Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 04.03.1954, Az.: BVerwG I B 56/53

Revision bezüglich einer klärungsbedürftigen Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung bei bereits über diese Frage vorliegendem Urteil

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
04.03.1954
Aktenzeichen
BVerwG I B 56/53
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1954, 13592
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Stuttgart - 13.11.1952

Fundstelle

  • DVBl 1954, 820 (amtl. Leitsatz)

In der Verwaltungsstreitsache
hat das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in seiner Sitzung am 4. März 1954,
an der teilgenommen haben
der Präsident des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Frege als Vorsitzender und
die Bundesrichter Kohlbrügge und Dr. Ernst als Beisitzer,
ohne mündliche Verhandlung
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs - 1. Stuttgarter Senats - vom 13. November 1952 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt.

Gründe

1

In einem von der Technischen Abteilung des Gemeinderats der Beklagten beschlossenen Bebauungsplan für einen Teil des Gebietes von S..., durch den der Gründerwerb für den Wiederaufbau der zerstörten Ortsmitte von S... und für eine bereits in Betrieb genommene Straßenbahn ermöglicht werden sollte, wurde ein seinerzeit dem Kläger gehörendes Grundstück durch Zurücklegung der Baulinienführung derart betroffen, daß an Stelle einer Grundfläche von 140 qm nur noch 80 qm verblieben.

2

Hiergegen machte der Kläger im Planauslegungsverfahren Einwendungen geltend mit der Begründung, daß das Grundstück durch diese Planung für ihn wertlos werde und er berechtigte Gründe für die Baulinienänderung nicht anerkennen könne. Die Einwendungen wurden vom Gemeinderat der Beklagten abgewiesen. Der Innenminister genehmigte den Bebauungsplan und wies den Einspruch des Klägers als unbegründet ab, da die Interessen des Klägers gegenüber der Notwendigkeit, die für eine Straßenbahnhaltestelle ausreichende Straßenbreite zu erhalten, zurücktreten müßten.

3

Die von dem Kläger erhobene verwaltungsgerichtliche Klage war in beiden Instanzen ohne Erfolg. Obwohl der Kläger sein Grundstück während des erstinstanzlichen Verfahrens an die Beigeladene veräußerte, haben beide Instanzen das Rechtsschutzinteresse des Klägers mit Rücksicht auf die vertraglichen Beziehungen zu der Beigeladenen (der Kaufvertrag lautet über ein Grundstück von 140 qm) und in sinngemäßer Anwendung der Rechtsgedanken der §§ 265, 266 ZPO anerkannt, jedoch die angefochtene Baulinienführung als im öffentlichen Interesse gerechtfertigt angesehen.

4

Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625) - BVerwGG - nicht vorlägen.

5

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat der Kläger rechtzeitig Beschwerde erhoben. In der Begründung wendet er sich ausschließlich gegen die Baulinienänderung selbst.

6

Die Beschwerde ist nicht begründet.

7

Die Revision ist nach § 53 Abs. 2 BVerwGG nur dann zuzulassen, wenn die Klärung einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu erwarten ist oder der Bund, vertreten durch oberste Bundesbehörden oder Bundesoberbehörden, die Deutsche Bundesbahn oder bundesunmittelbare Körperschaften oder Anstalten desöffentlichen Rechts als Parteien beteiligt sind, oder wenn die Entscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines obersten allgemeinen Verwaltungsgerichts eines Landes abweicht. Von diesen Voraussetzungen könnte hier nur die erstgenannte in Betracht kommen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß gegen die Festsetzung von Ortsbauplänen oder die im Planauslegungsverfahren ergehenden Einwendungsbescheide die verwaltungsgerichtliche Klage gegeben ist. Das ist an sich eine grundsätzliche Frage. Sie ist vom Senat aber in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil vom 8. Dezember 1953 - BVerwG I C 4.53 - bereits entschieden worden. Zwar handelte es sich in dem diesem Urteil zugrunde liegenden Fall um einen Ortsbauplan nach braunschweigischem Landesrecht. Die Entscheidung gründet sich aber auf die allgemeine Erwägung, daß mit Rücksicht auf die Rechtsbehelfe, die dem Kläger gegen die einzelnen zur Durchführung des Ortsbauplanes ergriffenen Maßnahmen zur Verfügung stehen, ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen den Ortsbauplan selbst oder einen im Planauslegungsverfahren ergangenen Einwendungsbescheid nicht besteht. Diese Gesichtspunkte treffen auch auf den Ortsbauplan nach württembergischen Baurecht zu; denn die den Festsetzungen dieser Pläne folgenden Durchführungsmaßnahmen und die gegen sie möglichen Rechtsbehelfe sind, soweit es hier in Betracht kommt, nach dem württembergischen Baurecht im wesentlichen die gleichen wie nach dem braunschweigischen. Diese Frage ist daher nicht mehr als klärungsbedürftig anzusehen.

8

Die Beschwerde war hiernach zurückzuweisen.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500 DM festgesetzt. [D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes auf§ 74 BVerwGG.

Dr. Frege
Kohlbrügge
Dr. Ernst