Bundesgerichtshof
Beschl. v. 03.05.1978, Az.: 3 StR 143/78 (S)
Begründetheit einer Revision; Anrechnung der Freiheitsentziehung (Untersuchungshaft) auf die Geldstrafe; Ausspruch auf Zahlungserleichterungen durch das Revisionsgericht; Voraussetzungen einer Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 03.05.1978
- Aktenzeichen
- 3 StR 143/78 (S)
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 13261
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Dortmund - 13.12.1977
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHSt 28, 29 - 31
- JZ 1978, 534
- MDR 1978, 680-681 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1978, 1636 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchter Diebstahl u.a.
Prozessführer
Lehrer Thomas Michael K. aus B., geboren am ... 1948 in B.
Amtlicher Leitsatz
Der Anrechnung erlittener Untersuchungshaft steht nicht entgegen, daß sie bereits beendet war, bevor der Täter die zur Verurteilung führende Tat begangen hat.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 3. Mai 1978
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten und seine sofortige Beschwerde gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Dezember 1977 werden verworfen.
Doch wird die Urteilsformel wie folgt ergänzt:
Die Zeiten der vorläufigen Festnahmen und der erlittenen Untersuchungshaft sind auf die Geldstrafe anzurechnen.
Dem Angeklagten wird gestattet, die restliche Geldstrafe in monatlichen Raten von 100 DM zu zahlen, beginnend mit dem Ersten des auf die Rechtskraft folgenden Monats.
Der Angeklagte hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
Gründe
I.
Die Revision ist mit zwei Einschränkungen unbegründet (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO).
1.
Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist die Freiheitsentziehung, die der Angeklagte unter anderem vom 18. bis 26. August 1976 wegen des ersten Tatvorwurfs (eines Vergehens nach § 88 a StGB) erlitten hat, auf die Geldstrafe anzurechnen. Dem steht nicht entgegen, daß er insoweit freigesprochen worden ist und er den seiner Verurteilung zugrunde liegenden versuchten Diebstahl erst am 15. Dezember 1976 verübt hat, das heißt zu einer Zeit, als die Untersuchungshaft bereits beendet war.
a)
Dafür, daß die Anrechnung hier gleichwohl möglich ist und vorgenommen werden muß, spricht schon der Wortlaut des § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB 1975. Nach dieser Vorschrift, die mit § 60 Abs. 1 Satz 1 StGB 1969 wörtlich übereinstimmt, wird Untersuchungshaft oder eine andere Freiheitsentziehung auf zeitige Freiheitsstrafe und auf Geldstrafe angerechnet, wenn der Verurteilte sie aus Anlaß einer Tat erlitten hat, die Gegenstand des Verfahrens ist oder gewesen ist. Das maßgebende Kriterium, auf welches das Gesetz bei der Frage der Anrechenbarkeit abstellt, ist damit die Verfahrenseinheit: Die Tat, deretwegen der Täter inhaftiert war, muß - so wie auch hier - lediglich Gegenstand eben des Verfahrens gewesen sein, in dem er zu zeitiger Freiheitsstrafe oder Geldstrafe verurteilt worden ist. Das genügt, um ihm die Vergünstigung zu gewähren, die in der Anrechnung liegt. Daß die Strafe allein oder jedenfalls mit wegen der Tat verhängt worden ist, deretwegen er sich in Untersuchungshaft befunden hat, wird nicht verlangt. Bei Tatmehrheit und Teilfreispruch kommt es deshalb - in den Grenzen der Verfahrenseinheit - auch nicht darauf an, ob die Tat, die zur Bestrafung geführt hat, zeitlich vor der Untersuchungshaft liegt, sie im logischen Sinne also mitverursacht haben kann.
b)
Diese Auslegung, die vom Gesetzeswortlaut ausgeht, reicht zwar über die frühere Rechtsprechung hinaus (vgl. RGSt 58, 95, 97; 71, 140, 143). Sie steht aber im Einklang mit dem erkennbaren Sinn und Zweck, den der Gesetzgeber mit der Neufassung der Anrechnungsvorschrift des § 60 Abs. 1 StGB 1969 verfolgt hat. Mag auch der hier interessierende Fall bei den Gesetzesberatungen nicht erörtert worden sein, so sollte der Bereich der anrechenbaren Freiheitsentziehung gegenüber dem früheren Rechtszustand insgesamt doch erweitert werden (Beratungen des Sonderausschusses für die Strafrechtsreform, Sitzungsniederschriften V/S. 391 ff; Erster Schriftlicher Bericht des Sonderausschusses, BT-Drucks. V/4094 S. 24 f).
Während zum Beispiel Untersuchungshaft nach § 60 Abs. 1 StGB a.F. im Urteil nach dem Ermessen des Richters aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise angerechnet werden konnte, ist jetzt die Anrechnung kraft Gesetzes der vom Gesetzgeber gewollte Regelfall (Erster Schriftlicher Bericht S. 24). Die Anrechnung darf unter bestimmten einschränkenden Voraussetzungen nur ausnahmsweise unterbleiben, wenn dies besonders angeordnet wird (§ 60 Abs. 1 Satz 2 StGB 1969, § 51 Abs. 1 Satz 2 StGB 1975). Die Neufassung hat bewußt auch der früheren Praxis der Rechtsprechung den Boden entzogen, bei Verwerfung einer unbegründeten Revision die weitere Untersuchungshaft nur insoweit anzurechnen, als sie die durchschnittliche Dauer des Revisionsverfahrens (in der Regel drei Monate) übersteigt (BGH bei Dallinger MDR 1970, 12 f; BGH LM § 60 StGB 1969 Nr. 4).
Die Tendenz der Gesetzesänderung zum Ausgleich erlittener Freiheitsentziehung hat den Bundesgerichtshof schließlich mit dazu bewegen, die Anrechnung der Untersuchungshaft bei nachträglicher Gesamtstrafenbildung in einem weiteren Umfange als bisher zuzulassen (BGHSt 23, 297, 298).
c)
Unter diesen Umständen fehlt es an sicheren Anhaltspunkten, die es rechtfertigen könnten, § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB 1975 entgegen dem klaren Gesetzeswortlaut restriktiv so anzuwenden, daß die Anrechnungsmöglichkeit im hier zu entscheidenden Fall verneint werden müßte. Die formale Erwägung, daß dem (zunächst außergesetzlich entwickelten) Kriterium der Verfahrenseinheit ursprünglich die Vorstellung einer wenigstens denkbaren Mitursächlichkeit des einzelnen Tatvorwurfs für die Anordnung oder Aufrechterhaltung der vorläufigen Freiheitsentziehung zugrunde gelegen hat, kann dafür nicht mehr ausreichen. Würde man nämlich die Anrechnung in einem Fall wie dem hier vorliegenden für unzulässig halten, so könnte oder müßte der Täter nach den Vorschriften des Gesetzes über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) vom 8. März 1971 (BGBl. I 157) entschädigt werden. Er würde dann mit einer Zahlung abgefunden werden, obwohl vielfach ein besserer Ausgleich durch Anrechnung der Untersuchungshaft auf die erkannte Strafe möglich wäre.
d)
Der Senat folgt damit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig NJW 1978, 115. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist in diesem Punkt durch die Neufassung des § 60 Abs. 1 StGB 1969 überholt (vgl. OLG Schleswig a.a.O. S. 116). Soweit das Schrifttum (Dreher StGB 37. Aufl. § 51 Rdn. 5; Tröndle in LK 9. Aufl. § 60 Rdn. 29; Stree in Schönke/Schröder 19. Aufl. § 51 Rdn 10; Hörn in SK StGB 2. Aufl. § 51 Rdn. 8) eine abweichende Auffassung vertritt, berücksichtigt es nicht ausreichend die erkennbare Absicht des Gesetzgebers, die Anrechenbarkeit auszudehnen.
Der Senat hat die Urteilsformel durch die Aufnahme der Entscheidung über die Anrechnung ergänzt, weil sie in diesem Fall geeignet ist, möglichen Zweifeln vorzubeugen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 8. Februar 1972 - 1 StR 536/70 - und 16. März 1977 - 2 StR 62/77).
2.
Soweit es das Landgericht unterlassen hat, Zahlungserleichterungen für die Geldstrafe in Betracht zu ziehen (§ 42 StGB), kann der Senat die Vergünstigung selbst gewähren (vgl. Dreher § 42 Rdn. 4). Denn der Sachverhalt liegt einfach, und das Landgericht hat hierfür ausreichende Feststellungen getroffen. Im Hinblick darauf, daß der alleinstehende Angeklagte arbeitslos ist und Arbeitslosengeld von 600 DM monatlich erhält, ist es angebracht, daß er die Geldstrafe von 1.800 DM in Monatsraten von 100 DM zahlt, soweit sie nicht durch Anrechnung der erlittenen Freiheitsentziehung erledigt ist (§ 51 Abs. 4 Satz 1 StGB).
II.
Die sofortige Beschwerde, mit der sich der Angeklagte gegen die Versagung einer Entschädigung für die erlittene Freiheitsentziehung wendet, hat keinen Erfolg. Für eine Entschädigung nach dem StrEG ist hier schon deshalb kein Raum, weil die Freiheitsentziehung auf die verhängte Geldstrafe anzurechnen ist (s.o. I 1). Durch die Anrechnung verlieren die vorläufige Festnahme und die Untersuchungshaft den Charakter von zu Unrecht erlittenen Strafverfolgungsmaßnahmen, die allein die Entschädigungspflicht auslösen könnten (vgl. OLG Schleswig NJW 1978, 115; Kleinknecht StPO 33. Aufl. § 4 StrEG Rdn. 5).
Dr. Schubath
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm