Bundesgerichtshof
Beschl. v. 26.07.1978, Az.: 3 StR 224/78
Unerlaubtes Führen einer Schußwaffe in Tateinheit mit gerechtfertigtem Totschlagsversuch; Entschädigung des Angeklagten bei Teilfreisprüchen; Zulässigkeit einer hilfweisen Beschwerde gegen einen Auflagenbeschlusses in einer Revision gegen die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 26.07.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 224/78
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13384
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Wuppertal - 23.01.1978
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Totschlag u.a.
Prozessführer
Schreiner Arslan Y. aus He., geboren am ... 1934 in Va. (T.)
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 26. Juli 1978
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
- I.
Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 1978, soweit es ihn betrifft, ergänzt und im Kosten- und Auslagenausspruch geändert.
- 1.
Vom Vorwurf des versuchten Totschlags wird der Angeklagte freigesprochen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
- 2.
Der Angeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, soweit er verurteilt worden ist. Im übrigen fallen die Kosten des Verfahrens und insoweit auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
- 3.
Die Staatskasse ist nicht verpflichtet, den Angeklagten wegen der Freiheitsentziehung vom 10. Januar bis 3. Mai 1977 zu entschädigen.
- II.
Die Beschwerde des Angeklagten Y. gegen den Beschluß des Landgerichts Wuppertal vom 23. Januar 1978 wird verworfen.
Der Angeklagte hat auch die Kosten dieses Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
I.
Die Revision
1.
Anklage und Eröffnungsbeschluß legen dem Angeklagten zur Last, er habe am 10. Januar 1977 gegen 14.00 Uhr in V. durch zwei selbständige Handlungen zum einen versucht, den Mitangeklagten U. zu töten, und zum anderen ohne Erlaubnis der zuständigen Behörde die tatsächliche Gewalt über eine Schußwaffe ausgeübt sowie sie und zugleich auch ein Springmesser geführt (§§ 212, 22, 23, 52, 53, 74 StGB, §§ 28, 35, 37, 53 WaffG). Das Landgericht hat ihn "wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes einer Schußwaffe" zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision des Angeklagten beanstandet mit der Sachrüge unter anderem, daß ihn das Landgericht nicht von der Anklage des versuchten Totschlags freigesprochen hat. Diese Rüge ist begründet.
a)
Das Landgericht hat den Freispruch aus der Erwägung unterlassen, daß zwischen dem (ersichtlich als Handlungseinheit gewerteten) Verstoß gegen das Waffengesetz und dem Totschlagsversuch Tateinheit vorgelegen hätte, wenn der Schußwaffengebrauch des Angeklagten beim Zusammentreffen mit U. am 10. Januar 1977 nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen wäre (UA S. 29). Diese Erwägung geht jedenfalls insoweit fehl, als sie sich auf die hier maßgebende Frage der sachlich-rechtlichen Handlungseinheit bezieht.
b)
Unerlaubtes Führen einer Schußwaffe (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 b WaffG) kann zwar gleichzeitig sowohl ein unselbständiges Teilstück eines fortgesetzten oder als Dauerdelikt begangenen einheitlichen Verstoßes gegen das Waffengesetz (§ 53 Abs. 3 Nrn. 1 a und b WaffG; vgl. Potrykus in Erbs/Kohlhaas 2. Aufl. WaffG § 53 III 1 a) sein als auch in Tateinheit stehen mit einem Totschlagsversuch, bei dem die Schußwaffe benutzt wird. Gleichwohl hat das nicht zur Folge, daß Fortsetzungstat oder Dauerdelikt einerseits und der Totschlagsversuch andererseits in einem solchen Fall eine rechtliche Handlungseinheit bilden. Denn ein Vergehen wie das des § 53 Abs. 3 Nr. 1 a oder b WaffG, das sachlich-rechtlich eine und dieselbe Handlung mit einem nach dem Strafrahmen gleich schweren oder schwereren Vergehen und zugleich auch mit einem schwerer wiegenden Verbrechen darstellt, ist als Zwischenglied nicht geeignet, diese anderen Taten untereinander zu einer solchen Handlungseinheit des sachlichen Strafrechts zu verbinden (BGHSt 3, 165, 167 - BGHSt 1, 67, 70; 6, 92, 97; 18, 66, 69).
c)
Der Angeklagte muß deshalb von der Anklage nach den §§ 212, 22, 23 StGB freigesprochen werden (Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 260 Rdn 12). Hiergegen bestehen keine prozessualen Bedenken, weil die Notwehr auch das Führen der Schußwaffe rechtfertigt, soweit es mit dem als Totschlagsversuch angeklagten Verhalten unmittelbar zusammenfällt.
2.
Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dadurch, daß der Angeklagte nach der maßgebenden Urteilsformel nur wegen unerlaubten Erwerbs und Besitzes, nicht auch - in Tateinheit damit - wegen unerlaubten Führens einer Schußwaffe (bis zum Beginn der Notwehrlage) verurteilt worden ist, ist er nicht beschwert. Das gleiche gilt, soweit das Landgericht nicht auf den tateinheitlich erhobenen Vorwurf eingegangen ist, der Angeklagte habe unerlaubt ein Springmesser geführt (vgl. UA S. 16 und 28 f).
3.
Da die Feststellungen von dem unter Nr. 1 dargelegten Rechtsfehler nicht betroffen werden, hat der Senat abschließend selbst zu entscheiden (§ 354 Abs. 1 StPO).
a)
Der Freispruch vom Totschlagsversuch zwingt nach § 467 Abs. 1 StPO zur Änderung des Ausspruchs über die Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten. Sie sind der Staatskasse aufzuerlegen, soweit er freigesprochen worden ist.
b)
Dagegen ist kein Raum für einen Ausspruch dahin, daß die Staatskasse verpflichtet sei, den Angeklagten wegen der in diesem Verfahren erlittenen Freiheitsentziehung zu entschädigen (§ 8 StrEG).
Es handelt sich um einen Teilfreispruch. Die Entschädigungsfrage beurteilt sich in einem solchen Fall nicht nach § 2, sondern nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 StrEG (Kleinknecht a.a.O. StrEG § 4 Rdn 2). Danach kann eine Entschädigung nur unter der Voraussetzung gewährt werden, daß die in der strafgerichtlichen Verurteilung angeordneten Rechtsfolgen geringer sind als die Strafverfolgungsmaßnahmen. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. Denn die gegen den Angeklagten ausgesprochene Freiheitsstrafe beträgt acht Monate. Sie übersteigt damit die Dauer der vorläufigen Festnahme und der Untersuchungshaft, die er anschließend vom 11. Januar bis 3. Mai 1977 hat erleiden müssen. Die Freiheitsentziehung wird überdies nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB voll auf die Freiheitsstrafe angerechnet, so daß auch unter diesem Gesichtspunkt eine Entschädigung nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluß des Senats vom 3. Mai 1978 - 3 StR 143/78(S)).
Bei dieser Rechtslage ist für die Ausübung tatrichterlichen Ermessens kein Raum. Es ist deshalb nicht geboten, die Sache zur Entscheidung der Entschädigungsfrage an das Landgericht zurückzuverweisen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1977 - 1 StR 136/77 - bei Holtz MDR 1977, 811). Vielmehr kann der Senat gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 StrEG im dargelegten Sinne selbst entscheiden.
II.
Die Beschwerde
Mit diesem Rechtsmittel wendet sich der Angeklagte hilfsweise, das heißt für den Fall, daß seine Verurteilung zu Freiheitsstrafe bestehen bleibt, gegen den nach § 268 a StPO erlassenen Beschluß, durch den das Landgericht die im Zusammenhang mit der Strafaussetzung zur Bewährung erforderlichen Entscheidungen getroffen und ihm eine Geldbuße von 3.000,00 DM auferlegt hat.
1.
Die Beschwerde ist nach § 305 a Abs. 1 StPO zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts weder die "hilfsweise" Einlegung noch § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO entgegen.
a)
Wendet sich ein Beschwerdeführer mit der Revision gegen seine Verurteilung zu Freiheitsstrafe und greift er unabhängig davon gleichzeitig auch einen Auflagenbeschluß nach § 268 a StPO an, so kann er dies (stillschweigend oder ausdrücklich) stets nur "hilfsweise" tun, weil die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch den Beschluß gegenstandslos macht, ohne daß es der Beschwerde bedürfte. Die Zulässigkeit der Verbindung beider Rechtsmittel, wie sie ähnlich bei Revision und sofortiger Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung des angefochtenen Urteils anerkannt ist, ergibt sich hier überdies eindeutig aus der Bestimmung des § 305 a Abs. 2 StPO; denn sie begründet gerade für diesen Fall die Zuständigkeit des Revisionsgerichts zur Entscheidung auch über die Beschwerde.
b)
Nach § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO kann die Beschwerde zwar nur darauf gestützt werden, daß eine getroffene Anordnung gesetzwidrig ist. Die Vorschrift schafft aber keinen Begründungszwang für das Rechtsmittel. Es wird deshalb nicht dadurch unzulässig, daß die Beschwerdeschrift keinen Gesetzesverstoß aufzeigt (Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl. § 305 a Rdn 6; Kleinknecht a.a.O. StPO § 305 a Rdn 1).
2.
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet. Die Anordnung des Landgerichts, daß der Angeklagte eine Geldbuße von 3.000,00 DM in monatlichen Raten von 100,00 DM zu Gunsten des Vereins "Behindertes Kind" e.V. in Wuppertal zu zahlen hat, beruht auf § 56 b Abs. 2 Nr. 2 StGB. Anhaltspunkte für ein offensichtliches Mißverhältnis zwischen der Höhe der Geldbuße einerseits und Tatschuld oder wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten andererseits sind unter Berücksichtigung der Zahlungsmodalitäten nicht ersichtlich. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft, daß sich das Landgericht für eine fühlbare Geldbuße entschieden hat, obwohl der Angeklagte in diesem Verfahren schon fast vier Monate Untersuchungshaft verbüßt hat.
Hürxthal
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Dr. Knoblich
Dr. Gribbohm