Beklagte kann von der Klägerin die Versicherungsleistung schon deshalb nicht mehr verlangen, weil ein entsprechender Anspruch - falls er überhaupt bestand - jedenfalls verjährt ist (§ 477 BGB analog).
Der verkaufte Grundbesitz ist der Beklagten nach dem Brand mit den brandgeschädigten Gebäuden übergeben worden (§ 446 Abs. 1 BGB). Bei dem Brandschaden handelt es sich - soweit er nicht vor Übergabe teilweise wieder beseitigt worden war - um einen Sachmangel im Sinne der §§ 459 ff BGB. Der Bundesgerichtshof hat auf der Grundlage reichsgerichtlicher Rechtsprechung ständig daran festgehalten, daß die Vorschriften über die Sachmängelgewährleistung beim Kauf als besondere und abschließende Regelung die allgemeinen Bestimmungen über Leistungsstörungen ausschließen (vgl. z.B. BGHZ 10, 242, 249; 60, 319, 320; BGH, Urt. v. 14. Juli 1978, I ZR 154/76, NJW 1979, 33 [BGH 14.07.1978 - I ZR 154/76]; Urt. v. 18. Januar 1991, V ZR 11/90, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Dies entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur (vgl. BGB-RGRK/Metzger 12. Aufl. § 459 Rdn. 29; Erman/Weitnauer, BGB 8. Aufl. vor § 459 Rdn. 16 und 20; MünchKomm/Westermann 2. Aufl. § 459 Rdn. 3 und 73; Palandt/Putzo, BGB 50. Aufl. vor § 459 Rdn. 2 und 5). Im Grunde ist auch der aus § 281 BGB folgende Anspruch auf das sog. stellvertretende commodum ein aus den allgemeinen Bestimmungen über die Leistungsstörung (hier im Zusammenhang mit der teilweisen Unmöglichkeit) hergeleiteter Anspruch, von dem nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zweifelhaft wäre, ob er neben den Regeln über die Sachmängelgewährleistung überhaupt zum Zuge kommen kann. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob im Einzelfall - wie hier - ein Ausschluß der Gewährleistung vereinbart ist (h.M. vgl. Palandt/Putzo aaO Rdn. 4). Die Konkurrenzfrage mußte der Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung (vgl. Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, LM BGB § 281 Nr. 1; BGHZ 99, 385 ff [BGH 30.01.1987 - V ZR 32/86]) nicht entscheiden. Sie kann auch hier offenbleiben.
Hätte der Käufer auch nach Übergabe und Übereignung, durch die er die gekaufte Sache als Erfüllung angenommen hat, einen Anspruch auf das "Fehlersurrogat" (bejahend Crome, System II § 220 Fn. 33 a.E.; Wilhelm Kisch, Unmöglichkeit der Erfüllung 1900 S. 195; Soergel/Huber, BGB 11. Aufl. vor § 459 Rdn. 193), so wurde dieser Anspruch nur das System der Gewährleistung erweitern. Es wurde sich um einen Anspruch handeln, der mit dem Mangel der Kaufsache zusammenhängt und nur soweit reichen könnte, als er zum Ausgleich des Mangels erforderlich wäre. Wird beispielsweise - wie auch im vorliegenden Fall - mit der Versicherungssumme ein Teil der Beschädigungen vor Gefahrübergang beseitigt, so kann der Käufer insoweit eine Herausgabe des Surrogats keinesfalls verlangen, was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Der Sache nach wäre der Anspruch auf das Surrogat mithin ein mangelbedingter Gewährleistungsanspruch. Dann aber ist es systemgerecht, auf diesen Anspruch auch die kurze Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwenden (ebenso Soergel/Huber aaO). Es entspricht nämlich einhelliger Ansicht in Rechtsprechung und Schrifttum, § 477 Abs. 1 BGBüber seinen Wortlaut hinaus auf alle Ansprüche des Käufers anzuwenden, die unmittelbar aus der Mangelhaftigkeit der Kaufsache hergeleitet werden (vgl. BGH, Urt. v. 27. Januar 1971, VIII ZR 180/69, NJW 1971, 654, 655; BGHZ 77, 215, 219; 87, 88, 93; 88, 130, 136 ff). Rechtspolitischer Sinn der gewährleistungsrechtlichen Verjährung ist es, im Kaufrecht möglichst bald nach der Vertragsabwicklung den Rechtsfrieden wieder herzustellen und die mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger werdenden Ermittlungen darüber entbehrlich zu machen, ob und in welchem Umfang Mängel bei Gefahrübergang vorhanden waren und welchen Schaden sie verursacht haben. Solche Schwierigkeiten drohen auch bei der Herausgabe eines Fehlersurrogats, weil darin die Teile nicht miteinbezogen werden können, die auf den vom Verkäufer bis zur Übergabe beseitigten Schadensanteil entfallen. Übrigens haben die Parteien im vorliegenden Fall gerade auch darüber gestritten. Die von der Klägerin erhobene Verjährungseinrede greift nach alledem auch gegen einen eventuellen Anspruch der Beklagten auf Herausgabe der Versicherungssumme durch. Der Ablauf der Verjährungsfrist vor Einreichung der Klage am 1. April 1985 ist vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt worden. Die Revision erinnert dagegen nichts.
Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob ein eventueller Anspruch auf das Fehlersurrogat auch am vertraglichen Gewährleistungsausschluß und/oder an einer vom Berufungsgericht in anderem Zusammenhang angenommenen vorbehaltslosen Annahme (§ 464 BGB; insoweit von der Revision gerügt) scheitern würde.
II. Soweit die Beklagte Zahlung von 17.553,50 DM wegen Unterversicherung der brandgeschädigten Gebäude fordert, verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten, weil § 281 BGB einen solchen Anspruch nicht gewähre und auf § 323 Abs. 3, Abs. 1 BGB nebst den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung hier nicht zurückgegriffen werden könne. Die Beklagte könne nach dem Übergang der Gefahr nicht so stehen, wie im Falle einer Minderung, welche ihr aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses verwehrt, überdies nicht vorbehalten (§ 464 BGB) und verjährt (§ 477 BGB) sei.
Auch insoweit bleibt die Revision ohne Erfolg.
Der Herausgabeanspruch nach § 281 BGB richtet sich jedenfalls nur auf das, was der Schuldner infolge der Leistungsstörung als Ersatz tatsächlich erlangt (RGZ 120, 297, 300 und 120, 347, 349; Erman/Battes, BGB 8. Aufl. § 281 Rdn. 10; MünchKomm/Emmerich, BGB 2. Aufl. § 281 Rdn. 15; Soergel/Wiedemann, BGB 12. Aufl. § 281 Rdn. 37).
Rechtsfehlerfrei verneint das Berufungsgericht einen Anspruch der Beklagten auf teilweise Kaufpreisrückzahlung gemäß § 323 Abs. 3, Abs. 1 BGB und den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung. Der nach Maßgabe der §§ 472, 473 BGB zu berechnende Minderungsanspruch bei teilweiser Unmöglichkeit besteht nach Gefahrübergang neben den Sondervorschriften über die Sachmängelgewährleistung nicht mehr. Er hätte neben dem ohnehin gegebenen Minderungsanspruch nach §§ 459, 462, 472 BGB seinem Umfang nach auch keinerlei eigenständige Bedeutung. Etwaige Gewährleistungsansprüche der Beklagten sind aber durch den vertraglich vereinbarten Gewährleistungsausschluß ausgeschlossen und im übrigen auch verjährt (§ 477 Abs. 1 BGB; s. oben I 2 a).
Die Beklagte kann auch aus den Grundsätzen der positiven Forderungsverletzung nichts zu ihren Gunsten herleiten. Denn mangels besonderer Vereinbarung ist der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer zu einer Versicherung der Kaufsache gegen Brandschaden auf seine Kosten nicht verpflichtet (vgl. MünchKomm/H.P. Westermann, BGB 2. Aufl. § 433 Rdn. 65). Die Beklagte könnte sich auch nicht auf die Verletzung einer besonderen Offenbarungspflicht der Verkäuferseite hinsichtlich der bestehenden Unterversicherung berufen. Denn sie trifft die Preisgefahr, um die es geht, nur aufgrund des vereinbarten Gewährleistungsausschlusses. Wenn sich der Käufer darauf einläßt, ist es seine Sache, sich vor Abnahme der Kaufsache zu vergewissern, ob er die damit unter Umständen eintretende Haftungsbefreiung des Verkäufers hinnehmen kann; denn eine Verpflichtung seinerseits zur Abnahme der nicht unwesentlich mangelhaften und damit vertragswidrigen Kaufsache besteht nicht (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1956, VIII ZR 61/56, BB 1957, 92; RGZ 53, 70, 73 ff; Staudinger/Köhler, BGB 12. Aufl. § 433 Rdn. 72; Erman/Weitnauer, BGB 8. Aufl. § 433 Rdn. 13).
Es liegen im Streitfall auch keine besonderen Umstände vor, die möglicherweise zu einer abweichenden Beurteilung Anlaß geben könnten. Die Beklagte war wegen des öffentlichen Zwecks des Grunderwerbs nicht darauf angewiesen, den geschlossenen Vertrag unter allen Umständen durchzuführen und deshalb die Kaufsache abzunehmen. Scheiterte der freihändige Erwerb infolge einer Leistungsstörung, welche die Beklagte nicht zu vertreten hatte, so konnte sie die Enteignung und notfalls vorzeitige Besitzeinweisung betreiben. Der Klägerin kann überdies nach den getroffenen Feststellungen nicht vorgeworfen werden, sie und ihr Rechtsvorgänger hätten es treuwidrig in Kenntnis der Unterversicherung zum Gefahrübergang kommen lassen.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO.