Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.05.1977, Az.: 1 StR 136/77
Anforderungen an Offenbarungspflichten; Anforderungen an die innere Tatseite beim Meineid und fahrlässigem Falscheid
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.05.1977
- Aktenzeichen
- 1 StR 136/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Ansbach - 29.10.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Meineid
Prozessgegner
Rechtsanwalt Johann Georg K. aus R. o. d. T., geboren am ... 1927 in I.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Mai 1977,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Dr. Pfeiffer,
die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Kuhn als beisitzende
Richter,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangesteller ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Ansbach vom 29. Oktober 1976 aufgehoben.
- 2.
Der Angeklagte wird freigesprochen.
- 3.
Die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.
- 4.
Zur Entscheidung über die Frage der Entschädigung für unschuldig erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht Nürnberg-Fürth hatte mit Urteil vom 5. Juni 1975 den Angeklagten vom Vorwurf des fortgesetzten Meineides freigesprochen. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft hatte der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 17. Februar 1976 das Urteil aufgehoben und die Sache an das Landgericht Ansbach zurückverwiesen. Dieses Landgericht hat nunmehr den Angeklagten wegen Meineids in Tatmehrheit mit fahrlässigem Falscheid zur Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.
Seine Revision erhebt eine Aufklärungsrüge und die Sachbeschwerde; die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Beide Rechtsmittel führen aufgrund der Sachrügen zur Freisprechung des Angeklagten.
1.
Es bestand schon objektiv keine Offenbarungspflicht des Angeklagten, soweit die unter IV 4 und 5 des Urteils angeführten Tatsachen (UA S. 32) in Betracht kamen.
Nach den neuen Feststellungen (UA S. 27) waren es entgegen der Meinung des Landgerichts keine Suggestivfragen, mit denen Dr. H. das neuerlich mitgeteilte Wissen der Zeugin St. zu klären suchte. Es handelte sich um eindringliche Vorhalte, die angesichts des vorher (bei der polizeilichen Vernehmung) erklärten Nichtwissens verständlich waren, um Dr. H. Klarheit zu verschaffen, ob er sich im Lauf des Prozesses auf Renate St. als glaubwürdige Entlastungszeugin würde stützen können. So gesehen, war das Verhalten dieser beiden Gesprächspartner nicht so bemerkenswert für den "Gegenstand der Untersuchung" im Sinne des § 69 Abs. 1 Satz 2 StPO, daß es eine Offenbarungspflicht des Angeklagten hätte auslösen können.
Das gilt auch für die Bemerkung des Dr. H., er werde sich "erkenntlich zeigen". Nach den Feststellungen (UA S. 28) handelte es sich hierbei um leere Worte, die Dr. H. häufig zu gebrauchen pflegte.
2.
Soweit die unter IV 1 bis 3 des Urteils (UA S. 31) angeführten Tatsachen infrage stehen, ist zwar objektiv eine Offenbarungspflicht des Angeklagten zu bejahen, jedoch tragen die Feststellungen zur inneren Tatseite nicht die Verurteilung wegen Meineids oder fahrlässigen Falscheids.
Der Angeklagte konnte davon ausgehen, daß er mit seiner ersten Aussage (er könne aus eigenem Wissen nichts bekunden, UA S. 30) das Beweisthema erschöpft habe. Seine dahingehende Verteidigung hält die Strafkammer nicht für widerlegt; sie führt nur an, sie entlaste ihn nicht (UA S. 37). Ebenso würdigt der Tatrichter die Einlassung, er habe angenommen, das Gericht wisse über die Vorgänge ohnehin schon Bescheid, und er brauche dazu nichts zu sagen, weil Renate St. ihre Zeugenaussage unmittelbar nach ihm habe machen sollen.
Festgestellt ist hiernach, daß der Angeklagte über Umfang und Zeitpunkt seiner Offenbarungspflicht geirrt hat; entgegen der Ansicht der Strafkammer war ihm bei den besonderen Umständen des Falles daraus auch kein Vorwurf zu machen.
Über den eigentlichen Gegenstand des Prozesses konnte der Angeklagte nichts bekunden, sondern nur darüber, daß die Tatzeugin St. ihm den Anlaß mitgeteilt habe, weshalb sie von ihrer bisherigen Aussage (vor der Polizei) abrücke, und daß er hierauf das Gespräch mit Dr. H. herbeigeführt habe. Er durfte nach den festgestellten besonderen Umständen der Ansicht sein, daß seine eigene Bekundung allenfalls in Verbindung mit der Aussage der Renate St. von Bedeutung war und daß diese ihr Wissen dem Gericht mitteilen werde. Um das sicher zu stellen, hielt er sich nach seiner ersten Vernehmung im Gerichtssaal auf; er stand daher zu seiner weiteren Aussage zur Verfügung, mit der er nunmehr seiner Offenbarungspflicht genügte (UA S. 35). Deshalb trifft ihn auch nicht der Vorwurf der Fahrlässigkeit: Er hatte aus seiner Sicht alles getan, was erforderlich war, um dem Gericht die Klärung des Untersuchungsgegenstandes zu ermöglichen.
Aufgrund der neuen Feststellungen ist daher dem Angeklagten weder (eventueller) Vorsatz noch Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Nach Sachlage kann der Senat ausschließen, daß weitere Feststellungen zu Lasten des Angeklagten getroffen werden; er kann deshalb abschließend entscheiden.
3.
Nach den vorstehenden Ausführungen erweist sich die Revision der Staatsanwaltschaft, soweit sie zu Ungunsten des Angeklagten eingelegt ist, als unbegründet. Da sie auch zu seinen Gunsten wirkt (§ 301 StPO), war der Angeklagte auf beide Revisionen freizusprechen.
4.
Die Entscheidung über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen stellt vorrangig eine tatrichterliche Aufgabe dar. Die Sache war daher in diesem Umfang an das Landgericht zurückzuverweisen, das über diese Frage im Beschlußverfahren zu entscheiden haben wird.
Loesdau
Pikart
Woesner
Kuhn