Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 19.03.1990, Az.: BVerwG 8 B 27.90
Entgegenstehen einer Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils einer nachgeordneten Instanz einer ansonsten zulässigen Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen; Bindungswirkung rechtskräftiger Urteile gemäß § 121 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.03.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 8 B 27.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18371
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 22.12.1989 - AZ: 2 S 1236/87
Rechtsgrundlage
Der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. März 1990
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. David und Prof. Dr. Driehaus
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 22. Dezember 1989 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.142,08 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen der mit ihr begehrten Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der Rechtssache kommt in der von der Beschwerde bezeichneten Richtung keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu.
Die Beschwerde meint, grundsätzliche Bedeutung vermittele der vorliegenden Rechtssache die Frage,
"ob die Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils einer nachgeordneten Instanz einer ansonsten zulässigen Nacherhebung von Erschließungsbeiträgen entgegensteht"
(Beschwerdeschrift S. 7). Dem kann nicht gefolgt werden. Denn diese Frage ist auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für einen Fall der vorliegenden Art ohne weiteres zu bejahen und bedarf deshalb keiner Klärung in dem von der Beschwerde angestrebten Revisionsverfahren.
Gemäß § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger soweit, als über den Streitgegenstand entschieden worden ist, und zwar unabhängig davon, ob das Urteil die Sach- und Rechtslage zutreffend gewürdigt hat oder nicht (urteil vom 5. November 1985 - BVerwG 6 C 22.84 - Buchholz 316 § 51 VwVfG Nr. 18 S. 16 <17>). Streitgegenstand ist bei Anfechtungsklagen die Rechtsbehauptung des Klägers, der Verwaltungsakt sei rechtswidrig und greife in seine Rechtssphäre ein (vgl. u.a. Beschluß vom 15. März 1968 - BVerwG VII C 183.65 - BVerwGE 29, 210 <211 f.>[BVerwG 15.03.1968 - VII C 183/65] und Urteil vom 17. Januar 1972 - BVerwG I C 33.68 - BVerwGE 39, 247 <249>[BVerwG 17.01.1972 - I C 33/68]). Streitgegenstand der durch das rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. Januar 1984 abgeschlossenen Anfechtungsklage (hier:) der Klägerin war deshalb ihre Rechtsbehauptung, mit Blick auf den den "restlichen Erschließungsbeitrag" für ihr Grundstück S.straße 18 betreffenden Heranziehungsbescheid vom 26. November 1979 durch die weiteren Erschließungsbeitragsbescheide vom 17. Dezember 1979 und 17. August 1981 in ihren Rechten verletzt zu sein. Da der Anfechtungsklage der Klägerin durch das bezeichnete Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart rechtskräftig stattgegeben worden ist, ist diese Rechtsbehauptung als zutreffend bestätigt und damit bindend festgestellt worden, daß die Klägerin mit Blick auf den Heranziehungsbescheid vom 26. November 1979 durch die von ihr angefochtenen späteren Erschließungsbeitragsbescheide vom 17. Dezember 1979 und 17. August 1981 in ihren Rechten verletzt worden ist. Das hindert selbst für den Fall, daß der Beschwerde in der Ansicht zu folgen sein sollte, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhe auf einer Verletzung materiellen Bundesrechts, daran, aus dem im Urteil vom 13. Januar 1984 festgestellten Tatbestand, d.h. der erstmaligen Herstellung einer der im Heranziehungsbescheid vom 26. November 1979 bezeichneten Erschließungsstraßen, erneut eine erschließungsbeitragsrechtliche Rechtsfolge zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen den Beteiligten zu machen, es sei denn, es habe sich die Sach- und/oder Rechtslage geändert. Daß letzteres hier der Fall sein könnte, wird nicht einmal von der Beschwerde geltend gemacht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.142,08 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [folgt] aus §§ 13 f. GKG.
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus