Bundesgerichtshof
Urt. v. 20.08.1969, Az.: 4 StR 309/69
Verurteilung wegen schweren Diebstahls ; Zusammenfallen einer Straftat mit einer Ordnungswidrigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 20.08.1969
- Aktenzeichen
- 4 StR 309/69
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 12796
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Münster - 17.12.1968
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Schwerer Diebstahl i.R. u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 20. August 1969,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Börtzler, Mayr, Dr. Sanders, Dr. Dr. Spiegel als beisitzende Richter,
Landgerichtsrat ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revision des Angeklagten T. gegen das Urteil des Landgerichts Münster vom 17. Dezember 1968 wird verworfen. Jedoch werden im Urteilssatz die Worte "nicht zugelassenen und" gestrichen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- 2.
Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte T. ist wegen schweren Diebstahls unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls in vier Fällen und wegen Führens eines nicht zugelassenen und nicht haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs ohne Fahrerlaubnis in Tateinheit mit Steuerhinterziehung unter Einbeziehung der Einzelstrafen einer früheren Gesamtstrafe jetzt zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt worden. Der Angeklagte R. ist verurteilt wegen schweren Diebstahls unter den Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls, ebenfalls unter Einbeziehung der Einzelstrafen einer früheren Gesamtstrafe nun zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Zuchthaus. Gegenüber beiden Angeklagten wurde die Polizeiaufsicht für zulässig erklärt. Sowohl T. wie R. rügen Verletzung des förmlichen und sachlichen Rechts. Erfolg hat nur die Revision des Angeklagten Rieken.
I.
Die Revision des Angeklagten T.
1.
Ein Hinweis in der Haupt verband lang, daß neben der Strafe auf die Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt werden könne, war entgegen der Ansicht der Revision nicht erforderlich (vgl. BGHSt 18, 66).
2.
Auch die - nur allgemein erhobene - Sachbeschwerde greift nicht durch. Die durch sie veranlaßte Überprüfung des gesamten Urteils läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Ob in den Fällen II und IV der vom Landgericht angenommene Fortsetzungszusammenhang tatsächlich vorliegt (vgl. dazu BGHSt 1, 313, 315) [BGH 21.09.1951 - 2 StR 415/51], braucht nicht erörtert zu werden, weil der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist. Die Verurteilung wegen Führens eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeugs muß nach der ersatzlosen Streichung des § 23 StVG a.F. durch Art. 3 EGOWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 513) fortfallen. Der Verkehr mit einem nicht zugelassenen Kraftfahrzeug wird nur noch nach § 24 StVG i.d.F. des Art. 3 EGOWiG i.V.m. §§ 18 ff, 31 StVZO als Ordnungswidrigkeit geahndet. Trifft - wie hier - eine Ordnungswidrigkeit mit einer Straftat zusammen, so wird nur das Strafgesetz angewandt (§ 17 Abs. 1 OWiG vom 24. Mai 1968 (BGBl I 486)).
3.
Da die weggefallene Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 23 StVG die Gesamthöhe der Strafe nicht entscheidend beeinflußt hat und die Strafzumessungsgründe auch im übrigen der Revision standhalten, war das Rechtsmittel dieses Angeklagten insgesamt zu verwerfen.
II.
Die Revision des Angeklagten R.
1.
Für die Verfahrensbeschwerde gelten die Ausführungen zu Nr. I. 1. entsprechend.
2.
Die Sachrüge geht dahin, daß die bisherigen Feststellungen zur Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht ausreichen. Das ist richtig.
Für die Frage, ob Mittäterschaft oder Beihilfe vorliegt, kommt es nicht entscheidend auf die Art des äußeren Tatbeitrages, sondern auf die innere Einstellung zur Tat an (vgl. BGH MDR 1954, 529; BGHSt 8, 390, 391 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 399/55]; 18, 87, 89) [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62]. Diese muß beim Mittäter so sein, daß er - wie jeder andere als Täter Beteiligte den ganzen Erfolg der Straftat als eigenen mitverursachen will (BGHSt 11, 268, 271 [BGH 23.01.1958 - 4 StR 613/57]; 16, 12, 14) [BGH 10.03.1961 - 4 StR 30/61]. Er muß den "Täterwillen" haben, die Tat "als eigene" wollen, d.h. seinen eigenen Tatbeitrag nicht als Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der einander ergänzenden Tätigkeiten aller und dementsprechend die Handlungen der anderen als eine Ergänzung seines eigenen Tatanteils ansehen (BGHSt 6, 248, 249 [BGH 08.07.1954 - 4 StR 350/54]; 8, 393, 396) [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]. Ob ein Beteiligter dieses enge Verhältnis zur Tat hat, ist auf Grund der gesamten Umstände wertend zu ermitteln. Wesentliche Anhaltspunkte dafür können sein der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat (vgl. BGHSt 16, 12, 15) [BGH 10.03.1961 - 4 StR 30/61], der Umfang der Tatbeteiligung (vgl. BGHSt 2, 150, 151 [BGH 12.02.1952 - 1 StR 59/50]; BGH VRS 23, 207) und die Tatherrschaft (vgl. BGHSt 8, 393, 396 [BGH 10.01.1956 - 5 StR 529/55]; 18, 87, 90) [BGH 19.10.1962 - 9 StE 4/62].
Solche Anhaltspunkte, die für die Mittäterschaft des Angeklagten sprechen könnten, enthalten die Urteilsfeststellungen bisher nicht. Nach ihnen faßte der Angeklagte T. den Tatentschluß, während Rieken noch schlief. Er war es auch, der die gestohlenen Gegenstände verkaufen wollte, weil er Bargeld für die Bezahlung unbeglichener Rechnungen benötigte. Hinsichtlich der Tatbeteiligung ist nur festgestellt, daß er den schlafenden R. weckte und ihn aufforderte "mitzukommen und mitanzufassen". Das Urteil enthält auch nichts darüber, was mit den gestohlenen Gegenständen oder mit dem Verkaufserlös geschehen ist. Offenbar hat der Angeklagte T. diese Gegenstände ebenso für sich behalten wie es für den bei dieser Gelegenheit mit entwendeten Volkswagen festgestellt ist. Unter diesen Umständen hätte die Strafkammer im Urteil näher darlegen müssen, ob das mindere Tatinteresse, die verhältnismäßig geringfügige Mitwirkung und der Ausschluß vom Taterfolg hier nicht gerade ein Ausdruck dafür war, daß es dem Angeklagten R. innerlich nur um die Förderung der Tat des T. ging. Selbst wenn man die innerhalb der rechtlichen Würdigung gebrauchte Wendung, der Angeklagte habe bei Leistung seines Tatbeitrags die weiteren Handlungen des T. "als eigene gewollt", als tatsächliche Feststellung ansehen wollte, so kann ihr dort doch kein entscheidendes Gewicht mehr zukommen. Nach Ansicht des Senats reicht dieser mehr oder weniger formelhafte Hinweis - er wird nur allgemein gegeben, nicht mit Tatsachen aus dem Sachverhalt belegt - angesichts der übrigen tatsächlichen Feststellungen für die Annahme einer Mittäterschaft nicht aus.
3.
Das Urteil kann somit nicht bestehen bleiben. Das gilt im übrigen auch für die Strafzumessungsgründe, in denen das Landgericht besonders "die große Zielstrebigkeit und Rücksichtslosigkeit" des Angeklagten nachteilig anführt. Sollte auch die neue Strafkammer zu einer solchen Wertung kommen, so muß sie näher darlegen, worin solche erschwerenden Umstände bei diesem Angeklagten zu finden sind.
Börtzler
Mayr
Sanders
Spiegel