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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1952, Az.: I ZR 42/50

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1952
Aktenzeichen
I ZR 42/50
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12587
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm - 23.02.1950
Landgerichts in Bielefeld - 18.08.1949

Prozessführer

der I., In. d. Be. GmbH., vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. K. in He., W.platz ...,

Prozessgegner

die Firma M., Ha.- und E. A. & Co. in H., Ne.,

Amtlicher Leitsatz

Eine freiwillige Befriedigung des Gegners durch den Rechtsmittelkläger, die das Rechtsmittel unzulässig werden läßt (vgl. Nr. 2), ist nicht gegeben, wenn der Rechtsmittelkläger auf Grund eines Umstandes gezahlt hat, der erst nach Einlegung des Rechtsmittels eingetreten ist, für den Fall dessen Vorliegens der Rechtsmittelkläger schon in der Vorinstanz die Klageforderung anerkannt hatte und dessen bisheriges Fehlen es dem Rechtsmittelkläger unmöglich gemacht hatte, die Klageforderung so, wie er sie anerkannt hatte, zu befriedigen.

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier. Dr. Birnbach, Schmidt, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 23. Februar 1950 aufgehoben.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld vom 18. August 1949 wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:

Der Rechtsstreit wird hinsichtlich eines Betrages von 4.550,- DM in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Im Jahre 1944 war die Beklagte in das von dem Reichsbeauftragten für Kleidung und verwandte Gebiete im Auftrage der Reichsstelle für Kleidung und verwandte Gebiete gelenkte Verfahren zur Einfuhr italienischer Spinnstofferzeugnisse nach Deutschland als Gruppeneinführerin und Gruppenverteilerin eingeschaltet. Sie hat in dieser Eigenschaft auch an die Klägerin Spinnstofferzeugnisse geliefert. Die Klägerin hat die ihr von der Beklagten für die Spinnstoffe in Rechnung gestellten Preise auf das Sonderkonto It. bei der Abteilung ... der Deutschen Bank in B. gezahlt. So hat sie der Beklagten auf dieses Konto auch am 7. September 1944 68.000 RM und am 26. September 1944 300.000 RM überwiesen. Die letzte Überweisung war eine Vorauszahlung auf einen Posten von etwa 100.000 Herrenhemden, die die Beklagte der Klägerin zum Preise von etwa 4 RM je Hemd angeboten und die Klägerin bestellt hatte. Diese Herrenhemden hat die Klägerin nicht erhalten. Nach dem Zusammenbruch haben die Parteien abgerechnet. Dabei hat die Beklagte errechnet, daß die Klägerin für Vorauszahlungen in Höhe von 227.657,20 RM einen Gegenwert nicht erhalten hatte. Sie hat dies der Klägerin in einem Schreiben vom 23. Juli 1948 mitgeteilt und dabei bemerkt:

"Wir haben bis heute Ihre Forderung in Höhe von 227.657,20 RM in unsere Bücher aufgenommen, trotz unserer Einwendungen weitergeführt und erkennen diese nunmehr an, soweit nicht neue Unterlagen wider Erwarten etwas anderes ergeben".

2

Die Klägerin hat der Beklagten durch Schreiben vom 23. Dezember 1948 eine Frist für die Lieferung der Hemden bis zum 5. Januar 1949 mit der Erklärung bestimmt, daß sie die Annahme der Leistung nach fruchtlosem Fristablauf ablehnen werde. Lieferung ist nicht erfolgt.

3

Mit der Klage machte die Klägerin einen Teilbetrag ihrer Forderung von 227.657,20 RM in Höhe von 7.000 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 17. März 1949 geltend. Sie verlangte von der Beklagten Schadensersatz wegen Nichterfüllung, stützte die Klage aber auch auf das Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1948 mit der Begründung, daß die Beklagte durch dieses Schreiben einen neuen selbständigen Grund für ihre Forderung anerkannt habe. Hilfsweise forderte sie die 7.000 DM mit der Begründung, daß die Beklagte um diesen Betrag durch die Überweisungen auf das Sonderkonto der Beklagten bei der Deutschen Bank in B. rechtlos bereichert sei. Die Beklagte wendete gegen den Schadensersatzanspruch der Klägerin ein, daß sie für die Nichtlieferung der Hemden nicht verantwortlich gemacht werden könne, weil ihr die Lieferung ohne ihr Verschulden durch den Zusammenbruch unmöglich geworden sei. Durch das Schreiben vom 23. Juli 1948 habe sie eine neue Schuld nicht übernommen, vielmehr nur eingeräumt, daß die Klägerin Vorauszahlungen in dieser Höhe geleistet habe. Um diese Vorauszahlungen der Klägerin sei sie nicht mehr bereichert, weil das Konto durch die Maßnahmen der sowjetischen Besatzungsmacht wertlos geworden sei. Jedenfalls könne die Klägerin wegen der Bereicherung nur die Abtretung der ihr aus ihrem Konto gegen die Deutsche Bank zustehenden Ansprüche verlangen. Diese Abtretung habe sie bereits erklärt. Die Klägerin habe aber die Annahme verweigert.

4

Die Kammer für Handelssachen des Landgerichts in Bielefeld hat die Klage durch Urteil vom 18. August 1949 abgewiesen. Der 2. Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Hamm hat die Beklagte durch Urteil vom 23. Februar 1950 zur Zahlung von 7.000 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 17. März 1949 verurteilt und den weitergehenden Zinsanspruch abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat den Klaganspruch aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung für begründet erklärt und eine Umstellung von 10 : 1 angenommen. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte zunächst in vollem Umfange Revision eingelegt. Nach Einlegung der Revision, Ende August oder Anfang September 1951, ist das Sonderkonto der Beklagten bei der Deutschen Bank im Verhältnis 100 : 6,5 umgestellt und der Beklagten der entsprechende DM-Betrag gutgeschrieben worden. Die Beklagte hat daraufhin am 12. September 1951 an die Klägerin 16.134,55 DM gezahlt. Dieser Betrag stellt 6,5 : 100 der von der Klägerin geltend gemachten Gesamt-Reichsmark-Forderung nebst aufgelaufener Bankzinsen dar. Die Beklagte hatte den Betrag der Klägerin mit Schreiben vom 3. September 1951 als Erfüllung für die gesamte Forderung der Klägerin angeboten, wobei sie sich auf den Standpunkt stellte, daß mit Rücksicht auf die ihr von der Bank gewährte Umstellung im Verhältnis 100 : 6,5 auch sie nur einen ebenso umgestellten Betrag an die Klägerin zu zahlen habe. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 4. September 1951 bereit erklärt, diesen Betrag anzunehmen, hierbei jedoch hervorgehoben, daß sie den Betrag nur nach den vom Berufungsgericht aufgestellten Umstellungsgrundsätzen im Verhältnis 10: 1 abrechnen könne.

5

Die Beklagte ist der Auffassung, daß sich der Rechtsstreit durch Zahlung der Klagesumme nunmehr in der Hauptsache erledigt habe, und bittet um Kostenentscheidung nach §91 a ZPO. Die Klägerin erklärt demgegenüber, die Beklagte habe, da die Forderung 10 : 1 umzustellen sei, nur 65 % des geschuldeten Betrages gezahlt, also auf die Klageforderung nur 4.550,- DM. Sie ist der Ansicht, hinsichtlich 2.450,- DM sei der Streit noch nicht erledigt. Da insoweit aber die Revisionssumme nicht mehr erreicht sei, beantragt sie, die Revision der Beklagten als unzulässig zu verwerfen. Hilfsweise stellt sie den Antrag, den Rechtsstreit in Höhe von DM 4.550,- für erledigt zu erklären sowie die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin DM 2.450,- zu zahlen nebst 4 % Zinsen aus 7.000 DM für die Zeit vom 17. März 1949 bis 12. September 1951 und aus 2.450 DM vom 13. September 1951 an.

Entscheidungsgründe:

6

I.

Für das Verfahren nach §91 a ZPO ist nur Raum, wenn zwischen den Parteien Einverständnis darüber besteht, daß der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist (Stein-Jonas-Schönke ZPO 17. Aufl. §91 a Anm. V; Baumbach-Lauterbach ZPO 20. Aufl. §91 a Anm. 2). Auf die materielle Erledigung kommt es hierfür nicht an. Streiten die Parteien über die Erledigung, so muß das Gericht über diese Frage entscheiden; dies ist eine Entscheidung in der Hauptsache (vgl. RG JW 1928, 741; JW 1938, 249), sie muß durch Urteil nach mündlicher Verhandlung ergehen.

7

Zwischen den Parteien besteht Einverständnis, daß der Rechtsstreit in Höhe von 4.550 DM in der Hauptsache erledigt ist. Denn insoweit erkennt auch die Klägerin ein Erlöschen der Klageforderung an. Ihr Antrag, die Revision als unzulässig zu verwerfen, geht davon aus, daß 4.550 DM aus dem Streit ausgeschieden sind und dadurch die Revisionssumme nicht mehr erreicht wird. Hinsichtlich des Betrages von 4.550 DM müßte also eine Kostenentscheidung nach §91 a ZPO ergehen. Da jedoch die Kostenentscheidung nur einheitlich getroffen werden kann, ist zu einer besonderen Entscheidung über einen Teil der Kosten durch Beschluß kein Baum; die Entscheidung muß zusammen mit der Entscheidung über den restlichen Teil der Hauptsache und die damit verbundene Kostenentscheidung erlassen werden (vgl. Stein-Jonas-Schönke a.a.O. Anm. VII).

8

II.

Hinsichtlich des Restbetrages von 2.450 DM ist die Revision zulässig. Maßgeblich für die Wertberechnung nach §546 ZPO ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einlegung der Revision (vgl. RGZ 168, 355; Urteil des Senats vom 19. Dezember 1950 - I ZR 7/50 - BGHZ 1, 29 [BGH 19.12.1950 - I ZR 7/50]). Nach dem Urteil des Senats vom 16. Januar 1951 (I ZR 1/50 - NJW 1951, 274) ist jedoch eine Ausnahme zu machen für den Fall, daß der Rechtsmittelkläger (Beklagter) durch freiwillige Befriedigung des Gegners die Verminderung des Beschwerdegegenstandes herbeigeführt hat und dadurch zu einer entsprechenden Einschränkung seiner Rechtsmittelanträge genötigt ist. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte nicht den der Klägerin zugesprochenen Klaganspruch befriedigt. Das Berufungsgericht hat der Klägerin einen Zahlungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung unabhängig von dem jetzigen Bestand des Sperrkontos der Beklagten bei der Deutschen Bank zuerkannt, indem es angenommen hat, die Beklagte habe schon 1945 über die von der Klägerin eingezahlten Beträge verfügt. Die Beklagte hat aber nur deshalb gezahlt, weil nach Einlegung der Revision das Sperrkonto von der Deutschen Bank umgestellt und freigegeben wurde. Die von der Beklagten geleistete Zahlung hat also einen anderen Rechtsgrunds nämlich ihre eigene Befriedigung durch die Deutsche Bank. Das Sonderkonto It. der Beklagten bei der Deutschen Bank stellte bis zur Freigabe ein Sondervermögen dar, über das die Beklagte nicht verfügen konnte. Es war der Beklagten bis dahin unmöglich, aus diesem Konto Zahlungen zu leisten. Sie konnte lediglich die Ansprüche aus dem Konto abtreten. Das hat sie der Klägerin schon vor Klageerhebung angeboten, die Klägerin hat das abgelehnt. Mit dem Angebot, der Klägerin ihre Ansprüche aus dem Konto bei der Deutschen Bank abzutreten, hat die Beklagte zum Ausdruck gebracht, daß sie die Klägerin aus dem Konto befriedigen wolle. Solange dies Konto noch nicht auf neue Währung umgestellt war, konnte sie darüber nicht verfügen. Alsbald nach der Umstellung, als die Gutschrift durch die Deutsche Bank erfolgte, hat sie die Zahlung bewirkt. Sie hat also nicht freiwillig, nur durch den bisherigen Prozeßverlauf bestimmt, und aus ihren Mitteln die Zahlung geleistet. In dem vom Senat durch das Urteil vom 16. Januar 1951 entschiedenen Falle lag der Sachverhalt anders. Dort war zwar auch nach Einlegung der Revision ein neuer Umstand hinzugetreten, der die damalige Beklagte und Revisionsklägerin zur Zahlung veranlaßt hatte, indem die Bankenaufsichtsbehörde der Beklagten die Zahlung gestattet hatte. Der Unterschied gegenüber dem vorliegenden Falle liegt jedoch darin, daß diese Genehmigung lediglich interne Bedeutung zwischen der Beklagten und der Bankenaufsichtsbehörde hatte; die Beklagte hätte dort auch ohne die Genehmigung der Aufsichtsbehörde über den Klagebetrag verfügen können, die Genehmigung berührte nicht den rechtlichen Bestand der Klageforderung. Infolgedessen beruhte damals die Zahlung auf einer Handlung der Beklagten, die sie unabhängig von äußeren Umständen aus eigenem freien Entschluß vornehmen konnte. Hier ist dagegen die Klageforderung so, wie sie von der Beklagten anerkannt wird, erst durch die nach Einlegung der Revision eingetretene Tatsache frei geworden, weil die Beklagte über das Konto bei der Deutschen Bank vorher nicht verfügen konnte. Die Sachlage ist die gleiche, wie wenn nach Einlegung der Revision die Beschwer für den Rechtsmittelkläger wegfällt. Nach ihrer Einlassung während des ganzen Rechtsstreits war hier die Beklagte nur dadurch beschwert, daß Zahlung aus ihrem freien Vermögen begehrt wurde, während der Betrag, um den sie durch die frühere Zahlung der Klägerin bereichert war, auf dem Bankkonto festlag. Nachdem sie in die Lage versetzt war, über dies Konto in DM zu verfügen, ist sie in Höhe der auf den Klaganspruch entfallenden Teilsumme nunmehr durch das Berufungsurteil nicht mehr beschwert. Die Zulässigkeit der Revision wird dadurch nicht berührt (RGZ 168, 355 [360]).

9

III.

Eingeklagt war ein Teilbetrag von 7.000 DM. Die Beklagte hat an die Klägerin 16.134,55 DM gezahlt. Die Parteien sind sich jedoch einig, daß dieser Betrag gleichmäßig der Tilgung der Gesamtforderung der Klägerin dienen sollte. Infolgedessen entfällt als Zahlung auf den eingeklagten Teilbetrag nur ein Anteil von den 16.134,55 DM, der dem Verhältnis von 16.134,55 DM zur Gesamtforderung der Klägerin entspricht. Das sind nach Auffassung der Klägerin 4.550 DM, nach Auffassung der Beklagten ist es der volle Klagebetrag, weil die Beklagte die Gesamtforderung der Klägerin nur mit 16.134,55 DM beziffert. Trifft der Standpunkt der Klägerin zu, so hat die Beklagte auf die Klageforderung noch 2.450 DM nebst Zinsen zu zahlen. Ist dagegen der Standpunkt der Beklagten richtig, so ist die Klageforderung erloschen, und es ist dabei unerheblich, daß die Klägerin die Zahlung nur unter Vorbehalt angenommen hat (vgl. Staudinger BGB 2 §362 Anm. III 1 b; Palandt 9 §363 Anm. 2; RGRKomm 9 §363 Anm. 1; Planck-Siber 4 §363 Anm. 1 Abs. 3).

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Entscheidend ist, welche Umstellung hier in Betracht kommt. Die Beklagte hat nach einem Umstellungsverhältnis 100 : 6,5 gezahlt, die Klägerin verlangt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht Umstellung 10 : 1.

11

Das Berufungsgericht hat einen zwischen den Parteien zustande gekommenen Kaufvertrag angenommen, dessen Erfüllung der Beklagten ohne ihr Verschulden infolge der Kriegsereignisse unmöglich geworden sei. Es hat infolgedessen einen Schadensersatzanspruch der Klägerin verneint und dieser nur einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung nach §§323 Abs. 3, 812 ff BGB zugebilligt. In dem Schreiben der Beklagten vom 23. Juli 1948 hat es kein selbständiges Schuldanerkenntnis erblickt. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts lassen einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Die Parteien haben die dagegen erhobenen Rügen auch selbst fallen lassen, indem sie in dem anläßlich der Zahlung geführten Schriftwechsel übereinstimmend den Standpunkt vertreten haben, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung.

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Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs halten die Ausführungen des Berufungsgerichts einer rechtlichen Nachprüfung dagegen nicht stand. Der Anspruch beschränkt sich gemäß §818 Abs. 3 BGB auf das, worum die Beklagte noch bereichert ist. Das war zunächst der Anspruch gegen die Deutsche Bank in Höhe von 227.657,20 RM, dann der von der Deutschen Bank 100 : 6,5 umgestellte Betrag. Anders wäre es nur, wenn die Beklagte seinerzeit gerade mit dem von der Klägerin erhaltenen Geld Schulden bezahlt hätte (vgl. Palandt §818 Anm. 6 A; Staudinger §818 Anm. 5 a γ; Planck-Greiff §818 Anm. 5 a β). Dafür fehlt jedoch jeder Anhalt. Wie die Aufstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 25. Januar 1950 ergibt, hat das Konto der Beklagten bei der Deutschen Bank in der Zeit nach der Anzahlung der Klägerin immer mehrere Millionen RM betragen. Fach den auf die Aussage des Zeugen N. gegründeten Feststellungen des Berufungsgerichts ist die Beklagte darauf bedacht gewesen, sich auf dem Konto eine Rücklage zu erhalten, die etwa der Summe der empfangenen Vorauszahlungen auf noch unabgewickelt gebliebene Kaufverträge entsprach. Die Beklagte hat demnach die von der Klägerin geleistete Anzahlung nicht zu ihren Geschäften benutzt, namentlich keine sonstigen Verpflichtungen damit erfüllt, vielmehr war die Forderung der Klägerin durch das Bankkonto stets gedeckt geblieben.

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Der Bereicherungsanspruch der Klägerin beschränkt sich somit auf dasjenige, was die Beklagte von der Bank für die Forderung von 227.657,20 RM erhalten hat. Die Bank hat das Konto gemäß Art I §1 der 2. DVO zum Festkontogesetz (Mitteilungen der Bank Deutscher Länder 1949 S. 3) zu Recht im Verhältnis 100 : 6,5 auf Deutsche Mark umgestellt. Infolgedessen ist die Klägerin durch die Zahlung eines entsprechend umgestellten Betrages nebst aufgelaufenen Bankzinsen befriedigt worden.

14

Die Klageforderung ist somit hinsichtlich des noch im Streit befangenen Betrages von 2.450 DM unbegründet. Auch der von der Klägerin erhobene Zinsanspruch aus §291 BGB ist nicht gerechtfertigt. Der Zahlungsanspruch der Klägerin ist erst mit der Umstellung und Freigabe des Kontos entstanden. Die Beklagte hat daraufhin unverzüglich Zahlung geleistet. Infolgedessen ist für eine Zinsforderung kein Raum.

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Das Berufungsurteil war somit hinsichtlich des Betrages von 2.450 DM und des erhobenen Zinsanspruchs aufzuheben und die Klage unter Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kosten hat insoweit gemäß §91 ZPO die Klägerin zu tragen. Hinsichtlich des Betrages von 4.550 DM, über dessen Erledigung in der Hauptsache die Parteien einig sind, ist das Berufungsurteil ebenfalls aufzuheben (Stein-Jonas-Schönke §91 a Anm. VI 3). Insoweit ist über die Kosten gemäß §91 a ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden. Da die Klägerin, solange das Konto der Beklagten von der Bank noch nicht umgestellt und die Verfügung freigegeben war, nur einen Anspruch auf Abtretung der Forderung der Beklagten gegen die Bank hatte, die ihm angebotene Abtretung jedoch abgelehnt hat, und da die Beklagte nach Gutschrift des Betrages durch die Bank sofort Zahlung an die Klägerin geleistet hat, waren die Kosten auch insoweit der Klägerin aufzuerlegen.

Lindenmaier Birnbach Schmidt Krüger-Nieland Benkard