Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 17.10.1955, Az.: BVerwG I B 122.55
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 17.10.1955
- Aktenzeichen
- BVerwG I B 122.55
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1955, 11515
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 27.06.1955 - AZ: 1 A 34/54
Rechtsgrundlage
- Aufbaugesetz Rheinland-Pfalz von 1.8.1949 (GVBl. S. 317)
In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
am 17. Oktober 1955
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Egidi und
die Bundesrichter Dr. Ernst und Hering
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das den Parteien am 27. Juni 1955 zugestellte Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz (1 A 34/54) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Gegen den Entwurf eines Wirtschaftsplanes nach dem rheinland-pfälzischen Aufbaugesetz, nach dem ein bestimmter, näher bezeichneter Hang entsprechend dem bisherigen Wirtschaftsplan als landwirtschaftliches Gebiet vorgesehen war, erhob der Kläger als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstückes Einspruch und beantragte nach Maßgabe eines vorgelegten Bebauungsplans, den erwähnten Hang als Bauland auszuweisen. Die Beklagte antwortete dem Kläger zunächst mit Schreiben vom 27. Juni 1951, daß der Bebauungsvorschlag als Anregung für den Aufbauplan angesehen werde. Da nach den bisher bekannt gewordenen Auffassungen der beteiligten Stellen die Bebauung des strittigen Hanges Bedenken hervorgerufen habe, müßten vom Kläger vorgelegte Baugesuche deshalb vorläufig abgelehnt bzw. bis zur endgültigen Entscheidung über den Aufbauplan zurückgestellt werden. Mit Schreiben vom 13. August 1951 teilte die Beklagte dem Kläger dann mit, daß ein Grundeigentümer zur Erhebung von Einwendungen gegen den Wirtschaftsplan nicht legitimiert sei, und legte zugleich die sachlichen Gründe für die beabsichtigte Planung dar. Gegen dieses Schreiben hat der Kläger Einspruch erhoben. Dieser ist als unzulässig verworfen worden, da die Aufstellung, Offenlegung und Feststellung eines Wirtschaftsplanes ein Rechtsetzungsverfahren sei, die Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbarkeit aber nur gegenüber Verwaltungsakten gegeben seien. Der Kläger hat nunmehr Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben mit dem Antrag, den Einspruchsbescheid und die erwähnten Schreiben der Beklagten vom 27. Juni und 13. August 1951 aufzuheben und das Planungsamt anzuweisen, den bezeichneten Hang als Baugebiet auszuweisen, hilfsweise, die Beklagte anzuweisen, Baugesuche für den bezeichneten Hang nicht wegen Verstoßes gegen den Wirtschaftsplan zurückzuweisen. Das Bezirksverwaltungsgericht Koblenz hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Die Berufung ist zurückgewiesen worden. In den Gründen des Berufungsurteils ist ausgeführt: Die bezeichneten Schreiben der Beklagten enthielten nur Unterrichtungen über den Stand des Planungsverfahrens und Belehrungen. In ihnen werde nichts geregelt. Es gehe von ihnen auch keine unmittelbare Rechtswirkung aus. Diese Schreiben seien daher keine anfechtbaren Verwaltungsakte. Der Bebauungsvorschlag des Klägers sei kein Bauantrag gewesen, sondern habe lediglich der Unterstützung des klägerischen Begehrens gegenüber dem Wirtschaftsplan gedient. Der weitere Klagantrag enthalte eine Anfechtungsklage gegen den Wirtschaftsplan. Dieser habe keinerlei Rechtswirkungen, sondern enthalte lediglich das Planungsprogramm für die Aufteilung des Gemeindegebiets. Er sei daher kein Verwaltungsakt, eine verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage gegen ihn sei daher nicht gegeben. § 38 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz, nach welchem den Beteiligten die Möglichkeit gegeben gewesen sei, ganz allgemein gegen gesetzwidrige Beschlüsse der Gemeindevertretungen im Verwaltungsstreitverfahren anzugehen, sei durch das Landesgesetz zur Änderung und Neufassung des Selbstverwaltungsgesetzes von Rheinland-Pfalz vom 5. Oktober 1954 mit Rückwirkung vom 1. Oktober 1954 aufgehoben worden. Da die Frage nach der Zulässigkeit des Rechtsweges eine solche des Verfahrensrechts sei, sei diese Gesetzesänderung in dem anhängigen Rechtsstreit zu berücksichtigen. Eine Klagemöglichkeit gegen den Wirtschaftsplan aus dem erwähnten früheren § 38 des Selbstverwaltungsgesetzes für Rheinland-Pfalz scheide daher schon aus diesem Grunde aus. Der Hilfsantrag des Klägers beinhalte eine Feststellungsklage. Im Zeitpunkt der Klageerhebung sei eine Ablehnung eines förmlichen Bauantrages oder eines Antrages auf Erteilung einer Bebauungsgenehmigung noch nicht erfolgt gewesen. Eine solche Feststellungsklage sei nur subsidiär zulässig. Insbesondere sei bei einem bevorstehenden Verwaltungsakt grundsätzlich erst dessen Erlaß abzuwarten. Die Feststellungsklage sei daher unzulässig. Im übrigen habe der Kläger inzwischen einen förmlichen Bauantrag eingereicht und gegen dessen Ablehnung die verwaltungsgerichtliche Anfechtungsklage erhoben.
Die Revision ist vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden.
Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger Beschwerde eingelegt. Zur Begründung macht er geltend: Es sei die Klärung der grundsätzlichen Rechtsfrage nach dem Wesen eines Wirtschaftsplanes - zu dieser liege auch ein abweichendes Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Stuttgart vor - und des Begriffes der Subsidiarität der Feststellungsklage zu erwarten.
Die Beschwerde konnte keinen Erfolg haben.
Nach § 53 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - ist die Revision nur dann zuzulassen, wenn eine der in Abs. 2 a.a.O. genannten Voraussetzungen vorliegt. Von diesen sind hier nur die der Buchst. a und c in Betracht zu ziehen, nämlich daß die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten sei, oder daß das angefochtene Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweiche. Keine dieser Voraussetzungen ist indessen gegeben.
Die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht zu erwarten. Die Ansicht des Berufungsgerichts, daß eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen einen Wirtschaftsplan nach dem Landesgesetz Rheinland-Pfalz über den Aufbau in den Gemeinden (Aufbaugesetz) vom 1. August 1949 (GVBl. Rheinland-Pfalz S. 317) nicht zulässig sei, hat eine über den Einzelfall hinausgehende allgemeine, also grundsätzliche Bedeutung. Sie unterliegt auch der revisionsgerichtlichen Nachprüfung; denn der Begriff des Verwaltungsaktes, der in der gleichen Bedeutung in allen Verwaltungsgerichtsgesetzen verwendet und auch in § 15 BVerwGG aufgenommen ist, ist ein allgemeiner, auch bundesrechtlicher Begriff (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39). Allein die Zulassung der Revision wegen dieser Frage ist deswegen nicht erforderlich, weil bereits im Beschwerdeverfahren offenbar ist, daß die Berufungsentscheidung in diesem Punkte sich in einem etwaigen Revisionsverfahren als im Ergebnis richtig erweisen würde (vgl. Beschluß des Senatsvom 21. Januar 1954 - BVerwG I B 49.53 -, BVerwGE 1, 67). Dabei kann offenbleiben, ob dem Wirtschaftsplan nach dem rheinland-pfälzischen Aufbaugesetz Rechtswirkungen zukommen oder nicht. Es braucht insbesondere auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob sich solche Rechtswirkungen etwa daraus ergeben, daß der Plan den Entscheidungen nach § 3 der Verordnung über die Regelung der Bebauung zugrunde zu legen ist oder für die Entscheidung über die Wohnsiedlungsgenehmigungen nach dem Wohnsiedlungsgesetz Bedeutung hat. Denn es kommt hierauf für die Entscheidung nicht an. Selbst wenn man dem Wirtschaftsplan nämlich mit Rücksicht auf die erwähnten Gesichtspunkte Rechtswirkungen zuerkennen und ihn ferner als einen Verwaltungsakt betrachten wollte, so wäre doch eine verwaltungsgerichtliche Klage gegen ihn oder gegen den im Planverfahren ergehenden Einspruchsbescheid mangels des für eine solche Klage erforderlichen Rechtsschutzinteresses nicht gegeben (vgl. Urteil des Senatsvom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 -, BVerwGE 1, 39, undBeschlüsse vom 4. März 1954 - BVerwG I B 56.53 -, DÖV 1954 S. 663, undvom 5. April 1955 - BVerwG I B 127.54 -). Die sich von diesem Standpunkt aus ergebende Abweichung gegenüber den Erwägungen des Berufungsgerichts wäre nur eine solche in der Begründung, nicht auch im Ergebnis; denn auch nach dieser Ansicht wäre die Klage als unzulässig abzuweisen. Durch eine solche Abweichung in der Begründung wird der Kläger aber nicht beschwert. Daraus ergibt sich zugleich, daß auch die von dem Kläger gerügte Abweichung des Berufungsurteils von einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs in Stuttgart die Zulassung der Revision nach § 53 Abs. 2 Buchst. c BVerwGG nicht rechtfertigt; denn diese Zulassung hat nur den Zweck, die aufgetretene Abweichung durch ein revisionsgerichtliches Urteil zu beseitigen. Im vorliegenden Fall aber entspricht das Berufungsurteil im Ergebnis der Rechtsprechung des erkennenden Senats, so daß die Zulassung der Revision gegen dieses Urteil ihres gesetzgeberischen Sinnes entbehren würde.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts insbesondere auch über die Auslegung des angefochtenen Bescheides sind auf die Besonderheiten des vorliegenden Falles abgestellt und haben keine grundsätzliche Bedeutung.
Die Ansicht des Berufungsgerichts darüber, daß die während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens eingetretene gesetzliche Änderung der Vorschriften über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu berücksichtigen sei, und über die Subsidiarität der verwaltungsgerichtlichen Feststellungsklage entspricht der in Rechtsprechung und Schrifttum herrschenden Meinung, wirft daher keine noch der Klärung bedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen auf.
Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht]auf § 74 BVerwGG.
Dr. Ernst
Hering